Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 341/06
(BPatG: Beschluss v. 11.10.2007, Az.: 6 W (pat) 341/06)
Tenor
Das Patent 198 49 750 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 4. August 2005 veröffentlichte Patent 198 49 750 mit der Bezeichnung "Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse" ist mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2005, eingegangen am 29. Oktober 2005, Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich auf eine geltend gemachte eigene Vorbenutzung einer Federdruckbremse, die sie durch Vorlage der schriftlichen Nachweise D1 bis D5 glaubhaft zu machen sucht. Im Einzelnen handelt es sich bei diesen Nachweisen um:
D1 Ortlinghaus-Zeichnung Nr. 0-028-000-31-161 vom 29. November 1995 D2 Angebot Nr. 96041 vom 22. Januar 1996 von Ortlinghaus an Krupp Fördertechnik GmbH, Duisburg D3 Krupp-Zeichnung Nr. 2341033 vom 2. Februar 1996 D4 Bestellung Nr. 32003552/045 von Krupp Fördertechnik vom 21. Februar 1996 D5 Ortlinghaus-Rechnung vom 12. Juni 1996.
Zur Erläuterung legt die Einsprechende daneben noch folgendes vor:
E1 Merkmalsanalyse von Anspruch 1 E2 Kolorierte Zeichnung gem. Streitpatent E3 kolorierte, vergrößerte Darstellung der vorbenutzten Lamellenbremse nach der D1.
Die Einsprechende trägt vor, bereits aus dem Vergleich der E3 mit dem Streitgegenstand gehe die weitgehende Übereinstimmung zwischen dieser mit der in gleichen Farben in der E2 abgebildeten Federdruckbremse nach dem Patentanspruch 1 hervor. Aus der E3 sei somit eine Bremse mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 bekannt. Dabei bestehe hinsichtlich des Merkmals e) der Unterschied nur darin, dass anstelle "eines Bremsrotors" (Patentanspruch 1) "drei Bremslamellen" (in E3 grün dargestellt) vorgesehen seien. Hinsichtlich des Merkmals g) ergebe sich der Unterschied dadurch, dass statt "einer Zwischenplatte" "vier Außenlamellen" vorgesehen seien. Diese Außenlamellen seien aber in Übereinstimmung mit der Zwischenplatte (7) nach Patentanspruch 1 "axial frei beweglich, aber radial unverdreht mit der Welle verbunden" (in E3 in rot dargestellt).
Die Einsprechende beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das angegriffene Patent aufrecht zu erhalten.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden hinsichtlich der Vorbenutzungshandlung nicht, weist aber auf die Unterschiede im Bremsenaufbau hinsichtlich Bremsrotoren bzw. -statoren beim Streitpatent und Lamellenbremse gemäß Vorbenutzungsgegenstand hin. Dabei argumentiert sie, dass ein mit der Konstruktion betrauter Fachmann Lamellenbremsen wegen des vergleichsweise komplexen Aufbaus nicht berücksichtigen würde. Sollte er dies trotzdem tun, hätte er mehrere Schritte durchzuführen, um zu einer Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 zu gelangen. Insgesamt handele es sich bei dem von der Einsprechenden angestellten Vergleich um eine unzulässige ex post Betrachtung.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung (Merkmalsgliederung entsprechend Einspruchsschriftsatz):
a) Doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle (16) wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen (A, B), b) von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (16) konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger (1, 2) und einer Spule (14, 15), c) eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende unverdrehbare Ankerscheibe (6, 8), d) in dem Spulenträger (1 bzw. 2) angeordnete, auf dem Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (12, 13), e) einen auf der Nabe (16) bzw. Welle drehfest aber axial verschieblich angeordneten Bremsrotor (9 bzw. 10) mit Reibbelägen (9a, 10a) auf jeder Stirnfläche, dadurch gekennzeichnet, f) dass die beiden Bremsen (A, B) einander axial gegenüberstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (12, 13) in den Spulenträgern (1, 2) die beiden Ankerscheiben (6, 8) und Bremsrotoren (9, 10) im stromlosen Zustand axial in Richtung gegeneinander drücken, g) und dass axial zwischen den Spulenträgern (1, 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (7) als Reibfläche für die Reibbeläge (9a, 10a) auf den einander zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (9, 10) vorgesehen ist.
Hieran schließen sich die Patentansprüche 2 und 3 an. Wegen deren Wortlauts sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Der Senat ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH X ZB 9/06 v. 17. April 2007 - Informationsübermittlungsverfahren).
Der Senat ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig geblieben (vgl. hierzu auch 23 W (pat) 327/04; 23 W (pat) 313/03; 19 W (pat) 344/04).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und zulässig, die von der Einsprechenden gemachte Begründung gibt in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an.
a. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 3 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 3.
3. Es kann dahinstehen, ob die zweifelsfrei gewerblich anwendbare, doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 neu ist, da es sich dabei jedenfalls nicht um das Resultat einer erfinderischen Tätigkeit handelt.
Der Grundgedanke bei der Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 ist darin zu sehen, dass eine gegenseitige axiale Verschiebbarkeit von Ankerscheiben, Bremsrotoren und Zwischenplatte hergestellt wird und die Kraftbeaufschlagung durch die Federn in gegenläufiger Richtung erfolgt. Hierdurch wirkt beim Ausfall eines Bremsteils nach wie vor das volle Bremsmoment.
Unwidersprochen ist dieser Grundgedanke aber auch bereits bei der vorbenutzten Lamellenbremse verwirklicht. Die Vorbenutzungshandlung wurde in Form von Angebotsschreiben und Lieferscheinen lückenlos dokumentiert und durch die Patentinhaberin auch nicht in Zweifel gezogen. Für den Senat besteht ebenfalls kein Anlass für einen Zweifel.
Dieser Stand der Technik offenbart nämlich einea) doppelt ausgeführte, elektromagnetisch gelüftete Federdruckbremse mit zwei auf eine gemeinsame Nabe/Welle wirkenden, dazu konzentrischen Bremsen, b) von denen jede aufweist: einen zur Nabe bzw. Welle (blau) konzentrischen Elektromagneten aus einem Spulenträger (Magnetkörper 2) und einer Spule, c) eine axial verschiebliche, in Umfangsrichtung festliegende unverdrehbare Ankerscheibe 3, (bzw. gelb markiert), d) in dem Spulenträger (Magnetkörper 2) angeordnete, auf dem Umfang verteilte und die Ankerscheibe von dem Elektromagneten axial wegdrückende Druckfedern (Pos. 1 in D6), e) auf der Nabe (blau markiert) drehfest aber axial verschieblich angeordnete (in E3 sind dies drei grün markierte) Bremsrotoren mit Reibbelägen (schwarz) auf jeder Stirnfläche, dadurch gekennzeichnet, f) dass die beiden Bremsen einander axial gegenüberstehend angeordnet sind derart, dass die Druckfedern (1 in D6) in den Spulenträgern (Magnetkörper 2) die beiden Ankerscheiben (gelb) und Bremsrotoren (grün) im stromlosen Zustand axial in Richtung gegeneinander drücken, g) und dass axial zwischen den Spulenträgern (Magnetkörper 2) eine axial verschiebliche, unverdrehbare ringförmige Zwischenplatte (in E3 sind dies vier rote Lamellen) als Reibfläche für die Reibbeläge (schwarz) auf den einander zugewandten Stirnflächen der Bremsrotoren (grün) vorgesehen ist.
Damit verbleibt als wesentlicher Unterschied, dass die Federdruckbremse nach Patentanspruch 1 des Streitpatents mit weniger Bremsrotoren bzw. -statoren auskommt. Eine solche Ausbildung, bei der die Ankerscheiben (6, bzw. 8) gemäß den Figuren direkt durch die Bremsrotoren (9, 10) beaufschlagt werden, ist als grundsätzlich vergleichbar zu einer solchen anzusehen, bei der die Ankerscheiben (gelb) zunächst auf nichtrotierende Lamellen (rot) wirken, wie in der E3 gezeichnet. Die Streitpatentschrift richtet sich an den hier zuständigen Fachmann, der die prinzipiellen bzw. funktionalen Zusammenhänge erkennt, außerdem ist eine Figur in einer Patentschrift immer als Prinzipskizze zu verstehen.
Unbestreitbar handelt es sich angesichts der Merkmalübereinstimmung bei einer Lamellenbremse nach der E3 um den nächstliegenden Stand der Technik, der bei einer Merkmalsgegenüberstellung zu berücksichtigen ist. Es kann dabei dahinstehen, ob wie von der Patentinhaberin ausgeführt, dem Streitpatent mehrere Teilaufgaben zugrunde liegen, die in der Verhandlung angeführt wurden als - das Erreichen eines geringen Bauaufwands,
- die Einhaltung geringer Baukosten,
- die Erzielung einer hohen Betriebssicherheit oder - die Herstellung einer ausreichenden Ausfallsicherheit, denn diese Forderungen sind im Maschenbau von allgemeiner Art, d. h., sie gelten immer. Außerdem kennt der hier zuständige Durchschnittsfachmann, bei dem es sich im vorliegenden Fall um einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung "Allgemeiner Maschinenbau" mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Bremsen handelt, die zu berücksichtigenden unterschiedlichen Bremsentypen, ihre Vorzüge und Nachteile. Er wählt daher, entsprechend dem jeweiligen Einsatzzweck den, bezogen auf den Einsatzzweck und die damit verbundenen Randbedingungen jeweils günstigsten Bremsentyp aus. Bei der feststehenden Größe eines aufzubringenden Bremsmoments handelt es sich für ihn daher aus diesen Überlegungen heraus um eine Frage der Bemessung, ob er bspw. die Anzahl von Bremsrotoren bzw. -statoren variiert, einen kleineren oder größeren Radialdurchmesser der Bremsen vorsieht oder aber die Reibkoeffizienten entsprechend abändert.
Aufgrund seines Fachwissens kommt er daher zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig.
Hiermit haben zwingend auch die rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 keinen Bestand, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand desselben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des nicht patentfähigen Anspruchs 1 teilen (vgl. BGH GRUR 1980, 716 - Schlackenbad i. V. m. BlPMZ 1989, 103 - Verschlussvorrichtung für Gießkannen).
Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl
BPatG:
Beschluss v. 11.10.2007
Az: 6 W (pat) 341/06
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