Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. Dezember 2005
Aktenzeichen: AnwZ (B) 4/05
(BGH: Beschluss v. 05.12.2005, Az.: AnwZ (B) 4/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 22. Juli 1983 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seit dem 9. August 1983 bei dem Landgericht Berlin und seit dem 26. September 1988 bei dem Kammergericht zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Februar 2003 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht wegen Vermögensverfalls widerrufen worden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen waren im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung erfüllt.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 25. März 1991 - AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluss vom 21. November 1994 - AnwZ(B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Gegen den Antragsteller waren vor Erlass des Widerrufsbescheides die in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Unter anderem hatte das Finanzamt W. wegen einer Forderung von 19.890,97 € sämtliche Konten des Antragstellers gepfändet. Darüber hinaus war der Antragsteller seit dem 16. Juli 2001 wegen einer Beitragsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 12.707,26 DM mit einem Haftbefehl im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat der Antragsteller nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind deshalb mit Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Widerrufs seiner Zulassung in Vermögensverfall befand.
Dagegen wendet sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht. Er tritt den Feststellungen im angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs, nach denen sich die Forderungen gegen den Antragsteller bei Erlass der Widerrufsverfügung auf mehr als 40.000 € beliefen, nicht entgegen, sondern beruft sich darauf, dass er Entschuldungsmaßnahmen durchführe.
b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts. Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden bei Erlass der Widerrufsverfügung ausnahmsweise nicht gegeben war (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2), sind weder vom Antragsteller dargetan noch aus den Umständen ersichtlich.
2. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.
a) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass er zur Ordnung seiner Vermögensverhältnisse Entschuldungsmaßnahmen durchgeführt habe und weiter durchführe, ist dieses Vorbringen im laufenden Verfahren zwar noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356). Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch nicht dargetan. Insoweit fehlt es schon an der für den Nachweis eines zweifelsfreien Wegfalls des Widerrufsgrundes erforderlichen umfassenden Übersicht über die bestehenden Verbindlichkeiten sowie über die laufenden Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers. Eine solche Aufstellung hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Nach den im gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Antragstellers nach Erlass der Widerrufsverfügung nicht gebessert, sondern verschlechtert haben. Der Antrag der AOK Berlin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ch. vom 19. Juni 2003 (107 IN /02) mangels Masse zurückgewiesen. In dem Ermittlungsbericht des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen vom 28. Mai 2005 werden die Verbindlichkeiten des Antragstellers auf 179.181 € beziffert und dessen Zahlungsunfähigkeit festgestellt. Gemäß der Mitteilung des Amtsgerichts Sch. vom 29. Juli 2005 ist der Antragsteller gegenwärtig mit fünf Haftbefehlen und einer eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die Vermutung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), besteht deshalb fort und wird durch das Vorbringen des Antragstellers, er habe zwischenzeitlich einzelne Forderungen in Höhe von etwas mehr als 8.000 € getilgt, schon deshalb nicht widerlegt, weil danach weniger als 5 % der im Insolvenzverfahren ermittelten Verbindlichkeiten erledigt sind. Unter diesen Umständen ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin davon auszugehen, dass sich der Antragsteller im Vermögensverfall befindet und die Interessen der Rechtsuchenden aus diesem Grund gefährdet sind. Für eine solche Gefährdung spricht darüber hinaus, dass die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß ihrer Mitteilung vom 15, September 2005 gegen den Antragsteller Anklage wegen auch zum Nachteil von Mandanten begangener Vermögensstraftaten erhoben hat.
3. Dem Antrag des Antragstellers, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, wurde nicht entsprochen, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass sein Auslandsaufenthalt unaufschiebbar ist.
Hirsch Otten Ernemann Frellesen Kieserling Wüllrich Hauger Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - I AGH 9/03 -
BGH:
Beschluss v. 05.12.2005
Az: AnwZ (B) 4/05
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