Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Oktober 2005
Aktenzeichen: VI ZB 58/04

(BGH: Beschluss v. 25.10.2005, Az.: VI ZB 58/04)

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. August 2004 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 25. September 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu 1 und 2 zu tragen.

Beschwerdewert: bis 300 €

Gründe

I.

Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen, die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2, eine Autovermietung-GmbH, als Kraftfahrzeughalter und den Beklagten zu 3 als Fahrer. Die Beklagte zu 2 hat widerklagend den Kläger zu 1 und zwei Drittwiderbeklagte in Anspruch genommen. Nach Klagerücknahme hat das Landgericht die Kosten der Beklagten den Klägern zu 1 und 2 und den Drittwiderbeklagten zu unterschiedlichen Anteilen auferlegt. Die Beklagten haben beantragt, die Kosten ihres gemeinsamen Prozessbevollmächtigten dementsprechend festzusetzen und dabei die gesamte auf dessen Honorar entfallende Mehrwertsteuer (331,73 €) zu berücksichtigen. Sie haben geltend gemacht, zwar sei die Beklagte zu 2 vorsteuerabzugsberechtigt. Im Innenverhältnis habe aber die gesamten Rechtsanwaltskosten die Beklagte zu 1 zu tragen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei. Die Rechtspflegerin hat bei der Kostenfestsetzung im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Beklagten zu 2 nur einen Teil der Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dagegen haben die Beklagten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde erhoben. Das Beschwerdegericht hat diese zurückgewiesen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben nunmehr die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Kläger zu 1 und 2 richtet, eingelegt.

II.

2 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), und auch sonst zulässig. Sie ist auch begründet.

3 1. Sind im Verkehrsunfallprozess Halter und Fahrer gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner verklagt und durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt sich die Frage, ob bei einem Obsiegen der Beklagten im Rahmen der Kostenfestsetzung die gesamte auf das Honorar des Prozessbevollmächtigten entfallende Mehrwertsteuer bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, wenn einer der Streitgenossen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Frage wird unterschiedlich beantwortet.

4 Nach überwiegender Ansicht ist sie zu bejahen, weil im Innenverhältnis der beklagten Streitgenossen der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Haftpflichtversicherer die Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen hat (KG, NJW-RR 1998, 860 = VersR 1999, 464 f.; OLG Karlsruhe, JurBüro 1993, 35 f.; OLG Köln, JurBüro 2001, 428; OLG Stuttgart, Rpfleger 2001, 566; v. Eicken in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 7008 Rn. 29 Fn. 25; v. Eicken/Madert, NJW 1996, 1649, 1652; ebenso für Fallgestaltungen außerhalb des Kraftfahrzeughaftpflichtprozesses: OLG Schleswig, JurBüro 1997, 644 f.; abweichend hinsichtlich der Erhöhungsgebühr des § 6 Abs. 1 BRAGO: OLG Düsseldorf, JMBl NW 1994, 59; MDR 1995, 474 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1992, 220; OLG Hamburg, MDR 1991, 797).

5 Die vom Beschwerdegericht vertretene Auffassung bejaht dagegen nur eine der Vorsteuerabzugsberechtigung einzelner Streitgenossen Rechnung tragende Berücksichtigung der Mehrwertsteuer. Dies wird damit begründet, dass es für die Kostenfestsetzung entscheidend auf die Beteiligung der Streitgenossen am Rechtsstreit ankomme, während es nicht zu Lasten des Erstattungspflichtigen gehen könne, wenn einer der Streitgenossen sich verpflichtet habe bzw. verpflichtet sei, die Kosten der anderen zu übernehmen (OLG München, Rpfleger 1995, 519 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 29. Oktober 1992 -2 W 2852/92 -bei JURIS dokumentiert; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 100 Rn. 40; Stein/Jonas/Bork, 22. Aufl., § 100 Rn. 14, 18; unklar OLG Stuttgart, Rpfleger 1996, 82 f.).

6 2. Die erstgenannte Ansicht ist zutreffend.

7 a) Im Kraftfahrzeughaftpflichtprozess ist das Innenverhältnis zwischen dem Haftpflichtversicherer einerseits und Halter und Fahrer andererseits durch das bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt. Nach § 7 II Abs. 5 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Haftpflichtversicherer die Prozessführung zu überlassen. Demgemäß wird der Prozessbevollmächtigte im Haftpflichtprozess regelmäßig von dem Versicherer bestellt (vgl. Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 ff. m.w.N.). Nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Haftpflichtversicherer zudem als bevollmächtigt, die ihm zur Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen, zu denen nach Absatz 2 auch Halter und Fahrer gehören, abzugeben. Dem entsprechend ist der Haftpflichtversicherer, soweit der Versicherungsschutz reicht, im Verhältnis zu den Genannten auch verpflichtet, die gesamten Kosten eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen (vgl. § 150 Abs. 1 VVG; § 10 Abs. 6 Satz 2 AKB; Stiefel/Hofmann aaO, § 10 AKB Rn. 134 f.).

8 b) Diese im Innenverhältnis der Streitgenossen bestehenden Umstände sind im Rahmen der Kostenfestsetzung von Bedeutung. Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, wobei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in allen Prozessen zu erstatten sind (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entscheidend ist dabei, welche Kosten die obsiegende Partei bzw. die obsiegenden Streitgenossen tatsächlich aufwenden mussten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 -I ZB 13/03 -NJW-RR 2003, 1507 f.). Ergibt sich aufgrund der Regelungen, die das Innenverhältnis der Streitgenossen betreffen, dass einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen hat, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten. Dies gilt -jedenfalls im Verkehrshaftpflichtprozess -auch, soweit aufgrund der gemeinsamen Prozessführung eine Erhöhungsgebühr (§ 6 Abs. 1 BRAGO, Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG) anfällt, die einer der Streitgenossen im Innenverhältnis endgültig zu tragen hat.

9 Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass selbst tatsächliche Umstände im Innenverhältnis von Streitgenossen bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind, wenn nur so erreicht werden kann, dass der obsiegende Streitgenosse auf Dauer und vollständig von außergerichtlichen Kosten befreit wird (BGH, Beschluss vom 30. April 2003 -VIII ZB 100/02 -NJW-RR 2003, 1217, 1218 = VersR 2004, 489, 490 betreffend die Zahlungsunfähigkeit eines unterlegenen Streitgenossen). Es besteht kein Grund zu einer abweichenden Beurteilung, wenn sich die Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, aus dem Gesetz bzw. allgemein zugänglichen Vertragswerken ergibt.

10 Die abweichende Auffassung des Beschwerdegerichts überzeugt nicht, weil sie das Innenverhältnis der Streitgenossen außer Acht lässt und damit der Sache nach eine Abrechnung fiktiver Kosten vornimmt. Dies hat zur Folge, dass dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen -hier dem Haftpflichtversicherer -Kosten nicht erstattet werden, die er notwendigerweise für die Prozessführung hat aufwenden müssen und auf deren Ersatz er den vorsteuerabzugsberechtigten Streitgenossen nicht in Anspruch nehmen kann.

11 3. Die Voraussetzungen, unter denen der Haftpflichtversicherer die gesamten Kosten des Haftpflichtprozesses zu tragen hat, liegen nach den nicht angegriffenen Ausführungen der Beklagten im Streitfall vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 25.09.2003 -9 O 1127/03 -OLG München, Entscheidung vom 13.08.2004 -11 W 2772/03






BGH:
Beschluss v. 25.10.2005
Az: VI ZB 58/04


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