Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. Oktober 2000
Aktenzeichen: 6 U 12/00
(OLG Köln: Urteil v. 27.10.2000, Az.: 6 U 12/00)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 192/96 - wird zurück- gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit diesem Urteil für die Beklagte verbundene Beschwer wird auf 53.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die am 05.02.1997 in das Handelsregister (AG K. HRB 1761) eingetragene Klägerin ist ihrem Unternehmensgegenstand nach u.a. mit dem Großhandel mit Kartoffeln und anderen Landesprodukten befasst. Die Beklagte vertreibt auf der Großhandelsstufe Speisekartoffeln. Daneben ist sie als Abpackunternehmen tätig, das im Auftrag überwiegend von Lebensmitteleinzelhandelsketten die von diesen selbst angebauten oder bei Dritten als Rohware eingekauften Kartoffeln reinigt, sortiert und in handelsübliche Verkaufseinheiten abpackt. Auf diesen entweder in Plastikbeuteln oder Netzen abpackten Kartoffelgebinden bringt die Beklagte dabei u.a. die jeweilige Sortenbezeichnung an.
Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um die Frage, ob die Beklagte den angesprochenen Verkehr deshalb in die Irre führt, weil der Inhalt der jeweiligen Kartoffelgebinde entgegen den dort beklagtenseits aufgebrachten Sortenbezeichnungen in Wirklichkeit in einem Maße Sortenvermischungen aufweist, das nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Speisekartoffeln vom 06.03.1985 i.d.F. vom 02.08.1994 (im folgenden: HandelsklassenVO) nicht tolerabel ist.
Hintergrund dieser Auseinandersetzung sind dabei zahlreiche, u.a. von dem Zeugen J. K., dem Bruder der Gesellschafterin E. K. der Klägerin, im Sommer 1996 bundesweit zu Testzwecken erworbene Kartoffelgebinde, die sodann zur Überprüfung der Sortenreinheit und ferner auch des angegebenen Gewichts der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft - Fachbereich Landwirtschaftliche Untersuchungen - (im folgenden: LUFA) übergeben wurden. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit wird auf die als Anlagen K 1 - K 12 sowie K 15 - K 28 zu den Akten gereichten Untersuchungszeugnisse der LUFA verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, die in ihrem Auftrag u.a. durch den Zeugen K. zu Testzwecken erworbenen Kartoffelgebinde, die sämtlich durch die Beklagten abgepackt worden seien, seien der LUFA ungeöffnet und in originalverpacktem Zustand zur Überprüfung zugeleitet worden. Nach den Prüfungsbefunden der LUFA, die Repräsentativität für sich beanspruchen könnten, müsse die Beklagte sich eine systematische, zumindest grob fahrlässig bewerkstelligte unzulässige Sortenvermischung anlasten lassen, die es ihr ermögliche, zu Preisen anzubieten, die für gesetzestreue Anbieter nicht auskömmlich seien. Die Klägerin, die ihrer weiteren Behauptung nach bereits seit Juni 1996 ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen hat, hat die Beklagte daraufhin im September und Oktober 1996 mit mehreren Schreiben abgemahnt und zur Abgabe diverser, diesen Schreiben jeweils beigefügter strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärungen aufgefordert. Die Beklagte gab derartige Erklärungen indessen nicht ab, sondern legte zwei Erklärungen vor, in denen sie sich mit den aus den Anlagen K 29 und K 30 (Bl. 28, 29 AH) ersichtlichen Erklärungen gegenüber der Vereinigten Saatzuchten e.G. unter dem 04.09.1996 jeweils vetragsstrafegesichert u.a. zur Unterlassung verpflichtet hatte, Kartoffeln lose oder in Gebinden unter der Sortenbezeichnung PREMIERE bzw. FRESCO in den Verkehr zu bringen, "wenn diese Kartoffeln tatsächlich ganz oder teilweise...von der Sorte PREMIERE bzw. FRESCO verschieden sind".
Die Klägerin, welche die zunächst ebenfalls geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-
lung durch das Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu unterlassen,
Speisekartoffeln unter einer Sortenbezeichnung in
den Verkehr zu bringen, wenn der Anteil an Knollen
fremder Sorten mehr als 2% des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packung beträgt, wenn nicht
eine der Ausnahmeregelungen des § 3 der Handels-
klassenverordnung vorliegt;
Speisekartoffeln in Fertigpackungen in den Verkehr
zu bringen, wenn das Gewicht bei Abfüllung mehr als
1,5 % niedriger als das angegebene Gewicht ist,
h i l f s w e i s e,
Speisekartoffeln unter den Sortenbezeichnungen Premiere, Fresco, Aminca, Secura, Rikea, Berber, Velox und Ukama in den Verkehr zu bringen, wenn der Anteil an Knollen jeweils fremder Sorten mehr als 2 % des Gewichts der jeweiligen Partie oder Packung beträgt, wenn nicht eine der Ausnahmeregelungen des § 3 der Handelsklassenverordnung vorliegt;
Speisekartoffeln der Sorten Premiere, Fresco, Rikea und Berber in Fertigpackungen in den Verkehr zu bringen, wenn das Gewicht bei der Abfüllung mehr als 1,5 % niedriger als das angegebene Gewicht ist;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, dass die Klägerin im Geschäftsverkehr tätig sei, insbesondere den Handel mit Kartoffeln aufgenommen habe. Der Klägerin, so hat die Beklagte vertreten, fehle aus diesem Grunde die Aktivlegitimation. Im übrigen entspreche es zwar den Tatsachen, dass es zu Sortenvermischungen komme. Diese könnten indessen auf vielerlei Ursachen, angefangen bei Fehlern der Anpflanzung und Ernte des Saatgutes, beruhen. Die klägerseits vorgelegten Testergebnisse könnten keine Repräsentativität beanspruchen, zumal ihr jede Möglichkeit genommen sei, etwa durch Gegenproben die Richtigkeit der Testergebnisse der LUFA zu überprüfen. Es müsse bestritten werden, dass die Proben jeweils zu den genannten Daten gekauft worden seien; auch bleibe unklar, unter welchen Umständen der jeweilige Kauf und Transport stattgefunden habe. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass es nach dem Erwerb der Proben nicht noch nachträglich zu Manipulationen des Inhalts - konkret zu Sortenvermischungen - kommen konnte. Denn die Verpackungen könnten geöffnet und wieder verschlossen werden, ohne dass dies auffalle. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Zeuge J. K. , der letztlich hinter der Klägerin stehe, nicht "neutral", sondern von einem Vergeltungsdrang getrieben werde, der daraus resultiere, dass - wie unstreitig ist - eines seiner früheren Unternehmen nach dessen Konkurs von ihr, der Beklagten, übernommen worden sei. Schließlich liege auf ihrer, der Beklagten, Seite auch kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs, sondern - wenn überhaupt - die bloße Schlechterfüllung der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge vor. In Anbetracht der unter dem Datum des 04.09.1996 bereits abgegebenen Unterlassungserklärungen sei jedenfalls aber auch die Wiederholungsgefahr entfallen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht am 18.11.1997 hat der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten sodann erklärt, dass er die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr bestreite (Bl. 150 d.A.).
Das Landgericht hat anschließend Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 12.12.1997 und vom 14.08.1998 (Bl. 161, 203 ff d.A.) mit dem aus der Auskunft der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bl. 174-176. A.), den schriftlichen Angaben der Zeugen Dr. W. und K.(Bl. 216, 218, 238, 240 d.A.) sowie dem Protokoll über die Vernehmung der Zeugen K. und D. ersichtlichen Ergebnis. Mit Urteil vom 21.12.1999, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat es der Klage daraufhin teilweise, nämlich hinsichtlich des unter lit. a) des Antrags geltend gemachten Haupt-Unterlassungsbegehrens unter Klageabweisung im übrigen aus § 3 UWG stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 27.12.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.01.2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12.04.2000 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin, so macht die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen wiederholende und vertiefende Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, sei bereits nicht aktivlegitimiert. Es handele sich bei ihr um eine reine Scheingesellschaft ohne aktiven eigenen Geschäftsbetrieb. Sie habe, was der Zeuge K. gegenüber Dritten selbst eingeräumt habe, ihren tatsächlichen Verwaltungssitz an den jetzigen Wohnort des Zeugen in Österreich verlegt, was einen Wechsel des Gesellschaftsstatuts zur Folge habe. Dass die Gesellschaft an ihrem neuen Sitz in Österreich anerkannt und ohne Eintragung in das dortige Handelsregister als existent angesehen wird, müsse bestritten werden (Bl. 407 d.A.). Auch könne das angefochtene Urteil nicht überzeugen, soweit es auf ihrer, der Beklagten, Seite ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs angenommen habe. Unterstellt, dass es überhaupt zu auf ihre Tätigkeit zurückzuführende Sortenverunreinigungen gekommen sei, handele es sich dabei jedenfalls um vereinzelt und zufällig eintretende bloße Ausreißer, wie sie selbst bei optimal organisierten und kontrollierten Sortier- und Abpackvorgängen nicht vermieden werden könnten. Allerdings beruhe die Annahme des Landgerichts, es sei tatsächlich im Jahre 1996 in einzelnen Fällen zu Sortenvermischungen gekommen, auf der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts. Das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass vor dem Hinterund der Vergeltungssucht des Zeugen K. Manipulationen nach dem Erwerb der Proben nicht nur nicht ausgeschlossen werden könnten, sondern sogar nahelägen. Verfahrensfehlerhaft sei es daher ihrem Beweisantrag nicht nachgegangen, dass Manipulationen technisch ohne weiteres möglich seien bzw. dass die Verpackungen sowohl in der Form von Plastikbeuteln als auch in der Form von Netzen nach Öffnung wieder so verschlossen werden könnten, dass keine optischen Veränderungen wahrnehmbar sind. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung daher die Prüfzeugnisse der LUFA nicht verwerten dürfen, da dies gerade voraussetze, dass dem genannten Prüfinstitut die jeweiligen Packungen im Originalzustand ohne die Möglichkeit der Manipulation vorgelegt worden sind.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts teilweise ab-
zuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und hält insbesondere an ihren bereits in erster Instanz vertretenen Standpunkten fest, wonach das angegriffene Verhalten der Beklagten auch in subjektiver Hinsicht als Wettbewerbshandlung qualifiziert werden müsse und sie - die Klägerin - aktivlegitimiert sei, den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch zu verfolgen. Der Zeuge K. habe sich im Handel ausnahmslos originalverpackte Ware verschafft, die er in eben diesem Zustand bei den Prüfinstituten eingereicht habe.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos.
Zu Recht hat das Landgericht der Beklagten entsprechend dem unter lit a) des Klageantrags formulierten Unterlassungsbegehren untersagt, innerhalb des Anwendungsbereiches der HandelsklassenVO (vgl. die dort unter § 3 getroffene Ausnahmeregelung) Speisekartoffeln unter einer Sortenbezeichnung in den Verkehr zu bringen, wenn der Anteil an Fremdknollen den Anteil von 2 % des Gewichts der jeweiligen Packung oder Partie beträgt. Die auf das Verbot dieses Verhaltens gerichtete Klage erweist sich auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgebrachten Einwände der Beklagten nicht nur als zulässig (I.), sondern aus den §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG darüber hinaus ebenfalls als begründet (II.).
I.
Soweit die Beklagte mit der Behauptung, die Klägerin habe ihren Verwaltungssitz nach Österreich verlegt, wo sie indessen ohne Eintragung in das dortige Handelsregister als juristische Person nicht anerkannt bzw. nicht existent sei, die aktive Parteifähigkeit der klagenden GmbH in Abrede stellt, mithin ein der Zulässigkeit der Klage entgegenstehendes Prozesshindernis einwendet, vermag sie damit nicht durchzudringen. Allerdings trifft es dabei im Ausgangspunkt zu, dass die für die Parteifähigkeit maßgebliche Rechtsfähigkeit einer juristischen Person anhand ihres Personal- bzw. Gesellschaftsstatuts, also nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes gilt (vgl. BGH LM Nr. 40 zu § 50 ZPO und Nr. 13 zu § 50 ZPO; vgl. EuGH NJW 1989, 2186 -"Daily Mail"-; Palandt-Heldrich, BGB, 59. Auflage, Anhang zu Art. 12 EGBGB Rdn. 1, 2 m.w.N.). Zu Recht führt die Beklagte ferner aus, dass sich hieran durch die Entscheidung "Centros" des EuGH (NJW 1999, 2027ff) nichts geändert hat, weil sich diese Entscheidung nur zur Frage der Niederlassungsfreiheit einer nach dem Recht eines EG-Mitgliedsstaates wirksam gegründeten Auslandsgesellschaft verhält, ohne den Mitgliedsstaaten die Wahl eines bestimmten Anknüpfungspunktes für das Gesellschaftsstatut vorzugeben (vgl. auch EuGH NJW 1989, 2186/2187 f -"Daily Mail"-). Als für die Ermittlung des Gesellschaftsstatuts maßgeblicher Verwaltungssitz gilt der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Verwaltungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung bzw. der Leitung des in Frage stehenden Zusammenschlusses effektiv in laufende Geschäftsführungs- und Verwaltungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH LM Nr. 40 u § 50 ZPO; Palandt-Heldrich, a.a.O., Anhang zu Art. 12 EGBGB Rdn. 3 m.w.N.). Im Streitfall liegen indessen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die nach wie vor in das Handelsregister K. eingetragene Klägerin ihren anhand dieser Vorgaben zu ermittelnden effektiven Verwaltungssitz nach Österreich verlegt hat. Angesichts der Widersprüchlichkeit des Vorbringens der Beklagten, die einerseits behauptet, die Klägerin unterhalte überhaupt keinen aktiven Geschäftsbetrieb, andererseits aber die Verlagerung des Schwerpunktes des körperschaftlichen Lebens der Klägerin nach Österreich behauptet, was indessen wiederum eine eigene unternehmerische Tätigkeit voraussetzt, sieht der Senat auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 56 ZPO) keinen Anlass, dem behaupteten Mangel der Parteifähigkeit nachzugehen. Hinzu kommt weiter aber auch, dass bei der gegebenen Sachverhaltskonstellation, die nach der Behauptung der Beklagten die Rechtsfähigkeit der anwaltlich vertretenen Klägerin nach österreichischem Recht und damit auch ihre aktive Parteifähigkeit für den vorliegenden Prozess einer endgültigen Klärung zuzuführen hätte, eine Situation geschaffen ist, die derjenigen zumindest nahe kommt, wie sie der in § 246 ZPO geregelten Möglichkeit der Aussetzung bei Verlust u.a. der Prozessfähigkeit zugrunde liegt, was für die analoge Anwendung der genannten Vorschrift im Streitfall spricht. Dies führte indessen nicht zur Klagabweisung als unzulässig oder zur Unterbrechung des Verfahrens, sondern auf Antrag allenfalls zur Aussetzung, so dass - da ein solcher Antrag vorliegend nicht gestellt ist - der Prozess jedenfalls fortzusetzen ist.
Die Klägerin ist aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG weiter auch klage- bzw. prozessführungsbefugt, da sie Waren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreibt bzw. mit dieser in einem zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Auflage, Rdn. 14 zu § 13 UWG m.w.N.). Denn auch wenn die Beklagte im ganz überwiegenden Umfang als reiner Dienstleister die Abpackung der von den Lebensmitteleinzelhandelsketten angelieferten Speisekartoffeln übernimmt, wird sie ihrem eigenen Vortrag nach jedenfalls im Billigpreissegment als Großhändlerin tätig, welche die Rohware auf dem freien Kartoffelmarkt selbst einkauft und verpackt, bevor sie sie an den Lebensmitteleinzelhandel abgibt.
Der Annahme eines zwischen den Parteien bestehenden, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin begründenden zumindest abstrakten Wettbewerbsverhältnisses steht weiter auch die mit der Berufung wieder aufgegriffene Behauptung der Beklagten nicht entgegen, die Klägerin sei niemals - erst Recht nicht als Kartoffel-Großhändlerin - werbend tätig geworden. Allerdings trifft es zu, dass die Frage, ob ein Gewerbetreibender als Mitbewerber i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugt ist, nicht theoretisch anhand des beispielsweise in einem Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstandes, sondern anhand der tatsächlich ausgeübten oder danach zumindest naheliegenden künftigen Tätigkeit zu beurteilen ist. Grundsätzlich kann daher nur der tätige Gewerbetreibende, nicht hingegen derjenige klagebefugt sein, der seinen Betrieb endgültig eingestellt oder noch überhaupt nicht aufgenommen hat (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 12 zu § 13 UWG; Köhler/Piper, UWG, Rdn. 11 zu § 13 UWG - jeweils m.w.N.). Die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin handele es sich um eine Scheinfirma, die niemals einen eigenen Geschäftsbetrieb aufgenommen habe, steht der klägerischen Prozessführungsbefugnis gleichwohl nicht entgegen. Denn die Beklagte muss sich insoweit an dem in erster Instanz nach Maßgabe von § 288 ZPO erklärten Zugeständnis der Aufnahme der aktiven Tätigkeit der Klägerin festhalten lassen. Dieser Beurteilung der beklagtenseits im Termin am 18.11.1997 bei dem Landgericht abgegebenen Erklärung, "die Aktivlegitimation der Klägerin nicht mehr zu bestreiten", steht es von vornherein nicht entgegen, dass damit nicht ausdrücklich die von der Klägerin behauptete Aufnahme einer eigenen werbenden Geschäftstätigkeit zugestanden worden ist. Ein Geständnis i.S. von § 288 ZPO ist die Erklärung, dass eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist. Dass eine Behauptung des Gegners nicht bestritten wird (§ 138 Abs. 3 ZPO), kann einem Geständnis i.S. von § 288 ZPO zwar nicht gleichgestellt werden. Anders kann jedoch die ausdrückliche Erklärung zu werten sein, dass eine Behauptung des Prozessgegners nicht (mehr) bestritten werden solle, wenn weitere Umstände hinzutreten, die den Willen der nichtbestreitenden Partei erkennen lassen, der gegnerischen Behauptung bewusst nicht entgegentreten zu wollen und die daher den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH NJW 1994, 3109; Zöller-Greger, ZPO, 21. Auflage, Rdn. 3 zu § 288 ZPO). So liegt der Fall hier: Die Erklärung der Beklagten, "die Aktivlegitimation" der Klägerin nicht mehr zu bestreiten, wurde zu einem Zeitpunkt abgegeben, als die Parteien schon seit fast einem Jahr darüber gestritten hatten, ob die Klägerin überhaupt eine werbende Geschäftstätigkeit als Kartoffel-Großhändlerin, mithin den Wettbewerb zur Beklagten aufgenommen hatte. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Erklärung der Beklagten, die "Aktivlegitimation" der Klägerin nicht mehr bestreiten zu wollen, um eine Aussage von offenkundig wesentlicher Bedeutung für den Prozess, die den Willen der Beklagten erkennen lässt, die gegnerische "Aktivlegitimation" bewusst nunmehr außer Streit zu stellen und diese für den weiteren Prozessverlauf als gegeben zu erachten. Ihrem Aussagegehalt nach hat die dargestellte Erklärung der Beklagten auch förmliche Geständniswirkung in bezug auf die Behauptung der Klägerin, eine eigene Geschäftstätigkeit im Bereich des Großhandels mit Kartoffeln aufgenommen zu haben, weil gerade dies die Tatsache ist, über welche die Parteien unter dem als solcher nicht geständnisfähigen Rechtsbegriff der "Aktivlegitimation" gestritten haben. Dass die somit zugestandene Tatsache - mit Blick auf die "Doppelnatur" der Vorschrift des § 13 Abs. 2 UWG, die Voraussetzungen sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation formuliert (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 4 zu § 13 UWG m.w.N.) - dabei letztlich nicht zur Bejahung der Aktivlegitimation, sondern dazu führt, die Prozessführungsbefugnis der Klägerin als gegeben zu erachten, ist aus dem genannten Grund ebenfalls unschädlich. Denn die Geständniswirkung der im Termin am 18.11.1997 abgegebenen Erklärung der Beklagten umfasst nur die Tatsache der Aufnahme eines eigenen Geschäftsbetriebs durch die Klägerin, nicht jedoch die Bezeichnung des rechtlichen Merkmals oder der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzung, das oder die es bejahen lässt.
Hat die Beklagte im Termin am 18.11.1997 die Aufnahme eines eigenen aktiven Geschäftsbetriebs durch die Klägerin aber i.S. von § 288 ZPO zugestanden, so lässt der in der Berufung nunmehr vorgenommene Widerruf die Wirksamkeit dieses Geständnisses nicht entfallen. Gemäß § 290 S. 1 ZPO hat der Widerruf auf die Wirksamkeit eines Geständnisses i.S. von § 288 ZPO nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst worden ist. Jedenfalls letzteres ist bei dem hier zu beurteilenden Geständnis der Beklagten nicht der Fall. Ein Irrtum im vorgenannten Sinne setzt die unbewusste Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts voraus. Ein als Widerrufsgrund beachtlicher Irrtum scheidet daher aus, wo der Gestehende sich entweder bewusst war, den Inhalt der Erklärung nicht zu kennen oder wo er die Ungewissheit bewusst in Kauf genommen hat (vgl. BGH VersR 1970, 826/827; Zöller-Greger, a.a.O., Rdn. 2 zu § 290). Letzteres muss die Beklagte sich hier entgegenhalten lassen. Denn sie hat das im Termin am 18.11.1997 protokollierte Geständnis erklärt, ohne dass gegenüber dem bis dahin gegebenen Sachstand neues Tatsachenmaterial in das Verfahren eingeführt worden war, welches die Aufnahme einer eigenen Geschäftstätigkeit der Klägerin eindeutig belegt und ein Festhalten an dem bisherigen Bestreiten als prozessual wenig erfolgversprechend dargestellt hätte. Wenn die Beklagte in dieser Situation zugestanden hat, dass die Klägerin eine werbende Tätigkeit entfaltet habe, so nahm sie sehenden Auges die Unsicherheit in Kauf, dass diese zugestandene Tatsache möglicherweise doch unwahr ist. Hat die Beklagte aber bei Erklärung des Geständnisses bewusst die Unwahrheit der zugestandenen Tatsache in ihr Kalkül einbezogen und in Kauf genommen, so kann sie nunmehr nicht aufgrund eines erst nachträglich in Erfahrung gebrachten Sachverhalts, nach dem sich die zugestandene Tatsache als angeblich unzutreffend herausgestellt habe und sich das bewusst in Kauf genommene "Risiko" der Unwahrheit der zugestandenen Tatsache damit realisiert hat, das Geständnis nach Maßgabe von § 290 ZPO widerrufen.
II.
Die nach alledem zulässige Klage ist weiter auch begründet.
Die Beklagte hat, indem sie von ihr abgepackte und mit bestimmten Sortenbezeichnungen gekennzeichnete Kartoffelgebinde mit einem Inhalt in den Verkehr brachte, der einen Anteil von Knollen fremder Sorten von mehr als 2 % des Gewichts der jeweiligen Packung aufwies, zu Zwecken des Wettbewerbs einen mehr als nur unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs in wettbewerblich relevanter Weise über die Beschaffenheit der von ihr vertriebenen Ware in die Irre geführt (§ 3 UWG).
1. Das streitbefangene Verhalten der Beklagten erfüllt - wie dies für die Anwendbarkeit des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstatbestandes des § 3 UWG zu fordern ist - die Kriterien eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs. Denn es ist nicht nur äußerlich geeignet, den Absatz oder den Bezug der Beklagten zum Nachteil u. a. der Klägerin als Mitbewerberin zu fördern, sondern auch subjektiv von einer entsprechenden Wettbewerbsförderungsabsicht getragen.
Dass die Vorteile, welche die Beklagte mit dem Absatz ihrer Kartoffelgebinde zu erreichen sucht, objektiv geeignet sind, die Absatzmöglichkeiten der klägerseits vertriebenen Produkte zu schmälern, so dass sich das beanstandete Verhalten der Beklagten in objektiver Hinsicht als Wettbewerbshandlung bzw. Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs darstellt, kann keinem Zweifel unterliegen. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist das Verhalten der Beklagen als Wettbewerbshandlung zu qualifizieren. Die Beklagte hat in der Absicht gehandelt, damit ihren eigenen Wettbewerb zu fördern. An dieser Wertung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte mit dem beanstandeten Vertrieb der Produkte zugleich eine gegenüber ihren Vertragspartnern, nämlich den Lebensmitteleinzelhändlern, eingegangene vertragliche Abpack- und Lieferverpflichtung erfüllen will, bzw. - soweit diese Verpflichtungen nicht ordnungemäß erfüllt werden - eine Schlechtleistung vorliegt. Zwar trifft es zu, dass nach der auch durch den erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in den beklagtenseits zitierten Entscheidungen "Ausschank unter Eichstrich I" (GRUR 1983, 451 ff) sowie "Ausschank unter Eichstrich II" (GRUR 1987, 180 f) zum Ausdruck gebracht ist, allein aus einer vertragswidrigen Minder- oder Schlechterfüllung nicht darauf geschlossen werden kann, dass der betreffende Kaufmann insoweit auch zur Förderung seines Wettbewerbs gehandelt hat, selbst wenn dieses vertragswidrige Verhalten objektiv geeignet ist, seine wettbewerbliche Position im Verhältnis gegenüber anderen, sich vertragstreu verhaltenden Mitbewerbern zu verbessern. Anders liegt es indessen dort, wo der Kaufmann von vornherein auf eine Übervorteilung seiner Kunden abzielt und nicht gewillt ist, sich an seine Ankündigungen zu halten und die darin liegende Kundentäuschung zum Mittel seines Wettbewerbs macht. So liegt der Fall hier. Das gilt sowohl im Verhältnis der Beklagten gegenüber den sie als reines Abpackunternehmen beauftragenden Lebensmitteleinzelhandelsketten als auch im Verhältnis gegenüber den Lebensmitteleinzelhändlern, an welche sich die Beklagte mit ihrem Angebot als Großhändlerin wendet. Denn beide erwarten als Kunden der Beklagten, dass diese die Kartoffeln entsprechend den sodann auf der Verpackung anzugebenden und angegebenen Sortenbezeichnungen sortiert, abpackt und ausliefert, so dass sich die Beklagte beiden Kundengruppen gegenüber vertragswidrig verhält, wenn sie nicht entsprechend vorgeht. Überdies führt sie ihre Kunden damit in die Irre, weil - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen im einzelnen ergibt - diese nach den auf den Verpackungen angegebenen Sortenbezeichnungen erwarten, der Inhalt sei entsprechend sortiert, in dieser Erwartung indessen enttäuscht werden, da die tatsächlich in den Gebinden abgepackten Kartoffeln der angegebenen Sorte in unzulässigem Maße mit Fremdsorten vermischt sind. Die in Frage stehenden Sortenvermischungen sind dabei auch nicht lediglich als "Ausreißer" einzuordnen, wie sie nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien selbst bei einem optimal organisierten und arbeitenden Sortier- und Abpackunternehmen vorkommen können. Die aus den nachstehenden Gründen im Streitfall festzustellende Häufung und Streuung der Fälle unzulässiger Sortenvermischungen spricht dagegen, dass es sich dabei um bloß zufällige Ereignisse handelte, sondern für ein planmäßiges Verhalten der Beklagten bzw. dafür, dass sie dieses zumindest auch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt hat. Die Beklagte hat sich im hier betroffenen Zeitraum, nämlich im September 1996, auf die Abmahnung der Saatgut-Treuhandverwaltungs mbH vom 25.08.1996 gegenüber der Vereinigten Saatzuchten eG ebenfalls u.a. wegen Sortenvermischungen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet. Bereits dies indiziert, dass diesen Unterlassungserklärungen nicht nur zufällige und als solche auch bei optimaler Betriebsorganisation unvermeidbare Einzelfälle von Sortenvermischungen zugrundelagen, sondern eine Anzahl von Fällen zusammentraf, die einen derartigen Zufall ausschloss. Hinzu kommt der aus den nachfolgend unter Abschnitt 2. dargestellten Gründen festzustellende Sachverhalt, dass nach den durch die Prüfzeugnisse der LUFA dokumentierten Fällen innerhalb eines verhältnismäßig zeitnahen Zeitraums, nämlich in den Monaten Juli und August 1996, zahlreiche von der Beklagten abgepackte und in verschiedenen Teilen Deutschlands in den Verkehr gelangte Kartoffelgebinde eingingen, die ebenfalls Sortenvermischungen aufwiesen. Die aufgezeigte Häufigkeit gleichgelagerter Fälle von Sortenvermischungen spricht aber dafür, dass es sich hierbei nicht lediglich um vereinzelte wettbewerbsrechtlich indifferente Fälle von Vertragsstörungen im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Handelspartnern handelt, sondern dass dem ein gezieltes und planmäßiges Verhalten der Beklagten mit dem Zweck zumindest auch der Förderung des eigenen Wettbewerbs zugrundeliegt. Dabei ist nach dem von der Beklagten zu den Akten gereichten "Ablaufplan der Speisekartoffel vom Ursprung bis zum Endverbraucher" auch davon auszugehen, dass sowohl im Stadium der Qualitätskontrolle beim Abpacker als auch beim Abpacken der Kartoffeln selbst Sortiervorgänge anfallen und betriebstechnisch zu bewerkstelligen sind, die - je nach dem in Kauf genommenen Risiko von Fehlsortierungen und Sortenvermischungen - einen sich auch kostenmäßig auswirkenden unterschiedlichen personellen und technischen Aufwand erfordern. Die dargestellte Häufigkeit der Sortenvermischungen im Betrieb der Beklagten spricht dabei dafür, dass die Beklagte eben diesen Aufwand im Verhältnis gegenüber anderen Wettbewerbern möglichst gering hält, was die Absicht indiziert, dass (unzulässige) Sortenvermischungen jedenfalls auch als Mittel des Wettbewerbs eingesetzt werden, um sich dadurch einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern verschaffen zu können, die Sortenvermischungen durch den entsprechenden Einsatz personeller und sachlicher Mittel so weit wie möglich auszuschließen trachten.
Liegt somit auf Seiten der Beklagten insgesamt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor, so sind weiter auch die sonstigen Voraussetzungen des wettbewerblichen Irreführungstatbestandes des § 3 UWG erfüllt. Denn ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des Verkehrs, an den die Beklagte sich mit ihrem Angebot wendet, wird durch die auf den Verpackungen angegebenen Sortenbezeichnungen in wettbewerblich relevanter Weise in die Irre geführt.
Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass sich die Beklagte mit ihrem Angebot nicht unmittelbar an die Endverbraucher, sondern an Wiederverkäufer, konkret den Lebensmitteleinzelhandel, mithin an ein Fachpublikum wendet. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil dieser Adressaten des Angebots der Beklagten erwarten aber, dass die mit einer bestimmten Sortenbezeichnung gekennzeichneten Kartoffelgebinde Knollen eben dieser Sorte mit einem allenfalls innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen liegenden Anteil an Fremdsorten-Knollen enthalten.
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 a) der HandelsklassenVO bestimmt, dass Speisekartoffeln vorbehaltlich der unter § 6 Abs. 1 dieser Verordnung formulierten Toleranzen bezüglich der jeweiligen Partie oder Packung sortenrein sein müssen. Gemäß der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der HandelsklassenVO getroffenen Regelung ist dieses Erfordernis der Sortenreinheit gewahrt, wenn der Anteil an Knollen fremder Sorten 2 % des Gewichtes der jeweiligen Partie oder Packung nicht übersteigt. Die dargestellten gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Sortenreinheit prägen das Vorstellungsbild des vorbezeichneten Fachverkehrs, der sich mit dem Wiederverkauf u.a. von durch den Großhandel unter bestimmten Sortenbezeichnungen angebotenen Speisekartoffelgebinden befasst. Jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil dieses Publikums wird daher aufgrund der Angabe einer auf den beklagtenseits vertriebenen Kartoffelgebinden vorhandenen Sortenbezeichnung erwarten, dass der Inhalt der Packungen entsprechend der aufgezeigten Regelung der HandelsklassenVO abgefüllt ist, daher mit Ausnahme eines sich allenfalls in den Toleranzgrenzen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HandelsklassenVO bewegenden Fremdsortenanteils Knollen der angegebenen Sortenbezeichnung in den Packungen vorhanden sind.
In dieser Erwartung wird der angesprochene Verkehr indessen enttäuscht, weil die Beklagte Packungen in den Verkehr bringt, die einen die Toleranzgrenze von 2% übersteigenden Anteil an Fremdknollen aufweisen. Die Klägerin hat bewiesen, dass die durch den Zeugen J. K. erworbenen und bei der LUFA zur Überprüfung eingereichten Kartoffelgebinde, die sämtlich die Beklagte als Abpackbetrieb angeben, einen deutlich höheren Anteil an Knollen anderer Sorten als der auf der Verpackung angegebenen Sorte aufwiesen. Zu Recht hat es das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der zu den Akten gereichten Untersuchungszeugnisse der LUFA, in denen die Beklagte als Abpackunternehmen erwähnt ist, als erwiesen erachtet, dass die Beklagte Kartoffelpackungen vertreibt, deren Inhalt nicht den vorstehend dargestellten Vorgaben der HandelsklassenVO entsprechen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Dieses hält den mit der Berufung vorgebrachten Einwänden der Beklagten in jeder Hinsicht stand. Soweit die Beklagte vorbringt, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die von der LUFA untersuchten Proben, denen mangelnde Sortenreinheit attestiert wurde, überhaupt aus ihrem Betrieb stammen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Dem steht der Umstand entgegen, dass die Beklagte ausweislich der Untersuchungszeugnisse der LUFA auf den Verpackungen der inspizierten Gebinde als Abpackbetrieb angegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sind oder insoweit entweder im Verantwortungsbereich der LUFA oder des Zeugen K. Manipulationen vorgenommen worden sein könnten, lassen sich weder dem Vortrag der Beklagten, noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Soweit die Beklagte den Vorwurf von Manipulationen erhebt, bezieht sich das nicht etwa darauf, der als Testkäufer tätig gewesene Zeuge K. habe die auf den Verpackungen enthaltenen Hinweise verändert, ihr also insoweit aus anderen Abpackbetrieben stammende Ware untergeschoben. Mit dem erhobenen Manipulationsvorwurf äußert die Beklagte vielmehr allein den Verdacht, der Zeuge K. habe aus unlauteren Motiven Veränderungen am zuvor angeblich beanstandungsfreien Inhalt der von ihm erworbenen Packungen vorgenommen, die nach der Behauptung der Beklagten geöffnet und wiederverschlossen werden können, ohne dass dies für einen Dritten bemerkbar ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Beklagten indessen nicht zu überzeugen. Er vermag weder die prozessuale Rüge zu begründen, das Landgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge betreffend die behauptete Möglichkeit des unbemerkten Öffnens und Wiederverschlusses der Originalverpackungen übergangen, noch steht er der Verwertbarkeit der Untersuchungszeugnisse der LUFA entgegen. Ein Anlass, den dargestellten Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen, bestand und besteht nicht. Denn die damit unter Beweis gestellte Behauptung kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit der Manipulationsvorwurf als berechtigt anzusehen ist. Der Frage, ob die Verpackungen selbst für Fachleute unbemerkbar geöffnet und wieder verschlossen werden können, wäre nur dann nachzugehen, wenn der beklagtenseits gegenüber dem Zeugen K. geäußerte Verdacht der Manipulationen Berechtigung hätte bzw. begründete Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Zeuge der Versuchung erlegen sein könnte, aus "Vergeltungssucht" oder sonstiger Böswilligkeit Manipulationen am Inhalt der letztlich bei der LUFA eingereichten Verpackungen vorzunehmen, um der Beklagten zu schaden. Das ist indessen nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Beklagte ein ehedem von dem Zeugen geführtes Unternehmen erworben hat und weiterbetreibt, lässt nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Zeuge, getrieben von "Rachsucht", sich die Möglichkeit der angeblich nicht zu bemerkenden Öffnung und Wiederverschließbarkeit der Originalverpackungen für Manipulationen an der von ihm erworbenen Testware zu Nutze gemacht hat. Gegen die Annahme, dass die von der LUFA ermittelten Ergebnisse auf durch den Zeugen unter Ausnutzung der dargestellten Möglichkeit vorgenommenen Manipulationen des jeweiligen Inhalts beruhen, spricht im übrigen der Umstand, dass die Beklagte, wie sich aus den Drittunterwerfungen ergibt, in anderen Fällen tatsächlich unzulässige Sortenvermischungen vorgenommen hat. Dass dem Zeugen K. diese Drittunterwerfungen bzw. der diesen zugrundeliegende Sachverhalt zu der Zeit, als er die Testware erwarb und bei der LUFA einreichte, bekannt war, und er sich diesen zunutze machen wollte, um der Beklagten durch die künstliche Herstellung eines vergleichbaren Sachverhalts einen weitergehenden Schaden zuzufügen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Denn Vergeltungssucht oder sonstige unlautere Motive können durchaus auch Triebfeder von als solche berechtigten Beanstandungen sein, deren Verfolgung - wegen der dargestellten Motivation - dann ein besonderer Eifer gewidmet wird oder die deshalb überhaupt erst aufgedeckt werden. Lässt die beklagtenseits behauptete Möglichkeit der angeblich nicht zu bemerkenden Öffnung und Wiederverschließbarkeit der Originalverpackungen nach alledem daher nicht den Rückschluss darauf zu, dass der Zeuge K. am Inhalt der bei LUFA eingereichten Packungen Manipulationen vorgenommen hat, um die dort sodann tatsächlich festgestellten Prüfergebnisse der unzureichenden Sortenreinheit zu erhalten, war und ist weder eine Beweiserhebung über die Möglichkeit der nicht feststellbaren Öffnung und Wiederverschließbarkeit der Originalpackungen veranlasst, noch steht diese der Verwertbarkeit der Prüfzeugnisse der LUFA entgegen.
Die sich folglich als Fehlvorstellung erweisende Erwartung der angesprochenen Adressaten, die nach der auf den Verpackungen angegebenen Sortenbezeichnung davon ausgehen, eben diese Sorte mit einem die Quote von 2% des Gewichts der Packung nicht übersteigenden Anteil an Fremdknollen geliefert zu erhalten, ist dabei auch von wettbewerblicher Relevanz. Denn diese Fehlvorstellung ist geeignet, die Adressaten für das Angebot der Beklagten zu interessieren bzw. das Interesse an der Beklagten als Geschäftspartnerin aufrechtzuerhalten, mithin von Einfluss auf die wirtschaftliche Entscheidung dieses Adressatenkreises.
Der erkennende Senat kann dabei ebenso wie die erstinstanzlich entscheidende Kammer sowohl die mit der hier fraglichen Angabe der Sortenbezeichnung hervorgerufene Vorstellung des Verkehrs als auch deren Eignung zur Irreführung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung beurteilen, obwohl seine Mitglieder nicht zu den vom Angebot der Beklagen angesprochenen Fachkreisen gehören. Denn dass die erwähnten Fachkreise die Angabe der Sortenbezeichnung vor dem aufgezeigten Hintergrund der in der HandelsklassenVO getroffenen Regelung aufgrund ihres spezifischen Fachwissens abweichend verstehen könnten, als sich dies aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der allgemeinen Sprachverständnisses erschließt, ist nicht ersichtlich.
Auch die im Rahmen von § 3 UWG gebotene Interessenabwägung (vgl. Köhler/Piper, a.a.O., Rdn. 141 ff zu § 3 UWG; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 97 zu § 3 UWG) vermag eine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten nicht herbeiführen. Die von der Beklagten im Streitfall bewirkte Fehlvorstellung betrifft die qualitative Beschaffenheit der von ihr betroffenen Ware, was erhebliche Interessen der Allgemeinheit und nicht zuletzt der Endverbraucher, an welche die Verpackungen bzw. Gebinde letztlich abgegeben werden, berührt. Der Beklagten ist es demgegenüber zumutbar und daher abzuverlangen, bei der Sortierung und dem Abpacken der Speisekartoffeln Maßnahmen zu ergreifen, die einen Standard sicherstellen, der die Einhaltung der Toleranzgrenzen mit Ausnahme weniger Ausreißer, wie sie auch bei einem optimal eingerichteten Betriebsvorgang vorkommen können, möglichst sicherstellt. Die Beklagte wird durch das ausgesprochene Verbot auch nicht etwa deshalb in unzumutbarer Weise in ihrer gewerblichen Tätigkeit beschränkt oder sonst belastet, weil sie nunmehr künftig bei jeder einzelnen zufälligen Fehlsortierung bzw. unzulässigen Sortenvermischung die Festsetzung von Ordnungsmitteln zu gewärtigen hat. Denn der von der Klägerin geltend gemachte und nach den obigen Ausführungen den Voraussetzungen nach erfüllte Irreführungstatbestand ist auf Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs beschränkt und setzt daher die Förderung des eigenen Wettbewerbs durch gezielte und planmäßige Kundentäuschung voraus.
Dass die gegenüber der Vereinigten Saatzuchten e.G. abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen der Beklagten die für den Unterlassungsanspruch vorauszusetzende Wiederholungsgefahr nicht in Wegfall gebracht haben, hat das LG im Ergebnis zu Recht erkannt. Diese, von der Beklagten mit der Berufung auch nicht ausdrücklich angegriffene Wertung erweist sich mit Blick darauf als überzeugend, dass die Drittgläubigerin trotz der nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen in nicht unerheblichem Umfang festzustellenden Zuwiderhandlungen keine Sanktionen eingefordert hat, so dass nicht hinreichend sichergestellt ist, dass die Beklagte aufgrund der Drittunterwerfungen das beanstandete Verhalten künftig unterlässt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, 8. Kapitel, Rdn. 41 m.w.N.).
5. Die Klägerin ist schließlich auch aktivlegitimiert, den seinen Voraussetzungen nach zu bejahenden Wettbewerbsverstoß der Beklagten im Rahmen eines eigenen Unterlassungsanspruchs geltend zu machen, da dieser eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Mit Blick auf die als nicht unerheblich einzuschätzende Nachahmungsgefahr durch andere Wettbewerber sowie die damit berührten Interessen der Allgemeinheit kann das Verhalten der Beklagten nicht lediglich als Bagatellverstoß qualifiziert werden, sondern ist die in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG geforderte Wesentlichkeitsschwelle erreicht.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren.
OLG Köln:
Urteil v. 27.10.2000
Az: 6 U 12/00
Link zum Urteil:
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