Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 20. Februar 1996
Aktenzeichen: 17 W 35/96
(OLG Köln: Beschluss v. 20.02.1996, Az.: 17 W 35/96)
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird geändert und wie folgt neu gefaßt:Der auf die Festsetzung seiner erstinstanzlichen Verkehrsanwaltskosten gerichtete Antrag des Klägers (vom 07.07.1994) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die formell bedenkenfreie Erinnerung der Beklagten, die aufgrund
der Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2
RpflG), hat in der Sache Erfolg. Die dem Kläger durch die
Mitwirkung der Rechtsanwälte St., Dr. H., W. und Sozien aus F. als
Verkehrsanwälte in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses
entstandenen und mit 2.379,00 DM (netto) angemeldeten Kosten sind
auch nicht teilweise erstattungsfähig.
Es kann nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO
angesehen werden, daß der Kläger bei der Óbermittlung der
Informationen an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten die
Hilfe eines am Ort seiner gewerblichen Niederlassung
praktizierenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat. Der Kläger
hätte seine Kölner Prozeßanwälte ohne weiteres selbst über den
Sach- und Streitstand informieren können. Daß dem Kläger für den
alternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung seiner Kölner
Prozeßbevollmächtigten zusätzliche Kosten entstanden wären, die er
durch die Korrespondenztätigkeit seiner F.er Rechtsanwälte erspart
hat, kann nicht angenommen werden. Die Beklagten haben mit der
Erinnerung geltend gemacht, daß der Kläger mehrere Mietobjekte am
Ort des erstinstanzlichen Prozeßgerichts besitze und regelmäßig
nach Köln reise. Der Kläger ist dem, obwohl zu einer Stellungnahme
ausdrücklich aufgefordert, nicht entgegengetreten, so daß das
Vorbringen der Beklagten in der Erinnerungsschrift nach der
Geständnisfiktion des § 138 Abs. 3 ZPO, der im
Kostenfestsetzungsverfahren entsprechende Anwendung findet, als
zugestanden zu behandeln ist. Für das vorliegende
Kostenfestsetzungsverfahren ist deshalb als feststehend davon
auszugehen, daß der Kläger sich des öfteren aus geschäftlichen
Gründen in Köln aufzuhalten gezwungen ist. Das wiederum
rechtfertigt ohne weiteres die Annahme, daß der Kläger seine
erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten anläßlich einer seiner
regelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln zu einem persönlichen
Informationsgespräch hätte aufsuchen und mit der gerichtlichen
Durchsetzung seiner Mietzinsansprüche hätte beauftragen können.
Dafür, daß es dem Kläger im weiteren Verlauf des Prozesses
unmöglich gewesen wäre, seine Geschäftsreisen nach Köln und die
Prozeßführung in vorliegender Sache aufeinander abzustimmen und
seine Prozeßbevollmächtigten mit den für die Ausarbeitung der
schriftsätzlichen Stellungnahme zur Klageerwiderung benötigten
ergänzenden Informationen zu versehen, als er ohnehin geschäftlich
in Köln zu tun hatte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Im
Zusammenhang mit der Informationserteilung hat der Kläger demnach
durch die Mitwirkung F.er Rechtsanwälte als Verkehrsanwälte keine
sonst notwendig gewordenen Kosten erspart.
Gleiches gilt für die Kosten einer prozeßbezogenen Beratung. Der
Kläger bedurfte keiner Beratung durch andere Anwälte als seine
Kölner Prozeßbevollmächtigten. Daß für die Rechtsverfolgung in der
hier in Rede stehenden Angelegenheit das Landgericht Köln örtlich
und sachlich zuständig war, und daß eine Mietzinsklage gegen die
Beklagten nur durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt würde
erhoben werden können, ist dem Kläger als Vollkaufmann, der sich
gewerbsmäßig unter anderem mit der Anmietung und der
Untervermietung gewerblicher Flächen befaßt, fraglos bekannt
gewesen. Für den Kläger lag es daher nahe, mit einem - falls
überhaupt bestehenden - Wunsch nach vorgerichtlicher Beratung
sogleich an einen Anwalt heranzutreten, der ihn auch vor dem
Landgericht Köln als dem in erster Instanz ausschließlich
zuständigen Prozeßgericht würde vertreten können. Zwar muß
grundsätzlich jeder Partei, die sich anschickt, Klage zu erheben,
unter Kostengesichtspunkten die Möglichkeit zugebilligt werden,
sich durch einen Anwalt am Ort beraten zu lassen. Das kann jedoch
dann nicht gelten, wenn die Partei weiß, bei welchem Gericht sie
eine Klage würde anstrengen müssen, und wenn sie darüberhinaus in
der Lage ist, einen am Streitgericht zugelassenen Rechtsanwalt zu
konsultieren, ohne deswegen eigens eine Reise unternehmen zu
müssen. Dem Kläger mag es zweckmäßig erschienen sein, wegen einer
Beratung in der Sache zunächst seine örtlichen Rechtsanwälte
einzuschalten. Im Hinblick darauf, daß nach der am 1. März 1993 in
Kraft getretenen Neufassung des § 29 a ZPO eine Streitigkeit über
Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden
Untermietverhältnis im ausschließlichen Gerichtsstand der
Belegenheit des Mietraumes und damit vor dem Landgericht Köln
auszutragen war, daß der Kläger davon Kenntnis hatte oder doch
hätte haben müssen, und daß er den Rat eines Kölner Rechtsanwalts
über die Aussichten und Risiken der beabsichtigten Klage bei einer
seiner regelmäßigen Geschäftsreisen nach Köln einzuholen vermochte,
war dies jedoch nicht notwendig. Hätte der Kläger sich bei seinem
gerichtlichen Vorgehen gegen die Beklagten von dem allgemein
anerkannten Grundsatz einer tunlichst kostensparenden Prozeßführung
leiten lassen und sich ohne Zwischenschaltung seiner F.er
Rechtsanwälte unmittelbar an einen beim Landgericht Köln
praktizierenden Anwalt gewandt, dann wären ihm in erster Instanz
des vorangegangenen Prozesses über die Gerichtskosten und die
Gebühren und Auslagen seiner Kölner Prozeßbevollmächtigten hinaus
keine weiteren Prozeßkosten entstanden. Eine etwaige Ratgebühr der
Kölner Rechtsanwälte wäre auf deren spätere Prozeßgebühr
angerechnet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 4 BRAGO).
Nach alledem können die streitigen Verkehrsanwaltskosten auch
nicht teilweise unter dem Gesichtspunkt anderweit ersparter Kosten
den zu erstattenden erstinstanzlichen Prozeßkosten des Klägers
zugerechnet werden, so daß der unter dem 7. November 1995 ergangene
Kostenfestsetzungsbeschluß im Umfang seiner Anfechtung zu ändern
und der Antrag des Klägers auf Festsetzung seiner erstinstanzlichen
Korrespondenzanwaltskosten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 1.425,50
DM.
OLG Köln:
Beschluss v. 20.02.1996
Az: 17 W 35/96
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