Landgericht Mönchengladbach:
Urteil vom 22. Dezember 2008
Aktenzeichen: 8 O 11/08
(LG Mönchengladbach: Urteil v. 22.12.2008, Az.: 8 O 11/08)
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt es zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte Mitarbeiter der Klägerin zu veranlassen, Versicherungsverträge und/oder Kapitalanlageprodukte für Konkurrenz-unternehmen der Klägerin, insbesondere … Le-bensversicherung AG , zu vermitteln, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Klägerin noch besteht.
2.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwider-handlung gegen die Anordnung zu 1. ein Ord-nungsgeld von 5,00 € bis 250.000,00 €, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise für je 500,00 € 1 Tag Ordnungshaft, bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen am gesetzli-chen Vertreter, oder Ordnungshaft von 1 Monat bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten zu 1. eben-falls zu vollziehen am gesetzli-chen Vertreter, angedroht.
3.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.118,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2008 zu zahlen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
5.
Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen eine solche in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten. Sie erhält für die von ihren Mitarbeitern vermittelten Verträge eine Provision von den vermittelten Partnergesellschaften.
Die Beklagte zu 1. befasst sich ebenfalls mit der Vermittlung von Finanzprodukten gegen Provision. Der Beklagte zu 2. ist Handelsvertreter der Beklagten zu 1.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. habe ihre, der Klägerin, Mitarbeiter, den Geschäftsstellenleiter … und einen weiteren Mitarbeiter, den Zeugen … , dazu veranlasst, während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin Verträge für die Beklagte zu 1. zu vermitteln. Dies sei in folgender Weise geschehen:
Ihr, der Klägerin, früherer Bezirksdirektor, der zwischenzeitlich - unstreitig - für die Beklagte zu 1. tätig ist, habe Gespräche zwischen den Zeugen … und … einerseits und dem Beklagten zu 2. andererseits vermittelt. Dies habe zunächst dazu geführt, dass … und … u.a. von dem Beklagten zu 2. geschult worden seien. Schließlich habe der Beklagte zu 2. die Zeugen … und … überredet, noch während ihrer Tätigkeit für die Klägerin Verträge für die Beklagte zu 1. zu vermitteln. Technisch sei so verfahren worden, dass zunächst kein Mitarbeitervertrag zwischen der Beklagten zu 1. und den Zeugen … und … abgeschlossen worden seien. So sei pro Forma ein Scheinvertrag über ein Handelsvertreterverhältnis zwischen der … Lebensversicherungs AG , die mit der Beklagten zu 1. unstreitig kooperiert, und der Schwester des Zeugen …, Frau … , abgeschlossen worden. Dabei habe Frau … mit den Vermittlungen nichts zu tun gehabt, sondern lediglich ihren Namen zur Verfügung gestellt. Die Vermittlungstätigkeit habe tatsächlich der Zeuge … durchgeführt. In der Folgezeit habe der Zeuge … in erheblichem Umfang Geschäfte für die Beklagte zu 1. vermittelt. In gleicher Weise sei bei dem Zeugen …vorgegangen worden. Insoweit sei der Scheinvertrag mit dessen Bruder, Herrn … , abgeschlossen worden, obwohl dieser ebenfalls mit den Vorgängen nichts zu tun gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verurteilen es zu unterlassen, selbst und/oder durch Dritte Mitarbeiter der Klägerin zu veranlassen, Versicherungsverträge und/oder Kapitalanlageprodukte für Konkurrenzunternehmen der Klägerin, insbesondere die … Lebensversicherungs AG, zu vermitteln, obwohl das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitarbeiter und der Klägerin noch besteht, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.118,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten nicht, dass es Gespräche zwischen den Zeugen … und … einerseits und dem Beklagten zu 2. andererseits in Mönchengladbach gegeben habe. Der Beklagte zu 1. habe dies in erster Linie getan, um vakante Stellen bei der Beklagten zu 1. zu besetzen, nicht aber in irgendeiner Absicht der Behinderung der Klägerin. Er habe nicht vorgehabt, die Klägerin durch Abwerbung von Mitarbeitern zu schwächen. Unabhängig davor habe er keineswegs versucht, die Zeugen … und … zum Bruch ihrer Verträge mit der Klägerin zu verleiten, sondern diesen erklärt, dass ein Vertragsschluss mit der Beklagten zu 1. erst nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen zur Klägerin geschlossen werden könne. Bei den Verträgen zwischen der … Lebensversicherung AG und Herrn … sowie Frau … habe es sich nicht um Scheinverträge gehandelt. Ob und inwieweit die Zeugen … und … den Verwandten bei den Vermittlungstätigkeiten behilflich gewesen seien, entziehe sich ihrer Kenntnis.
Die Beklagten erheben darüber hinaus die Einrede der Verjährung. Dazu behaupten sie, der Generalbevollmächtigte der Klägerin, der Zeuge …, sei bereits vor dem 18.06.2007, also länger als ein halbes Jahr vor Klageerhebung, von den angeblichen Abwerbeversuchen unterrichtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25.08.2008 (Bl. 111 ff. d.A.) und vom 17.11.2008 (Bl. 139 f. d.A.) verwiesen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und 2 UWG Anspruch auf Unterlassung der im Tenor näher bezeichneten Handlungen.
Die Beklagten haben durch die Abwerbemaßnahmen des Beklagten zu 2. gegenüber den Zeugen … und … die Klägerin in unzulässiger Weise behindert. Sie haben die Zeugen … und … in unlauterer Weise zum Vertragsbruch verleitet.
Zwar ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Ein Unternehmer handelt auch dann nicht ohne weiteres unlauter, wenn er Mitarbeiter oder Beauftragte (z.B. Handelsvertreter) eines Mitbewerbers beschäftigt, denen die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit vertraglich untersagt ist. Unlauter ist es jedoch, den Mitarbeiter eines Mitbewerbers zum Vertragsbruch zu verleiten, d.h. gezielt und bewusst auf dessen Vertragsbruch hinzuwirken (BGH GRUR 2007, 800 m.w.N.).
Letzteres ist hier geschehen:
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Beklagte zu 2. die Zeugen … und … dazu überredet hat, während der Zeit, in der sie noch bei der Klägerin beschäftigt waren, bereits Verträge für die Beklagte zu 1. zu vermitteln. Das sollte in der Weise geschehen, dass nach außen hin Dritte, nämlich die Verwandten der Zeugen, auftreten sollten.
Dies folgt aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen … und … .
Beiden Zeugen haben eingehend und detailreich geschildert, wie sie zunächst von dem ehemaligen Bezirksdirektor der Klägerin, … , angesprochen wurden, ob sie - so der Zeuge … - eine "interessante Alternative" zur Klägerin kennen lernen möchten. Sie haben dazu im Einzelnen geschildert, wie sich der Kontakt zu dem Beklagten zu 2. weiterentwickelt hat, wie und in welcher Weise man sich im …-Hotel in Mönchengladbach getroffen hat. Beide Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte zu 2. beim zweiten Gespräch im …-Hotel den Vorschlag gemacht habe, sie sollten bereits während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin für die Beklagte zu 1. tätig werden. Dazu solle ein Dritter benannt werden, der offiziell die Verträge vermittele.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugen die Wahrheit gesagt haben. Sie haben ihre Aussagen unbefangen, detailreich und im Wesentlichen übereinstimmend gemacht. So wusste der Zeuge …zu berichten, dass der Beklagte zu 2. noch darauf hingewiesen habe, dass der Dritte, der die Verträge nach außen vermitteln solle, möglichst denselben Namen haben solle wie er, der Zeuge … . Beide Zeugen haben auch übereinstimmend geschildert, dass sie dann tatsächlich mehrere Verträge während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin für die Beklagte zu 1. vermittelt hätten, dafür aber Bruder bzw. Schwester "den Namen dafür gegeben" hätten.
Demgegenüber war der Beklagte zu 2. bei seiner informatorischen Befragung nach den Zeugenaussagen sehr unsicher. Er hat auf die Frage, ob die Zeugen die Wahrheit gesagt hätten, zunächst nur ausweichend und vage geantwortet. Er hat dann auf die konkrete Frage des Gerichts, ob er denn nun tatsächlich den Vorschlag gemacht habe, dass die Zeugen … und … unter anderem Namen tätig werden sollten, gesagt, es sei nicht seine Idee gewesen, "dass über andere Namen gearbeitet werden sollte" (Bl. 117 d.A.). Andererseits will er sich an die Gespräche, in denen auch über andere Möglichkeiten der Tätigkeit der Zeugen gesprochen worden sei, nicht genau mehr erinnern. Nach allem ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugen … und … wahrheitsgemäß ausgesagt haben.
Damit steht fest, dass der Beklagte zu 2. in unlauterer Weise die Zeugen zum Vertragsbruch verleitet hat. Dass dies ein vorsätzliches Handeln des Beklagten zu 2. war, ergibt sich daraus, dass er vorschlug, die Verträge nach außen über Dritte vermitteln zu lassen. Dem Beklagten zu 2. war also bewusst, dass sich die Zeugen mit der Vermittlung der Verträge gegenüber der Klägerin vertragsbrüchig verhielten.
Die Beklagte zu 1. hat sich das unlautere Verhalten des Beklagten zu 2. gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen zu lassen.
Der Unterlassungsanspruch ist auch nicht verjährt.
Die Beklagten haben ihre Behauptung, dass der Generalbevollmächtigte der Klägerin bereits vor dem 18.06.2007 von Abwerbeversuchen des Beklagten zu 2. in Kenntnis gesetzt worden sei, nicht bewiesen.
Der von ihr benannte Zeuge … hat den Vortrag der Beklagten nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, dass er erst Ende des Jahres 2007 von dem Mitarbeiter der Klägerin … Kenntnis von den Vorgängen erlangt habe.
Entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es für eine Wissenszurechnung nicht aus, dass der Zeuge … bereits seit März 2007 von den beanstandeten Abwerbeversuchen des Beklagten zu 2. wusste. Unabhängig davon, dass der Zeuge … in seiner Stellung als Geschäftsstellenleiter kein Wissensvertreter war, ist er es als "Opfer" des unlauteren Verhaltens des Beklagten zu 2. erst recht nicht. Sähe man dies anders, könnte der betroffene Arbeitgeber niemals einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn der Abgeworbene 6 Monate lang geschwiegen hat.
Nach allem sind die Beklagten zur Unterlassung verpflichtet.
Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der anwaltlichen Gebühren in Höhe von 2.118,43 €, die nach einem Streitwert von 100.000,00 € richtig berechnet wurden, folgt aus § 12 Abs. 2 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 100.000,00 €
LG Mönchengladbach:
Urteil v. 22.12.2008
Az: 8 O 11/08
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