Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. Februar 2006
Aktenzeichen: 20 W (pat) 7/05
(BPatG: Beschluss v. 09.02.2006, Az.: 20 W (pat) 7/05)
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamt- und Markenamts vom 7. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 mit der Bezeichnung
"Vorrichtung an Fahrzeugen"
ist am 21. März 1998 mit zwei Seiten Beschreibung, Patentansprüchen 1-7 und einer sieben Figuren umfassenden Zeichnung beim Deutschen Patentamt- und Markenamt eingegangen. Mit weiteren nachfolgenden Schriftsätzen, zuletzt eingegangen am 10. Dezember 1998 hat der Anmelder u. a. sogenannte "freie" Patentansprüche nachgereicht und die Figuren 6 und 7 der ursprünglichen Zeichnung gestrichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2003 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes die Patentanmeldung 198 12 570.4-22 aus den Gründen des Bescheides vom 17. Mai 2002 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die am 10. Dezember 1998 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 7 mit sog. "freien Patentansprüchen" 1-4 zugrunde.
Die Zurückweisung ist damit begründet, dass die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 in Hinblick auf die Entgegenhaltung DE 43 26 668 A1 nicht mehr neu sei.
Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er vertritt sinngemäß die Auffassung, dass der Anmeldungsgegenstand patentfähig sei.
Der Anmelder beantragt ferner sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit unveränderten Unterlagen zu erteilen.
Der am 10. Dezember 1998 eingegangene und dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"1. Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der Seite wirksame Unfallkräfte verringert und auf die andere Seite geleitet werden, dadurch gekennzeichnet, dass eine an sich bekannte Versteifung einer Tür od. dgl. sich von oben nach rückwärts unten erstreckt und zwar in der Abmessung, dass der Sitz abgeschirmt ist."
Offenbar liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, die aus der DE 43 26 668 A1 bekannte Vorrichtung an Fahrzeugen zu verbessern und die Insassen der Fahrzeuge vor Verletzungen zu schützen (Seite 1 Abs. 2 der Beschreibung).
Die von dem Anmelder als "freie" Ansprüche bezeichneten Ansprüche 1-4 wurden von der Prüfungsstelle im Bescheid vom 17. Mai 2002 als reine Unteransprüche gewertet, deren Merkmale für den Durchschnittsfachmann zur Routine gerechnet werden müssen. Dem hat der Anmelder nicht widersprochen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Anmelders verwiesen.
II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG § 1 bis § 5 darstellt.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht neu.
Die vorveröffentlichte Druckschrift DE 43 26 668 A1 beschreibt eine Vorrichtung an Fahrzeugen, bei der an der Seite des Fahrzeuges wirkende Unfallkräfte mittels einer Querstrebe 31 auf die andere Fahrzeugseite geleitet werden, wobei eine Versteifung (Rippe 26) einer Türe 25 sich innerhalb der Türe 25 von oben nach rückwärts unten (zur Rückseite des Fahrzeuges hin) erstreckt, vgl. Ansprüche 6, 7 und Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 10 i. V. m. den Fig. 6 und 7. Wie aus Figur 6 der Druckschrift DE 43 26 668 A1 ohne weiteres entnehmbar, erstreckt sich außerdem die Rippe 26 (Versteifung) derart in der Türe 25 ("in der Abmessung"), dass ein neben der Türe 25 sitzender Insasse (Sp. 3 Z. 9, 10) und damit zwangsläufig auch der Sitz abgeschirmt ist.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 7 und die "freien Ansprüche" 1-4 müssen daher das Schicksal des Anspruches 1 teilen, weil über den Antrag des Anmelders nur insgesamt entschieden werden kann.
Eine mündliche Verhandlung ist vom Anmelder nicht beantragt und bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht für sachdienlich erachtet worden. Die Zurückweisung der Beschwerde war daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen.
BPatG:
Beschluss v. 09.02.2006
Az: 20 W (pat) 7/05
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