Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. August 1994
Aktenzeichen: 25 WF 160/94
(OLG Köln: Beschluss v. 02.08.1994, Az.: 25 WF 160/94)
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streiwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. Juli 1994 - 30 F 246/94 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist
unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung
richtig ist.
Grundlage der einstweiligen, gemäß dem
vorerwähnten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1
Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit
diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt
aufzunehmen, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder
körperlich anzugreifen, nicht nur auf die eheliche Wohnung der
Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber
hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben
im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einstweilige
Anordnungen, die auf dieser Grundlage ergehen, haben grundsätzlich
einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das
Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache, wofür freilich im
vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte
als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978,
860; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,
S. 436 zu Rdz. 5.41).
Demgemäß mußte der Beschwerde
sachlicher Erfolg versagt bleiben.
Das Beschwerdeverfahren ist
gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.
OLG Köln:
Beschluss v. 02.08.1994
Az: 25 WF 160/94
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