Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. Januar 2003
Aktenzeichen: 6 U 158/02

(OLG Köln: Urteil v. 17.01.2003, Az.: 6 U 158/02)

Tenor

Das am 25. Juni 2002 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 0 31/02) wird abgeändert.

Die Klage wird mit den bislang gestellten Anträgen in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.

Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

B e g r ü n d u n g :

Die Parteien schlossen im Februar 1994 einen sogenannten Film-Abonnement-Vertrag, worin sich die Kläger als die beiden Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur regelmäßigen Belieferung der Beklagten, die überwiegend Erotikfilme herstellt, verpflichteten. Die Beklagte verwendete die (G.-freie) Filmmusik im Vor- und Abspann ihrer Filme sowie bei Überleitungen zwischen wechselnden Sequenzen. Die Filmmasterbänder wurden zunächst für die Fertigung von VHS-Kassetten und später auch für die Herstellung von DVDs genutzt. Nachdem die Kläger ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert und die Nutzung ihrer Musik u. a. in Verbindung mit sexuellen Inhalten darin untersagt hatten, wurde der Vertrag Anfang 1999 durch akzeptierte Kündigung im Ergebnis einvernehmlich beendet. Nach den Vertragsbedingungen ist die Beklagte zur weiteren Nutzung der erworbenen Musiktitel auch weiterhin berechtigt.

Da die Kläger befürchtet haben, dass ihr Ruf als seriöser Musiklieferant wegen der Verwendung ihrer Musiktitel durch die Beklagte zur Herstellung pornografischer Filme bedroht und ihr die Nutzung der Filmmusik auf DVD nicht gestattet worden sei, haben sie die Beklagte auf Auskunftserteilung verklagt, wonach anzugeben sei, welche der ihr seitens der Kläger gelieferten Musiktitel auf DVD erschienen seien, und dazu die Mitteilung zahlreicher Einzelheiten begehrt. Diesem Teil der Klage hat das Landgericht durch das angefochtene Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Die darüber hinaus im Wege der Stufenklage - je nach Ergebnis der Auskunftserteilung - erhobenen Unterlassungs- und Schadensersatzfeststellungsanträge sind erstinstanzlich noch nicht verlesen worden. Wegen des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

In der mündlichen Berufungsverhandlung ist von beiden Parteien einvernehmlich klargestellt worden, dass die Kläger im Rahmen des Filmvertrages einmal jährlich an die Abonnenten ein Freigabedokument versendet und darin eine ausdrückliche Freigabe für die Nutzung sämtlicher je während der Vertragszeit übersandter CDs der Kläger mit Filmmusik erteilt haben.

Die Berufung ist begründet, führt zur Abänderung des Teilurteils und zur Abweisung der erstinstanzlich schon verlesenen Anträge.

1.

Den Klägern steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu, weil sie der Beklagten die Verwendung der ihr im Vertragsrahmen gelieferten Musiktitel auf DVD nicht verwehren kann:

a)

Gemäß dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag (Bl. 53 bis 55 d. A.) wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, das - rund 550 Musiktitel umfassende - "blue valley Musikarchiv" der Kläger im Abonnement zu benutzen. Der Beklagten wurden danach ".... sämtliche Rechte an allen bisher erschienenen CDs...." sowie "... alle Rechte an sämtlichen Neuveröffentlichungen ..." eingeräumt. Eine Einschränkung auf bestimmte Nutzungsarten ist danach nicht vorgenommen, die Beklagte sollte die ihr überlassene Filmtitel, bei denen es sich um speziell für den Gebrauch als Filmmusik geschaffene Tonfolgen handelte, vielmehr in jeder Form für die von ihr produzierten Filme nutzen können (".... Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern .... Sie brauchen unsere Musik nur noch zu benutzen. Solange ihr Abo läuft, haben sie sämtliche Rechte für alle bisher erschienen CD's [sowie alle Rechte an sämtlichen Neuerscheinungen, ohne dass das Abo teurer wird])". Insgesamt vermittelt der Vertragsangebotstext geradezu suggestiv die Vorstellung des Abonnenten, er habe mit der G. nichts zu tun und könne die Musik sorgenfrei so verwenden, wie er es für richtig halte. Die nach Maßgabe von § 31 Abs. 5 UrhG unter Berücksichtigung der Zweckübertragungsregel vorgenommene Auslegung der sachlichen Reichweite der pauschal eingeräumten Nutzung ergibt infolge dessen eine umfassende Befugnis der Beklagten, die ihr überlassene Gebrauchsmusik für jegliche, sich auch zukünftig erst ergebende audiovisuelle Nutzungsarten als Filmmusik zu verwenden.

Dem entsprechen die jährlich übersandten Freigabedokumente, in denen dem Abonnenten jeweils das Recht bescheinigt wurde, die bislang gelieferten Musiktitel "beliebig oft auf allen von und bei ihr - Klägern - produzierten Filmen oder A/V Projekten zu verwenden".

b)

Die in § 31 Abs. 4 UrhG getroffene Regelung steht dem Recht der Beklagten, die Filmmusik auch auf DVD einzusetzen, nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift ist die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie die Verpflichtung hierzu unwirksam. Im Streitfall kann die vom Landgericht ausführlich behandelte und schließlich von ihm bejahte, im Schrifttum unterschiedlich beantwortete Frage unentschieden bleiben, ob es sich bei der Verwertung auf DVD gegenüber der vorbekannten VHS-Kassette überhaupt um eine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 Urhebergesetz handelt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nämlich nach Auffassung des Senats als zeitlicher Bezugsrahmen für die Beantwortung der Frage, ob die DVD-Nutzung bereits "bekannt" war, nicht auf Februar 1994 abzustellen, als der Abonnementvertrag geschlossen worden ist, sondern auf das Jahr 1998, in welchem die Kläger der Beklagten wieder wie in den Jahren zuvor - und ein letztes Mal vor der Beendigung des Vertrages - ein Freigabedokument für alle bisher während der Vertragslaufzeit übersandten Musiktitel zugeleitet haben, mit der die Nutzungsrechte in vollem Umfang übertragen wurden. Der von den Klägern in einem nach der mündlichen Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz geäußerten Auffassung, einem derartigen Freigabedokument könne eine vertragsändernde Wirkung nicht beikommen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Rechtskonstruktive Bedenken gegen eine vertragsändernde Wirkung der Freigabeerklärungen bestehen nicht. Bei langjährigen Abonnementsverträgen besteht zudem ein dringendes praktisches Bedürfnis, die vertraglichen Regelungen dem raschen technischen Fortschritt anzupassen.

Im Jahr 1998 war die DVD-Technik bei den Urheberkreisen, auf die im Streitfall abzustellen ist, als Nutzungsart bereits bekannt. Der erste DVD-Player ist 1997 auf der internationalen Funkausstellung vorgestellt worden. Zuvor hatten sich die größten Unterhaltungskonzerne der Welt auf einen gemeinsamen Standard für das neue Medium geeinigt, so dass in Fachkreisen der spätere Erfolg nicht überraschen konnte. Nach den Angaben in der Klageschrift sind 1998 bereits 40.000 Abspielgeräte verkauft worden, wobei der Preis pro Gerät im Laufe des Jahres auf schließlich unter 1.000 DM sank. 1998 waren bereits etwa 40 Filme auf DVD erhältlich (vgl. die Angaben bei Stieper/Frank MMR 2000, 641, 647).

Diese Zahlen belegen, dass in den einschlägigen Fachkreisen die DVD-Technik 1998 bekannt war. Auf den Kenntnisstand dieser Fachkreise und nicht den des durchschnittlichen Verbrauchers - insoweit gehen Stieper/Frank a. a. O. von einer Kenntnis der DVD im Videobereich ab 1999 aus - ist im vorliegenden Fall abzustellen. Es geht um den urheberrechtlichen Schutz einer Musik, die eigens für professionelle Abnehmer, nämlich die Hersteller von Filmen, produziert worden ist. Die maßgeblichen Urheberkreise, auf die in generalisierender Betrachtungsweise abzustellen ist (vgl. Spautz in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 31 Rn. 42; Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, §§ 31/32 Rn. 27; vgl. auch Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, § 31/32 Rn. 10), sind daher die professionell mit der Herstellung von Filmmusik beschäftigten Insider.

2.

Den Klägern verhilft auch nicht ihr erstinstanzlich vorgebrachtes Argument zum Erfolg, die ihnen bei Vertragsschluss unbekannte Verwendung ihrer Musik in pornographischen Filmen begründe die Klageanträge. Diese Verwendungsart machte den Abonnementvertrag weder sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig noch führte er etwa zu einem Kündigungsrecht. Irgendwelche Verwendungseinschränkungen sah der Ursprungsvertrag nicht vor. Wer, ohne sie festzulegen, Musik für Filme liefert, muss mit ihrer Einspielung auch in Erotikfilme rechnen: der Umfang dieses Segments ist bei jedem Blick in eine Videothek offensichtlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 91 ZPO. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten bleibt der Kostenausspruch dem Landgericht vorbehalten.

Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung gestellt haben. Die Frage, ob die DVD-Technik grundsätzlich eine neue Nutzungsart im Sinne des § 31 Abs. 4 Urheberrechtsgesetz darstellt, konnte im Streitfall offen bleiben. Im übrigen beruht die Entscheidung auf Besonderheiten des Einzelfalles.






OLG Köln:
Urteil v. 17.01.2003
Az: 6 U 158/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c17bd609cec8/OLG-Koeln_Urteil_vom_17-Januar-2003_Az_6-U-158-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share