Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 2. August 1994
Aktenzeichen: 25 WF 160/94

(OLG Köln: Beschluss v. 02.08.1994, Az.: 25 WF 160/94)

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streiwertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 8. Juli 1994 - 30 F 246/94 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist

unbegründet, weil die mit ihr angefochtene Streitwertfestsetzung

richtig ist.

Grundlage der einstweiligen, gemäß dem

vorerwähnten Beschluß ergangenen Anordnung ist nicht § 620 S. 1

Nr. 7, sondern § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO, weil das dem Antragsgegner mit

diesem Beschluß auferlegte Verbot, mit der Antragstellerin Kontakt

aufzunehmen, insbesondere sie zu bedrohen, zu beschimpfen oder

körperlich anzugreifen, nicht nur auf die eheliche Wohnung der

Parteien fixiert ist, sondern in seinem Wirkungskreis darüber

hinaus geht und einen Teilbereich aus dem Recht zum Getrenntleben

im Sinne des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO verkörpert. Einstweilige

Anordnungen, die auf dieser Grundlage ergehen, haben grundsätzlich

einen Gegenstandswert von 1.000,00 DM, sofern nicht für das

Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache, wofür freilich im

vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist, deutlich hö-here Werte

als die Regelwerte anzusetzen sind (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1978,

860; OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 240; Mümmler, BRAGO, 17. Aufl.,

S. 436 zu Rdz. 5.41).

Demgemäß mußte der Beschwerde

sachlicher Erfolg versagt bleiben.

Das Beschwerdeverfahren ist

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; § 25 Abs. 3 GKG.






OLG Köln:
Beschluss v. 02.08.1994
Az: 25 WF 160/94


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