Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Urteil vom 15. März 2013
Aktenzeichen: 6 K 1374/11.WI

(VG Wiesbaden: Urteil v. 15.03.2013, Az.: 6 K 1374/11.WI)

1. Bei dem Nettoeinkommen pro Ein Personen Haushalt und den Angaben über die Ausgaben im Haushaltsbuch handelt es sich um Einzelangaben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzelnen zugeordnet werden können.

2. Soweit die Daten nicht statistisch zusammengefasst sind, wofür es mindestens der Daten von fünf Betroffenen zur Aggregierung bedarf, sind die Daten allenfalls als anonymisierte Daten nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordnenbar.

3. Soweit eine Reidentifizierung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist daher immer von einem personenbezogenen Datum auszugehen.

4. Zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses gemäß § 16 Abs. 1 BStatG bedarf es vorliegend mehr als dem einfachen Weglassen von personenbeziehbaren Datenteilen. Vielmehr müssten die Daten komplett neu berechnet und verändert werden, was bedeutet, dass neue Datensätzen herzustellen sind.

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Einsicht in die Haushaltsbücher der Einkommens-und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 (EVS 2008).

Der Kläger wandte sich erstmals mit Mail vom 29.09.2010 an die Beklagte. Dabei führte er aus, dass er den Regelsatz für Alleinstehende für zu niedrig halte. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrung könne er sich nicht vorstellen, dass der Regelsatz korrekt berechnet worden sei. Er benötige deshalb alle Berechnungsfaktoren und bitte um entsprechende Zusendung. Er halte es für zwingend notwendig, die Berechnung des Statistischen Bundesamtes zu prüfen; dies, um auszuschließen, dass die Berechnungen manipuliert oder gemäß dem politischen Willen der Koalition interpretiert worden seien. Er bitte, ihm alle für eine Nachvollziehung der Berechnung notwendigen Einzeldatensätze, am Besten eine Ablichtung der abgegebenen Datenaufschreibung zukommen zu lassen.

Nachdem ihm verschiedene Veröffentlichungen zugänglich gemacht worden waren, erklärte der Kläger mit Mail vom 11.01.2011, dass er alle 60.000 Haushaltsbücher zwecks Auswertung, jedoch ohne Namensangabe und konkreten Wohnsitz benötige. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass anonymisierte Mikrodaten (Einzeldaten aus den Haushaltsbüchern) Wissenschaftlern auf Antrag bereitgestellt würden.

Nachdem der Beklagte dem Kläger Daten der Einkommens-und Verbraucherstichprobe (EVS) 2008 zum Haushaltsbudget u.a. den privaten Verbrauch nach Einzelcodes in der tiefsten Gliederung zugesandt hatte, beantragte der Kläger mit Mail vom 24.08.2011 erneut, ihm die 60.000 Datensätze, die Basis für die Hartz IV-Regelsatzberechnung waren, als Datenfiles zukommen zu lassen. Dabei berief er sich auf das Informationsfreiheitsgesetz.

Daraufhin wurde dem Kläger mit Mail vom 29.08.2011 mitgeteilt, dass das Statistische Bundesamt die Informationsversorgung der Bevölkerung gewährleiste, indem es sehr detaillierte Ergebnisse der EVS 2008 kostenlos zur Verfügung stelle. Die Ergebnisse basierten auf den Daten von 55.100 Haushalten, die Haushaltsbücher der EVS 2008 ausgefüllt hätten. Mikrodaten würden für Wissenschaftler bereitgestellt. Im Sinne größtmöglicher Transparenz und Nachvollziehbarkeit habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alle statistischen Berechnungen offen gelegt, die bei der Neuberechnung der Regelsätze verwendet worden seien. Diese Berechnungen seien Sonderauswertungen vom Statistischen Bundesamt, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführt worden.

Daraufhin begehrte der Kläger mit Mail vom 29.08.2011 eine formelle Bescheidung.

Mit Schreiben der Beklagten vom 01.09.2011 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die gesammelten, personenbezogenen Daten für Zwecke der amtlichen Statistik erhoben und deshalb dem Statistikgeheimnis nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) unterliegen würden. Nach § 16 Abs. 6 BStatG dürften Daten, die dem Statistikgeheimnis unterfallen, auch in anonymisierter Form nur für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben an Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen unabhängiger Forschung übermittelt werden, wenn die Einzelangaben nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten, Arbeitskraft zugeordnet werden könnten und die Empfänger Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 16 Abs. 7 BStatG seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er zu dem begünstigten Personenkreis zähle.

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gebe jedermann nach Maßgabe der Gesetze gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Zugang sei jedoch nicht schrankenlos, sondern an Voraussetzungen geknüpft. So sei z.B. auch der Zugang zu personenbezogenen Daten eingeschränkt. Dies sei der Fall, wenn ein besonderes Amtsgeheimnis der Informationsgewährung entgegen stehe. Dies sei mit § 16 BStatG gegeben. Man gebe ihm abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme.

Daraufhin beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.09.2011 ihm Kopien der ca. 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, in Papierform oder aber hilfsweise als Datenfiles, zukommen zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht habe ihm mit Schreiben vom 17.02.2011 mitgeteilt, dass die Rohdaten beim Beklagten zu beziehen seien. Er wiederhole ausdrücklich, dass er keinerlei personenbezogene Daten (Namen und Anschriften der Haushaltsbuchführer) erhalten wolle, sondern lediglich alle Daten, die es ihm ermöglichten, die Richtigkeit der EVS-Erhebung kontrollieren zu lassen, da er diese anzweifle.

Mit Bescheid des Beklagten vom 15.09.2011, zur Post gegeben am 16.09.2011, wurde der Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Beachtung und Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 Abs. 6 BStatG durch das Statistische Bundesamt keine Einzeldaten herausgegeben werden könnten. Das Statistikgeheimnis sei ein besonderes Amtsgeheimnis.

Hiergegen legte der Kläger mit Fax vom 21.09.2011 Widerspruch ein. Im Weiteren frage der Kläger an, ob die Datenfiles EVS 2008 Wissenschaftlern, Gutachtern sowie übrigen Beteiligten der Anhörung im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales zur Verfügung gestellt worden seien.

Nach mehreren Erinnerungen des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 09.11.2011 der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG nicht schrankenlos sei. Gemäß § 3 IFG bestehe ein Anspruch auf Informationszugang nicht, sondern sei z.B. ausgeschlossen bei militärischen oder sicherheitsrelevanten Bereichen und auch dann, wenn die Informationen einem Berufs-oder besonderem Amtsgeheimnis unterliegen. Das Statistikgeheimnis nach § 16 Abs. 1 BStatG stelle eine solches Amtsgeheimnis dar. Unter seinem Schutz stünden Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für die Bundesstatistik gemacht worden seien. Schutzwürdig und damit geheim zu halten seien danach Einzeldaten, die vom Auskunftspflichtigen oder Befragten in Erfüllung seiner statistischen Auskunftspflicht oder bei einer Erhebung ohne Auskunftspflicht freiwillig abgegeben würden. Die in den Haushaltsbüchern von den teilnehmenden Haushalten gemachten Angaben unterlägen damit dem Statistikgeheimnis und dürften nicht herausgegeben werden. Selbst wenn man die begehrten Haushaltsbücher derart anonymisiere, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeit zugeordnet werden könnten, dürften diese nicht zur Verfügung gestellt werden, da sie nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BStatG erfüllten.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 15.11.2011 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2011, eingegangen am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, ihm Kopien der rund 60.000 Haushaltsbücher, die Gegenstand der EVS 2008 waren, in anonymisierter Form zu überlassen.

Im Laufe des weiteren Verfahrens beantragte der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2012

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die im Rahmen der EVS 2008 erhobenen Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie folgende Teile der Haushaltsbücher betreffen:

€ alle Daten eines Einpersonenhaushalts mit Ausnahme der Datenfelder Land, Haushaltsnummer, Datenfelder A bis H; stattdessen das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen pro Einpersonenhaushalt;

€ die Ausgaben I bis W

mit der Maßgabe, dass der Beklagten zugestanden wird, für jedes einzelne Datenfeld die Extremwerte im Volumen der jeweils kleinsten bzw. größten zehn Prozent der Werte, mindestens jedoch fünf der jeweiligen Spitzenwerte (im oberen bzw. unteren Bereich) unkenntlich zu machen und so darzustellen, als ob keine Angaben eingefügt worden sind;

€ der Beklagten nachgelassen bleibt, einzelne Datensätze vollständig auszulassen, wenn die Daten so signifikant sind, dass sie mit geringem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitsaufwand einer Person zugeordnet werden können.

Der Kläger stellt klar, dass keine Namen, Geburtsdaten oder sonstigen personenbezogenen/beziehbaren Daten erwünscht werden. Der Beklagten werde dabei freigestellt, in welcher Form die Daten zur Verfügung gestellt werden.

Der Kläger erklärte ferner klarstellend, dass mit den obersten und untersten zehn Prozent der jeweils oberste und unterste Wert für jedes einzelne Merkmal gemeint seien.

Im Übrigen nahm er die Klage zurück.

Das beklagte Statistische Bundesamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es führt letztendlich zur Begründung aus, dass, nach dem nunmehrigen Antrag des Klägers die Vorgaben nach dem Klageantrag zwar technisch möglich umgesetzt werden könnten. Insoweit könnten die Datensätze der Einzelhaushalte (15.465 Haushalte) herausgefiltert werden. Aus diesen Datensätzen würden dann alle Datenfelder gelöscht mit Ausnahme der Datenfelder, die Angaben zu den Haushaltsbuchabschnitten I bis W sowie den Wert zum jeweiligen Haushaltsnettoeinkommen enthalten. Ebenfalls technisch umsetzbar sei die Vorgabe, dass jedes einzelne Datenfeld die Extremwerte in Volumen, die jeweils kleinsten bzw. größten 10 % der Werte, mindestens jedoch 5 der jeweiligen Spitzenwerte unkenntlich zu machen, indem sie so dargestellt werden, als ob der Haushalt keine Angaben gemacht hätte.

Jedoch gebe das Bundesstatistikgesetz vor, dass Einzelangaben nur an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden dürften, sofern sie nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden könnten. Der Kläger zähle als Privatperson nicht zu diesem Adressatenkreis. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 BStatG dürften Einzelangaben Privatpersonen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht mehr zuzuordnen seien.

Die Kriterien für einen absolut anonymisierten Datensatz könnten vorliegend nicht erfüllt werden. Bei den gewünschten Daten handele es sich um keine Stichprobe. Auch sei die Erhebung noch aktuell. Hinzu komme, dass der Kläger das ermittelte Nettoeinkommen pro Ein-Personen-Haushalt "spitz" wünsche. Die Angaben I bis W müssten mindestens 5-fach besetzt sein.

Eine absolute Anonymisierung der Daten führe dazu, dass eine Deanonymisierung nur mit erheblich höherem Aufwand durchführbar wäre, wenn nicht die Originaldaten, sondern in geeigneter Weise durch Berechnungsverfahren veränderte Daten herausgegeben würden. Dies würde aber bedeuten, dass ein neuer Datensatz berechnet werden müsste. Dies entspreche dann nicht mehr den Vorgaben des IFG. Hiernach müsse die Behörde nur vorhandene Daten bzw. Aufzeichnungen herausgeben. Jedoch müssen keine neuen Aufzeichnungen hergestellt werden.

Ohne Neuberechnung wäre trotz der erfolgten Löschung etc. eine Deanonymisierung der Daten möglich. Dabei müsse insbesondere auch die Kombination von Ausgabepositionen betrachtet werden, die derart exklusiv seien, dass sie einem bestimmten Haushalt zugeordnet werden könnten. Für einige wenige Positionen seien die exakten Ausgaben zu erkennen, weil die Wahrscheinlichkeit, dass mehr als ein Haushalt eine auf den Cent-Betrag identische Ausgabenkombination aufweise, ausgesprochen gering sei. An den Kläger dürften aber nur absolut anonymisierte Datensätze zur Verfügung gestellt werden.

Außerhalb des IFG gebe es die Möglichkeit, für den Kläger einen absolut anonymisierten Datensatz herzustellen. Die Herstellung und Übermittlung eines solchen Datensatzes erfolge dann aber nur gegen eine entsprechende Kostenübernahme (in Höhe von geschätzt mehreren Tausend Euro).

Bereits mit Kammerbeschluss vom 22.05.2012 wurde dem Kläger nur insoweit Prozesskostenhilfe gewährt, als ihm die im Rahmen der EVS 2008 erhobenen Daten von rund

60.000 Haushaltsbüchern als Datenfiles in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen seien. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde vom HessVGH mit Beschluss vom 16.08.2012 zurückgewiesen (Az. 6 D 1218/12).

Eine dagegen eingelegte Anhörungsrüge wurde mit Beschluss des HessVGH vom 10.09.2012 zurückgewiesen (Az. 6 D 1757/12.R).

Bereits mit Schriftsatz vom 14.12.2011 (Bl. 31 GA) hat sich der Kläger und mit Schriftsatz vom 28.12.2011 hat sich das beklagte Statistische Bundesamt (Bl. 34 GA) mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

In der nach mehreren Terminierungsversuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.11.2012 wurde der Sach-und Streitstand sehr ausgiebig erörtert. Insoweit wird vollinhaltlich auf das Protokoll Bezug genommen.

Aufgrund des insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten, modifizierten und eingeschränkten Klageantrages erhielt sowohl das Statistische Bundesamt als auch anschließend der Kläger hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf die abgegebenen Stellungnahmen wird vollinhaltlich Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Prozesskostenhilfe-Akte, die Behördenakte sowie die Gerichtsakte 6 L 928/12.WI Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

Gründe

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.

Der von dem Kläger nunmehr gestellte konkretisierende Antrag ist zulässig und sachdienlich. Er ist aber nicht begründet. Zwar hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Jedoch besteht ein solcher Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs-oder Vertraulichkeitsverpflichtung oder einem Berufs-oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, § 3 Nr. 4 IFG. Bei der Regelung des § 3 IFG handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Unter besondere Amtsgeheimnisse fallen neben dem Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) und dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) auch das Statistikgeheimnis gemäß § 16 BStatG.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG sind "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht worden sind und von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist". Bei der Einkommens-und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 (EVS 2008) handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetragen. Damit unterliegen diese der Geheimhaltung gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG.

Eine besondere Rechtsvorschrift, die etwas anderes bestimmt und damit die Geheimhaltungspflicht des § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG durchbricht, ist nicht gegeben.

Das Statistikgeheimnis findet jedoch gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 BStatG keine Anwendung, wenn

a) der Befragte schriftlich in die Übermittlung oder Veröffentlichung von Einzelangaben eingewilligt hat,

b) die Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen stammen,

c) die Einzelangaben von dem Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind (sog. aggregierte Daten)

oder aber, wenn

d) die Einzelangaben dem Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BstatG).

Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Denn der Kläger begehrt mit seinem Klageantrag alle Daten eines Ein-Personen-Haushaltes mit Ausnahme der Datenfelder: Land, Hausnummer, Datenfelder A € H. Insoweit begehrt er das jeweils ermittelte Nettoeinkommen pro Ein-Personen-Haushalt und ferner die Angaben über die Ausgaben I € W (Kosten für Wohnen und Energie, Verkehr, Post und Telekommunikation, Gesundheit und Körperpflege, Bekleidung und Schuhe, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und €gegenstände, laufende Haushaltsführung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Gaststätten, Kantinen, Hotels, Pensionen, Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, Bildungswesen und Kinderbetreuung, sonstige Waren und Dienstleistungen, Versicherungsbeträge, Bildung von Geldvermögen, Restzahlungen, Ratenzahlungen, Soll-und Überziehungszinsen, Neuaufnahme von Krediten). Bei diesen Daten handelt es sich um Einzelangaben, die dem jeweiligen Betroffenen, der das Haushaltsbuch ausgefüllt hat, im Einzelnen zugeordnet werden können.

Zwar hat der Kläger dargelegt, dass er die Datensätze vollständig ausgelassen habe wolle, die so signifikant sind, dass mit geringem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitsaufwand diese einer Person zugeordnet werden können, jedoch bleiben auch die übrigen Einzelangaben grundsätzlich dem jeweiligen Betroffenen zuordenbar. Es handelt sich in diesem Fall, so wie der Kläger die Daten nunmehr von der Beklagten begehrt, wenn überhaupt -um lediglich anonymisierte Daten. Denn mit einem entsprechenden Zusatzwissen kann das auf Cent genau angegebene Einkommen, aber auch eine Ausgabe, einer Person zugerechnet werden.

Nur soweit die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, sind Einzelangaben einer natürlichen Person sicher nicht mehr zuordenbar. Dabei ist zu beachten, dass § 3 Abs. 1 BDSG bestimmt, dass personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person sind. Soweit die Daten nicht statistisch zusammengefasst sind, wofür es mindestens der Daten von fünf Betroffenen zur Aggregierung bedarf, sind die Daten allenfalls als anonymisierte Daten nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zuordenbar. Dabei ist anonymisieren definiert als das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzel-angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Es handelt sich hierbei jedoch weiterhin um personenbezogene Daten, solange eine Wiederzusammenführung der zur Identifikation geeigneten Daten mit anderen anonymisierten Daten möglich ist. Soweit eine Reidentifizierung nicht völlig ausgeschlossen werden kann, ist daher immer von einem personenbezogenen Datum auszugehen.

Zur Anonymisierung ist es zwar auch unerlässlich, dass die direkten oder indirekten Identifikationsmerkmale, wie Name, Anschrift, Personenkennzeichen usw. gelöscht werden. Dieser Vorgang, wie ihn der Kläger begehrt, führt jedoch letztendlich nicht dazu, dass eine Personenbeziehbarkeit auszuschließen ist. Die Einzelangaben können im Zweifel einem Betroffenen zugeordnet werden, auch wenn dazu vielleicht ein Zusatzwissen erforderlich ist. Erst wenn aus den Daten "Einzelangaben" ein neuer Datenbestand geschaffen wird, der personenbeziehbare Daten nicht mehr enthält, handelt es sich um Einzelangaben, die einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass das von dem Betroffenen angegebene Nettoeinkommen und seine Ausgaben nach dem Klagebegehen (mit Ausnahme der "Extremwerte") unverändert übermittelt werden sollen und damit einem einzelnen Betroffenen grundsätzlich zuordenbar sind. Nur wenn € wie die Beklagte zu Recht ausführt € die Originaldaten in geeigneter Weise durch Berechnungsverfahren verändert würden (Zusammenfassung von mindestens fünf Einzelhaushalten und Ermittlung eines Durchschnittswertes), lägen aggregierte Daten und damit keine Einzelangaben vor.

Bei den von dem Kläger begehrten Daten handelt es sich jedoch, selbst wenn man die Datenfelder Land, Haushaltsnummer Datenfelder A -H löscht und auch signifikante Extremwerte ausblendet, um nichts anderes als um anonymisierte Daten, die € wenn auch gegebenenfalls mit einem erheblichen Aufwand € einem Betroffenen zugerechnet werden können.

Bezüglich anonymisierter Daten enthält § 16 BStatG jedoch eine Sonderregelung. Hier regelt § 16 Abs. 6 BStatG, dass Einzelangaben, die nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können, zur Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden dürfen, wenn die Empfänger Amtsträger sind oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder verpflichtend nach § 16 Abs. 7 BStatG sind, sie also auf das Statistikgeheimnis verpflichtet wurden.

Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil (Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1 BvR 209/83 u.a.) festgestellt: "Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist € und zwar auch schon für das Erhebungsverfahren € die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das Gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen faktischen Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung."

Damit wurde festgestellt, dass dem Betroffenen im Rahmen des Statistikgeheimnisses das Restrisiko einer Deanonymisierung im Verhältnis zu der Statistikbehörde zugemutet werden kann. Diese Überlegung führt jedoch nicht dazu, dass anonymisierte Daten von der Statistikbehörde an Außenstehende wie den Kläger weiter gegeben werden dürfen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 10.09.2003, Az.: 5 E 2413/02, Rdnr. 28 € nach juris € ausgeführt:

"Angesichts der erheblichen Bedeutung der Statistik für die staatliche Politik, die den Prinzipien und Richtlinien des Grundgesetzes verpflichtet ist, muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (so BVerwG, Urteil vom 15.12.1983, Az.: 1 BvR 209/83 u.a.). Dabei muss berücksichtigt werden, dass es nicht Aufgabe der Bundesstatistik ist, personen-oder institutionsbezogene Nachweise zu liefern, sondern sich mit Massenerscheinungen auseinanderzusetzen. Die amtliche Statistik ist daher generell dem Grundsatz verpflichtet, wonach die Aufbereitung von Individualdaten immer zu einer strukturierten, anonymisierten Form führen muss. Der Grundsatz der Geheimhaltung der statistischen Einzelangaben ist somit als konstitutiv für die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik anzusehen (vgl. dazu Dr. Poppenheger, Erläuterung zu § 16 BStatG, in: Das deutsche Bundesrecht VIII Z10)."

Insoweit sind Daten, welche letztendlich noch einem Betroffenen zugeordnet werden können, dem Statistikgeheimnis unterliegend, soweit diese Daten beim Statistischen Bundesamt vorliegen.

Zur Einhaltung des Statistikgeheimnisses gemäß § 16 Abs. 1 BStatG bedarf es vorliegend auch mehr als dem einfachen Weglassen von personenbeziehbaren Datenteilen. Vielmehr müssten die Daten komplett neu berechnet und verändert werden, was bedeutet, dass neue Datensätzen herzustellen sind. Dies wiederum ist von dem Anspruch auf Informationsfreiheit nicht gedeckt. Denn der Anspruch bezieht sich nur auf vorhandene Informationen. Denn gemäß § 2 Nr. 2 IFG sind amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung, mithin bereits vorhandene Daten. Insoweit kennt das IFG auch keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob durch entsprechende Überarbeitung der Daten diese so verändert werden können, dass sie einer einzelnen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Dies auch, wenn der Kläger dazu anmerkt, dass wenn man das gesamte Anonymisierungsraster über die Daten legen würde, wie der Beklagte sie vorgeschlagen habe, dies keinen Erkenntniswert mehr für ihn habe.

Wie sich im Rahmen des Verfahrens ergeben hat, liegen bei der Beklagten auch keine "Rohdaten" vor, welche so beschaffen sind, dass möglicherweise darin enthaltene Einzelangaben dem Betroffenen nicht zuzuordnen sind. Insoweit ist der nunmehrige gerichtliche Kenntnisstand ein weitergehender als zum Zeitpunkt der Gewährung der Prozesskostenhilfe bei dem Beschluss vom 22.05.2012.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit bezüglich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Wiesbaden:
Urteil v. 15.03.2013
Az: 6 K 1374/11.WI


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