Verwaltungsgericht Minden:
Urteil vom 24. März 2004
Aktenzeichen: 3 K 1965/02
(VG Minden: Urteil v. 24.03.2004, Az.: 3 K 1965/02)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Óbrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 - soweit diese Bescheide entgegenstehen - aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Zugang zu gewähren zu Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 genannten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach bis zur Aufstellung der Jahresrechnung am 22. Februar 2001 eingegangen ist (wobei die Namen natürlicher Personen, die nicht als Unternehmer an dem Projekt I. beteiligt waren, sowie das Geburtsdatum, das Alter und die Privatanschrift solcher natürlicher Personen zu schwärzen sind), und Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Unter dem 16. Januar 2002 stellte der Kläger bei dem Beklagten den Antrag, ihm im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung eines Homöopathischen Gesundheitszentrums in M. (I. ) gemäß § 5 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW (IFG NRW) Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:
1. Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 erwähnten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach eingegangen sei;
2. Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Personalkosten" in Höhe von 640.432,64 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6;
3. Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6;
4. Informationen über die Begründung der Stadt M. gegenüber den beteiligten Genehmigungsbehörden bei der Einleitung der Veränderung des Flächennutzungsplans zur Fläche G 209 "I. am T. " von Ackerland in ein Sonderbaugebiet "Kur in I. " und die Reaktionen der Genehmigungsbehörden im Zusammenhang mit dem geplanten Bau des I. .
Ferner bitte er um Einsicht in die Verzeichnisse, aus denen sich die in der Behörde vorhandenen Informationssammlungen und die Zwecke dieser Informationssammlungen ergäben.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2002 - unterzeichnet von dem Rechtsdezernenten der Stadt M. - lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zum Teil ab: Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erwähnten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen dürften nach § 9 IFG NRW nicht zugänglich gemacht werden. Diese Verträge enthielten an zahlreichen Stellen personenbezogene Daten, und die Betroffenen hätten ihre Einwilligung zur Offenbarung dieser Daten nicht erteilt. Eine Schwärzung bedeutete einen unverhältnismäßig großen Aufwand. Auch der Antrag auf Informationszugang zu einer Aufschlüsselung des Postens der Personalkosten müsse nach § 9 IFG NRW versagt werden. Hierdurch wäre es möglich, Einkommenspositionen konkreten Mitarbeitern zuzuordnen, die ihre Einwilligung zur Offenbarung dieser Daten jedoch nicht erteilt hätten. Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " dürften ebenfalls nach § 9 IFG NRW nicht zur Verfügung gestellt werden, da ansonsten personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Stadt M. und von Dritten preisgegeben würden. Eine Einwilligung der betroffenen Personen liege auch hier nicht vor. Darüber hinaus sei der Zugang zu diesen Informationen nach § 7 Abs. 1 IFG NRW abzulehnen, weil die Aufschlüsselung der Gesamtkosten für die Planung in einer nicht-öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses beraten und protokolliert worden sei. Dem Antrag auf Einsicht in die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie in die Verzeichnisse, aus denen sich die in der Behörde vorhandenen Informationssammlungen ergäben, werde dagegen stattgegeben.
Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18. Februar 2002 Widerspruch: Die Versagung des ersten Teilantrages, dass eine Schwärzung personenbezogener Daten einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeute, sei in dieser allgemeinen Form nicht tragfähig. Denn die Behörde müsse ohne Weiteres einige Mühe auf sich nehmen, um dem Antragsteller Einblick in die gewünschten Unterlagen gewähren zu können. Hinsichtlich der Ablehnung des zweiten Teilantrages sei anzumerken, dass sich die Besoldung für die einzelnen Planstellen bereits aus dem Gesetz ergebe. Ferner verweise der Beklagte auch im Zusammenhang mit der Ablehnung des dritten Teilantrages zu Unrecht auf § 9 IFG NRW. Sämtliche Vorgänge in der Verwaltung enthielten personenbezogene Daten von Mitarbeitern, dies allein dürfte für eine Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang jedoch nicht ausreichen. Auch könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 7 Abs. 1 IFG NRW berufen. Es sei bereits zweifelhaft, ob jede nicht-öffentliche Sitzung des Hauptausschusses zwangsläufig eine vertrauliche Beratung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes NRW sei. Überdies ergebe sich die Aufschlüsselung des Komplexes "Planungskosten I. " nicht ausschließlich aus dem Protokoll einer nicht- öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses. Des Weiteren seien Ergebnisse vertraulicher Beratungen gemäß § 7 Abs. 3 IFG NRW nach Abschluss des Verfahrens zugänglich zu machen. Auch dies habe der Beklagte nicht berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Mai 2002 - wiederum unterzeichnet von dem Rechtsdezernenten - wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück: Der fehlende Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung auf das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz anzurufen, führe nicht zur Unwirksamkeit des Bescheides. Im Übrigen könne auch nach erneuter rechtlicher Würdigung kein Zugang zu Informationen zu den im Zusammenhang mit der Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 erwähnten Verträgen gewährt werden. Inhalt dieser Verträge seien unter anderem patentfähige Konzepte und Gutachten, welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bezüglich des zu Grunde liegenden Projekts zum Gegenstand hätten. Angesichts dieser sensiblen Inhalte hätten die beteiligten Vertragsparteien diesbezüglich eine strenge Vertraulichkeit vereinbart. Es handele sich deshalb um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW, deren Offenlegung einen wirtschaftlichen Schaden nach sich ziehen könnte. Ob trotzdem ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Information im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW bestehe, habe der Kläger bislang nicht dargetan. Im Übrigen wäre ein möglicher wirtschaftlicher Schaden durch das Bekanntwerden der Unterlagen nicht als geringfügig einzustufen. Eine Schwärzung der darin zusätzlich enthaltenen personenbezogenen Daten sei zudem unverhältnismäßig, da eine entsprechende Bearbeitung der Informationen ihre Aussagekraft in erheblichem Maße verringerte und damit in keinem Verhältnis zu den erforderlichen Vorbereitungsarbeiten stünde. Auch hinsichtlich der Aufschlüsselung der Personalkosten werde eine Zurverfügungstellung weiterhin abgelehnt. Es bestehe durch eine Aufschlüsselung die Möglichkeit der Zuordnung konkreter Einkommenspositionen zu bestimmten beziehungsweise bestimmbaren Personen. Allein aus der Zuordnung einer Planstelle zu einer bestimmten Besoldungsgruppe könne die konkrete Einkommensposition eines Planstelleninhabers nämlich nicht abgeleitet werden, denn diese werde zusätzlich durch zahlreiche andere persönliche Merkmale wie das Dienstalter, den Familienstand und durch Ortszuschläge bestimmt. Auch liege nach wie vor keine Einwilligung der betroffenen Planstelleninhaber vor. Schließlich könne auch dem Begehren auf Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " weiterhin nicht entsprochen werden. Denn hiermit wäre ebenfalls eine Offenlegung personenbezogener Daten sowohl der Stadt M. als auch Dritter verbunden. Eine Schwärzung dieser Daten würde den Aussagegehalt der angeforderten Informationen derart einschränken, dass auch hier der Umfang der erforderlichen Vorbereitungsarbeiten unverhältnismäßig hoch wäre. Außerdem könne die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " im Wesentlichen nur über das Protokoll der nicht- öffentlichen Sitzung des Hauptausschusses realisiert werden, das allerdings vertraulich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW sei.
Am 18. Juni 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er früheres Vorbringen und führt ergänzend an: Der Einwand des Beklagten, dass die in den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 erwähnten Verträge wegen der darin enthaltenen patentfähigen Konzepte und Gutachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten, bleibe ohne näheren Nachweis und konkrete Begründung. Darüber hinaus gebe es keinerlei patentfähige Konzepte und Gutachten. Es seien lediglich Konzepte allgemeiner Art vorhanden, deren Grundlagen bereits veröffentlicht worden seien. Auch das einzige im Zusammenhang mit der Errichtung des I. erstellte Gutachten des Herrn Prof. Dr. Sprökel sei in der Öffentlichkeit längst bekannt. Überdies habe der Beklagte im Anschluss an das Scheitern des I. -Projektes seinen eigenen Aussagen nach im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Verträge mit der I. D. T. GmbH alle Konzepte, Pläne und Rechte von dieser übernommen, weshalb Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse außenstehender Firmen durch eine Offenbarung nicht mehr tangiert werden könnten. Darüber hinaus würde durch die Zugänglichmachung dieser Informationen - wenn überhaupt - allenfalls ein geringfügiger Schaden eintreten, denn der vom Rat der Stadt M. beauftragte neutrale Wirtschaftsprüfer habe in seinem Schlussbericht vom 4. Juni 2002 festgestellt, dass sämtliche bis dahin erstellten Pläne und Konzepte nicht werthaltig seien und eine Weiterverwertung im Sinne einer gewinnversprechenden Vermarktung nicht zu erwarten sei. Demgegenüber bestehe aber auf Grund der bei der Wirtschaftsprüfung festgestellten massiven Verstöße gegen die Gemeindeordnung sowie gegen das Haushaltsrecht ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, davon Kenntnis zu erlangen, wie man im Rahmen des I. -Projektes Steuergelder in Millionenhöhe habe ausgeben können, ohne einen erkennbaren Gegenwert zu schaffen. Des Weiteren lege der Beklagte in keiner Weise plausibel dar, warum eine Schwärzung personenbezogner Daten unverhältnismäßig sei. Ferner könnten politische Inhalte nicht deshalb vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgenommen werden, weil sie in nicht-öffentlichen Sitzungen behandelt worden seien. Außerdem habe die Landesbeauftragte für den Datenschutz, die er trotz des fehlenden Hinweises eingeschaltet habe, ihm - dem Kläger - mit Schreiben vom 11. Juli 2002 mitgeteilt, dass sie dem Beklagten empfohlen habe, ihm - dem Kläger - nach Schwärzung der personenbezogenen Daten die begehrten Informationen zukommen lassen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als sie sich auf den Antrag bezog, Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Personalkosten" für das Jahr 2000 zur Verfügung zu stellen. Er beantragt nunmehr,
den Bescheid vom 14. Februar 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2002 - soweit diese Bescheide entgegenstehen - aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Zugang zu gewähren zu
1. Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 erwähnten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen (wobei die Namen natürlicher Personen, die nicht als Unternehmer an dem Projekt I. beteiligt waren, sowie das Geburtsdatum, das Alter und die Privatanschrift solcher natürlicher Personen geschwärzt werden können), die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach eingegangen ist, und
2. Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle 1.610.6553.6.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und macht ergänzend geltend: Die aus seiner Sicht schützenswerten persönlichen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse habe er in den Verträgen, deren Einsichtnahme der Kläger begehre und die dem Gericht vorgelegt worden seien, markiert. Eine Erklärung über die Vollständigkeit der übermittelten Verwaltungsvorgänge könne der Bürgermeister persönlich nicht abgeben, da die Führung sämtlicher Verwaltungsvorgänge zu dem I. -Projekt dem Stadtamtsrat N. als dem Projektkoordinator übertragen worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. und Q. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen.
Gründe
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO zum Teil einzustellen, da der Kläger die Klage, soweit sie die Zugänglichmachung von Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Personalkosten" für das Jahr 2000 betraf, in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
Einer weitergehenden Verfahrenseinstellung nach § 92 Abs. 3 VwGO bedarf es nicht. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift einen dahingehenden Antrag formuliert, ihm sämtliche unter dem 16. Januar 2002 beantragten Informationen zur Verfügung zu stellen. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beklagte diesem Begehren mit Bescheid vom 14. Februar 2002 bereits in einem gewissen Umfang nachgekommen und dass der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht anwaltlich vertreten war, weshalb davon auszugehen ist, dass er durch den nunmehr gestellten Klageantrag die Klage nicht - stillschweigend - teilweise zurückgenommen, sondern den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung erstmals präzisiert hat. Gleiches gilt für das vom Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte Einverständnis, ihm die Informationen nach erfolgter Schwärzung der darin unter Umständen enthaltenen personenbezogenen Daten zukommen zu lassen.
Der Klageantrag zu 1. bedarf darüber hinaus der Auslegung (§ 88 VwGO). Das Informationsbegehren des Klägers bezieht sich nicht auf sämtliche Verträge, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes über das Jahr 2000 hinaus eingegangen ist, vielmehr findet es auf Grund des Bezuges zur Jahresrechnung 2000 eine zeitliche Grenze in deren Aufstellung am 22. Februar 2001. Es ist daher anzunehmen, dass der Kläger unter 1. beantragt, ihm Informationen zu den Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen zu gewähren, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach bis zum 22. Februar 2001 eingegangen ist.
Die so verstandene Klage ist zulässig.
Diese ist als Verpflichtungsklage statthaft, da - den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW in den Blick genommen - die nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes NRW erfolgende Gewährung des Zugangs zu bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen nach Vorstellung des Gesetzgebers nicht als lediglich schlichtes Verwaltungshandeln, sondern auf Grund einer vorgeschalteten behördlichen Entscheidung und damit in der Handlungsform des Verwaltungsaktes erfolgt.
Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Regelung. Zwar sieht § 13 IFG NRW die Möglichkeit der Anrufung der Landesbeauftragten für den Datenschutz vor, auch ist diese nach § 13 Abs. 1 IFG NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig, es fehlen ihr jedoch rechtlich verbindliche Instrumentarien, um dem Antragsteller im Falle einer Weigerung der Behörde den Zugang zu den begehrten Informationen zu Gewähr leisten
- vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. März 2002 - 17 L 494/02 -, NWVBl. 2002, 242 -.
Die Klage ist zudem begründet.
Dass der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Zugang zu gewähren zu Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 erwähnten Verträgen bzw. vertragsähnlichen Vereinbarungen, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 beziehungsweise davor und danach bis zum 22. Februar 2001 eingegangen ist, und zu Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn ihm steht ein solcher Anspruch zu.
Der Kläger kann seinen Anspruch mit Erfolg auf § 4 Abs. 1 IFG NRW stützen. Danach hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden (§ 3 Satz 1 IFG NRW). Damit sind sämtliche dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen gemeint, die dazu bestimmt sind, zu einem Vorgang zu gehören
- vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .
Vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind solche Informationen, die Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen sind, nicht aber solche, die sich nur in vorübergehend beigezogenen, d.h. fremden Akten befinden. Die Begrenzung des Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsgehren entsprechend aufzubereiten beziehungsweise zu rekonstruieren
- vgl. Innenministerium des Landes NRW, Das Recht auf freien Informations- zugang - Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, S. 12 -.
Gegen die Heranziehung des § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehen vorliegend auch im Hinblick auf den in § 2 normierten allgemeinen Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW keine Bedenken.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Auch das Tätigwerden des Beklagten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Homöopathischen Gesundheitszentrums ist als "Verwaltungstätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Denn der Begriff der Verwaltungstätigkeit ist nicht per se auf ein Handeln der Exekutive in den Formen des öffentlichen Rechts beschränkt. So folgt die Nichtanwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes und inhaltsgleicher Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder auf privatrechtliches Handeln der Behörden nicht schon aus dem Begriff der "Verwaltungstätigkeit", sondern allein aus dem in den einschlägigen Vorschriften zudem verwendeten Adjektiv "öffentlichrechtliche" Verwaltungstätigkeit. Einen derartigen einschränkenden Zusatz enthält § 2 Abs. 1 IFG NRW im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 VwVfG NRW gerade nicht. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes NRW auf ausschließlich öffentlich- rechtliche Verwaltungstätigkeiten wäre zudem unpraktikabel und würde überdies den Gesetzeszweck weitgehend leer laufen lassen. So müsste bei jedem einzelnen Informationsbegehren geprüft werden, für welche Tätigkeit die öffentliche Stelle die Informationen vorhält bzw. im Rahmen welcher Tätigkeiten die Informationen gewonnen worden sind oder Verwendung finden sollen. Die erklärten Ziele des Gesetzgebers, die Transparenz und Akzeptanz behördlichen Handelns zu erhöhen sowie das Mitspracherecht und - mittelbar - auch die Kontrollmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf das Handeln staatlicher Organe zu verbessern, würden angesichts der den öffentlichen Stellen zunehmend eröffneten und in Anspruch genommenen Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations- und Handlungsformen zurückzugreifen, weitgehend verfehlt. Darüber hinaus ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber die nahe liegende Möglichkeit der Verwendung erlangter Informationen - sei es zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil des Informationssuchenden, sei es zum rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteil der öffentlichen Stelle oder eines Dritten - nicht gesehen hat. Er hat dies jedoch nicht zum Anlass genommen, einen entsprechenden allgemeinen Ablehnungsgrund in das Gesetz aufzunehmen. Die Gründe, aus denen ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden kann oder abzulehnen ist, sind vielmehr - vorbehaltlich vorrangiger besonderer Rechtsvorschriften i.S. von § 4 Abs. 2 IFG NRW - abschließend in § 5 Abs. 4 und §§ 6 bis 9 IFG NRW geregelt. Über diese Ablehnungsgründe hinaus hat der Gesetzgeber ein öffentliches oder privates Interesse, die Verfolgung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche durch Verweigerung der begehrten Informationen zu erschweren oder zu vereiteln, demnach nicht für schützenswert erachtet. Es ist nicht Sache der Gerichte, einen unter Umständen seitens der Behörden als unzulänglich empfundenen Schutz vor einer möglicherweise nachteiligen Verwendung amtlicher Informationen durch eine vom Gesetzeswortlaut nicht mehr getragene verengende Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit zu verbessern
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, DVP 2003, 195 - .
Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Nach dieser Vorschrift tritt das Informationsfreiheitsgesetz NRW zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Im Hinblick auf das Informationsbegehren des Klägers ist keine besondere, denselben Sachverhalt abschließend regelnde Vorschrift erkennbar.
Weiter genügt das nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu beurteilende Begehren des Klägers auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 5 Abs. 1 Satz 3 IFG NRW. Bei der Frage nach der Bestimmtheit des Antrags sind im Übrigen keine überzogenen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht zu stellen
- vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001, NWVBl. 2003, 245 -,
da anderenfalls der Zweck des Gesetzes, dem Bürger einen umfassenden verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch ohne Bedingung einzuräumen, verfehlt würde.
Dem Begehren des Klägers auf Zugänglichmachung der Informationen zu den im Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses zur Jahresrechnung 2000 zur Kostenstelle Nr. 1.610.6553.6 erwähnten Verträgen beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen, die die Stadt M. im Zusammenhang mit der Verwirklichung des I. -Projektes im Jahre 2000 bzw. davor und danach bis zum 22. Februar 2001 eingegangen ist, kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht § 8 Satz 1 IFG NRW entgegen gehalten werden. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Eine eigenständige Definition von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht enthalten. Es ist daher auf die allgemein geltende, zu § 17 UWG entwickelte Begriffsbestimmung zurückzugreifen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen danach Tatsachen, die sich auf einen bestimmten Gewerbebetrieb beziehen und an deren Geheimhaltung der Unternehmer ein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse hat. Die Tatsachen dürfen im Übrigen nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sein und sie sollen nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim bleiben. Betriebsgeheimnisse betreffen die technische Seite des Unternehmens wie z.B. Produktionsverfahren, Entwicklungs- und Forschungsprojekte. Geschäftsgeheimnisse betreffen den kaufmännischen Teil des Unternehmens, zu ihnen zählen Ertragslage, Kreditwürdigkeit, Geschäftsverbindungen, Marktstrategien sowie Kundenlisten. Die Wahrscheinlichkeit eines durch die Offenbarung des Geheimnisses entstehenden wirtschaftlichen Schadens im Sinne des § 8 Satz 1 IFG NRW ist von der Behörde nicht konkret nachzuweisen, im Regelfall dürfte dies auch in Anbetracht hypothetischer Kausalverläufe nicht gelingen. Vielmehr ist die Wahrscheinlichkeit des Schadens durch die Offenbarung selbst indiziert
- vgl. Stollmann, Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), NWVBl. 2002, 216 -.
Hiervon ausgehend, ist vorliegend weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Verträge, die der Beklagte im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung des Homöopathischen Gesundheitszentrums abgeschlossen hat, schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Zwar hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren angeführt, Gegenstand der Verträge seien unter anderem patentfähige Konzepte, auch hat der Geschäftsführer der I. D. T. GmbH, Herr W. , mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 eine Genehmigung zur Weitergabe von Unterlagen, die die I. D. T. GmbH und/oder die I. GmbH betreffen, nicht erteilt. Darüber hinaus hat der Zeuge N. in der mündlichen Verhandlung angegeben, es seien Überlegungen angestellt worden, das Homöopathische Gesundheitszentrum nach ganz neuen Grundsätzen auszurichten. Weiter hat er angeführt, die Beteiligten hätten in diesem Zusammenhang angemeldet, wenn es zur Realisierung des Gesundheitszentrums komme, sich bestimmte Abläufe, die dort geplant gewesen seien, und "bestimmte andere Dinge" lizenzieren lassen zu wollen.
Diese unsubstantiierten Angaben des Beklagten, insbesondere der Hinweis des Zeugen N. auf die rein hypothetische Möglichkeit einer Patentierung, genügen jedoch nicht, um auf schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen zu können. Überdies hat das Gericht - auch nach Durchsicht der seitens des Beklagten vorgelegten Verträge - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese Verträge beziehungsweise Teile hiervon Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hierzu bestand nicht.
Selbst wenn die Verträge Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse aufwiesen, griffe vorliegend zu Gunsten des Klägers § 8 Satz 3 IFG NRW ein. Danach gelten die Sätze 1 und 2 nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Diese Vorschrift kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen ein konkreter Verdacht besteht, dass mit Steuergeldern und/oder Ämtern Missbrauch getrieben wurde
- vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142.
So liegt der Fall hier. Die Öffentlichkeit hat ein besonderes gesteigertes Interesse im Sinne des § 8 Satz 3 IFG NRW an der Veröffentlichung dieser Informationen, da vorliegend der Verdacht des Missbrauchs von Steuergeldern besteht. Denn letztere sind im vorliegenden Fall über mehrere Jahre in Millionenhöhe für die Errichtung eines Homöopathischen Gesundheitszentrums aufgewandt worden, welches (bislang) nicht realisiert wurde. Ein erkennbarer Gegenwert für die eingesetzten Steuergelder ist der Stadt M. dabei nicht zugeflossen.
Der Beklagte hat sich hinsichtlich der Ablehnung der Zurverfügungstellung der Verträge beziehungsweise vertragsähnlichen Vereinbarungen auch zu Unrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW berufen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht im Informationsfreiheitsgesetz, sondern in § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW) definiert. Personenbezogene Daten sind danach Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person). Damit ist zugleich klargestellt, dass es bei § 9 IFG NRW nicht um den Schutz juristischer Personen - den der Beklagte in den Vordergrund stellt - geht
- vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (IFG NRW), NWVBl. 2003, 245 - ,
sondern nur natürliche Personen, die nicht als Unternehmer an dem Projekt I. beteiligt waren, dadurch zu schützen sind, dass ihre Namen, Geburtsdaten, Alter und Privatanschriften geschwärzt werden.
Eine Ablehnung des Antrages auf Informationszugang ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil, sofern in den Verträgen personenbezogene Daten enthalten sind, diesem Umstand - falls eine Einwilligung der betroffenen Personen nicht vorliegt - durch Schwärzung der personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen ist (§ 10 Abs. 1 IFG NRW). Der Einwand des Beklagten, eine derartige Schwärzung sei unverhältnismäßig, greift nicht durch. Bereits nach § 4 Abs. 6 DSG NRW sind die Akten von der öffentlichen Hand so zu führen, dass bei der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach den unterschiedlichen Betroffenen (jederzeit) möglich ist. Auf diesen Grundsatz verweist § 10 Abs. 2 IFG NRW ausdrücklich. Kommt es auf die Einwilligung des Betroffenen überhaupt an, ist daher zuerst zu prüfen, ob dem Begehren nicht durch Abtrennung und/oder Schwärzung Rechnung getragen werden kann. Darauf, dass dies ein unverhältnismäßiger Aufwand" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sei, kann sich der zuständige Sachbearbeiter schon wegen der langjährigen Vorgaben der Datenschutzgesetze zum Führen von Akten nur in Ausnahmefällen berufen
- vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte in den - dem Gericht übersandten - Verwaltungsvorgängen die seiner Ansicht nach schützenswerten persönlichen Daten bereits markiert. Schon dies zeigt, dass eine Schwärzung möglich und auch nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
Der Beklagte kann deswegen dem weiteren Antrag des Klägers, ihm Zugang zu Informationen über die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. " in Höhe von 991.372,70 DM für das Jahr 2000 zur Kostenstelle 1.610.6553.6 zu gewähren, den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ebenfalls nicht mit Erfolg entgegenhalten.
Diesem Antrag steht auch nicht § 7 Abs. 1 IFG NRW entgegen. Danach ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen für Entwürfe zu Entscheidungen, für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung sowie für Protokolle vertraulicher Beratungen. § 7 Abs. 1 IFG NRW soll die Effektivität des Verwaltungshandelns Gewähr leisten, indem der Zugriff auf unmittelbar entscheidungsvorbereitende Arbeiten eingeschränkt wird. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm vor, ist die Verweigerung des Informationszugangs zwingend. Der Tatbestand schützt insoweit die Effektivität des Verwaltungshandelns und des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses. Da durch diese Norm nur der Prozess der Entscheidungsfindung, nicht aber das Ergebnis des Verwaltungshandelns geschützt wird, stellt § 7 Abs. 3 IFG NRW klar, dass die Geheimhaltung mit dem Ende des Verfahrens nicht mehr erforderlich ist und die nach § 7 Abs. 1 IFG NRW vorenthaltenen Informationen nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen sind
- vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (IFG NRW), NWVBl. 2003, 245 - .
Beim Schutz von Protokollen vertraulicher Beratungen geht es dementsprechend nicht um den Beratungsgegenstand und dessen Ergebnis, sondern um die Beratung als solche mit den dabei vorgebrachten Diskussions- und Abwägungsfaktoren als Kernbereich behördlicher Entscheidungsfindung. Dabei muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Protokolle tatsächlich vertrauliche Informationen aufweisen, die eine Verweigerung des Informationszugangs rechtfertigen
- vgl. Nordmann, Das Informationsfreiheitsgesetz Schleswig Holstein, RDV 2001, 71 -.
Ferner ist zu beachten, dass von dem Begriff der "Beratungen" nicht nur - wie bereits angeführt - die Beratungsergebnisse nicht erfasst werden, sondern hiervon auch die den Beratungen zugrundliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstände - z.B. die zur Entscheidung führenden Tatsachen) ausgenommen sind
- vgl. zum Umweltinformationsgesetz OVG Schleswig, Urteil vom 15. September 1998 - 4 L 139/98 -, NVwZ 1999, 670 (672) -.
Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, so unterfällt die Aufschlüsselung des Postens "Planungskosten I. ", die den Anwesenden in dem nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses am 14. Februar 2002 übergeben worden ist, bereits nicht dem Begriff der "Beratungen" im Sinne des § 7 Abs. 1 IFG NRW. Sie bildete lediglich die Grundlage für den sich anschließenden Beratungs- und Abwägungsvorgang. Außerdem ist in keiner Weise ersichtlich, dass diese Aufschlüsselung geheimzuhaltende Informationen enthält. Gegen ihre Zurverfügungstellung spricht somit nicht der Schutz der behördlichen Entscheidungsfindung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
VG Minden:
Urteil v. 24.03.2004
Az: 3 K 1965/02
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