Bundesgerichtshof:
Urteil vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: X ZR 125/10

(BGH: Urteil v. 19.12.2013, Az.: X ZR 125/10)

Tenor

Die Berufung gegen das am 30. August 2010 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 939 476 (Streitpatents). Es wurde am 24. Februar 1999 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 25. Februar 1998 angemeldet und ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (T 0977/03 - 3.5.02) beschränkt aufrechterhalten worden. Es umfasst zehn Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 lautet:

"1. Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend - mindestens zwei Endstromkreise (18) einer Notbeleuchtung mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten (11, 13, 15), wobei die Leuchten (11, 13, 15) der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten und die Leuchten (11, 13, 15) der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind;

- eine zentrale Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung;

- eine Zentralbatterie (3) für die Notlichtversorgung;

- Spannungswächtereinheiten (1, 14) zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten (17) der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung; sowie - mit den Endstromkreisen (18) verbundene Stromkreisumschalteinrichtung (5), die in einem ersten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung (16) für die Notlichtversorgung gewährleisten und in einem zweiten Zustand des Notbetriebs bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) und der Dauerlichtleuchten (11, 13, 15) mit Strom aus der Zentralbatterie (3) gewährleisten, dadurch gekennzeichnet,

- dass die Einrichtung Mittel (4) zur Veränderung der an den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform umfasst, die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise (18) gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) einzuschalten, und einzelnen Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) Schalteinheiten (10, 12) zugeordnet sind, die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen und in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen (18) anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder die zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten (11, 13, 15) ein- oder ausschalten und - dass an die zwei Endstromkreise (18) jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind."

Der Kläger hat geltend gemacht, der Schutzbereich des Streitpatents sei unzulässig erweitert, Patentanspruch 1 sei nicht in einer ausführbaren Weise offenbart und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er weder neu sei noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Das Patentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der weiterhin eine Nichtigerklärung in vollem Umfang begehrt. Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das Streitpatent hilfsweise mit einem Hilfsantrag.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. S. ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Gründe

I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung mit mindestens zwei Endstromkreisen für eine Notbeleuchtung, an die zwei Gruppen von Leuchten (Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten) angeschlossen sind. Seine Beschreibung nimmt Bezug auf die DIN VDE 0108 (Anl. N4), die Vorschriften für Einrichtungen zur zentralen Notlichtversorgung in näher bezeichneten baulichen Anlagen für Menschenansammlungen enthält. Diese müssen neben der allgemeinen Beleuchtung eine Sicherheitsbeleuchtung vorsehen, die aus Bereitschaftslichtleuchten oder aus dauerhaft eingeschalteten Dauerlichtleuchten bestehen kann. Für die Beleuchtung der Rettungszeichen wie Notausgangskennzeichnungen sind Dauerlichtleuchten zwingend vorzusehen (N4, Nr. 6.2.1.1 i.V.m. Tabelle 1). Mehrere Leuchten der Notlichtversorgung in einem Bereich müssen auf mindestens zwei Endstromkreise der Sicherheitsstromversorgung verteilt werden. Daran kritisiert das Streitpatent, dass danach für die Sicherheitsbeleuchtung in einem Bereich mindestens vier Endstromkreise vorzusehen sind, zwei Stromkreise für die Dauerlichtleuchten und zwei für die Bereitschaftslichtleuchten. Weiterhin müsse bereits bei der Planung festgelegt werden, welche Notleuchten als Dauerlichtleuchten und welche als Bereitschaftslichtleuchten betrieben und demgemäß an die entsprechenden Endstromkreise anzuschließen sind. Eine nachträgliche Änderung bedinge insoweit eine Uminstallation.

Vor diesem Hintergrund betrifft die Erfindung des Streitpatents die Schaffung einer Notlichtversorgung, die flexibel und mit möglichst wenig Installationsaufwand realisiert werden kann (Streitpatent Sp. 2 Abs. 4).

2. Zur Lösung wird in Patentanspruch 1 eine Einrichtung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (in eckigen Klammern die jeweils abweichende Gliederung aus dem angegriffenen Urteil):

Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung, insbesondere in einem Gebäude oder dergleichen, das neben der Notlichtversorgung auch eine Allgemeinbeleuchtung aufweist, umfassend 1. mindestens zwei Endstromkreise 18 einer Notbeleuchtung [1 a i], 1.1 mit zwei Gruppen daran angeschlossener Leuchten 11, 13, 15 [1 a i], wobei 1.1.1 die Leuchten 11, 13, 15 der ersten Gruppe als Dauerlichtleuchten [1 b] und 1.1.2 die Leuchten 11, 13, 15 der zweiten Gruppe als Bereitschaftslichtleuchten ausgeführt sind [1 c] und 1.1.3 an die zwei Endstromkreise 18 jeweils Leuchten der ersten Gruppe und Leuchten der zweiten Gruppe angeschlossen sind, [8]

2. eine zentrale Stromversorgungseinrichtung 16 für die Notlichtversorgung, 3. eine Zentralbatterie 3 für die Notlichtversorgung, 4. Spannungswächtereinheiten 1, 14, zur Registrierung eines Spannungsabfalls in einzelnen Abschnitten 17 der Allgemeinbeleuchtung und/oder im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung 16 für die Notlichtversorgung, 5. mit den Endstromkreisen 18 verbundene Stromkreisumschalteinrichtung(en) 5 [5 a], die 5.1 in einem ersten Zustand des Notbetriebs (bei Registrierung eines Spannungsabfalls in einem oder mehreren Abschnitten der Allgemeinbeleuchtung) eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 mit Strom aus der zentralen Stromversorgungseinrichtung 16 für die Notlichtversorgung gewährleisten [5 b] und 5.2 in einem zweiten Zustand des Notbetriebs (bei Registrierung eines Spannungsabfalls im Bereich der zentralen Stromversorgungseinrichtung für die Notlichtversorgung) eine Versorgung der Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 und der Dauerlichtleuchten 11, 13, 15 mit Strom aus der Zentralbatterie gewährleisten [5 c]

6. Mittel 4 zur Veränderung der an den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform, 6.1 die in dem ersten Zustand des Notbetriebs die Spannungsform der Endstromkreise 18 gezielt verändern, um dadurch die Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 einzuschalten, [6 a i]

wobei 7. einzelnen Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 Schalteinheiten 10, 12 zugeordnet sind, 7.1 die Mittel zur Erkennung der Spannungsform umfassen [7 a] und 7.2 in Abhängigkeit von der in den Endstromkreisen anliegenden Spannungsform die zugeordnete oder zugeordneten Bereitschaftslichtleuchten 11, 13, 15 ein- oder ausschalten [7 b].

Die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents zeigt ein Ausführungsbeispiel des Gegenstands des Streitpatents in der Form eines einpoligen Schaltungsplans.

3. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erörterung:

a) Dauerlichtleuchten im Sinne des Merkmals 1.1.1 sind solche, die auch im Normalbetrieb, wenn die Stromversorgung nicht gestört ist, dauerhaft eingeschaltet sein sollen (Streitpatent Sp. 1 Abs. 2 Z. 47 bis 54). Hingegen sollen Bereitschaftslichtleuchten gemäß Merkmal 1.1.2 nur eingeschaltet sein, wenn die Stromversorgung für die Allgemeinbeleuchtung gestört ist (Streitpatent Sp. 3 Abs. 7 Z. 12 bis Abs. 8 Z. 20 i.V.m. Merkmal 7.2).

b) Wie das Patentgericht zutreffend erkannt hat, betrifft die Merkmalsgruppe 5 Stromkreisumschalteinrichtungen (Plural). Dass dieser Begriff in der abschließenden Entscheidung des Einspruchsverfahrens im Singular erscheint, beruht auf einem offensichtlichen Fassungsversehen, wie es das Verb

"gewährleisten" in diesem Satz zeigt und der Beschreibung des Streitpatents im Übrigen klar zu entnehmen ist. Dass dieses Versehen auf eine Formulierung der Beklagten-Vertreter im Einspruchsverfahren zurückgeht, ist unerheblich.

c) Merkmalsgruppe 5 beschreibt die beiden Zustände des Notbetriebs für die beiden möglichen Netzspannungsabfälle in der Allgemeinbeleuchtung und der Notlichtversorgung (nachfolgend auch: Zustand 1 bzw. 2). Dem tritt der Zustand des Normalbetriebs hinzu (Zustand 0), in dem sowohl die Allgemeinbeleuchtung als auch die Notlichtversorgung ordnungsgemäß mit Netzspannung versorgt ist.

Die Dauerlichtleuchten, die in allen drei Zuständen in Betrieb sind, werden in den Zuständen 0 und 1 mit der Netzspannung versorgt (Streitpatent Sp. 1 Abs. 2 Z. 47 bis 52, Sp. 3 Abs. 7 Z. 9 bis 12). Diese aus der N4 übernommene Vorgabe (N4, Nr. 6.2.1.2, 6.2.1.3 aE) schließt in diesen Zuständen jedenfalls im Zusammenhang mit Merkmalsgruppe 5 des Streitpatents eine auch nur teilweise Versorgung mit Strom aus der Zentralbatterie aus. Sie bezweckt, die Batterieladung in diesen Zuständen zu schonen. Figur 1 des Streitpatents unterstreicht dieses Verständnis, indem für das Umschalten in der Stromkreisumschalteinrichtung 5 ein Wechsler 7 verwendet wird, der eine Verbindung nur entweder mit der Netzspannung oder mit der Zentralbatterie vorsieht.

Beispielhaft kommt den Bereitschaftslichtleuchten in den Zuständen 1 und 2 insbesondere die Funktion zu, die Beleuchtung zu gewährleisten, die von der ausgefallenen Allgemeinbeleuchtung wegen des Spannungsabfalls nicht mehr erfolgt.

d) Das Schalten in Abhängigkeit der anliegenden Spannungsform gemäß Merkmal 7.2 bedingt, dass sowohl bei den Zuständen 1 und 2 als auch bei dem zum Ausschalten führenden Zustand 0 eine Spannung von mehr als 0 Volt anliegt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Zustand, bei dem an einem Stromkreis keine Spannung anliegt, nicht als Spannungsform im Sinne dieses Merkmals anzusehen. Dies ergibt sich aus Merkmalsgruppe 1, wonach jeder Stromkreis so ausgestaltet sein muss, dass daran sowohl Dauerlichtleuchten als auch Bereitschaftslichtleuchten angeschlossen werden können. Der Betrieb von Dauerlichtleuchten wäre nicht möglich, wenn an dem Stromkreis über einen nicht nur unwesentlichen Zeitraum hinweg keine Spannung anläge.

II. Das Patentgericht hat die Abweisung der Klage wie folgt begründet:

1. Der Gegenstand des Streitpatents sei in einer für den Fachmann ausführbaren Weise offenbart. Als Mittel zur Veränderung der Spannungsform gemäß Merkmalsgruppe 6 sei in der Streitpatentschrift ein Brückengleichrichter angegeben, der die Netzwechselspannung in eine Gleichspannung umwandele. Für die Erkennung der verschiedenen Spannungsformen gemäß Merkmalsgruppe 7 kenne der Fachmann eine Palette von Standardschaltungen.

In Bezug auf Patentanspruch 3 erkenne der Fachmann, dass dem darin beschriebenen EEPROM-Baustein nicht die Funktion eines Schaltelements zugedacht sei, sondern dieser Baustein lediglich der Steuerung eines solchen diene.

2. Der Gegenstand des Streitpatents sei neu.

Den vom Kläger geltend gemachten Vorbenutzungen an mehreren Orten in Deutschland und Österreich, für die Schaltpläne vorgelegt worden seien, fehle jedenfalls das Merkmal 5.1. Je nach Verständnis der vorgelegten Schaltpläne und dem dazu gehaltenen weiteren Vortrag der Parteien sei in diesen Anlagen für den ersten Zustand gemäß Merkmal 5.1 entweder die Spannungsform nicht so verändert worden, dass die Bereitschaftslichtleuchten eingeschaltet würden, oder diese Leuchten würden zwar eingeschaltet, aber letzten Endes mit Strom aus der Batterie versorgt.

Den vorveröffentlichten Druckschriften sei keine Anordnung zu entnehmen, bei der Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten gemeinsam an einen Endstromkreis angeschlossen seien (Merkmal 1.1.3).

3. Weiterhin beruhe der Gegenstand des Streitpatents auf erfinderischer Tätigkeit.

Ausgehend von einer der als offenkundige Vorbenutzung vorgestellten Notlichtschaltungen habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diese in Richtung auf das Streitpatent hin zu verändern. Dagegen spreche schon der Umstand, dass dies nicht geschehen sei.

Eine Kombination des vom Kläger im Rahmen einer offenkundigen Vorbenutzung dargestellten BSQ-Sequenzers mit der DIN VDE 0108 (N4) hätte auch nach Darstellung des Klägers nur zu einer Schaltung geführt, wie sie in den vorgetragenen Vorbenutzungen ausgeführt war.

Ausgehend von der DIN VDE 0108 habe es keinen Anlass gegeben, von der dort dargestellten strikten Trennung zwischen Dauerlicht- und Bereitschaftslichtstromkreisen abzugehen und gemischte Stromkreise einzuführen.

III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.

1. Der Gegenstand des Streitpatents geht nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ).

Merkmal 1.1.3 begründet keine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents im Vergleich zu den ursprünglich eingereichten Unterlagen, indem es auch Notlichtversorgungssysteme erfasst, an denen an jedem Endstromkreis mehr als eine Leuchte der ersten Gruppe (Dauerlichtleuchten) und zugleich mehr als eine Leuchte der zweiten Gruppe (Bereitschaftslichtleuchten) also insgesamt mindestens vier Leuchten angeschlossen sind. Figur 1 des Streitpatents, welche bereits in der ursprünglichen Anmeldung enthalten war, zeigt zwar für jeden Endstromkreis nur insgesamt drei Leuchten (siehe oben). Die jeweils gestrichelte Linie zwischen der zweiten und der dritten Leuchte bringt indessen hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass an jedem Endstromkreis mehr als drei Leuchten angeschlossen sein können und diese Option zur angemeldeten Erfindung gehört. Ebenso zeigt der Text der Anmeldung klar auf, dass an den Endstromkreisen jeweils Bereitschaftslichtleuchten und Dauerlichtleuchten gemeinsam angeschlossen werden können und verwendet hierfür jeweils den Plural, so dass von jeder Gruppe auch mehr als eine Leuchte angeschlossen sein kann (Anmeldung vom 23. Februar 1999, S. 3 Z. 16 bis 19; entspricht Streitpatent Sp. 2 Abs. 5 Z. 31 bis 35). Merkmal 1.1.3 war damit bereits in der ursprünglich eingereichten Anmeldung des Streitpatents als zur Erfindung gehörend enthalten.

2. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nicht nachträglich erweitert worden (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe d EPÜ).

Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 5, wonach dieses auch eine Mehrzahl von mit einem Endstromkreis verbunden Stromkreisumschalteinrichtungen erfasst, ist der Schutzbereich des Streitpatents in der aufgrund des Einspruchsverfahrens beschränkten Fassung nicht gegenüber der erteilten Fassung erweitert, die ebenfalls eine Mehrzahl von Stromkreisumschalteinrichtungen für den Gegenstand des Streitpatents aufzeigt.

3. Der Gegenstand des Streitpatents ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, ein Techniker oder Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Notlichtanlagen, ihn ausführen kann (Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ).

a) Der Sachverständige hat bestätigt, dass es dem Fachmann keine Schwierigkeiten bereitet, ausgehend von bestimmten Spannungsformen für die Zustände 0, 1 und 2 ein Mittel gemäß der Merkmalsgruppe 7 zu finden, das die Spannungsform auswertet und in Abhängigkeit davon die Bereitschaftslichtleuchten ein- und ausschaltet. Diese Einschätzung wird unterstützt durch die Erläuterungen in der vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 30 30 411 (Anl. N10) und der am 26. Mai 1997 angemeldeten finnischen Patentschrift 105730 (Anl. N15), die jeweils Mittel zur Erkennung der am Stromkreis anliegenden Spannungsform aufzeigen und deren Ausgestaltung als bekannt voraussetzen.

b) Hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 3 hat das Patentgericht zutreffend erkannt, dass der darin erwähnte Begriff "EEPROM-Baustein" vom Fachmann in einer Weise verstanden wird, dass dies einer Ausführbarkeit nicht entgegensteht. Auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil wird insoweit verwiesen.

4. Der Gegenstand des Streitpatents ist neu (Art. 54 EPÜ). Keine der geltend gemachten Vorbenutzungen und auch keine der Druckschriften aus dem Stand der Technik weist das Merkmal 5.1 in Kombination mit den Merkmalsgruppen 6 und 7 auf.

a) Die nach dem Vortrag des Klägers vor dem Prioritätstag errichteten Notlichtversorgungsanlagen im Kurhaustheater G. in A. , im U. in M. sowie jene mit dem Projektnamen "G. " für ein Unternehmen in K. ( ) zeigen nach den eingereichten Unterlagen (Anl. N20 bis N22', N39 bis N45, N47, N49, N52 bis N55) und den Erläuterungen des Klägers drei Varianten.

aa) In der ersten Variante werden mit Hilfe des Moduls "modifiziertes Bereitschaftslicht" die Endstromkreise im Zustand 1 mit Wechselspannung aus dem Netz versorgt. Bei einem gemeinsamen Anschluss von Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an diesen Endstromkreisen würden im Zustand 1 Mittel zur Erkennung der Spannungsform wie etwa der in den Unterlagen erwähnte BSQ-Sequenzer aufgrund dieser Wechselspannung die Bereitschaftslichtleuchten ausschalten, weil diese Spannungsform dem Normalbetrieb entspricht und es kein Mittel gibt, das die Spannungsform für diesen Zustand gezielt verändert. Demnach sind das Merkmal 5.1 sowie die Merkmalsgruppe 6 nicht erfüllt. Sofern an diesen Endstromkreisen keine Dauerlichtleuchten mit angeschlossen sind, erübrigen sich Mittel zur Erkennung der Spannungsform wie ein BSQ-Sequenzer, so dass nur in den Zuständen 1 und 2 eine Spannung auf die Endstromkreise zu schalten wäre. In dieser Alternative wäre zwar die Merkmalsgruppe 5, jedoch nicht das Merkmal 7.2 erfüllt, weil jedenfalls im Zustand 0 keine Spannung an dem Endstromkreis anliegen würde. Zudem fehlt es auch in diesem Fall an einem Mittel zur Veränderung der Spannungsform für den Zustand 1.

bb) In der zweiten Variante ohne das Modul "modifiziertes Bereitschaftslicht" liegt an den Endstromkreisen im Zustand 1 bei der Anlage im U. in M. gemäß dem in einem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts D. erstellten Gutachten (N22') eine Gleichspannung und bei den übrigen Anlagen eine Rechteckspannung an, wobei letztere von dem Wechselrichter der Zentralanlage generiert wird. Als Spannungsquelle werden in allen Anlagen für den Zustand 1 die Ladegeräte und die daran angeschlossene Zentralbatterie genutzt. Diese Rechteckspannung bzw. Gleichspannung vermag nach dem Vortrag des Klägers ein in den Bereitschaftslichtleuchten eingebauter BSQ-Sequenzer von der Wechselspannung des Zustands 0 zu unterscheiden und deshalb die Bereitschaftslichtleuchten in den Zuständen 1 und 2 einzuschalten bzw. bei Wiederherstellung des Zustands 0 auszuschalten.

Den eingereichten Unterlagen ist indessen zu entnehmen, dass bei dieser Schaltungsvariante die Zentralbatterie nicht von dem die Verbraucher versorgenden Stromkreis getrennt und folglich - entsprechend den zutreffenden Feststellungen des Patentgerichts - in gewissem Maße entladen wird, weil die Ladegeräte allein nicht genügend Leistung zur Verfügung stellen können, um alle angeschlossenen Leuchten zu betreiben. Merkmal 5.1, das bezweckt, die Zentralbatterien zu schonen, ist damit nicht erfüllt.

cc) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte der Kläger Gelegenheit, seinen Standpunkt zur fehlenden Patentfähigkeit des Streitpatents anhand der geltend gemachten Vorbenutzungen und dem druckschriftlichen Stand der Technik darzulegen. Das hat er auf der Grundlage der sich ebenfalls auf das K. G. beziehenden Anlage K getan. Nach dieser dritten Variante können mehrere an denselben Stromkreis angeschlossene Leuchten mit Hilfe eines Überwachungsbausteins individuell adressiert werden. In den Zuständen 0 und 1 liegt an den Stromkreisen Wechselspannung an, in Zustand 2 Gleichspannung. Leuchten, die in Zustand 1 eingeschaltet sind, sind auch in Zustand 0 eingeschaltet. Nach dem Vortrag des Klägers liegt vor Beginn des Zustands 1 kurzzeitig eine Spannung von 0 Volt an.

Damit fehlt es entgegen der Auffassung des Klägers bereits an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1.1. Wie bereits oben dargelegt sind als Bereitschaftslichtleuchten im Sinne von Merkmal 1.1.2 nur solche Leuchten anzusehen, die noch nicht in Zustand 0, sondern erst in Zustand 1 eingeschaltet sind. Solche Leuchten sind bei der hier in Rede stehenden Vorbenutzung nicht vorhanden.

b) Die nach den Behauptungen des Klägers bereits vor dem Prioritätstag entfalteten Vertriebstätigkeiten des in N15 als Erfinder benannten T. N. betreffen eine Schaltung für eine Notlichtversorgung, bei der Dauer- lichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an einem Endstromkreis betrieben werden. Die Dauerlichtleuchten sind unmittelbar angeschlossen, während die Bereitschaftslichtleuchten von einem Schaltelement geschaltet werden, das bei Gleichstrom aus einer Gleichspannungsquelle wie einer Batterie die Leuchten einschaltet und bei Wechselstrom die Leuchten ausschaltet.

Damit werden Mittel zur Erkennung der Spannungsform gezeigt, die für die Bereitschaftslichtleuchten für den Zustand 0 ausschalten und für den Zustand 2 einschalten. Eine Schaltung für den Zustand 1 entsprechend den Merkmalen 5.1, 6.1 und 7.2 ist dem nicht zu entnehmen.

c) Nach dem Vortrag des Klägers sind Umschaltweichen vom Typ UW220 bzw. UE220 mit einem Produktdatenblatt (Anl. B6) und Angaben in einem Katalog (Anl. B7) seit Ende der 1980er Jahre vertrieben worden. Konkret seien solche Schalteinheiten gemäß einem aus einem selbständigen Beweisverfahren des Amtsgerichts N. stammenden Gutachten vom 28. Oktober 2013 für die Notbeleuchtung in einem Schulungs- und Hotelgebäude in K. verbaut worden, die vor dem Prioritätszeitpunkt installiert worden sei.

Gemäß B6 und B7 wird die Umschaltweiche UW220 bzw. UE220 sowohl an den Endstromkreis der Sicherheitsbeleuchtungsanlage als auch an das allgemeine Stromnetz bzw. die Allgemeinbeleuchtung angeschlossen. Die Weiche ist dafür geeignet und gemäß dem Gutachten in dem Gebäude in K. auch so eingebaut worden, dass an sie unmittelbar eine Leuchte angeschlossen ist. Sie bewirkt eine Vorrangschaltung, die bei Anliegen einer Spannung am Endstromkreis der Sicherheitsbeleuchtung diesen Stromkreis an die Leuchte durchschaltet (B7 - Schaltbild: "AC/DC von Zentralanlage vorrangig"; Gutachten vom 28. Oktober 2013 Nr. 4.11). Bei Fehlen dieser Spannung erhält die Leuchte - gegebenenfalls geschalteten - Strom aus der Allgemeinbeleuchtung. Sofern die Spannung aus der Allgemeinbeleuchtung permanent anliegt, entspricht die Leuchte einer Dauerlichtleuchte. Bei ausgeschaltetem Strom aus der Allgemeinbeleuchtung leuchtet die Leuchte wie eine Bereitschaftslichtleuchte nur im Notfall, wobei der Endstromkreis aus der Sicherheitsbeleuchtungsanlage je nach der Ursache der Störung an die noch intakte Netzspannung oder an eine Batterie angeschlossen ist (Gutachten vom 28. Oktober 2013 Nr. 4.10).

Damit fehlt es an einer Verwirklichung von Merkmal 1.1.3. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieses Merkmal schon deshalb nicht verwirklicht ist, weil die Umschaltweiche ausweislich der in B6 und B7 dargestellten Schaltbilder und des ausdrücklichen Hinweises in B7 über zwei Zuleitungen sowohl an die allgemeine Stromversorgung als auch an das Notbeleuchtungsnetz angeschlossen ist. Die in B6 und B7 dargestellte Schaltung ermöglicht es jedenfalls nicht, Dauerlichtleuchten und Bereitschaftslichtleuchten an demselben Stromkreis zu betreiben. Zwar kann durch Anordnung eines Schalters in der Zuleitung für die Allgemeinbeleuchtung, wie bereits dargelegt, erreicht werden, dass die Leuchten in Zustand 0 nicht eingeschaltet sind. Dies gilt dann aber für alle an diesen Stromkreis angeschlossenen Leuchten gleichermaßen. Entgegen der in Merkmal 1.1.3 getroffenen Vorgabe ist es nicht möglich, an demselben Stromkreis Leuchten zu betreiben, die auch in Zustand 0 eingeschaltet sind.

d) Weiterhin ist nach dem Vortrag des Klägers vor dem Prioritätstag der Entwurf zu einer DIN EN 50171 (Anl. B28) und der Entwurf zu einer DIN EN 50172 (Anl. B29) für die Öffentlichkeit zugänglich gewesen. Aus diesen Entwürfen geht unter anderem eine Schaltung gemäß der nachfolgenden Zeichnung in B28 zu Nr. 4.4 hervor, die eine Umschalteinrichtung ATSD zum Umschalten zwischen einer nur durch einen Transformator vom Netz getrennten Wechselspannung einerseits und der Versorgung durch eine Zentralbatterie andererseits vorsieht. Jeweils optional kann die von der Zentralbatterie ausgehende Gleichspannung durch einen Wechselrichter in eine Wechselspannung oder die vom Transformator ausgehende Wechselspannung durch einen Gleichrichter in eine Gleichspannung umgeformt werden. Hinter der Umschalteinrichtung kann vor einem Teil der angeschlossenen Verbraucher ein Steuergerät CSD dazwischen geschaltet sein, das durch die vorhandene Spannung der Stromversorgung betätigt wird und die dahinter angeschlossenen Verbraucher ein- und ausschaltet.

Damit fehlt es bereits an einer Offenbarung von Merkmal 1.1.3. Zwar ermöglicht die oben dargestellte Anordnung den Betrieb von zwei unterschiedlichen Gruppen von Leuchten. Hierzu werden aber zwei separate Stromkreise zur Verfügung gestellt. Ein Hinweis darauf, das Steuergerät CSD nicht zentral anzuordnen, sondern mehrere solcher Geräte dezentral an Leuchten anzubringen, die als Bereitschaftslichtleuchte betrieben werden sollen, ergibt sich aus den Entgegenhaltungen nicht.

Darüber hinaus zeigen die Entgegenhaltungen kein Mittel zur gezielten Änderung der Spannungsform, um damit gemäß Merkmal 6.1 die Bereitschaftslichtleuchten im Zustand 1 einzuschalten. Als solches Mittel könnte zwar der Gleichrichter genutzt werden. In den Entgegenhaltungen findet sich aber kein Hinweis darauf, ihn in der in Merkmal 6.1 vorgesehenen Weise einzusetzen.

Darüber hinaus fehlt es an Merkmalsgruppe 7. Das Steuergerät CSD wird zwar "durch die vorhandene Spannung der Stromversorgung betätigt". Daraus ergibt sich indes nicht, dass die Betätigung in Abhängigkeit von einer gezielten Veränderung der Spannungsform erfolgt.

e) Die weiteren Entgegenhaltungen sind von einer Kombination der Merkmale 5.1, 6 und 7 noch weiter entfernt.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. 56 EPÜ).

Aus keiner der Entgegenhaltungen und geltend gemachten Vorbenutzungen ergab sich die Anregung, den gemeinsamen Betrieb von Dauerlicht- und Bereitschaftslichtleuchten an einem Stromkreis durch die Kombination der Merkmalsgruppen 6 und 7 zu ermöglichen. Der nach dem Vortrag des Klägers bereits vor dem Prioritätstag eingesetzte BSQ-Sequenzer war zwar ein geeignetes Mittel, um eine gezielte Veränderung der Spannungsform zu erkennen und eine daran angeschlossene Leuchte in Abhängigkeit davon zu schalten. Er wurde aber, wie bereits oben dargelegt wurde, in keiner der vom Kläger vorgetragenen Vorbenutzungen in dieser Weise eingesetzt. Bei der Anlage in M. lag zwar in Zustand 1 Gleichspannung an, was nach dem Vorbringen des Klägers zum Einschalten der Bereitschaftslichtleuchten führte. Diese wurde aber jedenfalls zu einem wesentlichen Teil von der Zentralbatterie zur Verfügung gestellt, was mit den Anforderungen der einschlägigen VDE-Norm (N4) nicht in Einklang stand. Eine Anregung, die Leuchten auch in Zustand 1 mit der Spannung aus dem allgemeinen Netz zu versorgen, aber die Form dieser Spannung mittels eines Gleichrichters oder in sonstiger Weise gezielt zu verändern, ergab sich weder aus den Vorbenutzungen - und zwar auch nicht bei Betrachtung der zur Anlage im K. G. gehörenden Geräte in der Gesamtschau, die der Kläger im patentgerichtlichen Urteil vermisst - noch aus dem übrigen Stand der Technik.

6. Mit der Rechtsbeständigkeit des Patentanspruchs 1 ist auch die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 2 bis 10 gegeben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Gröning Grabinski Bacher Hoffmann Kober-Dehm Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 30.08.2010 - 4 Ni 23/09 (EU) -






BGH:
Urteil v. 19.12.2013
Az: X ZR 125/10


Link zum Urteil:
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