Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 26. Februar 2010
Aktenzeichen: 16 O 183/09
(LG Bielefeld: Urteil v. 26.02.2010, Az.: 16 O 183/09)
Tenor
I.
Der Beklagten wird es untersagt,
1.
im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluß von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis „Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie“ und/oder „Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie auf alle Artikel“ zu bewerben, ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, daß die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
2.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Ver-brauchern den Abschluß von entgeltlichen Verträgen über Druckerzube-hör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei bei der Belehrung über das den Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen folgendes zu bestimmen:
„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben“,
sofern eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei das einzelne Ordnungsgeld den Betrag von 250.000,-- €, die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und letztere an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der unter I. beschriebenen Handlungen, insbesondere unter Angabe der Werbeträger, Verbreitungsgebiete und Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertragsabschlüsse zu erteilen.
III.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtli-che Schäden zu ersetzen, die ihr aus den unter I. beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 755,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- € und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin und die Beklagte sind beide im Bereich des Verkaufes von Druckerzubehör in Form von Tintenpatronen und Laserdruckerkartuschen im Internet tätig. Dabei tritt die Klägerin unter der Domain "e.de" (Anlage K 1) und die Beklagte unter der Domain "u.de" (Anlage K 2) auf.
Die Beklagte bewirbt ihr gesamtes Produktangebot mit einem siegelartigen Stempel, auf dem aufgedruckt ist: "Kaufen ohne Risiko - 24 Mon. Garantie". Wegen der Einzelheiten des Ausdrucks der Internetseite wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen.
Zudem werden bei sämtlichen Tintenstrahldruckerpatronen keine Angaben zu den Füllmengen der angebotenen Produkte gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausdrucke Anlage K 4 Bezug genommen.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es zu den Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechts wie aus der Anlage K 5 ersichtlich.
Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2009 abgemahnt (Anlage K 6), auf dieses Schreiben reagierte die Beklagte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, mit dem Stempelaufdruck "Kaufen ohne Risiko …" liege nicht die nach § 477 BGB erforderliche Garantieerklärung vor. Zudem sei die Aussage auf dem Stempel irreführend, da dem Verbraucher eine besondere Leistung des Unternehmens der Beklagten suggeriert werde.
Die fehlenden Angaben der Füllmengen bei den entsprechenden Druckerzubehörartikeln bedeuteten einen Verstoß gegen § 1 I 2 der PAngV.
Zudem belehre die Beklagte den Verbraucher im Rahmen der Widerrufsbelehrung über die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts unzutreffend, da dem Verbraucher die Kostentragung nicht vertraglich auferlegt werde.
Die Klägerin beantragt,
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, verboten,
im geschäftlichen Verkehr als Unternehmer zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet gegenüber Verbrauchern den Abschluß von entgeltlichen Verträgen über PC-Druckerzubehör mit dem Hinweis "Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie" und/oder "Kaufen ohne Risiko - 24 Monate Garantie auf alle Artikel" zu bewerben, ohne über Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, aufzuklären, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers anzugeben und darauf hinzuweisen, daß die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern im Internet Tintenstrahldruckerpatronen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne gleichzeitig bei der Bewerbung in leicht erkennbarer Weise die Füllmengen anzugeben, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern, den Abschluss von entgeltlichen Verträgen über Druckerzubehör, insbesondere Tintenstrahldruckerpatronen und Lasertonerkartuschen, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei in der Belehrung über das den Verbrauchern zustehende gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen folgendes zu bestimmen:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der Bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertragliche vereinbarte Teilzahlung erbracht haben",
sofern eine entsprechende Kostentragungspflicht nicht tatsächlich vertraglich vereinbart wurde.
Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über den Umfang der bisherigen Benutzung der im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen, insbesondere unter Angabe der Werbeträger, Verbreitungsgebiete und Verbreitungszeiträume und der Anzahl der Vertragsabschlüsse, zu erteilen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, der ihr aus den im Klageantrag zu I. beschriebenen Handlungen entstanden sind und/oder noch entstehen werden. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 989,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die beanstandeten Teile ihres Internetauftritts für sämtlich zulässig und trägt dazu vor:
Das Informationserfordernis des § 477 BGB treffe nur die Garantieerklärung selbst, nicht aber die Werbung mit einer Garantie. Der Verbraucher werde bei Aufruf des konkreten Kaufgegenstandes über Inhalt und Umfang der Garantieerklärung informiert.
Bezüglich der nicht angegebenen Füllmengen seien viele Hersteller und Anbieter dazu übergegangen, über die Leistungsfähigkeit der Tintenpatronen in der Weise zu informieren, dass die maximal bedruckbare Seitenzahl angegeben werde. So lasse sich die Effizienz von Druckersystemen am besten untereinander vergleichen. Im übrigen bestreitet die Beklagte, dass es einer allgemeinen Verkehrsauffassung entspreche, den Vertrieb von Tintenpatronen von Druckern in Form von Füllmengen anzugeben.
Im Hinblick auf die sogen. "40-Euro-Klausel" trägt die Beklagte vor, anhand der Aufnahme dieser Klausel in die Widerrufsbelehrung erkenne der Verbraucher, daß sie die Beklagte - diese Klausel zum Bestandteil des Vertrages machen wolle. Wenn der Verbraucher seine Willenserklärung abgebe, so werde diese Klausel Vertragsbestandteil. Danach liege kein Verstoß gegen § 357 II BGB vor.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg, war aber im übrigen abzuweisen.
I.
Soweit die Klägerin die Unterlassung der Benutzung des Hinweises "Kaufen ohne Risiko - 24 Mon. Garantie" und/oder "Kaufen ohne Risiko - 24 Mon. Garantie auf alle Artikel" begehrt, ist dieser Unterlassungsanspruch begründet. Der bloße Hinweis auf eine bestimmte Garantie in Zusammenhang mit einem konkreten Verkaufsangebot verstößt gegen § 477 I BGB. Damit ist auch zugleich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gegeben (OLG Hamm - 4 U 148/09). Wer Garantien abfasst, muss die erforderlichen Angaben machen, die in § 477 I BGB aufgeführt worden sind. Das hat die Beklagte nicht getan. Sie wirbt stattdessen mit der beanstandeten Aussage mit einer 24-monatigen Garantie im Zusammenhang mit ihren im Internet aufgeführten Produkten. Die Garantie bezieht sich erkennbar auf konkrete, im einzelnen im Internet dargestellten Produkte. Danach muß der Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informieren. Das aber ist nicht erfolgt. Danach ist der Verstoß gegeben. Der Klägerin steht als Mitbewerberin danach der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 III Nr. 1, I, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 477 BGB zu.
Soweit die Klägerin darüber hinaus das Anbieten und/oder Bewerben von Tintenstrahldruckerpatronen durch die Beklagte ohne gleichzeitige Angabe der Füllmengen beanstandet, bleibt dieses Unterlassungsbegehren ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß gegen § 1 I 1, 2, VI PAngV i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG. Richtig ist zwar, daß die Füllmenge in Milliliter eine Verkaufseinheit i.S.d. § 1 II 1 PAngV ist. Diese Füllmenge ist jedoch nur dann anzugeben, wenn diese Angabe der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Die Klägerin hat zum Nachweis ihres diesbezüglichen Vortrages einige Unterlagen vorgelegt die belegen, dass eine große Zahl von Anbietern die Füllmengen entsprechend angeben. Demgegenüber hat die Beklagte jedoch ebenfalls Anbieter benannt und entsprechende Ausdrucke vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass eben diese Mengenangaben nicht von allen Anbietern genannt werden. Insbesondere hat die Beklagte auch Produzenten benannt, die in großem Umfang den streitgegenständlichen Markt bedienen und die eben eine solche Mengenangabe auf ihren Produkten nicht führen. Exemplarisch hat die Beklagte auch den gerichtsbekannten Anbieter "Brother" benannt. Danach vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, die Füllmenge im Zusammenhang mit dem Verkauf von Druckerpatronen zu benennen. Dazu hat die Beklagte ergänzend ausgeführt, dass durchaus gewichtige Gründe dafür bestehen, dass die Angabe von Millilitern im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht zielführend sein muss. Sie hat dazu vorgetragen, dass die Leistungsfähigkeit von Druckerpatronen vermehrt nach dem System der Angabe von maximal bedruckbaren Seiten dargestellt werde. Die Kammer hält diese Ausführungen für nachvollziehbar. Nach alldem hält das Gericht die Darlegung einer allgemeinen Verkehrsauffassung dahingehend, dass Füllmengen bzgl. der Druckerpatronen anzugeben sind, nicht für substantiiert vorgetragen.
Der Anspruch auf Unterlassung der Regelung über die Kostenübernahme nach Widerruf ist begründet. Die beanstandete Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verstößt gegen § 357 Abs. 2 BGB und ist unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen vertraglichen Regelung über die Kostentragung bzgl. der Kosten der Rücksendung bei einer Sache, deren Preis unter 40,-- € liegt. Richtig ist zwar, dass die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter § 2 unter "Widerrufsfolgen" aufgenommen hat, dass der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,-- € nicht übersteigt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Käufer ist jedoch nur dann möglich, wenn eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien entsprechend erfolgt. Die Vereinbarung muss aber für den Verbraucher erkennbar und von den Parteien auch gewollt sein. Das einseitige Festlegen einer solchen Regelung stellt sich schon nicht als vertragliche Vereinbarung dar. Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß eine derartige Vereinbarung auch über Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen werden kann, so setzt das nach Auffassung des Gerichtes jedoch voraus, dass der Verbraucher diese vertragliche Vereinbarung als Vereinbarung auch deutlich erkennen kann. Die Beklagte hat diese von ihr gewünschte Rechtsfolge jedoch unter "Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht" aufgeführt. Unter einer solchen Unterschrift wird der Verbraucher regelmäßig jedoch gesetzliche Rechtsfolgen erwarten und erwarten können, nicht jedoch eine dispositive vertragliche Regelung. Danach ist das Gericht der Auffassung, dass mit dieser versteckten einseitigen Normierung keine entsprechende klare vertragliche Regelung zustande gekommen ist mit der Folge, dass diese Regelung unlauter i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 357 II BGB ist.
II.
Die Beklagte ist entsprechend den oben festgestellten Unterlassungsansprüchen der Klägerin gemäß § 9 UWG verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz zu leisten. Die zur Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Schadenswahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem schuldhaften Verstoß gegen die genannten Vorschriften und einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass diese Verstöße sich auf das Verbraucherverhalten für die Klägerin nachteilig auswirken.
Zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruches steht der Klägerin auch ein Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB zu. Um die Auswirkung der wettbewerbswidrigen Werbung abschätzen zu können, ist die Klägerin auf die beantragte Auskunft angewiesen.
III.
Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß § 12 I 2 UWG verpflichtet, der Klägerin die dieser entstandenen anteiligen Abmahnkosten zu ersetzen. Dabei sind die Kosten entsprechend dem Obsiegen der Klägerin durch die Beklagte zu ersetzen. Ausgehend von einem angemessenen Streitwert von 25.000,-- € für den gesamten Rechtsstreit bedeutet das, dass die Abmahnung für zwei der geltend gemachten Anträge berechtigt wäre, also für einen Antrag zu einem Streitwert von 16.666,-- €. Daraus ergeben sich unter Zugrundelegung einer angemessenen Mittelgebühr von 1,3 Abmahnkosten in Höhe von 787,80 € zzgl. 20,-- € Pauschalgebühr = 807,80 €. In diesem Umfang ist der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten begründet. Mit der Zahlung dieser Kosten ist die Beklagte auf Grund des Abmahnschreibens vom 03.11.2009 jedenfalls seit dem 14.11.2009 in Verzug. Die Höhe des Verzugszinses folgt aus § 288 I BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 26.02.2010
Az: 16 O 183/09
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