Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Dezember 2003
Aktenzeichen: 8 W (pat) 321/03
(BPatG: Beschluss v. 15.12.2003, Az.: 8 W (pat) 321/03)
Tenor
Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent am 06. November 1992 unter Inanspruchnahme zweier Prioritäten in Japan (JP 4-094526 vom 14. April 1992 und JP 4-187140 vom 14. Juli 1992) mit der Bezeichnung "Befestigungsanordnung für einen Werkzeughalter auf einer Werkzeugmaschine" beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 09. Juli 2002 wurde hierauf ein Patent erteilt (42 37 618) und dessen Erteilung am 12. Dezember 2002 veröffentlicht.
Gegen das Patent hat die Firma G... GmbH & Co.
in B...
am 12. März 2003 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende ist der Ansicht, dass der Patentanspruch 1 die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe nicht löst und nicht ausreichend offenbart sei. Auch würde die bereits im Prüfungsverfahren genannte DE 35 14 829 A1 die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 neuheitsschädlich vorwegnehmen.
Sie vertritt ferner die Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Dazu verweist sie auf die - DIN 69871 Teil 1,
- Veröffentlichung in "Fertigungstechnik", Industrieanzeiger 7/1988, S 27 bis 31 von o.Prof. Dr.-Ing. M. Weck und Dipl.-Ing. D. Lembke und die - Dissertation "Untersuchungen der Gestaltungsmöglichkeiten für die Schnittstelle Maschine/Werkzeug vom 26. März 1993.
Die Dissertation sei wohl nachveröffentlicht, ihre Ergebnisse seien jedoch aufgrund des Abschlusses und der Verabschiedung der DIN-Normen 69839 und 69892 seit Anfang 1992 dem Fachmann bekannt gewesen. Zum Beweis, dass keine Geheimhaltung vorgelegen habe, benennt sie einen Zeugen.
Sie beantragt, das Patent in vollen Umfang zu widerrufen.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2003 (eingegangen am 03. November 2003) nimmt sie den Einspruch gegen das Patent 42 37 618 zurück.
Die Patentinhaberin hat sich in ihrer Eingabe vom 04. Dezember 2003 (eingegangen 05. Dezember 2003) zur Einspruchsbegründung geäußert. Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei und beantragt,
- das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten;
- hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Nach dem erteilen Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents eine Befestigungsanordnung für einen Werkzeughalter auf einer Werkzeugmaschine, umfassendeine Hauptwelle (1) einer Werkzeugmaschine mit einer konischen Aufnahme (2) und einer Bezugsstirnfläche (1a); undeinen Werkzeughalter (3) mit einem Steilkegelschaft (4), und einem Kragen (5) mit einer Kragen-Stirnfläche (5d); wobeidie Bezugsstirnfläche (1a) und die Kragenstirnfläche (5d) miteinander in Berührung kommen, dadurch gekennzeichnet, dassdie Kragenstirnfläche (5d) in Bezug auf eine Kragenstirnfläche eines Normteils um einen Betrag 2 und die Bezugsstirnfläche (1a) in Bezug auf eine Bezugsstirnfläche eines Normteils um den Betrag 1 versetzt sind, wobei 1 + 2 dem Abstand Y zwischen der Bezugsstirnfläche eines Normteils und der Kragenfläche eines Normteils entspricht und wobei die Beträge 1, 2 jeweils kleiner sind als die Differenz Y - Æi, wobei Æi die bei den Normteilen erlaubte Herstellungstoleranz ist.
Hinsichtlich des Wortlauts der Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig.
Die Erfindung ist auch so offenbart, dass sie die in Spalte 4, Zeilen 29 bis 39 der Patentschrift genannte Aufgabe löst und nacharbeitbar ist. Eine Grenzfallbetrachtung, nach der 1 und 2 den Wert Null aufweisen, ist nicht zulässig, da nach der Lehre des Patentanspruchs 1 die Bezugsstirnflächen um den jeweiligen Betrag von 1 bzw 2 zurückgesetzt sein müssen. Der Fachmann erhält damit sämtliche Anweisungen, wie er vorzugehen hat, um die gestellte Aufgabe zu lösen.
Die Prüfung des Patents durch den Senat (entsprechend § 61 Absatz I Satz 2 PatG) hat ergeben, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 3 gegenüber dem im Übrigen aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sind.
Das Patent war daher in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Gemäß § 47 Absatz I, Satz 4 PatG iVm § 59 Absatz III PatG bedarf es einer sachlichen Begründung des Beschlusses nicht, da der einzige Einspruch mit der am 03. November 2003 eingegangenen Erklärung der Einsprechenden zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, zu deren Gunsten entschieden wurde.
Kowalski Dr. Huber Kuhn Hübner Hu
BPatG:
Beschluss v. 15.12.2003
Az: 8 W (pat) 321/03
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