Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Februar 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 69/13

(BGH: Beschluss v. 06.02.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 69/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

II.

Ein vom Kläger geltend gemachter Zulassungsgrund liegt nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Letzteres war hier gegeben. Gegen den Kläger war zum maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Schuldnerverzeichnis ein Haftbefehl eingetragen. Die hierdurch begründete Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Die erforderliche detaillierte Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist trotz entsprechender Hinweise weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erfolgt. Der Kläger räumt im Zulassungsantrag ein, dass es ihm bis heute nicht gelungen sei, die Forderungen des Finanzamts zu begleichen.

Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interessengefährdung ist dabei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 30/13 Rn. 6 m.w.N.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass eine solche Gefährdung durch den im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmsweise nicht gegeben war. Namentlich genügt der Um-2 stand nicht, dass sich der Kläger in seinem beruflichen Leben bislang einwandfrei verhalten hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13 Rn. 6) und Mandanten nicht zu den Gläubigern des Klägers zählen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Soweit der Kläger Zweifel daran äußert, dass das Urteil "trotz Zustellung nach Ablauf von 5 Monaten wirksam sein sollte", ist ein Verfahrensfehler schon nicht ausdrücklich gerügt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung stützt sich allein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Darüber hinaus genügt der Vortrag im Zulassungsantrag nicht, um einen Verfahrensmangel darzulegen.

Für die Darlegung eines Zulassungsgrunds gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 64/12 Rn. 3 m.w.N.). Daher müssen die aus Sicht des Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO) nicht nur benannt, sondern auch hinreichend erläutert und zudem die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds substantiiert dargelegt werden (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2011 - AnwZ (Brfg) 4/10 Rn. 4 m.w.N.).

Wird ein Urteil verkündet und ist es in diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasst, dann ist es innerhalb von fünf Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Sofern dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist innerhalb von fünf Wochen die von den Richtern unterschriebene Urteils-6 formel der Geschäftsstelle zu übergeben und das vollständig abgefasste Urteil alsbald der Geschäftsstelle zu übermitteln (§ 112c Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 117 Abs. 4 VwGO). Eine Verletzung dieser Fristanforderungen ist ein Verfahrensfehler, der zur Zulassung der Berufung führt, sofern das Urteil auf ihm beruhen kann. Eine Kausalitätsvermutung hierfür enthält § 138 Nr. 6 VwGO, wenn das Urteil nicht mit Gründen versehen ist. Nicht mit Gründen versehen ist ein Urteil jedenfalls auch dann, wenn es nicht innerhalb der Frist von fünf Monaten vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20/04, juris Rn. 16; vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, BGHR BRAO § 41 Abs. 1 Verfahrensmangel wesentlicher 1). Zum Eingang des vollständig abgefassten Urteils auf der Geschäftsstelle hat der Kläger nichts vorgetragen. Er muss aber die Einzeltatsachen angeben, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergibt. Dies gilt auch für gerichtsinterne Vorgänge (vgl. BVerwG aaO juris Rn. 13).

3. Ein Zuwarten mit der Entscheidung bis zum 30. Juni 2014 lässt sich mit dem Schutzzweck des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht vereinbaren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Seiters Martini Quaas Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2013 - 1 AGH 40/12 - 10






BGH:
Beschluss v. 06.02.2014
Az: AnwZ (Brfg) 69/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c15436197486/BGH_Beschluss_vom_6-Februar-2014_Az_AnwZ-Brfg-69-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share