Landgericht Hamburg:
Urteil vom 19. April 2005
Aktenzeichen: 312 O 1033/04

(LG Hamburg: Urteil v. 19.04.2005, Az.: 312 O 1033/04)

Tenor

Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2004 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien vertreiben u.a. Einmalgeschirr auch Pappe.

Die Antragsgegnerin bewarb eines der von ihr vertriebenen Produkte, einen sog. Würstchenteller mit Abriss, mit der Angabe "100 % Frischfaserkarton".

Die Antragstellerin erwarb dieses Produkt und ließ dieses mit dem aus Anl. As 11 ersichtlichen Ergebnis untersuchen, wonach nicht alle Lagen des untersuchten Produktes zu 100 % aus Frischfaser bestanden.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9.11.2004 in der aus Anl. As 12 ersichtlichen Weise ab und erhielt hierauf als Antwort das aus Anl. As 13 ersichtliche Schreiben vom 11.11.2004.

Die Antragsgegnerin erkannte den mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte Unterlassungsanspruch mit Schriftsatz vom 19.11.2004 unter Protest gegen die Kosten an.

Mit Beschluss vom 22.11.2004 erging antragsgemäß eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt.

Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Kostenwiderspruch, mit welchem sie geltend macht, vor Einleitung gerichtlicher Schritte nicht ordnungsgemäß abgemahnt worden zu sein, so dass für die Antragstellerin keine Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte bestanden habe, mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO. Die aus Anl. As 12 ersichtliche Abmahnung sei insbesondere deshalb nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil sie den streitgegenständlichen Wettbewerbsverstoß nicht hinreichend präzise beschreibe, insbesondere nicht darlege, wo und wann die streitgegenständlichen Pappteller von der Antragstellerin erworben worden seien. Nur eine präzise Angabe zu der Herkunft der streitgegenständlichen Teller hätte die Antragsgegnerin in die Lage versetzt, die Berechtigung des Vorwurfes zu überprüfen. Zu dieser Angabe sei die Antragstellerin jedenfalls nach Erhalt der aus Anl. As 13 ersichtlichen Antwort verpflichtet gewesen. Außerdem mangele es der aus Anl. As 12 ersichtlichen Abmahnung an der erforderlichen Androhung gerichtlicher Schritte.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 22.11.2004 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Antragstellerin beantragt,

Bestätigung der Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der zulässige Kostenwiderspruch ist nicht begründet.

Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Parteivorbringens im Widerspruchsverfahren als zu Recht ergangen. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Verfahrenskosten zu tragen, ergibt sich aus § 91 ZPO. Eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO zu Lasten der Antragstellerin kommt vorliegend aus den bereits im Beschluss vom 22.11.2004 genannten Gründen nicht in Betracht.

Die Antragstellerin hat den beanstandeten Wettbewerbsverstoß in der aus Anl. As 12 ersichtlichen Abmahnung hinreichend konkret umschrieben. Insbesondere hat sie das beanstandete Produkt unter Angabe der Artikelnummer ausreichend konkret bezeichnet. Nähere Angaben zu Ort und Zeit des Erwerbs des beanstandeten Produkts brauchte die Abmahnung nicht zu enthalten. Sie konnte davon ausgehen, dass das in Rede stehende Produkt hinsichtlich der beanstandeten Angabe nach einheitlichen Qualitätskriterien hergestellt wird. Ob die Antragstellerin nach Darlegung des jetzt vorgetragenen Sachverhalts zu weiteren Angaben zur näheren Identifizierung des beanstandeten Produktes gehalten gewesen wäre, kann vorliegend offen bleiben. Denn in der Abmahnungsantwort verlangt die Antragsgegnerin lediglich den Nachweis, dass das geprüfte Produkt tatsächlich nicht aus Frischfaserkarton gefertigt ist und dass es sich bei dem geprüften Produkt eindeutig um Ware der Antragsgegnerin handelt. Mehr lässt sich der Abmahnungsantwort entgegen der im Schriftsatz vom 1.4.2005 von der Antragsgegnerin geäußerten Auffassung nicht entnehmen. Die Nennung von Bezugsquelle und Bezugsdatum zur Identifizierung der betroffenen Charge aus dem Hause der Antragsgegnerin werden nicht verlangt, sondern lediglich der Nachweis, dass es sich überhaupt um Ware aus dem Hause der Antragsgegnerin handelt und dass diese nicht zu 100 % aus Frischfaserkarton gefertigt ist. Dass die Antragsgegnerin diesen Nachweis im Rahmen der Abmahnung nicht verlangen kann, wurde im Beschluss vom 22.11.2004 bereits ausgeführt und wird von Antragsgegnerseite zu Recht nicht weiter in Zweifel gezogen.

Die Abmahnung gem. Anl. As 12 ist auch nicht wegen des Fehlens einer ausdrücklichen Androhung gerichtlicher Schritte im Rahmen des § 93 ZPO unbeachtlich. Zwar muss der Gläubiger gegenüber dem Schuldner in der Abmahnung zu erkennen geben, dass er gegen ihn gerichtlich vorgehen wird, wenn der Schuldner die geforderte Unterwerfung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Hierfür bedarf es jedoch häufig keines ausdrücklichen Hinweises. Dies insbesondere dann nicht, wenn sich der Wille, notfalls gerichtlich vorzugehen, aus den Umständen ergibt, z.B. daraus, das die Abmahnung durch einen Rechtsanwalt erfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl. (Bornkamm) § 12 UWG Rn. 1.21). So liegen die Dinge auch hier. Aus der vorliegend bereits durch einen Rechtsanwalt erfolgten Abmahnung konnte die Antragsgegnerin mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Antragstellerin sie gerichtlich in Anspruch nehmen würde, wenn sie die geforderte Erklärung nicht abgab. Einer ausdrücklichen Androhung gerichtlicher Schritte bedurfte es insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 19.04.2005
Az: 312 O 1033/04


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