Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 11. Oktober 2004
Aktenzeichen: L 2 B 66/04 KR

(LSG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 11.10.2004, Az.: L 2 B 66/04 KR)

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 14.07.2004), ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG den Streitwert auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen in den Beschlüssen des SG vom 29.03. und 14.07.2004 Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend. Auch nach der Neubekanntmachung des Gerichtskostengesetzes (Im Folgenden: nF) durch Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 05.05.2004 (BGBl I, 718 ff) richtet sich die Festsetzung des Streitwerts noch nach dem Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl I, 3047 ff; im Folgenden: aF), weil das Verfahren vor dem 01.07.2004 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des GKG, Art 8 KostRMoG) anhängig geworden ist, § 72 Nr 1 GKG nF.

Zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass es sich um einen Fall der objektiven Klagenhäufung (§ 56 SGG) handelt. Die Klägerin hatte für zwei verschiedene "Promotionskräfte" Anfrageverfahren nach § 7 a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingeleitet. Die zur Entscheidung berufene Beklagte (§ 7 a Abs 1 Satz 2 SGB IV) war jeweils verpflichtet, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7 a Abs. 2 SGB IV). Die Klägerin hat beide Bescheide in einem Klageverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochten mit dem Begehren, die Beklagte zu verurteilen jeweils festzustellen, dass keine Beschäftigung vorliege. Die von ihr gewählte Vorgehensweise (nach § 56 SGG) mag wegen der Ähnlichkeiten der zugrundeliegenden tatsächlichen Konstellationen sinnvoll und berechtigt gewesen sein, verpflichtet war sie zu dieser Vorgehensweise indes nicht (§ 56 SGG:"( ...) können ( ...)"). Hätte sie die Bescheide in separaten Klageverfahren angefochten, stünde außer Frage, dass jeweils ein eigener Streitwert festzusetzen ist. Davon geht auch § 5 Zivilprozessordnung (jetzt § 39 Abs 1 GKG nF) aus, der im Rahmen von § 13 GKG aF (jetzt: § 52 GKG nF); entsprechende Anwendung findet (Hartmann. Kostengesetze 33. Auflage 2003. § 13 GKG Rdnr 6), wenn dort im 1. Halbsatz ausgeführt wird, mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche seien zusammenzurechnen. Zutreffend hat das SG auf dieser Basis für jeden Anspruch nach § 13 Abs 1 Satz 2 GKG aF, den auch die Beklagte für einschlägig hält, einen Streitwert von 4.000,00 Euro bestimmt und diese zu dem maßgeblichen Streitwert von 8.000,00 Euro zusammengerechnet.

Aus § 6 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO; jetzt: § 7 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)), auf den sich die Beklagte in ihrer Beschwerdebegründung bezieht, kann sie für ihren Standpunkt nichts herleiten. Die genannte Vorschrift regelt lediglich, welche Gebühren der für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätige Rechtsanwalt geltend machen darf. Die Vorfrage, auf der Grundlage welchen Streitwerts die Geltendmachung erfolgt, bleibt davon unberührt (vgl hierzu §§ 7 Abs 2, 8 Abs 1 BRAGO; jetzt: §§ 22 Abs 1; 23 Abs 1 Satz 1 RVG).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 25 Abs 4 GKG aF (jetzt § 68 Abs 3 GKG).

Dieser Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 177 SGG, 25 Abs 3 Satz 2 GKG aF (jetzt §§ 68 Abs 1 Satz 4, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).






LSG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 11.10.2004
Az: L 2 B 66/04 KR


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