Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 27 W (pat) 93/09
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: 27 W (pat) 93/09)
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts vom 11. November 2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabelund Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen, wie z. B. das Internet, Tonund Bildübertragungen durch Satelliten" zurückgewiesen worden ist.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 11. November 2008 die Anmeldung der Bezeichnung Copernikusteilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Magnetaufzeichnungsträger, Tonund Bildträger, insbesondere Schallplatten, Compact Discs, Tonbänder, Tonkassetten (Kompaktkassetten), Videoplatten (Bildplatten), Videofolien, -kassetten und -bänder, belichtete Filme, CD-ROM, DVDs, Laserdiscs, Videospiele (soweit in Klasse 9 enthalten); Druckereierzeugnisse, Fotografien; Telekommunikation, Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabelund Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Tonund Bildübertragungen durch Satelliten, Sammeln und Liefern von Nachrichten (Presseagenturen); Ausstrahlung von Fernsehund Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art; Produktion und Gestaltung von Fernsehund Rundfunksendungen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, Veranstaltungen und Darbietungen von Shows, Quiz; Produktion von Gewinnspielsendungen, Zusammenstellung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, Produktion von Filmen, Vorführung und Vermietung von Filmen; Produktion von Tonund Bildaufnahmen auf Videound/oder Tonkassetten, -bändern und -platten; Vorführung von Theateraufführungen; Fernsehunterhaltung"
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke enthalte durch den Bezug auf den Astronomen und Forscher Nikolaus Kopernikus eine sachbezogene Angabe dahingehend, dass die betreffenden Waren und Dienstleistungen dessen Person, Leben oder Erkenntnisse zum Thema hätten. Dementsprechend werde das angesprochene Publikum diese Bezeichnung in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle und die Eintragung der Marke in vollem Umfang begehrt. Sie hält die Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und verweist auf andere, aus berühmten Namen bestehenden Marken, die in das Register eingetragen worden seien.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Allein der Umstand, dass in einzelnen anderen Fällen berühmte Namen als Marke eingetragen worden sind, gibt keine Veranlassung, im vorliegenden Fall entsprechend zu entscheiden, da jeder Fall für sich allein betrachtet nach den geltenden gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung zu beurteilen ist. Insbesondere besteht keinerlei Bindung an frühere Entscheidungen in möglicherweise vergleichbaren Fällen (EuGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 -Schwabenpost/VolksHandy).
Die Marke "Copernikus" ist nach Ansicht des Senats hinsichtlich ihrer markenrechtlichen Unterscheidungskraft von der Markenstelle im Wesentlichen zutreffend beurteilt worden. Der Name der allgemein bekannten Persönlichkeit Nikolaus Kopernikus weist, wenn er im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, soweit diese nicht allein technischen Charakter haben, verwendet wird, für das allgemeine Publikum ohne weiteres verständlich, auf alle Themenbereiche hin, die mit Nikolaus Kopernikus in Verbindung stehen können. Zwar sind auch Verwendungen für bestimmte Waren und Dienstleistungen denkbar, bei denen ein solcher zu vermutender thematischer Bezug in der Realität nicht besteht. Die Anmeldung betrifft indes die Waren und Dienstleistungen in ihrer gesamten Produktvielfalt einschließlich solcher, bei denen der auf den ersten Blick zu vermutende thematische Bezug besteht. So würde das bekanntermaßen zu analytischer Betrachtung nicht neigende Publikum die Anmeldemarke auch verstehen, so dass der Gedanke, es könne sich um eine den Anbieter oder Hersteller kennzeichnende Angabe handeln, gar nicht erst aufkommt. Damit aber verfehlt die angemeldete Marke hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen ihre wesentliche Funktion als Unterscheidungskennzeichen.
Anders sieht es lediglich bei den Dienstleistungen "Telekommunikation; Ausstrahlung und Weitersendung von Rundfunkund Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabelund Satellitenrundfunk sowie durch ähnliche technische Einrichtungen wie z. B. das Internet, Tonund Bildübertragungen durch Satelliten" aus. Bei diesen handelt es sich um solche, die der technischen Infrastruktur dienen. Der Begriff "Telekommunikation" bezeichnet den "Austausch von Informationen und Nachrichten mithilfe der Nachrichtentechnik, bes. der neuen elektronischen Medien" (vgl. Duden -Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM]). Damit ist dieser Begriff, anders als "Kommunikation", die ganz allgemein die "Verständigung untereinander" bzw. den "zwischenmenschlichen Verkehr bes. mithilfe von Sprache" bezeichnet (vgl. Duden a. a. O.), in seiner technischen Orientierung nicht dazu geeignet, dass die Verbraucher einen inhaltlichen Bezug vermuten.
Alle genannten Dienstleistungen können damit keinen inhaltlichen Bezug haben, denn sie sind nicht auf geistige Inhalte gerichtet, sondern dienen der -technischen -Infrastruktur zur Vermittlung solcher Inhalte. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Nikolaus Kopernikus, der das Publikum zu einer Inhaltsangabe hinund damit von einer Herstellerangabe wegführen könnte, nicht gegeben, so dass für diese Dienstleistungen die angemeldete Marke als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen ist. Dass technische Dienstleistungen der genannten Art für inhaltlichthematisch festgelegte Programme angeboten werden können, hält der Senat nicht für relevant.
Dr. Albrecht Kruppa Dr. van Raden Cl
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: 27 W (pat) 93/09
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