Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Oktober 2013
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 13/13
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 02.10.2013, Az.: VI-U (Kart) 13/13)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. April 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer der Klägerin werden auf jeweils 30.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte produziert und vertreibt von ihr gefertigte Schuhe unter den Marken C., G., U., A., Q. und Z..
Die Klägerin ist Internet-Einzelhändlerin. Seit Mitte der 90-er Jahre verkauft sie ausschließlich die Produkte der Beklagten.
Mit Schreiben vom 8. August 2011 (Anlage K 1, GA 6) hat die Beklagte der Klägerin gegenüber ohne Angabe von Gründen die Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 8. Februar 2012 erklärt.
Die Klägerin hält diese Kündigung für kartellrechtswidrig. Sie meint, der relevante Markt sei insbesondere wegen der speziellen Produkteigenschaften der C.-schuhe in sachlicher Hinsicht auf das Angebot von Kork-Tieffußbettsandalen und Kork-Tieffußbettschuhen, zumindest aber auf den Markt für Slipper/Sandalen zu beschränken. Auf jenen Märkten sei die Beklagte marktbeherrschend und deshalb nach §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 zu einer diskriminierungsfreien Belieferung verpflichtet. Diese Pflicht sei durch die grundlose Kündigung missachtet worden. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei sowohl unter dem Gesichtspunkt der sortimentsbedingten Abhängigkeit als auch unter dem Aspekt einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ein marktstarkes Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 2 GWB 2005 und als solchen gleichfalls dem kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot unterstellt. Schließlich reklamiert die Klägerin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG.
Mit dem zuletzt gestellten Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Kündigung vom 8. August 2011 unwirksam gewesen ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei - so hat es ausgeführt - nicht Normadressatin des kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbots. Der sachlich relevante Markt, auf dem die Beklagte bei der Belieferung des Schuh-Einzelhandels tätig sei, umfasse Haus- und Freizeitschuhe. Eine beherrschende Stellung der Beklagten auf dem so abgegrenzten Markt sei weder dargelegt noch sonst zu erkennen. Schlüssig vorgetragen habe die Klägerin ebenso wenig eine sortimentsbedingte oder eine unternehmensbedingte Abhängigkeit von der Beklagten. Gleichermaßen liege auch kein Lauterkeitsverstoß vor.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen und verweist insbesondere darauf, dass C.-Schuhe aus Sicht des Endkunden einen einzigartigen und deshalb durch ein Konkurrenzprodukt nicht zu befriedigenden Bedarf abdecken. Dies werde - so meint die Klägerin - durch die Existenz vieler C.-Exklusivvertreiber bestätigt.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 8. August 2011 ausgesprochene Kündigung der Geschäftsbeziehung der Parteien nichtig, jedenfalls unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Beklagte unter keinem kartellrechtlichen Gesichtspunkt gehindert war, die Geschäftsbeziehung zur Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2011 zum 8. Februar 2012 zu kündigen, und die Beendigung der Geschäftsbeziehung auch nicht gegen § 4 Nr. 10 UWG verstößt.
A. Die Kündigung vom 8. August 2011 verstieß nicht gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot der §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB 2005 (jetzt: § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB 2013). Denn die Beklagte war (und ist) nicht Normadressatin dieses gesetzlichen Verbots. Nach den zitierten Vorschriften unterliegen nur marktbeherrschende Unternehmen dem Behinderungs- und Diskriminierungsverbot. Die Beklagte erfüllt diese Voraussetzung nicht. Es ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die Beklagte auf dem relevanten Markt, nämlich dem Angebotsmarkt für Schuhe (Damenschuhe, Herrenschuhe und Kinderschuhe), auf dem sich Schuhhersteller (und Großhändler) als Anbieter und Schuheinzelhändler als Nachfrager begegnen, keinem wirksamen Wettbewerb ausgesetzt ist.
1. Der Angebotsmarkt, auf dem die Beklagte ihre Schuhe an Einzelhändler absetzt, ist in sachlicher Hinsicht weder auf Kork-Tieffußbettsandalen und Kork-Tieffußbettschuhen noch auf Slipper/Sandalen beschränkt. Er umfasst bei richtiger rechtlicher Beurteilung vielmehr den gesamten Bereich handelsüblicher Schuhe (Herrenschuhe, Damenschuhe, Kinderschuhe), die ein Schuh-Einzelhändler mit einem typischen Sortiment nachfragt. Nicht zum Markt gehört Schuhwerk, das einen speziellen Endkundenbedarf deckt und üblicherweise nicht über den Schuh-Einzelhandel vertrieben wird. Dazu zählen etwa orthopädische Schuhe (vgl. BGH, WuW/E BGH, 2919 - Orthopädisches Schuhwerk), spezielle Arbeitsschuhe oder Kampfschuhe.
a) Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind. Bei der Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist nach ständiger Rechtsprechung das Bedarfsmarktkonzept anzuwenden. Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus Sicht der Marktgegenseite nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGHZ 170, 299 Tz. 15 - National Geographic II; BGHZ 178, 285 Tz. 14 - E.ON/Stadtwerke Eschwege).
b) Vorliegend geht es um die Marktposition der Beklagten als Schuhhersteller beim Absatz ihrer Ware an den Einzelhandel. Marktgegenseite, deren Sicht über die funktionale Austauschbarkeit von Bezugsalternativen entscheidet, ist folglich nicht der Endverbraucher, sondern der Schuh-Einzelhandel. Deshalb ist es für die sachliche Marktabgrenzung von vornherein ohne Belang, ob - wie die Klägerin behauptet - Kork-Tieffußbettsandalen und Kork-Tieffußbettschuhe aus Sicht des Endkunden durch kein anderes handelsübliches Schuhwerk ersetzt werden können. Unerheblich ist ebenso die Bekanntheit der Marke "C." in der Bevölkerung. Ausschlaggebend für die Abgrenzung des sachlichen Marktes ist vielmehr alleine die typische Nachfrage eines Schuh-Einzelhandelsgeschäfts. Sämtliche Produkte, die zum üblichen Sortiment eines Schuh-Einzelhändlers gehören, zählen zum Markt. Dementsprechend umfasst der streitbefangene Angebotsmarkt, auf dem die Beklagte ihre Schuhe absetzt, alle Schuhe, die zum typischen Angebot eines Schuh-Einzelhändlers gehören und die von ihm deshalb beim Hersteller oder Großhandel nachgefragt werden. Dazu zählen in jedem Fall die handelsüblichen Damen-, Herren- und Kinderschuhe. Ob darüber hinaus auch Sportschuhe in den Markt einzubeziehen sind, kann auf sich beruhen.
Die Schuhe der Beklagten, deren Belieferung die Klägerin mit der Klage begehrt, gehören zu diesem Schuhmarkt. Auch wenn - wie die Klägerin reklamiert - die C.-Sandalen aufgrund ihres anatomisch geformten Fußbettes aus Naturlatex, Kork, Jute und Leder einen besonderen Tragekomfort gewährleisten und die Beklagte selbst damit wirbt, dass ihr Produkt-Sortiment nicht modisch ist (Anlage K 5, dort Seite 20) und die Marke C. für eine ökologische, eher altbackene und konservative Ausrichtung steht (Anlage K 5, dort Seite 12), wendet sich ihr Schuhangebot an die Allgemeinheit. Dementsprechend wirbt die Beklagte mit der Aussage "Fußkomfort für Jedermann in jeder Situation" (Anlage K 5, dort Seite 20), werden die Schuhprodukte der Beklagten unstreitig (auch) über den Schuh-Einzelhandel und den mit einem breiten Schuhsortiment vertretenen Internethändler "X." vertrieben, und richtet sich schließlich auch die Klägerin selbst mit ihrem Internet-Angebot an die breite Öffentlichkeit. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Beklagte ihren Umsatz trotz einer im Jahr 2011 vorgenommenen Preiserhöhung um .. % weiter hat steigern können, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Daraus rechtfertigt sich nicht der Schluss, dass C.-Schuhe einen eigenen Markt bilden. Das gilt umso mehr, als die Klägerin einräumt, dass es Konkurrenzunternehmen gibt, deren Produkte mit den C.-Sandalen in Wettbewerb stehen (Seite 24 des Schriftsatzes vom 24.9.2012, GA 221).
c) Der Angebotsmarkt für handelsübliche Schuhe ist nicht deshalb weiter zu unterteilen, weil sich die Klägerin und eine unbestimmte Zahl weiterer Anbieter auf den Verkauf von C.-schuhen spezialisiert haben. Die Annahme eines nach Abnehmergruppen unterteilten Teilmarktes setzt voraus, dass die Anbieter zu unterschiedlichem Verhalten in der Lage sind, insbesondere eine verschiedene Marktstrategie (Preis, Menge, Qualität und Absatzweg) möglich bleibt (BGHZ 77, 279, Tz. 23 - Mannesmann/Brueninghaus; BGH WuW/E 2575, 2577 - Kampffmeyer-Plange; Senat, Beschl. vom 15.8.2013 - VI-Kart 1/12 (V); Möschel in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 19 Rn. 25; Ruppelt in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Bd. 1 Deutsches Kartellrecht, 11. Aufl., § 19 Rn. 26). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch die Klägerin, die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. August 2013 (GA 313) auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist, behauptet Entsprechendes nicht. Ihr Sachvortrag, einige Einzelhändler würden C.-sandalen in eigens bereit gestellten Verkaufsständern vermarkten (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 24.9.2012, GA 204), ist nach dem Vorstehenden rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für den - ohnehin nicht unter Beweis gestellten und mit Blick auf die zugestandenen Konkurrenzunternehmen zudem widersprüchlichen - Sachvortrag, dass eine C.-Sandale ausschließlich gezielt gekauft werde und ein Vergleich mit Produkten anderer Hersteller nicht stattfinde (Seite 8 des Schriftsatzes vom 24.9.2012, GA 205). Dass - wie die Klägerin weiter vorträgt - die Beklagte in ihren eigenen Läden ausschließlich C.-Schuhe anbietet, ist eine kaufmännische Selbstverständlichkeit und im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung ohne jeden Aussagewert.
2. Zur räumlichen Marktabgrenzung fehlt brauchbarer Sachvortrag der Klägerin. Obschon die Beklagte auf diesen Gesichtspunkt bereits in der Klageerwiderung (dort Seite 7, GA 28) hingewiesen und vorgetragen hat, dass der Einkaufsmarkt europaweit abzugrenzen ist, weil insbesondere die größeren Schuh-Einzelhändler ihren Bedarf sowohl im Inland wie auch im europäischen Ausland decken, hat sich die Klägerin zur räumlichen Ausdehnung des relevanten Marktes nicht geäußert.
3. Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung besitzt. Auch nachdem die Klägerin durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. August 2013 (GA 313) auf die zutreffende sachliche Marktabgrenzung hingewiesen worden ist, hat sie ihren Sachvortrag nicht ergänzt und keinerlei Tatsachen zu den rechtlich relevanten Marktstrukturkriterien (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB 2005) vorgetragen.
B. Die Kündigung vom 8. August 2013 verstieß gleichermaßen nicht gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 2, Abs. 1 GWB 2005 (jetzt: §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 GWB 2013). Denn die Beklagte war (und ist) kein marktstarkes Unternehmen.
1. Eine sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin besteht nicht. Das hat das Landgericht in der Sache zutreffend ausgeführt und in diesem Zusammenhang mit Recht maßgeblich sowohl auf die von der Beklagten vorgetragene Distributionsrate von unter 4 % als auch auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass die Klägerin ihr Schuhangebot aus freien Stücken auf die Schuhe der Beklagten beschränkt hat. Der Senat tritt diesen Erwägungen bei und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
2. Ebenso wenig besteht eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerin. Sie liegt vor, wenn einem Unternehmen das Ausweichen auf andere Geschäftspartner unzumutbar ist, weil es aufgrund bestehender Geschäftsverbindungen in eine existentielle Abhängigkeit zu dem anderen Unternehmen geraten ist (vgl. nur: Bechtold, GWB 6. Aufl., § 20 Rdnr. 24 m.w.N.). Dazu fehlt brauchbarer Sachvortrag der Klägerin. Sie beschränkt sich vielmehr auf die nichtssagende - und zudem rechtlich unerhebliche - Behauptung, dass eine Umstellung ihres Internethandels "nicht ohne weiteres" möglich sei. Abgesehen davon, dass es rechtlich auf die Unzumutbarkeit ankommt, ist der Sachvortrag ohne jede Substanz und deshalb prozessual unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO).
Es kommt hinzu, dass das kartellrechtliche Behinderungsverbot im Falle einer unternehmensbedingten Abhängigkeit ohnehin nur auf die Einräumung einer angemessenen Umstellungsfrist und nicht auf eine zeitlich unbegrenzte Belieferung gerichtet sein kann (vgl. BGH, WuW/E DE-R 134, 137 - Bahnhofsbuchhandel). Dass die mit der streitbefangenen Kündigung gewährte Frist unangemessen kurz gewesen ist, macht die Klägerin - auch nachdem sie durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 22. August 2013 (GA 313) auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist - selbst nicht geltend.
C. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG liegt gleichfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Mitbewerber gezielt zu behindern. Maßgeblich ist, ob die zur Beurteilung stehende Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht in erster Linie auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH, WRP 2008, 917 - EROS). Die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit der Klägerin stellt keine in diesem Sinne unlautere Wettbewerbshandlung dar. Die Beklagte, die - wie vorstehend festgestellt - nicht dem kartellrechtlichen Behinderungs- und Diskriminierungsverbot unterliegt, darf ihren Vertrieb autonom gestalten und nach eigennützigen Kriterien entscheiden, ob und welche Einzelhändler sie beliefert. Dass die streitbefangene Kündigung diesen zulässigen Rahmen überschreitet und die Beklagte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin nicht zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs, sondern (ausschließlich oder vornehmlich) zum Zwecke der Behinderung der Klägerin beendet hat, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin, die insoweit darlegungsbelastet ist (vgl. OLG München, GRUR 2000, 518, 519; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG,30. Aufl., UWG § 4 Rdnr. 10.8), trägt dazu Nichts vor.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die Entscheidung des Senats beruht in den maßgeblichen Rechtsfragen auf gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Rechtsanwendung auf den Streitfall ist insoweit einzelfallbezogen. Die Sache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 02.10.2013
Az: VI-U (Kart) 13/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c1351a5df140/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-Oktober-2013_Az_VI-U-Kart-13-13