Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Mai 2016
Aktenzeichen: AnwZ (B) 2/15
(BGH: Beschluss v. 06.05.2016, Az.: AnwZ (B) 2/15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2015 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte und erhielt Einsicht in seine Personalakte, nicht aber in die elektronische Akte, und beantragte sodann am 24. Februar 2015 erneut Akteneinsicht. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu verurteilen, ihm Akteneinsicht in seine vollständige bei ihr geführte Personalakte, einschließlich sämtlicher Sach- und Disziplinarakten, zu gewähren, ganz gleich, in welcher Form diese Aktenunterlagen bei ihr vorhanden sind, ob in Papierform und/oder elektronischer Form.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser zunächst seinen ursprünglichen Antrag weiter verfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 hat der Antragsteller den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil nunmehr ein Urteil in der Hauptsache vorliege. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO steht der Anwaltsgerichtshof einem Oberverwaltungsgericht gleich. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können nur in den in § 152 Abs. 1 VwGO genannten Fällen mit der Beschwerde angefochten werden. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 VwGO, welche die Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, wird in § 152 Abs. 1 VwGO nicht genannt. Das Verfahren ist damit beendet. Die Erledigungserklärung, die ein statthaftes und auch im Übrigen zulässiges Rechtsmittel vorausgesetzt hätte, ist unbeachtlich.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Limperg Lohmann Remmert Kau Wolf Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 08.06.2015 - 1 AGH 12/15 -
BGH:
Beschluss v. 06.05.2016
Az: AnwZ (B) 2/15
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