Amtsgericht Remscheid:
Urteil vom 26. November 2015
Aktenzeichen: 7 C 73/15

(AG Remscheid: Urteil v. 26.11.2015, Az.: 7 C 73/15)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist gewerbliche Betreiberin des elektronischen Branchenverzeichnisses "F" unter der Firmierung "W". Sie klagt auf Zahlung für die Eintragung der Beklagten in selbiges. Die Beklagte betreibt gewerblich ein Naturkosmetikstudio.

Ohne dass im Vorfeld geschäftlichen Verbindungen zwischen den Parteien bestanden rief am 03.12.2014 eine Mitarbeiterin der Klägerin die Beklagte an, um ihr einen Vertrag über die Eintragung des Gewerbebetriebes der Beklagten in das "F" anzubieten. Die Beklagte erklärte in diesem Telefonat eindeutig, die Klägerin mit der Einstellung eines Branchenbucheintrages für die Dauer von 3 Jahren zum Preis von 535,50€ zu beauftragen. Diese Vereinbarung wurde im Einverständnis mit der Beklagten aufgezeichnet. Auf die zur Akte gereichte CD mit entsprechender Aufnahme wird Bezug genommen.

Am darauf folgenden Tag erhielt die Beklagte eine Rechnung über die vereinbarte Einstellung ins Branchenverzeichnis. Mit Schreiben vom 10.12.2014 erklärte die Beklagte den Vertrag für ungültig, sowie hilfsweise die Anfechtung und den Widerruf desselben. Weiterhin rechnete sie vorsorglich und hilfsweise auf mit Schadensersatzansprüchen wegen unlauteren Verhaltens der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte unterhielte Einträge in mehreren anderen Branchenverzeichnissen. Sie ist der Ansicht, danach habe ein Interesse der Beklagten am Angebot der Klägerin bestanden. Weiterhin stünde der Beklagten weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Rückabwicklungsrecht zu. Sie behauptet weiter der Beklagten ein Datenblatt mit den Informationen, an Hand derer die Eintragung ins F erfolgen sollte, zusammen mit der Rechnung am 04.12.2014 zugeschickt zu haben. Die Eintragung der Beklagten ins "F" habe sie unmittelbar nach Vertragsschluss vorgenommen und diese dann wieder offline gestellt, als die Beklagte nicht zahlte. Dies sei unter Rückgriff auf § 6 ihrer zu den Akten gereichten AGB (Bl. 29) geschehen, wonach die Klägerin ihre Leistung bis zur vollständigen Zahlung zurückhalten könne. Dementsprechend würde auch die Branchen- und Volltextsuche erst nach Zahlung der Rechnung eingerichtet.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen an sie 535,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2015 sowie weitere 77,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin betreibe ein generell auf Abzocke ausgelegtes Unternehmen. Sie habe die Beklagte im Telefonat darüber getäuscht, dass sie zur Unternehmensgruppe "Das Örtliche" gehöre. Des Weiteren sei ihr vorgespielt worden, nach der Zustimmung zur telefonischen Beauftragung noch ein Schreiben mit den Zahlungsmodalitäten zu erhalten, aus denen sie eine Auswahl nach eigenem Belieben treffen könne. Bei der folgenden Rechnung habe diese Möglichkeit nicht mehr bestanden, es sei auch kein Datenblatt über den Brancheneintrag beigefügt gewesen. Zudem sei dem Telefonat am 03.12.2014 ein Anruf der Klägerin tags zuvor vorausgegangen. Bei diesem sei die Beklagte beim Mittagessen gestört worden, so dass sie einem 2. Anruf zustimmte, um die Mitarbeiterin der Klägerin loszuwerden. Jedenfalls aber habe sie der Klägerin am Anfang des Telefonats ausdrücklich erklärt kein kostenpflichtiges Abo abschließen zu wollen. Dies sei aber nicht mit aufgezeichnet worden.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 535,50 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ein entsprechender Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin ist zwar zunächst in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 675, 611 Abs. 1, 612 Abs.2 BGB aufgrund des am 03.12.2014 telefonisch geschlossenen Vertrages entstanden. In diesem Telefonat haben die Parteien einen Dienstleistungsvertrag mit werkvertraglichen Elementen geschlossen. Im Rahmen des Gespräches erklärte die Beklagte deutlich die Dienstleistungen der Klägerin zum Preis von 545,50 € für 3 Jahre in Anspruch nehmen zu wollen. Dies ergibt sich aus der zu den Akten gereichten Aufzeichnung des Gespräches.

Ohne Erfolg bleibt hier der Einwand der Beklagten, das Telefonat sei unvollständig aufgezeichnet. Ihr sei vorgespielt worden sie bekäme noch die Zahlungsmodalitäten per Post und könne sich aussuchen, was ihr da am liebsten sei. Die Einigung über die Zahlungsmodalitäten ist, als nicht wesentlicher Vertragsbestandteil, keine Voraussetzung für den Abschluss des Vertrages, denn jedenfalls war der zu leistende Betrag klar bestimmt. Diesem hat die Beklagte auch klar und deutlich zugestimmt. Aus diesem Grund bleibt auch der Einwand der Beklagten unerheblich, zu Beginn des Telefonats erklärt zu haben, keinen kostenpflichtigen Vertrag zu wünschen.

Der Vertrag ist auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Weder verstößt die entgeltliche Einstellung in ein elektronisches Branchenverzeichnis dem Grunde nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Noch kann die Klägerin substantiiert darlegen, dass sich aus der Gesamtschau des Rechtsgeschäfts und des klägerischen Verhaltens eine Sittenwidrigkeit ergäbe. Insoweit ist sie darlegungs- und beweisbelastet. Die pauschale Behauptung, die Klägerin betreibe ein auf Täuschung und Abzocke angelegten Vertragsmodell nicht ausreichend dargelegt.

Außerdem bestanden zugunsten der Beklagten weder ein Widerrufs- noch ein Anfechtungsrecht. Insbesondere kann weder ein Inhalts- noch ein Erklärungsirrtum der Beklagten erkannt werden, noch ist eine arglistige Täuschung seitens der Klägerin schlüssig dargelegt. Der Vortrag, die Klägerin habe der Beklagten vorgespielt, sie sei von "Das Örtliche", reicht hier nicht. Im maßgeblichen Teil des Telefonats hat sich die Klägerin ordnungsgemäß mit Ihrer Firmierung vorgestellt. Außerdem sind sich die Firmierungen "F" und "Das Örtliche" auch begrifflich nicht so ähnlich, dass sich eine Verwechslungsgefahr aufdrängt.

Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht jedoch der Schadenersatzanspruch der Beklagten in Form der Rückabwicklung des Vertrages entgegen. Dieser Schadenersatzanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 BGB wegen der klägerseitigen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.

Ein Vertragsanbahnungsverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB lag mit dem Telefonat am 03.12.2014 vor. Danach entstanden der Klägerin Sorgfaltspflichten gemäß § 241 Abs.2 BGB, die sie zur Rücksichtnahme auf die Rechte der Beklagten verpflichten. Die Klägerin hat diese Pflichten verletzt, indem sie die Beklagte anrief, ohne dass im Vorfeld eine Geschäftsbeziehung bestand. Damit hat sie gegen das Verbot unzulässiger Telefonwerbung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstoßen und damit das Recht der Beklagten auf die ungestörte Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebs durch eine unzumutbare Belästigung seitens der Klägerin beeinträchtigt. § 7 Abs. 2 Nr.2 UWG untersagt telefonische Werbung gegenüber einem Marktteilnehmer, ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung.

Der streitgegenständliche, auf einen Vertragsabschluss gerichtete Anruf der Klägerin unterfällt dem weit zu verstehenden Begriff der "Werbung". Eine mutmaßliche Einwilligung der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG lag nicht vor. Erforderlich dafür ist, dass auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden durch den Anrufer vermutet werden kann und zwar sowohl hinsichtlich der Art und Weise als auch des Inhalts der Werbung. § 7 UWG sanktioniert solche Werbeanrufe bereits allein auf Grund der Art und Weise der Kontaktaufnahme und unabhängig vom tatsächlichen Inhalt. Die Klägerin ist für das sachliche Interesse der Beklagten an dem Werbeanruf darlegungsbelastet. Sie trägt insbesondere das Risiko einer subjektiven Fehleinschätzung.

Für die Art der Werbung, nämlich mittels Telefonanruf ist maßgeblich, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Angerufene erwarte einen solchen Anruf oder stehe ihm zumindest aufgeschlossen gegenüber.

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin trägt gerade nicht vor, dass die Beklagte einen derartigen Anruf der Klägerin erwartet habe. Vielmehr soll es lediglich einen Anruf der Klägerin gegeben haben. Unbeachtlich ist deshalb die Behauptung der Beklagten, wonach die Klägerin mittels eines "2-Anrufe Systems" vorgegangen sein soll. Das 2-Anrufe Modell sollte die Regelung des § 7 UWG dahingehend umgehen, dass dem Angerufenen ein Einverständnis zum 2. Anruf entlockt wird, um den folgenden Anruf damit zu legitimieren.

Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass und warum gerade die Art und Weise der Werbung mittels Telefonanruf ausnahmsweise vom Interesse der Beklagten gedeckt gewesen sein soll, insbesondere, dass die Angelegenheit so eilig gewesen wäre, dass sie eines Telefonanrufes bedurfte und nicht schriftlich zu erledigen gewesen wäre ( so auch OLG Hamburg, Urteil vom 03.07.1986, Az.. 3 U 55/86; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.08.1997, Az. 2 U 48/97, zitiert nach Juris). Dies gilt umso mehr, als der Klägerin der Internetauftritt der Beklagten unstreitig bekannt war. Sie hätte daher problemlos möglich gewesen, schriftlich mit ihr in Kontakt zu treten.

Auch ein sachliches Interesse der Beklagten hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Sie trägt vor, von einem solchen Interesse ausgegangen zu sein, da die Beklagte Einträge in mehreren anderen elektronischen Branchenverzeichnissen unterhielte. Dieser Vortrag ist bereits unsubstantiiert. Es fehlt die Angabe, bei welchem Portal konkret welche Einträge bestanden hätten. Der zu den Akten gereichte Ausdruck einer Google-Suche vermag diesen Vortrag nicht zu stützen, da er sich nicht auf die Beklagte, sondern eine gewisse "N. M." bezieht.

Darüber hinaus ist eine allgemeine Sachbezogenheit gerade nicht ausreichend, da diese nahezu immer gegeben sein dürfte und damit die Telefonwerbung entgegen der gesetzlichen Regelung nahezu unbegrenzt möglich wäre (ebenso: BGH, Urteil vom 25.01.2001, Az. I ZR 53/99, zitiert nach Juris). So dürfte, gerade bei Einträgen in konkurrierenden Verzeichnissen, die Klägerin nicht damit rechnen, dass die Beklagte ein besonderes Interesse daran habe, gerade im Verzeichnis der Klägerin aufgeführt zu sein. Das von der Klägerin vermarktete Verzeichnis ist lediglich eins unter vielen, ohne besondere Bekanntheit. Dementsprechend ist der Werbeanruf für ein solches Verzeichnisses mit vergleichsweise geringer Marktgeltung unerwünscht, zumal ob der zersplitterten Marktstrukturen ein erhebliches Nachahmungsrisiko weiterer Anbieter bestünde und so ein unerwünschter Summierungseffekt zu Lasten des Angerufenen eintreten könnte, den es zu unterbinden gilt (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14, zitiert nach Juris).

Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Klägerin, das sachliche Interesse der Beklagten sei durch die tatsächlich erfolgte Einwilligung der Beklagten in den Vertrag zu vermuten. Für die Beurteilung der Frage ob ein solcher Anruf auf Grund der mutmaßlichen Interessenlage legitim ist, oder ob er eine Belästigung darstellt, kommt es auf den Zeitpunkt vor dem Anruf an. Maßgeblich ist eine exante Betrachtung, die spätere "Einwilligung" in einen Vertrag lässt nicht die anfängliche "Belästigung" entfallen (so auch LG Bonn, Urteil vom 05.08.2014, Az. 8 S 46/14 m.w.N., zitiert nach Juris).

Durch den gegen vorvertragliche Schutzpflichten der Klägerin gegenüber der Beklagten verstoßenden Werbeanruf hat die Klägerin der Beklagten einen Schaden zugefügt in Form in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, namentlich des streitgegenständlichen Dienstvertrages. Die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Klägerin (nicht legitimer Werbeanruf) und dem Schaden (Eingehung der Verbindlichkeit) folgt daraus, dass die Klägerin mit ihrem Anruf gezielt und rechtswidrig eine Überrumpelungssituation geschaffen hat, auf der der von der Beklagten (eigentlich) ungewollte Vertragsabschluss beruht.

Ohne Erfolg bemängelt die Klägerin hier, dass die Pflichtverletzung auf bloßem Verstoß gegen § 7 UWG, einer Ordnungsvorschrift beruhe, deren Schutzzweck nichts mit "Überrumpelung" zu tun habe. Danach ergäbe sich mangels Pflichtwidrigkeitszusammenhang keine adäquate Verursachung des Schadens durch die Klägerin. Indessen schützt § 7 UWG durch das Verbot unzumutbar belästigender Werbung auch die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer. Unter anderem soll verhindert werden, dass unter Anwendung aggressiver Verkaufspraktiken die freie Willensbildung des angesprochenen Kreises beeinflusst wird, da eine dezidierte gedankliche Auseinandersetzung mit einer als schlichtweg unzumutbar, belästigend empfundenen Vertragsanbahnung nicht gewährleistet ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klägerin ihre vertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs.2 BGB durch eine unzumutbare Belästigung der Beklagten verletzt hat, so dass sie sich gemäß 280 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Umfang des Schadensersatzes bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat derjenige, der zu Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. So kann er auch Freistellung von eingegangenen Verbindlichkeiten fordern oder, wenn der Schädigende der Vertragspartner ist, Rückabwicklung des Vertrages verlangen. (Übereinstimmend: LG Arnsberg Urteil vom 22.01.2015, Az. 8O 133/14).

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin ein solcher Vertragsaufhebungsanspruch sei eine unrechtmäßige Umgehung der gesetzgeberischen Absicht, mit dem UWG keine Schutzgesetze schaffen zu wollen. Selbst unter Annahme dieser Prämisse ergäbe sich die Anwendbarkeit des allgemeinen zivilrechtlichen Vertragsrechtes.

Zwar erklärt der Gesetzgeber ausdrücklich, dass das UWG mit Ausnahme der §§ 16-19 - diesen wird als Straf- und Bußgeldvorschriften ein Sonderrang eingeräumt- kein Schutzgesetz darstellen soll (BT Drucksache 15/1487 S.22 "zu § 8"). Der Gesetzgeber wollte mit der Klarstellung in der Gesetzesbegründung, dass die Regelungen des UWG keine Schutzgesetze sind aber lediglich deliktische Ansprüche nach § 823 Abs.2 BGB ausschließen um einer Popularklage entgegenzutreten. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber keinen individuellen Anspruch des Verbrauchers und der übrigen Markteilnehmer konstruieren wollte, um zu vermeiden, dass der Unternehmer jederzeit mit einer Vielzahl von Klagen durch Verbraucher wegen Verstoß gegen das UWG rechnen müsse. Vorliegend ergibt sich der Anspruch der Beklagten aber nicht aus Delikt, sondern aus (vor)vertraglicher Pflichtverletzung der Klägerin. Bei vertraglichen Ansprüchen besteht das Risiko einer Klageflut aber nicht. Vielmehr ist der Kreis der Anspruchsberechtigten klar abgrenzbar auf die Vertragspartner beschränkt und nicht - wie bei deliktischen Ansprüchen - jedermann eröffnet.

Zudem begründet das UWG gerade Verhaltenspflichten für Unternehmer durch die Sanktionierung unlauteren Verhaltens. Darin kommt die rechtliche Missbilligung solchen Handels zur Geltung. Dieses mag zwar keine individuelle deliktische Haftung der Marktteilnehmer begründen, regelmäßig begründet aber ein Vertragsverhältnis, auf Grund der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte des Vertragspartners, einen höheren Anspruch an redliches Verhalten der Vertragsparteien. Danach wäre jedenfalls ein Vertragspartner auf Grund des Schuldverhältnisses verpflichtet, von rechtlich missbilligtem Verhalten Abstand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 10.12.2014, wonach die Beklagte den Vertrag für ungültig erklärt und ihn hilfsweise sowohl angefochten als auch widerrufen hat, hat sie von ihrem Recht auf Rückabwicklung Gebrauch gemacht. Der Wille, nicht mehr an den Vertrag gebunden zu sein, kommt darin deutlich zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund mag dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge gleichfalls aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergibt.

Die Klägerin hat auch aus dem Rückabwicklungsverhältnis bei entsprechend Anwendung der §§ 346 BGB keinen Anspruch auf Wertersatz für an die Beklagte erbrachte Leistungen nach § 346 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin legt hier bereits nicht ausreichend dar, überhaupt Leistungen erbracht zu haben. Zwar behauptet sie ein Datenblatt für die Beklagte erstellt, dieser zugeschickt zu haben und an Hand dessen "unmittelbar nach Vertragsschluss" die Eintragung in das Branchenverzeichnis vorgenommen zu haben. Es erfolgt allerdings auf das Bestreiten der Beklagten hin keine Angabe darüber in welchen Zeitraum, welche konkrete Eintragung bestand. Zwar hat sie einen Ausdruck des Datenblattes zur Akte gereicht, nicht aber einen Ausdruck des daraufhin erfolgten Eintrags im Online-Branchenverzeichnis der Klägerin, was naheliegend gewesen wäre.

Am Beispiel des Ausdrucks des Impressums der Webseite der Klägerin sowie eines "Mustereintrages " eines anderen Gewerbes zeigt sich, dass dies der Klägerin auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Zudem beruft sich die Klägerin selbst auf die in § 6 ihrer AGB vereinbarten Vorleistungspflicht der Beklagten und trägt vor die "Volltextsuche in vollem Umfang (...) und auch die Suche über Branchen(...)" erst mit Zahlung der Beklagten einzurichten. Der Leistungsumfang den die Klägerin insgesamt erbracht haben will ist damit nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Andere Rechte der Klägerin aus denen sich ein Zahlungsanspruch ergeben könnte sind nicht ersichtlich, dementsprechend ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.

Streitwert: 535,50 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.






AG Remscheid:
Urteil v. 26.11.2015
Az: 7 C 73/15


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