Landgericht Essen:
Urteil vom 17. September 2007
Aktenzeichen: 41 O 45/05
(LG Essen: Urteil v. 17.09.2007, Az.: 41 O 45/05)
Tenor
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2007
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Q.,
den Handelsrichter C. und
den Handelsrichter X.
für R e c h t erkannt:
I.
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr
1. das Produkt „Woman Aktiv“ in folgender Zusammensetzung zu vertreiben und/oder zu bewerben:
2 Kapseln enthalten: 200 mg Arganöl, 50 mg Borretschöl, 50 mg Nachtkerzenöl, 13,5 mg Vitamin E, 16 mg Kopoubohnen-Isoflavone, 6 mg Rotklee-Isoflavone, 8 mg Soja-Isoflavone, 10 mg Angelica sinensis Pulver, 10 mg Frauenmantelpulver,
2. das Produkt „EchinaComplete“ in folgender Zusammensetzung zu vertreiben und/oder zu bewerben:
2 Kapseln enthalten: 100 mg Vitamin C, 24 mg Vitamin E, 120 mg Hagebuttenschalenpulver, 120 mg Holunderblütenpulver, 90 mg Spitzwegerichpulver, 60 mg Lindenblütenpulver, 25 mg Echi-naceapresssaftpulver, 50 mg Zitronenpulver, 50 mg Kamillenblü-tenpulver, 30 mg Matetee gemahlen, 15 mg Bioflavonoide aus Zitrusfrüchten, 10 mg Pfeffer, 8 mg Thymianöl und 6 mg Chilli-pulver
3. das Produkt „Gluco Aktiv“ in folgender Zusammensetzung zu vertreiben und/oder zu bewerben:
2 Kapseln enthalten: 300 mg Zimtpulver, 180 mg Bittermelonen-pulver, 160 mg Nopal-Feigenkaktuspulver, 50 mg
Olivenblattpulver
4. für das Produkt „Sweet Dreams“ mit einer das Einschlafen för-dernden Wirkung zu werben, insbesondere zu werben:
“...nur der Mann im Mond schaut zu... Können Sie sich noch an dieses wunderschöne Schlaflied erinnern€ Nur - bei vielen Men-schen könnte man dieses Lied abends rauf und runter singen - einschlafen würden sie trotzdem nicht. Unzählige Gedanken im Kopf, Konflikte und Leistungsdruck werden häufig dafür verant-wortlich gemacht. Unsere Sweet Dreams Kapseln können Ihnen - auf völlig natürliche Art und Weise - helfen, schnell das Tor zum Reich der Träume zu öffnen.“
5. für das Produkt „Coenzym Q10“ zu werben:
“Klar, dass unsere Herzmuskelzellen sehr viel Energie benötigen und damit auch u.a. Coenzym Q10. Übrigens: Auch unsere Le-ber, als die Zentrale menschlicher Biochemie, benötigt viel Ubi-quinon.“
sofern dies geschieht wie aus der Anlage zum Tenor ersichtlich.
6. für L-Carnitinhaltige Produkte, insbesondere die Produkte Spiru-lina + L-Carnitin und L-Carnitin zu werben:
a) „Wie bekommen wir Energie, wenn wir etwas essen€ Dies ge-schieht, indem unter anderem Fettsäuren in den Mitochondrien zu Energie umgewandelt werden. Mitochondrien - das sind die „Kraftwerke“ in unseren Körperzellen. L-Carnitin kann diesen Prozess unterstützen“
b) „In der Leber, den Nieren und dem Gehirn können wir diesen Nährstoff selber herstellen. Allerdings lässt sich nicht unser ge-samter Bedarf decken - den Rest müssen wir mit der Nahrung aufnehmen. Wir empfehlen Ihnen hierzu unser Produkt L-Carnitin.“
c) „Spirulina + L-Carnitin ist eine besonders effektive Kombinati-on. Denn die in Spirulina enthaltenen essentiellen Fettsäuren und Vitalstoffe können die Arbeit des L-Carnitins unterstützen“.
II.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 162,40 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08. April 2005 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar, im Übrigen ge-gen Sicherheitsleistung von 50.000 €.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Der Kläger ist gemäß § 1 Ziffer. 4 Unterlassungsklageverordnung als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 Unterlassungsklageverordnung festgestellt.
Die Beklagte vertreibt Nahrungsergänzungsmittel. Sie wirbt hierfür im Internet unter der Domäne www.naturavitalis.de für die von ihr vertriebenen Produkte. Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung des Vertriebs und der Werbung für die Produkte "Woman Aktiv", "EchinaComplete", "Gluco Aktiv" sowie Unterlassung von Werbeaussagen zu den Produkten "Sweet Dreams", "Coenzym Q 10", und "L-Carnitin". Seine Unterlassungsansprüche begründet der Kläger wie folgt: 1. In dem von der Beklagten vertriebenen Produkt "Woman Aktiv" sind u.a. die Stoffe "Angelica sinensis Pulver und "Frauenmantelpulver" enthalten. Bei diesen Stoffen handelt es sich unstreitig nicht um zugelassene Zusatzstoffe. Der Kläger behauptet, aufgrund dieser Inhaltsstoffe handele es sich um ein Arzneimittel, nicht lediglich nur um ein Nahrungsergänzungsmittel. Denn dem Produkt komme eine pharmakologische Wirkung zu. Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise diene das Produkt nicht der Ernährung oder Ergänzung derselben bzw. dem Genuss, sondern arzneilichen Zwecken. Der Vertrieb sei aber auch deshalb zu untersagen, weil die genannten Inhaltsstoffe unzulässige Zusatzstoffe seien.
2. Das Produkt "EchinaComplete" enthält u.a. "Spitzwegerichpulver" und "Echinaceapresssaftpulver". Auch diese Stoffe sind in der Zusatzstoffzulassungsverordnung nicht aufgeführt. Der Kläger behauptet, auch dieses Nahrungsergänzungsmittel sei ein Arzneimittel. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, sei das Produkt nichts verkehrsfähig, weil nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten seien.
3. Das Produkt "Gluco Aktiv" enthält u.a. den Bestandteil "Olivenblattpulver", der als Zusatzstoff nicht zugelassen ist. Der Kläger behauptet, der Inhaltsstoff Olivenblattpulver habe eine arzneiliche Wirkung, so dass auch dieses Produkt als Arzneimittel zu begreifen sei. Im Übrigen sei es wegen des nicht zugelassenen Zusatzstoffes nicht verkehrsfähig.
4. Die Beklagte wirbt für das Produkt "Sweet Dreams" mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Werbeaussage. Der Kläger behauptet, diese Werbung sei irreführend. Sie suggeriere dem Verbraucher, dass mit der Einnahme dieses Produktes ein schnelles Einschlafen ermöglicht werde, was jedoch tatsächlich nicht der Fall sei. Bezüglich der Inhaltsstoffe in ihrer konkreten Dosierung sei nicht bekannt, dass diese eine einschlaferzwingende oder einschlaffördernde Wirkung hätten.
5. Die Beklagte wirbt für das Produkt "Coenzym Q 10" mit dem aus dem Urteilstenor und insbesondere der Anlage zum Urteilstenor ersichtlichen Werbeaussage. Der Kläger behauptet, diese Werbung sei irreführend. Dem angesprochenen Verbraucher werde suggeriert, die Zufuhr von Vitamin Q 10 sei besonders wichtig, obwohl es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche, dass die zusätzliche Zufuhr überflüssig sei. Es gebe keinen wissenschaftlich gesicherten Nachweis über einen erhöhten Bedarf an exogen zugeführtem Q10. Vielmehr sei die Zufuhr von Q 10 überflüssig, da es vom Körper in ausreichendem Maße produziert werde.
6. Die Beklagte vertreibt ferner die Produkte "L-Carnitin" und "Spirulina und L-Carnitin". Sie wirbt mit den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Werbeaussagen. Der Kläger behauptet, die Werbung sei irrführend, weil die zusätzliche Verabreichung von L-Carnitin absolut überflüssig sei. Die in den Werbeaussagen dargestellten Wirkungen kämen dem L-Carnitin nicht zu.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2005 erfolglos abgemahnt. Für die Abmahnung verlangt er Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 162,40 €.
Der Kläger stellt den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwidert wie folgt:
Hinsichtlich der Produkte 1 bis 3 behauptet die Beklagte, diese seien in den Niederlanden rechtmäßig hergestellt worden und dürften dort vertrieben werden. Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme einer Firma X. aus den Niederlanden zur Akte gereicht. Wegen des Inhalts wird auf die fotokopierte Übersetzung (Blatt 174 bis 195 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beklagte behauptet, eine staatliche Zulassungsstelle bzw. Behörde gebe es in den Niederlanden nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, der Vertrieb der drei Produkte in der Bundesrepublik dürfe ihr gemäß Artikel 28 ff. EG nicht untersagt werden.
Darüber hinaus bestreitet die Beklagte, dass den in den drei Produkten enthaltenen Stoffen eine pharmakologische Wirkung zukomme. Sie meint, es handele sich nach der gebräuchlichen Definition um Lebensmittel, nicht um Arzneimittel. Die verwandten Zusatzstoffe seien Naturprodukte und als solche auch verwendbar.
Hinsichtlich des Produkts 4 (Sweet Dreams) ist die Beklagte der Ansicht, mit der getätigten Werbeaussage werde nicht behauptet, dass dem Produkt in jedem Falle eine schlaffördernde Wirkung zukomme. Es werde lediglich ausgesagt, dass der Schlaf gefördert werden könne. Diese Möglichkeit der Wirkung sei jedoch nachgewiesen.
Hinsichtlich Produkt 5 (Coenzym Q 10) ist die Beklagte ebenfalls der Auffassung, sie habe nur eine allgemeine, und zwar zutreffende Werbeaussage über die Funktion von Q 10 getätigt. In der Werbung werde nicht behauptet, dass die orale Zugabe notwendig sei. Im Übrigen behauptet die Beklagte, die Wirkung von Vitamin Q 10 sei wissenschaftlich erwiesen.
Hinsichtlich der Produkte zu 6 (L-Carnitin) behauptet die Beklagte, die getätigten Webeaussagen seien wissenschaftlich korrekt.
Die Kammer hat am 21.12.2005 einen Beweis-Beschluss verkündet. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 253-255 der Gerichtsakten verwiesen. Die Beklagte hat den Vorschuss zur Beantwortung der Fragen I 1) und I 3b) nicht eingezahlt. Die Kammer hat daraufhin beschlossen, dass ein Gutachten zu diesen Fragen nicht eingeholt wird.
Im Übrigen hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten der Dr. med. C. vom 31.05.2007 (Bl.294-325 der Gerichtsakte) verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 8 Abs.3 Nr.2 UWG. Die Klagebefugnis des Klägers ist vom OLG Hamm wiederholt festgestellt worden (vgl. z.B. Urteil vom 24.10.2006 Az.: 4 U 8/06 OLG Hamm, 44 O 161/04 LG Essen). Weitere Ausführungen zu dieser Frage erübrigen sich daher. Es ist im Übrigen auch nicht erkennbar, dass vorliegend das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich ist.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs der Produkte "Woman Aktiv", "EchinaComplete", "Gluco-Aktiv" in der im Urteilstenor angegebenen Zusammensetzung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr.1 UWG. Denn die Beklagte handelt durch das Vertreiben dieser Produkte zu- wider einer gesetzlichen Vorschrift, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Allerdings ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG nicht bewiesen. Denn es handelt sich bei den drei genannten Produkten nicht um Arzneimittel, sondern um Nahrungsergänzungsmittel und damit Lebensmittel. Lebensmittel sind solche Stoffe, die ihrer Zweckbestimmung nach aus Gründen der Ernährung und/oder des Genusses verzehrt werden. Als eine Form der Lebensmittel gelten sog. Nahrungsergänzungsmittel, die wegen ihres Nährwertes verzehrt werden, um die tägliche gewöhnliche Nahrung gesunder Menschen zu ergänzen (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 15.07.05, Az.: 6 U 103/03). Der Bundesgerichtshof hat dazu mehrfach entschieden, dass ein verständiger Durchschnittsverbraucher im allgemeinen nicht annimmt, ein Nahrungsergänzungsmittel sei ein Arzneimittel, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat (vgl. z.B. BGH, WRP 2003, 883 ff.). Dem schließt die Kammer sich an. Vorliegend hat die Begutachtung durch die Sachverständige ergeben, dass den Inhaltsstoffen der genannten Produkte jedenfalls in der dort aufgeführten Dosierung keine pharmakologische Wirkung nachgewiesen werden kann. Die Kammer hat keine Bedenken, diesen Feststellungen, die vom Kläger nicht angegriffen wurden, zu folgen. Damit steht aber fest, dass es sich bei den Produken nicht um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt.
Der Vertrieb der Produkte ist dennoch zu untersagen, weil ein Verstoß gegen §§ 2, 6 LFBG zu bejahen ist. Denn bei den Stoffen Angelica Senensis, Frauenmantelpulver, Echinacea, Spritzwegerichpulver und Olivenblattpulver handelt es sich um Lebensmittel-Zusatzstoffe. Diese Stoffe werden nämlich üblicherweise weder selbst als Lebensmittel verzehrt, noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittel verwendet. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat nicht im Einzelnen vorgetragen, dass sich in Bezug auf diese Stoffe entsprechende Ernährungs- oder Herstellungsgewohnheiten entwickelt hätten. Die beanstandeten Stoffe werden den Produkten unstreitig nicht aus technologischen Gründen zugesetzt. Entgegen der Ansicht der Beklagten zählen die Stoffe auch nicht zu den gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LFBG ausgenommenen Stoffen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie natürlicher Herkunft oder den natürlichen chemisch gleich wären und nach allgemeiner Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmittel verwendet würden. Zwar handelt es sich um natürliche Stoffe, die weiteren Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind aber nicht erfüllt. Denn die allgemeine Verkehrsauffassung, auf die abzustellen ist, geht nicht davon aus, dass die genannten Stoffe allgemein übliche Nähr-, Genuss- oder Geschmacksstoffe sind. Die Stoffe sind als solche nämlich nicht verbreitet, weder Hersteller, noch Händler, noch Verbraucher nutzen sie allgemein in diesem Sinne (vgl. hierzu: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.03.2007, Aktenzeichen: 3 U 279/06).
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des freien Marktes in der Europäischen Union, Artikel 28 ff. EG, berufen. Denn sie hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass die von ihr in Deutschland vertriebenen Produkte in den Niederladen rechtmäßig hergestellt und dort als Nahrungsergänzungsmittel zugelassen sind. Soweit die Beklagte sich auf die Stellungnahme des Instituts TNO beruft, ist dies, jedenfalls nachdem der Kläger dieses angegriffen hat, nicht mehr ausreichend. Denn die Kammer kann aufgrund des Einwands des Klägers nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die drei genannten Produkte aufgrund dieser Stellungnahme in den Niederlanden rechtmäßig vertrieben werden. Die Kammer hat beabsichtigt, hierzu Beweis zu erheben. Insoweit hat die Beklagte jedoch den erforderlichen Kostenvorschuss für ein Gutachten nicht eingezahlt und ist damit insofern beweisfällig geblieben. Da die Beklagte die rechtmäßige Zulassung beweisen muss, geht dies zu ihren Lasten.
Hinsichtlich der Produkte 4 bis 6 ist der Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 8, 3, 5 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 LFGB begründet. Denn die von der Beklagten getätigten Werbeaussagen zu diesen Produkten sind irreführend im Sinne von § 11 LFGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind oder wenn einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird. Hinsichtlich der drei Produkte gilt im Einzelnen Folgendes:
Die Werbeaussage zu dem Produkt "Sweet Dreams" ist irreführend, weil bei dem durchschnittlichen verständlichen Verbraucher der Anschein erweckt wird, dass die Einnahme dieses Nahrungsergänzungsmittels dazu beitrage, dass er besser einschlafen könne. Dies ergibt sich daraus, dass zunächst die Situation von Menschen dargestellt wird, die nicht einschlafen können. Dabei werden sogar Erklärungen für diesen Zustand, nämlich "unzählige Gedanken im Kopf, Konflikte und Leistungsdruck" genannt. In unmittelbarem Zusammenhang dazu wir das Produkt angepriesen. Es soll "helfen, schnell das Tor zum Reich der Träume zu öffnen". Die angesprochenen Verbrauchskreise gehen, obwohl die Beklagte in der Aussage das Wort "können" und nicht "werden" verwendet, davon aus, dass die Zuführung dieses Nahrungsergänzungsmittels den unerwünschten Zustand des "Nicht-Einschlafen-Könnens" beseitigt. Dass das Produkt tatsächlich diese Wirkung hat, ist von der Beklagten, die insoweit beweispflichtig ist, nicht nachgewiesen worden. Denn die Beklagte hat auch insoweit den Kostenvorschuss für das Gutachten, das die Kammer einholen wollte, nicht eingezahlt.
Auch die Werbung zu dem Produkt "Coenzym Q 10" ist irreführend. Zunächst ist festzustellen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Aussagen der Beklagten zu der absoluten Notwendigkeit dieses Stoffes für den menschlichen Stoffwechsel so auffassen, dass es sinnvoll erscheint, dem Körper möglichst viel von diesem Stoff zuzuführen. Insbesondere die in der Produktdarstellung enthaltene Aussage: "Der Tagesbedarf von 3 lichtgeschützten Kapseln enthält ..............." suggeriert, dass es erforderlich ist, täglich 3 Kapseln davon einzunehmen. Gerade der Hinweis auf die lebenswichtigen Organe, Herzmuskel und Leber, die besonders viel Q 10 benötigen sollen, suggeriert, dass es sich um einen angeblich lebensnotwendigen Stoff handelt, der dem Körper zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Aussagen sind aber nach dem eingeholten Sachverständigengutachten unzutreffend. Denn die Sachverständige Frau Dr. C. hat in ihrem Gutachten, auf das Bezug genommen wird, im Einzelnen aufgeführt, dass das Coenzym Q 10 vom Körper selbst synthetisiert wird, eine Nahrungsergänzung bei einem gesunden Menschen nicht erforderlich ist und zugeführtes Q 10 nur zu 2 bis 4% vom Körper aufgenommen wird. Die Kammer hat keine Bedenken, dem Ergebnis dieses Gutachtens zu folgen. Die Sachverständige Dr. C., die Ernährungsmedizinerin ist, ist eine anerkannte Fachfrau auf dem Gebiet auch der Nahrungsergänzungsmittel. Sie hat ihr Gutachten mit wissenschaftlichen Zitaten belegt, nachvollziehbar und logisch aufgebaut. Das Ergebnis der Begutachtung deckt sich mit Erkenntnissen aus anderen Gerichtsverfahren, die auch hinsichtlich des Coenzyms Q 10 in verschiedenen Entscheidungen niedergelegt sind (z.B.: OLG München, Urteil vom 22.03.06 Aktenzeichen: 1 HK o 1930/06; Landgericht Flensburg, Urteil vom 03.07.2002, Aktenzeichen: 6 O 138/97). Die von der Beklagten zu dem Gutachten angebrachte Kritik ist nicht gerechtfertigt. Soweit die Beklagte ausführt, die Sachverständige sei von einem fehlerhaften Vergleichsmaßstab ausgegangen, indem sie die Produkte wie ein pharmazeutisches Produkt überprüft habe, ist unzutreffend. Zutreffend hat die Sachverständige nämlich geprüft, ob die von der Beklagten getätigten Webeaussagen durch gesicherte wissenschaftliche Kenntnisse der Schuldmedizin gedeckt sind. Denn dieser Prüfungsmaßstab ist vom Gesetz so vorgegeben. In § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB ist nämlich bestimmt, dass einem Lebensmittel keine Wirkungen beigelegt werden dürfen, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind. Unter "Wissenschaft" kann aber vorliegend nur die Schulmedizin verstanden werden. Anders wäre eine Überprüfung auch kaum möglich.
Nach dem Inhalt des Gutachtens spricht nichts dafür, dass die Sachverständige völlig einseitig geprüft hätte oder eine Verfechterin der Interessenvertretung der pharmazeutischen Industrie ist. Auch kann die Kammer nicht feststellen, dass die Sachverständige fachlich ungeeignet für die Beantwortung der gestellten Beweisfragen ist. Denn das Gutachten ist in sich stimmig, und durch zahlreiche Literaturhinweise belegt und deckt sich mit den Erkenntnissen, die der Handelsrichter C.als Apotheker im Rahmen seiner ständigen Fortbildung selbst gewonnen hat.
Die Klage ist schließlich auch in Bezug auf die Werbeaussagen, wie sie unter Ziffer 6 des Urteilstenors zusammengefasst sind und sich auf die L-Carnitin haltigen Produkte beziehen, begründet. Denn auch insoweit liegt eine Irreführung vor. Es ist nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. C. unzutreffend, dass L-Carnitin am Umwandlungs-, auch Verbrennungsprozess genannt, beteiligt ist. Damit ist die Aussage zu 6a, dass L-Carnitin unterstützend bei der Umwandlung von Fettsäuren zu Energie wirke, unzutreffend. Die in Ziffer 6b enthaltene Empfehlung, das Produkt L-Carnitin zur Deckung des Bedarfs einzunehmen, ist ebenfalls unzutreffend, da nach dem überzeugenden Gutachten eine zusätzliche Aufnahme dieses Stoffes weder bei Gemischtköstlern, noch bei Veganern erforderlich ist. Der L-Carnitingehalt im Körper wird durch Reabsorption in den Nieren, Biosynthese in Leber, Niere und Gehirn sowie der durchschnittlichen Ernährung in einem Gleichgewicht gehalten. Wesentlich ist dabei die Carnitinrückgewinnung durch die Nieren, nachrangig die Nahrungsaufnahme. Wird mehr mit der Nahrung aufgenommen, so wird die Reabsorption durch die Nieren heruntergefahren. Es gibt damit keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend, dass es sinnvoll ist, zusätzliches L-Carnitin in Form von Nahrungsergänzungsmitteln dem Körper zuzuführen. Damit steht gleichzeitig fest, dass es auch keine effektive Kombination von Spirulina und L-Carnitin geben kann. Denn es ist schon wenig sinnvoll, zusätzliches L-Carnitin aufzunehmen.
Gemäß § 12 Abs.1 Satz 2 UWG hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung. Diese hat der Kläger vorliegend mit 162,40 € angegeben. Dieser Betrag, der dem üblichen Kostenrahmen entspricht, ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
LG Essen:
Urteil v. 17.09.2007
Az: 41 O 45/05
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