Landgericht Essen:
Urteil vom 20. Dezember 2006
Aktenzeichen: 44 O 186/06
(LG Essen: Urteil v. 20.12.2006, Az.: 44 O 186/06)
sofortiges Anerkenntnis, Konkurrenzverhältnis für den Verkauf außerhalb Europas
Tenor
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E,
die Handelsrichterin I und M
für R e c h t erkannt:
I.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Essen
vom 08.11.2006 (Aktenzeichen 44 O 186/06) wird zu
I. 1. aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer
inhaltsgleichen einstweiligen Verfügung zurück-
gewiesen.
Die einstweilige Verfügung wird zu I. 2. (klar-
stellend) bestätigt.
II.
Der sofortigen Beschwerde des Verfügungsklägers
gegen II. der einstweiligen Verfügung des Land-
gerichts Essen vom 08.11.2006 wird nicht abge-
holfen. Sie wird dem Oberlandesgericht Hamm zur
Entscheidung vorgelegt.
III.
Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des
Verfahrens zu 1/4, dem Verfügungskläger zu 3/4
auferlegt.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert wird für das Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung auf 15.000,00 €, für
das weitere Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Parteien vertreiben in Deutschland und Europa konkurrierend über die Internetplattform eBay Alkoholtestgeräte. Die Verfügungsbeklagte tritt hierbei unter dem Mitgliedsnamen "C..." auf. Die Verfügungsbeklagte bot am 02.11.2006 über eBay Testgeräte unter Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen an, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügten. Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.10.2006 (Bl. 38 bis 45 d. A.) deshalb zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Verfügungsbeklagte bot ihrerseits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2006 (Bl. 46 bis 51 d. A.) die Abgabe einer inhaltlich beschränkten Unterlassungserklärung an, allerdings mit dem Zusatz: "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich". Der Verfügungskläger bewertete die angebotene Unterlassungserklärung als unzureichend. Auf Antrag des Verfügungsklägers erließ das Landgericht Essen am 08.11.2006 eine einstweilige Verfügung (Bl. 59 bis 62 d. A.). Dabei wies sie den Antrag des Verfügungsklägers zurück, soweit dieser darauf ausgerichtet war, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, ergänzende Angaben zu den Versandkosten zu machen. Gegen die teilweise Zurückweisung des Antrages hat der Verfügungskläger sofortige Beschwerde eingelegt. Die Verfügungsbeklagte hat ihrerseits Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt, diesen zu I. 2. des Beschlusses vom 08.11.2006 jedoch auf den Kostenpunkt beschränkt. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 hat die Verfügungsbeklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Verfügungskläger hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten auf Nachfrage erklärt, er wolle den Rechtsstreit gleichwohl zu diesen Punkten nicht für erledigt erklären. Der Verfügungskläger ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte den gesetzlichen Hinweispflichten nicht ausreichend genüge, wenn sie lediglich die in den §§ 1, 14 der BGB-Informationsverordnung vorgesehenen Hinweise auf das Bestehen und den Inhalt des gesetzlichen Widerrufsrechts erteile. Die Verfügungsbeklagte sei weitergehend verpflichtet, die unter I 1. des Beschlusses vom 08.11.2006 aufgeführten Hinweise vorzunehmen. Soweit es die Angabe zu Versandkosten betreffe, führe die Verfügungsbeklagte in ihrem eBay-Angebot zwar aus, welche Kosten bei einem Versand innerhalb von Deutschland und Europa entstünden. Es fehle aber die notwendige Angabe zu Versandkosten bei einer Versendung außerhalb Europas. Hierzu werde vorgetragen, dass auch der Verfügungskläger Kunden außerhalb Europas beliefere, so dass auch in diesem räumlichen Bereich ein Konkurrenzverhältnis der Parteien gegeben sei. Der Verfügungskläger beantragt, die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu be- stätigen und gemäß der sofortigen Beschwerde vom 16.11.2006 eine ergänzende Verurteilung der Ver- fügungsbeklagten vorzunehmen. Soweit die Verfügungsbeklagte den Beschluss vom 08.11.2006 angegriffen hat, beantragt sie, die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 aufzu- heben und den Antrag auf Erlass einer inhalts- gleichen einstweiligen Verfügung abzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass der Verfügungskläger bereits rechtsmissbräuchlich handele. Der Rechtsmissbrauch sei anzunehmen, weil sich das konkurrierende Warensortiment nur in geringem Umfang überschneide. Dies begründe die Vermutung, dass es dem Verfügungskläger nicht um wettbewerbliche Interessen, sondern um Gebührenerzielung gehe. Der Verfügungsbeklagten könne aber auch nicht abverlangt werden, über die gesetzlichen Belehrungen hinausgehende Hinweise zu erteilen. Soweit es die in II. 2. des Beschlusses vom 08.11.2006 aufgeführten Unterlassungspflichten betreffe, habe der Verfügungskläger keinen Anlass zur Klage gehabt, weil die am 16.10.2006 angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung inhaltlich ausreichend gewesen sei. Entscheidungsgründe: I. Die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 wird zu I. 1. gemäß den §§ 925 Abs. 2, 936 ZPO aufgehoben. Zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt war der vom Verfügungskläger insofern weiter verfolgte Anspruch gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG unbegründet, weil die Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer inhaltlich ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 weggefallen ist: Nach Übernahme der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung war die Besorgnis wettbewerbswidrigen Handelns im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG nicht länger begründet. Die Verfügungsbeklagte hat in der Unterlassungserklärung vom 20.12.2006 verbindlich zugesagt, ihre Belehrungen künftig gemäß den Vorgaben der §§ 1, 14 der BGB-Informationsverordnung gestalten zu wollen. Damit wird im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG der gesetzlichen Vorschrift genügt. Durch § 1 Abs. 4 S. 2 der BGB-Informationsverordnung hat der Gesetzgeber nämlich entschieden, dass die Formulierungen gemäß der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 als Belehrung ausreichend sind. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Verfügungsklägers zutrifft, die Widerrufsbelehrung sei inhaltlich unzureichend und genüge den Anforderungen der §§ 312 c sowie des § 355 Abs. 2 BGB teilweise nicht. Gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist nämlich nicht nur das formelle Gesetzesrecht, sondern auch die Regelung des § 1 Abs. 4 S. 2 der BGB-Informationsverordnung. Dies hat zur Folge, dass einem Wettbewerber in keinem Fall eine Verletzung des § 4 Nr. 11 UWG vorgehalten werden kann, wenn er seine Belehrung an der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationsverordnung ausrichtet. Der Wettbewerber muss zur Vermeidung wettbewerbswidrigen Verhaltens weder eine juristische Überprüfung der Formulierungen der Musterbelehrung vornehmen noch weitergehend über Punkte belehren, die in der Musterbelehrung nicht angesprochen werden. Der Verfügungskläger hätte daher auf die entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2006 eine Erledigungserklärung abgeben müssen. Da er der Erledigung widersprochen hat, ist die einstweilige Verfügung vom 08.11.2006 zu I. 1. mit einer für die Verfügungsklägerin nachteiligen Kostenfolge aufzuheben (vgl.: Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Auflage § 12 Rn. 1.108). II. Der Beschwerde des Verfügungsklägers ist nicht abzuhelfen. Zwar wäre eine teilweise Abhilfe geboten gewesen, wenn der Verfügungskläger Alkoholtestgeräte auch außerhalb Europas vertreibt. Dies hat die Verfügungsbeklagte indessen bestritten. Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft machen können, dass auch außerhalb Europas zwischen den Parteien ein Konkurrenzverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG besteht. Zwar war dem Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers erinnerlich, dass er für den Verfügungskläger auch schon einmal einen Rechtsstreit geführt hat, der einen außerhalb Europas belieferten Kunden betraf. Der Verfahrensbevollmächtigte vermochte jedoch nicht mehr zu sagen, ob sich dies auch auf die Lieferung von Alkoholtestgeräten bezog. Die unzureichende Glaubhaftmachung eines Konkurrenzverhältnisses im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gereicht dem Verfügungskläger und Beschwerdeführer zum Nachteil. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei wird davon ausgegangen, dass die Verfügungsbeklagte zu den Unterlassungspflichten gemäß I. 2. des Beschlusses vom 08.11.2006 zur Einleitung des Verfahrens Anlass gegeben hat und sich deshalb nicht auf § 93 ZPO stützen kann. Der Verfügungsbeklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass sie zu diesen Punkten am 16.10.2006 eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung angeboten habe. Soweit es den Schlusstenor I. 2. b. betrifft, hat die Verfügungsbeklagte keine Unterlassungserklärung angeboten; das auf die §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG gestützte Unterlassungsbegehren des Verfügungsklägers war wegen Verletzung des § 309 Nr. 8 a BGB begründet, weil die verwendete AGB-Klausel zur Folge hätte, dass auch nicht schadenskausales Fehlverhalten zum Ausschluss des Gewährleistungsanspruches führte. Das Unterlassungsbegehren war auch nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Grundsätzlich können Mitbewerber Ansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG auch dann geltend machen, wenn nur zu einem Teilsegment der vertriebenen Waren ein Konkurrenzverhältnis gegeben ist, sich die beanstandeten AGB-Formulierungen aber auch auf dieses Warensegment beziehen. Der Verfügungskläger war auch nicht gehalten, von der gerichtlichen Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen deshalb abzusehen, weil die Verfügungsbeklagte in diesem überschneidenden Warensegment nur geringe Umsätze erzielt. Einerseits hat die Verfügungsbeklagte nicht vorgetragen, dass dem Verfügungskläger dies bekannt war. Andererseits musste der Verfügungskläger auch in Betracht ziehen, dass die Verfügungsbeklagte in dem betreffenden Warensegment künftig gesteigerte Umsätze erzielen könnte. Es ist dann aber nicht hinreichend gesichert, dass sich der Verfügungskläger bei seiner prozessualen Entscheidung nicht von dem Gedanken leiten ließ, Wettbewerbsverletzungen eines Konkurrenten abzuwehren, sondern durch das UWG nicht geschützte verfahrensfremde Ziele verfolgte. Hinsichtlich I. 2. a. des Beschlusses vom 08.11.2006 geht die Kammer deshalb nicht von einem sofortigen Anerkenntnis aus, weil die am 16.10.2006 angebotene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Die Verfügungsbeklagte hat die Unterlassungserklärung nämlich mit der Ergänzung verknüpft "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Eine solche Erklärung ist sprachlich nicht eindeutig, weil sie - anders als bei einem bloßen Hinweis auf die Weigerung Kosten zu übernehmen - die Deutung zulässt, die Verfügungsbeklagte wolle sich vorbehalten, eine zunächst verbindlich abgegebene Erklärung später frei zu widerrufen, da sie zur dauerhaften Beachtung der übernommenen Unterlassungspflicht rechtlich nicht verpflichtet sei. Soweit eine Aufhebung erfolgt, beruht die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 708 Nr. 6, 711 ZPO. V. Bei der Bemessung des Streitwertes wurde berücksichtigt, dass die Verfügungsbeklagte im konkurrierenden Warenbereich nur geringe Umsätze erzielt. Weiter wurde bedacht, dass durch die Beschränkung des Widerspruches eine Reduzierung des Streitwertes erfolgte. Die von der Verfügungsbeklagten gewünschte noch weitergehende Herabsetzung des Streitwertes ist nicht sachgerecht und nicht durch § 12 Abs. 4 UWG geboten. Die Sache war weder nach Art und Umfang einfach gelagert noch lässt sich feststellen, dass die Belastung für die Verfügungsbeklagten angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar ist. Insoweit kommt es für die Beurteilung nämlich nicht auf den Umsatz im konkurrierenden Warenbereich an. Vielmehr sind auch die weiteren Umsätze der Verfügungsbeklagten in die Beurteilung einzubeziehen. Hierzu hat die Verfügungsbeklagte indessen nichts ausgeführt.
LG Essen:
Urteil v. 20.12.2006
Az: 44 O 186/06
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