Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. Dezember 2003
Aktenzeichen: 18 E 391/03
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.12.2003, Az.: 18 E 391/03)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückgegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückgabe der Sache an das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht seine Zuständigkeit für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verneint. Es hat sich damit in Widerspruch zur Senatsrechtsprechung gestellt, nach der sich die gerichtliche Zuständigkeit für das Vollstreckungsverfahren nach der Herkunft des Titels und nicht nach dem materiellrechtlichen Charakter der titulierten Forderung richtet.
Vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 1984 - 18 B 21544/83 -, NJW 1984, 2484; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 1980 - 4 B 1810/79 -, NJW 1980, 2373 und vom 16. Oktober 1985 - 19 B 1946/85 -, NJW 1986, 1190.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach Überprüfung auch in Ansehung der gegenläufigen Rechtsprechung zweier Senate des Gerichts
- OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2000 - 7a D 38/98.NE -, NJW 2001, 3141 und vom 20. März 1985 - 17 B 1171/83 -, NJW 1987, 396 -
fest. Er sieht sich insbesondere durch die mit Art. 7 Abs. 21 Nr. 1 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) erfolge Neufassung des § 19 Abs. 2 BRAGO und der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in seiner Rechtsauffassung bestätigt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse wie die Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO behandelt wissen zu wollen. So ist für die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Zivilgerichtsbarkeit in § 19 Abs. 2 Satz 3 BRAGO ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschriften der ZPO über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen sinngemäß gelten. Diese Regelung kann nach dem systematischen Aufbau und dem Zweck des § 19 BRAGO nicht als generelle Regelung verstanden werden, die die Zwangsvollstreckung aus Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen ausschließlich den Vollstreckungsorganen der Zivilgerichtsbarkeit zuordnet. Im Gegenteil ergibt sich hinsichtlich der Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit aus § 19 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, der gerade nicht die Bezugnahme des Absatzes 2 aufgreift, die sinngemäße Geltung des für die jeweilige Fachgerichtsbarkeit geltenden Kostenfestsetzungsrechts einschließlich des zugehörigen Vollstreckungsrechts. Dies bestätigt die in § 19 Abs. 3 Satz 2 BRAGO getroffene Regelung, die bezüglich des Rechtsmittels gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren für sinngemäß anwendbar erklärt. Dementsprechend werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse behandelt und vom Verwaltungsgericht erster Instanz vollstreckt.
Vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, § 168 Rn. 30; Bader in Bader, VwGO, 2. Auflage § 168 Rn. 8; Heckmann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 168 Rn. 52; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 168 Rn. 6; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage, § 168 Rn. 12.
Soweit hiergegen geltend gemacht wird, die gemäß § 19 BRAGO festzusetzenden Gebühren seien keine "Kosten" und demgemäß Beschlüsse über ihre Festsetzung auch keine "Kostenfestsetzungsbeschlüsse" im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO,
so OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2000, a.a.O. -
ist dem zusätzlich entgegen zu halten, dass die Vergütungsfestsetzung der Sache nach eine Kostenfestsetzung darstellt, woran die zivilrechtliche Natur des zugrunde liegenden Anspruch nichts ändert,
- vgl. hierzu Bader, a.a.O. - und dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Umstandes die differenzierende Regelung in § 19 Abs. 2 und 3 BRAGO getroffen hat.
Nach allem wird nunmehr das Verwaltungsgericht als das ausschließlich zuständige Vollstreckungsgericht (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO) den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen haben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.12.2003
Az: 18 E 391/03
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