Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 21. März 2006
Aktenzeichen: 10 U 17/05
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 21.03.2006, Az.: 10 U 17/05)
Ein Bekanntmachungsfehler kann dann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht ermöglichen, wenn er so marginal ist, dass ihm die erforderliche Relevanz fehlt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.
Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten, hilfsweise die Feststellung von deren Nichtigkeit. Sie rügt in Bezug auf in der Hauptversammlung am 25.06.2004 gefasste Beschlüsse Bekanntmachungsmängel (nicht hinreichend präzise Bezeichnung des Berufs von Aufsichtsratskandidaten), die nicht hinreichende Berücksichtigung ihres Fragerechts sowie Unzuträglichkeiten bei der im Wege der Subtraktionsmethode durchgeführten Abstimmung.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin erstinstanzlich auch unter Beweisantritt (Zeugnis A) behauptet hat, von ihr gestellte Fragen nach Risiken aus abgestimmten Transaktionen, nach Beziehungen zwischen dem Aufsichtsrat B und dem für die C tätigen Fonds-Verwalter D, und nach näheren Einzelheiten betreffend den Aufsichtsratskandidaten E seien seitens der Beklagten nicht beantwortet worden.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.06.2004 zu TOP 5 €Wahlen zum Aufsichtsrat€ mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B , O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr und nach Beginn der Amtszeit beschließt, für nichtig zu erklären, sowie die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse auszusprechen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat in seinem am 13.12.2004 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Frage einer Beeinträchtigung des Fragerechts der Klägerin hat es ausgeführt, der Aufsichtsratkandidat E habe Fragen der Klägerin beantwortet, ebenfalls seien Fragen in Bezug auf den Zusammenhang mit Aufsichtsrat B und Abschlussprüfer beantwortet worden, eine Präsentation aller Aufsichtsratkandidaten habe nicht gefordert werden können, und die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie bezüglich des Kandidaten G Nachfragen artikuliert bzw. Auskunft verlangt habe (S. 7/8 des Urteils = Bl. 191/192 d. A.). Hinsichtlich der Begründung des Landgerichts im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 185-193 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen diese Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen zu allen drei von ihr erhobenen Beanstandungen.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.06.2004 zu TOP 5 €Wahlen zum Aufsichtsrat€ mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B , O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, für nichtig zu erklären,
hilfsweise:
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 25.06.2004 zu TOP 5 €Wahlen zum Aufsichtsrat€ mit dem Inhalt, dass die E, F, G, O1, und B , O2, zu Aufsichtsräten der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, nichtig sind,
weiter hilfsweise:
festzustellen, dass die vorliegende Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5 der Hauptversammlung vom 25.06.2004 durch die Bestätigungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 11.08.2005 erledigt worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war,
im Übrigen:
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der die Feststellung der Erledigung der erhobenen Klage betreffende Antrag erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die angefochtenen Beschlüsse durch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11.08.2005 bestätigt worden sind; insofern hält die Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bereits deshalb für gegeben, weil € wie unstreitig ist € der mit den angefochtenen Beschlüssen gewählte Aufsichtsrat am 30.06.2005 den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr zum 31.12.2004 festgestellt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 21. März 2006 abgegebenen Erklärungen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges.
Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass einer der Nichtigkeitstatbestände der §§ 241, 250, 253 und 256 AktG nicht vorliegt und der Hauptversammlungsbeschluss vom 25.06.2005 auch nicht wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung auf Anfechtungsklage durch Urteil für nichtig zu erklären ist (§§ 241 Nr. 5, 243 AktG) wegen eines Verstoßes gegen § 124 III 3 AktG.
Nach dieser Vorschrift hat der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern u. a. deren ausgeübten Beruf anzugeben. Mit der am 18.05.2004 im Elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten Einladung für die Hauptversammlung gab die Beklagte unter TOP 5 beim Vorschlag der Neuwahl des gesamten Aufsichtsrats hinsichtlich der für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen für den E €... , O3€, für den G €Wirtschaftsprüfer und Steuerberater€, für B €Kaufmann€ an (Fotokopie Bl. 20/21 d. A.). Mit dieser Begründung kann aber der Hauptversammlungsbeschluss nicht wirksam angefochten werden.
Die durch Art. 1 Nr. 14 des KonTraG vom 27.04.1998 (BGBl. I S. 786) eingefügte Präzisierung auf die Angabe des €ausgeübten€ Berufs soll der Hauptversammlung das Eignungsurteil über die vorgeschlagene Person erleichtern (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 124 Rdn. 16 m. w. Nachw.; MünchKomm-Kubis, AktG, 2. Aufl. 2004, § 124 Rdn. 57 m. w. Nachw.). Die diesbezüglich in der Einladung erfolgten Angaben genügen zwar jedenfalls hinsichtlich des Vorschlags B nicht hinreichend den Anforderungen des § 123 III 3 AktG. Dennoch kann hierauf eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht gestützt werden. Ein Bekanntmachungsfehler kann nämlich dann die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht ermöglichen, wenn er so marginal ist, dass ihm die erforderliche Relevanz fehlt (BGH DB 2003, 383 ff., Fotokopie Bl. 127 ff. d. A.; Hüffer, a.a.O., § 124 Rdn. 18 m. w. Nachw., § 243 Rdn. 12 f.; MünchKomm-Kubis, a.a.O., § 124 Rdn. 63). Eine derartige Relevanz ist hier nicht gegeben, weil die von der Beklagten in der Einladung gewählten Angaben den Aktionären bezüglich dieser Frage eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung geben, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder nicht, und weil die Angaben der Beklagten in der Einladung die Aktionäre hinreichend in die Lage versetzen, sich mit den Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die hier maßgeblichen, teilweise ungenauen Angaben in keiner Weise vergleichbar mit der der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fallkonstellation, in der die Einladung offensichtlich gegen das alleinige Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats hinsichtlich der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern (§ 124 III 1 AktG) verstieß, während es sich bei dem hier zu entscheidenden Fall nur um nicht hinreichend genaue Angaben handelte, die durch die Ausübung des Fragerechts in der Hauptversammlung hätten präzisiert werden können. Die unzutreffende oder nicht ausreichende Angabe des Berufs einer zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorgeschlagenen Person stellt somit keinen relevanten Gesetzesverstoß dar, der die Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses rechtfertigen kann (ebenso Hüffer, a.a.O., § 124 Rdn. 18). Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Hauptversammlungsbeschluss nicht im Hinblick darauf mit Erfolg angefochten werden kann (§ 243 I AktG), dass keine ordnungsgemäße Abstimmung (§ 133 AktG) vorlag. In der fraglichen Hauptversammlung erfolgte die Auszählung bei der Abstimmung nach der sog. Subtraktionsmethode, bei der von der Gesamtzahl der Hauptversammlungsteilnehmer die festgestellten Enthaltungen und Nein-Stimmen abgezogen werden und aus dieser Differenz rechnerisch die Zahl der Ja-Stimmen ermittelt wird. Diese Subtraktionsmethode ist grundsätzlich zulässig (Hüffer, a.a.O., § 133 Rdn. 24 m. Hinw. auf OLG Frankfurt am Main AG 1999, 231, 232; MünchKomm/Volhard, a.a.O., § 133 Rdn. 26 m. Hinw. auf OLG Frankfurt am Main AG 1999, 231, 232 = NZG 1999, 119, 120), wenn die Gesamtzahl der Hauptversammlungsteilnehmer für den jeweiligen Abstimmungsgang hinreichend zuverlässig aus dem Teilnehmerverzeichnis und einer etwa daneben geführten Präsenzliste entnommen werden kann (Hüffer, a.a.O., m. Hinw. auf OLG Hamm NZG 2003, 924, 925 f.; MünchKomm/Volhard, a.a.O.). Den Ausführungen des Landgerichts, wonach die Beklagte organisatorisch ausreichende Maßnahmen ergriffen hatte, um eine aktualisierte Präsenzliste vorzuhalten, ist zuzustimmen. Die Klägerin hat dem substantiell nichts entgegengesetzt. Die Behauptung der Klägerin, mit zunehmender Dauer sei die Präsenzkontrolle eingestellt worden, wobei allerdings hinsichtlich des Zeitpunkts keine sichere Kenntnis mehr bestehe, genügt den Anforderungen substantiierten Vorbringens bereits deshalb nicht, weil die Beklagte vorgetragen hat, dass die Präsenz bis zum Schluss der Versammlung durchgehend festgestellt worden sei, und die Klägerin weder konkret vorgetragen hat, welche tatsächlichen Verhaltensweisen mit einem €Einstellen€ der Präsenzkontrolle gemeint sein sollen, noch hinsichtlich des entsprechenden Zeitpunktes Angaben hat machen können. Auch die Behauptung, ab einem bestimmten Zeitpunkt hätten die mit der Präsenzkontrolle beschäftigten Mitarbeiter der Beklagten nach Erinnerung des Klägervertreters an anderer Stelle gestanden, ist nicht hinreichend präzise und genügt in gleicher Weise den Anforderungen substantiierten Vorbringens nicht. Insoweit, als die Klägerin behauptet, verschiedene Personen, unter ihnen der Klägervertreter, hätten den Verhandlungssaal verlassen und wieder betreten, kam es auch hierauf nicht entscheidend an, weil nicht erkennbar und nicht vorgetragen ist, woher der Klägervertreter hätte beurteilen können sollen, ob das Verlassen und Betreten des Saales von den mit der Präsenzkontrolle befassten Mitarbeitern der Beklagten erfasst wurde oder nicht. Soweit dies bei den einzelnen Personen hinsichtlich deren Anwesenheit bei den Abstimmungen im Ergebnis nichts änderte, bestand für die Beklagte keine Veranlassung, diese zwischenzeitlichen vorübergehenden Abwesenheiten auf Dauer schriftlich festzuhalten, weil es für die Präsenz nur auf den Zeitpunkt der Abstimmung ankommt. Dies gilt auch für den Klägervertreter, der nach seinem eigenen Vorbringen bei den jeweils getätigten Abstimmungen (wieder) präsent war.
Unabhängig davon kann aber jedenfalls auch im Hinblick auf die Handhabung der Abstimmung im Wege der Subtraktionsmethode durch die Beklagte eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht gestützt werden. Zwar führt die fehlerhafte Ermittlung des Abstimmungsergebnisses bei Anwendung der Subtraktionsmethode grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses (MünchKomm/ Volhard, a.a.O., § 133 Rdn. 26 m. Hinw. auf OLG Karlsruhe ZIP 1991, 101, 107). Dies gilt aber nicht, wenn sich eine möglicherweise fehlerhafte Auszählung auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt haben kann (Hüffer, a.a.O., § 243 Rdn. 19 m. w. Nachw.; MünchKomm/Volhard, a.a.O., § 133 Rdn. 26). So lag der Fall aber hier: Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die H, O2, vertreten durch ihren Vorstand, B , mit den Stimmkarten-Nr. ... und ... mit insgesamt 2.550.000 Aktien, was ca. 83 % des vertretenen Kapitals entspricht, zur Hauptversammlung angemeldet war, B als Vertreter dieses Unternehmens an der Hauptversammlung teilnahm (s. die Präsenzliste zur ordentlichen Hauptversammlung, Stimmpräsenz zur gewählten Uhrzeit 12:34, Fotokopie Bl. 99 d. A.) und sich während der Abstimmung ununterbrochen im Versammlungsraum aufhielt.
Insoweit, als das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, die Geltendmachung einer Verletzung des Auskunftsrechts der Klägerin aus § 131 I AktG führe nicht zu einer Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses, hat das Landgericht dabei aber verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör deren Parteivorbringen übergangen, so dass die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen war (§ 538 II Nr. 3 ZPO).
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 I 1 AktG); die Auskunft kann nur aus bestimmten, im Gesetz enumerativ aufgezählten Gründen verweigert werden (§ 131 III a. E. AktG); wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, kann er die Aufnahme seiner Frage und des Grundes der Auskunftsverweigerung in die Niederschrift verlangen (§ 131 V AktG). Eine Auskunft ist dann zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich, wenn für einen objektiv denkenden Aktionär, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt, die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bildet (Hüffer, a.a.O., § 131 Rdn. 12 m. Hinw. auf BayObLGZ 1999, 193, 196; OLG Frankfurt am Main AG 1994, 39 re. Sp. a. E.). Die ungerechtfertigte Verweigerung einer Auskunft führt zur Anfechtbarkeit des Beschlusses nach § 243 I AktG (Hüffer, a.a.O., § 131 Rdn. 44 m. Hinw. auf BGHZ 119, 1, 13 ff. = NJW 1992, 2760; OLG Brandenburg AG 2003, 328, 329 li. Sp.).
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug unter Beweisantritt (Zeugnis Rechtsanwalt A) vorgetragen, dass ihr Vertreter, Rechtsanwalt A, in der Hauptverhandlung ohne entsprechende Antwort gefragt habe nach aus abgestimmten Transaktionen bestehenden Risiken, nach Beziehungen zwischen dem Aufsichtsrat B zu dem Fonds-Verwalter D, tätig für die C; nach Verbindungen zwischen den Aufsichtsratsmitgliedskandidaten und dem vorgeschlagenen Abschlussprüfer; nach einer Vorstellung aller drei Aufsichtsratskandidaten (die nur hinsichtlich des Kandidaten E erfolgt sei); und schließlich nach näheren Einzelheiten betreffend die Person des neuen Aufsichtsratskandidaten E (S. 4/5 der Klageschrift vom 26.07.2004, S. 5 des Schriftsatzes vom 20.10.2004, S. 4/5 des Schriftsatzes vom 07.12.2004 = Bl. 11 f., 119, 179 f. d. A.); die Beklagte hat ebenfalls unter Beweisantritt (Zeugnis K) teilweise das Stellen entsprechender Fragen bestritten und vorgetragen, dass die Fragen im Übrigen umfassend beantwortet worden seien (S. 4/5 der Klageerwiderung vom 21.09.2004, S. 4/6 des Schriftsatzes vom 22.11.2004 = Bl. 59/60, 149/150 d. A.).Das Landgericht hat wesentliche Teile dieses Parteivorbringens übergangen und verfahrensfehlerhaft die diesbezüglich erforderliche Beweisaufnahme unterlassen, so dass die Sache diesbezüglich auf den entsprechend gestellten Antrag der Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen war (§ 538 II ZPO). Die erforderliche aufwendige Vernehmung der Zeugen zu allen Details des diesbezüglichen Ablaufs der Hauptversammlung gebietet eine Erledigung der Beweisaufnahme durch das Landgericht.
Der Notwendigkeit, dem klägerischen Vorbringen von der Nichtbeantwortung von ihm gestellter Fragen nachzugehen, steht es nicht entgegen, dass in der Niederschrift der Hauptversammlung (Fotokopie Bl. 64 ff. d. A.) festgehalten ist, dass innerhalb der geführten Generaldebatte aufgrund von Wortmeldungen, u. a. von A als Vertreter für die Klägerin, die Fragen im Anschluss an die jeweiligen Wortmeldungen von den Vorstandsvorsitzenden L und M und dem Aufsichtsratsvorsitzenden beantwortet worden und weitere Wortmeldungen nicht erfolgt seien (S. 4 des Protokolls, Fotokopie Bl. 67 d. A.). Die notariell aufgenommene Niederschrift über eine Hauptversammlung (§ 130 AktG) erbringt zwar einen Beweis als öffentliche Urkunde i. S. d. § 415 ZPO (Hüffer, a.a.O., § 130 Rdn. 1; MünchKomm-Kubis, a.a.O., § 130 Rdn. 1 m. Hinw. auf BGH NJW 1994, 320, 321 = WM 1993, 2244, 2245 f.; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1147, 1150) und begründet damit grundsätzlich vollen Beweis des beurkundeten Vorganges; der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist aber zulässig (§ 415 II ZPO).
Der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beklagte auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.03.2006 (§ 283 ZPO) bedurfte es nicht, weil das Vorbringen der Klägerin aus diesem Schriftsatz für die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rolle gespielt hat.
Die Sache war somit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen, das nunmehr die verfahrensfehlerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachzuholen haben wird. Im Rahmen seiner abschließenden Entscheidung wird das Landgericht auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszugs beruht auf § 8 GKG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 21.03.2006
Az: 10 U 17/05
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