Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. April 2009
Aktenzeichen: 1 AGH 8/09
(OLG Hamm: Beschluss v. 24.04.2009, Az.: 1 AGH 8/09)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05.02.2009 wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der An-tragsgegnerin werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 17.06.1952 in E geborene Antragsteller wurde am 05.06.1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war zunächst als Einzelanwalt, anschließend in verschiedenen Sozietäten als Rechtsanwalt tätig; er betreibt derzeit seine Kanzlei als Einzelanwalt unter der Adresse K-Platz in E.
Nachdem die Antragsgegnerin durch das Amtsgericht Düsseldorf von dem unter dem AZ - 665 M 420/07 - gegen den Antragsteller von der Stadtsparkasse E erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Höhe von 850.000,00 € unterrichtet worden war, forderte sie den Antragsteller zur Stellungnahme auf. Er wurde mehrfach durch die Antragsgegnerin angehalten, seine Ausführungen zu ergänzen. Die Schreiben der Antragsgegnerin datieren vom 11.02., 14.03., 11.06., 30.07. und 20.12.2008; die Stellungnahmen des Antragstellers vom 03.01., 11.02., 28.04., 15.07., 20.08. und 18.11.2008.
Mit Verfügung vom 05.01.2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Die Widerrufs-
verfügung wurde dem Antragsteller am 06.01.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2009, am selben Tage beim Anwaltsgerichtshof eingegangen, stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am 02.03.2009 wurde er zur Stellungnahme und Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert; es wurde eine Frist zum 20.03.2009 gesetzt. Mit Schriftsatz vom 22.04.2009 vertiefte der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen.
Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist der Antragsteller in Vermögensverfall geraten. Die ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnisse, die zu ordnen der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht in der Lage sei, leitet die Antragsgegnerin aus den gegen den Antragsteller erwirkten Titeln und gegen ihn gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen her. Sie verweist auf verschiedene Verfahren: neben dem erwähnten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dem am 06.05.2008 unter dem Aktenzeichen - 865 M ...#/...- ein weiterer in Höhe von 350.000,00 € nachfolgte (Gläubiger der Forderung ist jeweils die Stadtsparkasse E), ist in der Widerrufsver-
fügung eine Forderung der Justizkasse in Höhe von 28.336,10 € und eine Forderung der Deutschen Bank in Höhe von 60.000,00 € aufgeführt. Die Antragsgegnerin beruft sich auf eine Forderungsaufstellung, die sie der Widerrufsverfügung beigegeben hat. Es bestünden erhebliche Verbindlichkeiten, es sei nicht absehbar, dass diese kurzfristig getilgt werden könnten.
In seinen schriftsätzlichen Stellungnahmen äußert sich der Antragsteller zu den in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Liste erfassten Forderungen wie folgt:
lfd. Nr. 2 (2 Forderungen)
Die Forderung der "Justizkasse C2" sei ‘im Plan" auf 5.000,00 € zurückgeführt. Der Antragsteller hatte hierzu im Rahmen der Korrespondenz mit der Antragsgegnerin das Schreiben des Vollziehungsbeamten vom 08.04.2008 (Blatt 78 der Beiakten) vorgelegt, das sich auf das im Antrag auf gerichtliche Entscheidung genannte Kassenzeichen (780071045074) bezieht und per 08.04.2008 einen Forderungsbetrag in Höhe von 17.033,10 € nannte. Der Antragsteller hatte Zahlungsbelege vom 29.04.2008 über 7.033,10 € sowie vom 19.04.2008 und 19.06.2008 über je 1.000,00 € vorgelegt, ferner sein Schreiben vom 17.04.2008 an die Gerichtskasse E zum vorgenannten Aktenzeichen (Blatt 64 der Beiakten). Dieses Schreiben enthält einen Ratenzahlungsvorschlag (Zahlung einer monatlichen Rate von 500,00 €). Ein Bestätigungsschreiben der Gerichtskasse fehlt. Zum Beweis für die Reduzierung der Forderung auf zwischenzeitlich 5.000,00 € bezieht sich der Antragsteller in der Antragsschrift auf die amtliche Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin der "Justizbeitreibungsstelle in C2" und eine "Nachricht der Justizkasse vom 14.01.2009 über Restschuld von Euro 6.000,00", ferner eine "Zahlungsbestätigung ... über weitere Euro 1.000,00". Er verweist darauf, dass er auf die Forderung alle zwei Monate einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € zahle.
Die im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.10.2006 (Blatt 82 der Beiakten) titulierte Forderung der Gerichtskasse belaufe sich laut "Stundungsbescheid der Gerichtskasse C2 vom 11.02.2009" auf "zuletzt 25.836,10 €". Hierauf habe er weitere 1.200,00 € gezahlt, so dass diese Forderung sich noch auf 24.636,10 € stelle. Hinsichtlich dieser Verbindlichkeit war der Antragsteller von der Gerichtskasse aufgefordert worden, bis zum 01.09.2008 ein neues Stundungsgesuch zu stellen. In der Antragsschrift spricht der Antragsteller davon, über seinen "Stundungs- und Ratenzahlungsantrag" sei noch nicht entschieden; die Forderung sei grundbuchlich abgesichert. Er beruft sich auf die amtliche Auskunft eines Mitarbeiters der Gerichtskasse E.
lfd. Nr. 3
Dieser Forderung liegt ein vollstreckbarer Titel (Kostenerstattung) der Deutschen Bank vom 28.10.2006 zugrunde, der auf 50.956,80 € nebst Zinsen lautet und gem. Forderungsaufstellung zwischenzeitlich auf (mindestens) 60.000,00 € angewachsen sein dürfte. Auf die Forderung hat der Antragsteller mit Schreiben an die Deutsche Bank vom 14.03.2008 reagiert, das er der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.08.2008 zur Kenntnis brachte. Er erklärte die Aufrechnung mit Ersatzansprüchen. Zum Zeitpunkt der Vorlage seines Schreibens hatte die Deutsche Bank bereits mit Schreiben vom 08.08.2008 die Aufrechnung, die u.a. mit einem Schadenersatzanspruch wegen pflichtwidrig rechtzeitig nicht vorgenommener Verwertung von Sicherheiten begründet wird, zurückgewiesen (Bl. 101 f. der Beiakten). Die Deutsche Bank vollstrecke, so der Antragsteller, derzeit nicht.
Den vorgenannten Forderungen lfd. Nrn. 2 und 3 stünde ein "freies Vermögen des Antragstellers an einer seiner Beteiligungen an der G von ca. 1,5 Mio. €" entgegen. Der Antragsteller bezieht sich in diesem Zusammenhang auf ein Bewertungsgutachten vom 14.03.2005, das der Antragsschrift beigegeben ist.
• lfd. Nr. 4
Im Zusammenhang mit einer Drittschuldnerklage (Gegenstandswert 17.199,98 €) nimmt der Antragsteller Bezug auf die "Größenordnung", aus der sich bereits ergebe, dass kein Vermögensverfall vorliege. Im Schriftsatz vom 22.04.2009 verweist er auf die im Verhandlungstermin am 11.02.2009 von der Stadtsparkasse E erklärte "Hauptsacherledigung" und darauf, dass am 24.04.2009 eine Entscheidung verkündet werde.
• lfd. Nr. 1
Drittschuldner der oben genannten Pfändungsmaßnahmen der Stadtsparkasse E ist die Fides Verwaltungsgesellschaft
G. Weitere Pfändungen richten sich gegen Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag des Antragstellers bei der M AG. Der Antragsteller hatte in der vollstreckbaren Grundschuldbestellung vom 08.08.1997 Sicherheit für Kredite der
Areal Immobilienhandelsgesellschaft mbH, deren Gesellschafter er zusammen mit seinem Bruder ist, sowie für eigene Kredite bei der Stadtsparkasse geleistet.
Nach Kündigung der Geschäftsbeziehungen macht die Sparkasse gegen den Antragsteller und seinen Bruder neben der Vollstreckung aus der Urkunde Ansprüche aus Bürgschaft geltend; das Verfahren ist vor dem Landgericht Düsseldorf anhängig. Die Stadtsparkasse E klage, so der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 22.04.2009, gegen ihn im Verfahren LG Düsseldorf - 3 O 382/08 - entgegen der Aufstellung der Antragsgegnerin nur 443.654,76 € ein. Dem stünden aus einer Beteiligung des Antragstellers an dem Objekt G2 in E "über G" Werte in Höhe von 1,5 Mio. € gegenüber. Aus diesem Wert ergebe sich, dass von einem Vermögensverfall, ungeordneten Vermögensverhältnissen und der fehlenden Möglichkeit des Antrag-
stellers, seine Verbindlichkeiten zurückzuführen, keine Rede sein könne. Im übrigen sei die (Haupt-) Forderung der Stadtsparkasse E verjährt. Ob überhaupt und in welcher Höhe Forderungen der Stadtsparkasse E gegen ihn bestünden, müsse im Rahmen des (Bürgschafts-) Prozesses vor dem Landgericht E geklärt wer-
den. Es ginge nicht an, dass "auf Zuruf" Vermögensverfall festgestellt bzw. vermutet werde. Bis zur prozessualen Klärung der bestrittenen Forderung sei ein Vermögensverfall jedenfalls nicht gegeben, zumal auch keine Gefahr für die Vermögensinteressen Dritter bestünde.
Im Verhandlungstermin vom 24.04.2009 erklärte der Antragsteller,
dass die gegen ihn gerichtete Forderung in Höhe von "ursprünglich 700.000,00 DM in Ordnung" sei, er sich nur dagegen wende, dass die Stadtsparkasse E weitergehende Forderungen gegen ihn geltend mache. Die weitergehenden Forderungen halte er nicht für berechtigt. Er gleiche den von ihm nicht bestrittenen Schuldbetrag von ursprünglich 700.000,00 DM nicht aus, weil die Stadtsparkasse E anderweitige Verwertungs- und Verfügungsmöglichkeiten habe; die Stadtsparkasse möge sich an die "ihr erteilten Sicherheiten halten". Die Stadtsparkasse mache über die berechtigten Forderungen hinaus weitergehende Ansprüche geltend, die nicht berechtigt seien. Erst wenn feststehe, welchen Betrag der Antragsteller der Stadtsparkasse schulde, werde er Zahlungen vornehmen, ansonsten möge sich die Stadtsparkasse an ihre Sicherheiten halten. Einen Teilbetrag von 350.000,00 € könne er "nur finanzieren", wenn er eine seiner "Vermögenspositionen auflöse", was er im Hinblick auf "damit verbundene Nachteile" derzeit nicht wolle. Die Forderungen der beiden Gerichtskassen führe er in Raten zurück, dies habe er den Gerichtskassen mitgeteilt, dies werde "augenscheinlich so akzeptiert". Ein Stundungsbescheid der Gerichtskasse E liege ihm nicht vor. An die Deutsche Bank werde er auf den von dieser erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluss keine Zahlungen leisten, er habe aufgerechnet und werde sich "zur Wehr setzen". Zu seinen laufenden Einkünften könne er keine Angaben machen, er müsse Tilgungen leisten, komme aber seinen laufenden Verpflichtungen nach. Er habe diverse Einnahmen aus Immobilien und "Einnahmen aus anderen Quellen". Welche "Einnahmenüber-
schüsse" sich ergäben, könne er im Moment nicht sagen, nachdem sich die Situation laufend verändere.
II.
Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.
1.
Gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall wird u.a. vermutet, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann oder außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen geregelt nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH AnwBl 2006, 280 und die Nachweise bei Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Auflage, § 14 Rdnr. 58 und § 7 Rdnr. 142).
Im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand sich der Antragsteller in Vermögensverfall. Gegen ihn wird aus der für vollstreckbar erklärten Grundschuldbestellungsurkunde vom 08.08.1997 vollstreckt. Der Antragsteller hat, entgegen früherer Ankündigungen, gegen die Pfändungsmaßnahmen keine gerichtlichen Maßnahmen eingeleitet. Sein Hinweis darauf, die Forderung werde im Verfahren vor dem Landgericht E geklärt, ändert an dem Bestehen des Schuldtitels und der gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen ebenso wenig wie seine Rechtsauffassung, die Hauptforderung der Stadtsparkasse E sei verjährt. In diesem Zusammenhang fällt im übrigen auf, dass der Antragsteller dem Vortrag der Stadtsparkasse, die Einrede der Verjährung sei schon deshalb nicht erfolgreich, weil der Antragsteller im fraglichen Zeitraum mit ihr verhandelt habe, nach Aktenlage nicht substantiiert entgegengetreten ist. Im Verhandlungstermin ist die Haltung des Antragstellers deutlich geworden. Er räumt ein, dass die Forderung der Stadtsparkasse E in beträchtlicher Höhe berechtigt ist, unternimmt aber nichts, die Forderung abzutragen bzw. zur Verwertung der Sicherheit beizutragen, wobei dahingestellt sein kann, ob der Antragsteller ohne Mitwirkung seiner Mitgesellschafter die Sicherheiten überhaupt verwerten könnte. Er nimmt in Kauf, dass (weitere) Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst werden, wie der Hinweis im Schriftsatz vom 22.04.2009 belegt, wonach Pfändungen der Stadtsparkasse in sein Postbankkonto und in Ansprüche des Antragstellers gegen die Rechtsanwälte Dr. S & Partner GbR ergangen seien.
Abgesehen von der ausdrücklich im Termin erklärten Weigerung des Antragstellers, auf die titulierte Forderung der Stadtsparkasse E Zahlungen zu leisten, sind die Verhältnisse auch bezüglich der drei übrigen Vollstreckungstitel ungeklärt.
• Der Antragsteller hat nicht nachgewiesen, dass hinsichtlich des Anspruches der "Gerichtskasse C2" eine Stundungsvereinbarung bzw. Ratenzahlungsabrede besteht. Mag eine solche angesichts der Reduzierung der Forderung, wie sie der Antragsteller behauptet, plausibel sein, hat er doch seiner Pflicht, eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nachzuweisen, nicht genügt; es fehlt der Nachweis einer Ratenzahlungsabrede.
• Dies gilt erst recht hinsichtlich der Forderung der Gerichtskasse E in Höhe von wenigstens 28.236,10 €. Der Antragsteller selbst hat vorgetragen, er sei aufgefordert worden, eine weitere Stundungsabrede mit der Gerichtskasse abzuschließen. Aus der Antragschrift ergibt sich, dass eine solche Abrede nicht zustande gekommen ist.
• Dies gilt weiter für den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Gunsten der Deutschen Bank vom 28.10.1996. Der Vortrag des Antragstellers, die Deutsche Bank habe, nachdem er die Aufrechnung erklärt habe, die Vollstreckung nicht fortgesetzt, ändert, die Richtigkeit unterstellt, am Bestehen des Schuldtitels nicht. Die Deutsche Bank hat mit Schreiben vom 08.08.2008 erklärt, die Aufrechnung sei unbeachtlich. Selbst wenn derzeit keine Vollstreckungsmaßnahmen betrieben würden, könnten diese doch jederzeit wieder aufgenommen werden.
Der Antragsteller hat seine Vermögenssituation nicht im Detail dargelegt. Er hat zwar einen Bescheid für Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2006 vorgelegt, aus dem sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.609,00 €‚ aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3.451,00 € und aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 74.678,00 € ergeben. Vortrag dazu, dass er in der Lage sei, die laufenden Verbindlichkeiten, insbesondere diejenigen aus den genannten Schuldtiteln zu tilgen bzw. den Gläubigern Sicherheiten mit der Folge anzubieten, dass die Vollstreckung eingestellt wird, fehlt jedoch. Der Antragsteller hat im Verhandlungstermin erklärt, er könne zu seinen laufenden Einkünften keine Angaben machen, er habe "diverse Einnahmen", könne sich aber zu Überschüssen nicht erklären.
2.
Der Antragsteller hat auch keinen Ausnahmefall vorgetragen, aus dem sich ergäbe, dass, entgegen der gesetzlichen Vermutung, Mandanteninteressen nicht tangiert sind. Seine Behauptung, Forderungen würden über Rechtsanwaltsanderkonto abgewickelt, genügt hierzu nicht. Es sind jederzeit Zugriffe auf das Vermögen des Antragstellers denkbar. Schutzvorkehrungen, die die Interessen von Mandanten hinreichend wahren könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und offensichtlich auch nicht ergriffen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zu §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO in Zulassungssachen.
OLG Hamm:
Beschluss v. 24.04.2009
Az: 1 AGH 8/09
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