Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 1. Juli 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 55/01
(BGH: Beschluss v. 01.07.2002, Az.: AnwZ (B) 55/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 4. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 Euro (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Zulassung ist mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2000 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden; die Antragsgegnerin ordnete den Sofortvollzug an. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof -unter Bestätigung des Sofortvollzuges -zurückgewiesen. Gegen den Widerrufsbescheid und den ihn bestätigenden Beschluß des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.N.).
Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt war. Der Antragsteller sah sich insbesondere einer Forderung aus notarieller Amtspflichtverletzung über 435.000 DM ausgesetzt, zu deren Zahlung er mittlerweile rechtskräftig verurteilt ist; Versicherungsschutz wird ihm insoweit versagt. Daneben bestanden gegen den Antragsteller weitere vollstreckbare Titel über insgesamt mehr als 16.000 DM, in zwei weiteren Fällen war er Zivilklagen über insgesamt mehr als 8.000 DM ausgesetzt, es bestand ein Steuerrückstand von über 4.000 DM. Schließlich hatte der Antragsteller in den Jahren 1997 bis 1999 in zwei Fällen Fremdgelder pflichtwidrig einbehalten und erst unter dem Druck von Zivilklagen und Strafverfahren verspätet ausgezahlt; er ist deshalb wegen Untreue in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, und es ist ein zweijähriges Berufsverbot gegen ihn verhängt worden. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof den so belegten Vermögensverfall durch Grundbesitz des Antragstellers und Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen insbesondere im Blick auf weitere Verbindlichkeiten nicht in Frage gestellt gesehen. Das Verhalten, das zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, belegt zugleich, daß durch den Vermögensverfall des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind.
Von einem Widerruf der Zulassung könnte danach nur abgesehen werden, wenn hinreichend dargetan wäre, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. BGHZ 84, 149, 150; Feuerich/Braun aaO § 14 Rdn. 59). Insoweit fehlt es bereits an einer hierfür unerläßlichen aktuellen vollständigen, mit Nachweisen versehenen Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte.
Zwar hat der Antragsteller die Erfüllung der sonstigen als Indizien für den Vermögensverfall herangezogenen Verbindlichkeiten weitestgehend nachgewiesen. Nicht erfüllt ist indes die zentrale Forderung aus notarieller Amtspflichtverletzung über 435.000 DM; abgesehen von einer bereits vor dem Anwaltsgerichtshof und wiederum in der Beschwerdeschrift zum Ausdruck gebrachten Hoffnung auf eine im Vergleichsweg erzielbare Lösung zur Tilgung dieser Forderung ist insoweit nichts Relevantes vorgebracht worden. Konkrete Erkenntnisse über einsetzbare Vermögenswerte des Antragstellers, welche der Annahme des Vermögensverfalls widerstreiten würden, liegen nicht vor. Aus der Veräußerung der Hälfte seines landwirtschaftlichen Eigentums hat er keine zur Tilgung der genannten hohen Schulden verwendbare Mittel erlangt. Es ist auch nicht ausreichend belegt, daß hierfür der ihm insoweit verbliebene Eigentumsteil in ausreichender Höhe verwertet werden könnte oder sonst ausreichende Vermögenswerte einsetzbar wären.
Auch sonst fehlt es an Erkenntnissen, die für eine Vermögenskonsolidierung des Antragstellers sprächen. Seine in der Beschwerdeschrift behaupteten verhältnismäßig geringen derzeitigen laufenden Einkünfte als angestellter Jurist können den Vermögensverfall ersichtlich ebenso wenig beseitigen wie eine laufende finanzielle Unterstützung durch seine Ehefrau. Zudem wurden gegen ihn nach Erlaß des Widerrufsbescheids zwei weitere Klagen in Gesamthöhe von rund 90.000 DM erhoben, über die nichts Näheres bekannt ist, sowie eine weitere Klage über 570.000 DM aus notarieller Pflichtverletzung, wonach der Antragsteller bei unterstelltem Eintreten seiner Versicherung jedenfalls einem gewissen Selbstbehalt ausgesetzt sein wird. Ferner sollten im Jahre 2001 wegen Kostenforderungen von 9.000 DM nach Nichteinhaltung vereinbarter Ratenzahlungen Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden.
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BGH:
Beschluss v. 01.07.2002
Az: AnwZ (B) 55/01
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