Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 14. Mai 2012
Aktenzeichen: 15 W 813/12
(OLG München: Beschluss v. 14.05.2012, Az.: 15 W 813/12)
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 13.04.2012, Az. 4 O 7088/12, abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu ermöglichen, in den Kanzleiräumen des Antragsgegners in €, A., oder in den Räumen der Steuerberaterkammer M., €, Einsicht in die nachfolgenden Unterlagen zu nehmen und diese auf eigene Kosten und mit eigenen Geräten zu kopieren, zu scannen oder mit anderen technischen Mitteln abzulichten und zu speichern:
1. Kontoauszüge des Jahres 2002 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
2. Buchungsbelege, Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Lohnbelege zu Konto €74 bei der V.bank der damaligen Kanzlei des Antragstellers für 2002.
3. Buchungsordner - Leitzordner für die Monate Januar 2002 - Dezember 2002 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
4. Kontoauszüge des Jahres 2003 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
5. Buchungsbelege, Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Lohnbelege zu Konto €74 bei der V.bank der damaligen Kanzlei des Antragstellers für 2003.
6. Buchungsordner - Leitzordner für die Monate Januar 2003 - Dezember 2003 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
7. Kontoauszüge des Jahres 2004 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
8. Buchungsbelege, Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen, Lohnbelege zu Konto €74 bei der V.bank der damaligen Kanzlei des Antragstellers für 2004.
9. Buchungsordner - Leitzordner für die Monate Januar 2004 - Dezember 2004 zum Konto des Antragstellers €74 bei der V.bank.
II. Im übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt.
III. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 1/4 und der Antragsgegner 3/4.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Zugang zu im Besitz des Antragsgegners befindlichen Kontoauszügen, Belegen und Buchungsordnern seiner vormaligen Rechtsanwaltskanzlei.
Der Antragsgegner war in der Vergangenheit für den zum damaligen Zeitpunkt als Rechtsanwalt tätigen Antragsteller als Steuerberater tätig. Er fertigte für ihn die steuerlichen Jahresabschlüsse u.a. für die Jahre 2002, 2003 und 2004. Hierzu erhielt er vom Antragsteller umfangreiche Kontoauszüge, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen, die sich nach wie vor in seinem Besitz befinden. Die Herausgabe dieser Unterlagen an den Antragsteller verweigert er unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StBerG wegen offener Honorarforderungen über insgesamt mehr als 39.856,82 EUR (vgl. Anlage K 3). Der Antragsteller ist vermögenslos und hat am 30.05.2011 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (vgl. Anlage K 4).
Gegen den Antragsteller ist ein Steuerstrafverfahren anhängig. Mit Strafbefehl vom 12.03.2012 (Anlage K 1) wurde der Antragsteller wegen Einkommensteuerhinterziehung für den Veranlagungszeitraum 2003 zu einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen verurteilt. Mit Schreiben vom 12.03.2012 teilte das Finanzamt München - Abteilung I - dem Antragsteller mit, dass das Strafverfahren bzgl. der Einkommensteuer 2003 erweitert und zusätzlich auch bzgl. der Einkommensteuer 2004 und der Umsatzsteuer 2003 und 2004 eingeleitet wurde (Anlage K 2). Nachdem der Antragsteller gegen den Strafbefehl vom 12.03.2012 Einspruch einlegte, wurde durch das Amtsgericht München Hauptverhandlungstermin auf den 21.05.2012 bestimmt (Anlage Bf 4). Nach Mitteilung des Antragstellers droht ihm nach Einschätzung des zuständigen Beamten der Steuerfahndung angesichts des bisher bestehenden Verkürzungsverdachts in einer Größenordnung von über 300.000 EUR eine nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähige Freiheitsstrafe.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zur Herausgabe der im Tenor aufgeführten Unterlagen zu verpflichten, da er diese zu einer sachgemäßen Verteidigung im Steuerstrafverfahren dringend benötige.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 13.04.2012 (Bl. 8/11 d.A.) abgelehnt. Der Antragsgegner mache zu Recht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Hieran ändere die Mittellosigkeit des Antragstellers nichts, da das Zurückbehaltungsrecht nicht nur ein Sicherungs-, sondern auch ein Druckmittel darstelle. Auch das gegen den Antragsteller geführte Steuerstrafverfahren führe zu keiner anderen Beurteilung, da die hierfür relevanten Unterlagen nach jeder Lebenserfahrung entweder beschlagnahmt oder in Kopie bei den Ermittlungsakten seien, so dass der Verteidiger des Antragstellers Akteneinsicht nehmen könne.
Gegen diesen ihm am 18.04.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.05.2012 (Bl. 12 d.A.), per Telefax bei Gericht eingegangen am 02.05.2012, Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 07.05.2012 (Bl. 13/16 d.A.) begründet hat. Er trägt vor, die relevanten Unterlagen befänden sich weder im Original noch in Kopie in den Ermittlungsakten (vgl. hierzu Anlagen Bf 1 bis Bf 3). Das Zurückbehaltungsrecht des Antragsgegners könne vorliegend nach Treu und Glauben nicht geltend gemacht werden, da dem Antragsteller durch die Vorenthaltung der Unterlagen ein unverhältnismäßiger Schaden entstünde. Ohne Zugriff auf die Unterlagen sei ihm eine sachgerechte Verteidigung im Steuerstrafverfahren nicht möglich, was insbesondere im Hinblick auf die ihm drohende Freiheitsstrafe auch grundrechtliche Positionen des Antragstellers verletze. Demgegenüber habe das Zurückbehaltungsrecht für den Antragsgegner aufgrund der Vermögenslosigkeit des Antragstellers keinerlei wirtschaftlichen Wert, die Druckfunktion des Zurückbehaltungsrechts gehe ins Leere. Im einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 07.05.2012 Bezug genommen.
Nach Zurücknahme des bisherigen auf Herausgabe der Unterlagen gerichteten Hauptantrags beantragt der Antragsteller zuletzt nur noch (vgl. Schriftsatz vom 11.05.2012, Bl. 23/24 d.A.),
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten zu gestatten, in den Kanzleiräumen des Antragsgegners oder den Räumen eines hierzu bereiten Dritten, insbesondere in den Räumen der Steuerberaterkammer M., Einsicht in die im bisherigen Hauptantrag aufgeführten Unterlagen zu nehmen und diese auf eigene Kosten und/oder mit eigenen Geräten zu kopieren, zu scannen oder mit anderen technischen Mitteln abzulichten und zu speichern.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.05.2012 (Bl. 18/20 d.A.) aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sei eine Änderung der Entscheidung nicht veranlasst, da im Strafverfahren von Amts wegen relevante Unterlagen beizuziehen seien, ohne dass das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht unterlaufen werden müsse.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Nach § 940 ZPO ist eine einstweilige Verfügung zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller hat sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die begehrte einstweilige Verfügung ist in der Form des mit Schriftsatz vom 11.05.2012 zuletzt gestellten Antrags unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien verhältnismäßig und stellt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.
1. Ein Verfügungsanspruch des Antragstellers auf Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen ist gegeben.
a. Bei den im Antrag näher bezeichneten Kontoauszügen, Buchungsbelegen, Rechnungen, Kreditkartenabrechnungen und Lohnbelegen handelt es sich um Schriftstücke, die der Antragsgegner aus Anlass seiner Tätigkeit als Steuerberater vom Antragsteller erhalten hat, und damit um Handakten i.S.v. § 66 Abs. 3 StBerG, auf deren Herausgabe der Mandant einen Anspruch aus §§ 667, 675 BGB hat (Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl. 2009, § 66 Rn. 10). Gleiches dürfte auch für die Buchungsordner der Jahre 2002 bis 2004 gelten, was jedoch keiner abschließenden Entscheidung bedarf, da sich auch dann, wenn diese Ordner keine Handakten darstellen, sondern im Rahmen des Steuerberatermandats vom Antragsgegner geschaffene Arbeitsergebnisse enthalten sollten, aus den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Herausgabeanspruch des Antragstellers ergeben würde (vgl. BGH, NJW 1988, 2607; Kuhls, StBerG, 2. Aufl. 2004, § 66 Rn. 21).
b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Antragsgegner vorliegend kein Zurückbehaltungsrecht wegen der im Vollstreckungsbescheid vom 21.10.2009, Az. 09-7914747-0-8N, titulierten Honorarforderungen, auf die er sich in seinem Schreiben vom 12.12.2011 (Anlage K 3) berufen hat, geltend machen.
aa. Nach der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, vor § 916 Rn. 1) ist davon auszugehen, dass dem Antragsgegner grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht an den streitgegenständlichen Unterlagen zusteht.
Ein Zurückbehaltungsrecht an nach den vorstehenden Ausführungen als Handaktenbestandteile anzusehenden Unterlagen ergibt sich aus § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Danach kann der Steuerberater die Herausgabe von Handakten an den Auftraggeber verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Soweit die Buchungsordner keine Handaktenbestandteile, sondern Arbeitsergebnisse enthalten sollten, würde sich ein Zurückbehaltungsrecht aus den allgemeinen Vorschriften der §§ 273, 320 BGB ergeben (BGH, NJW 1988, 2607; Gehre/Koslowski, § 66 Rn. 15).
Allerdings ist im Rahmen des § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG ein engerer Konnexitätsbegriff zugrunde zu legen als bei § 273 BGB. Ein Zurückbehaltungsrecht nach dieser Vorschrift besteht nur insoweit, als der Steuerberater für die konkrete Angelegenheit, für die er die Unterlagen erhalten hat, noch Vergütung verlangen kann (BGH, NJW 1997, 2944 [zum Zurückbehaltungsrecht des Rechtsanwalts nach § 50 BRAO]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 59; KG Berlin, GI 2002, 256; Gehre/Koslowski, § 66 Rn. 12). Aus den Anlagen zum vom Antragsteller vorgelegten Vollstreckungsbescheid vom 21.10.2009 ergibt sich zwar, dass sämtliche hier titulierten Honorarrechnungen aus den Jahren 2006 bis 2008 stammen und ihnen überwiegend Aufträge aus den Jahren 2006 und 2007 zugrunde liegen. Allerdings enthält der Vollstreckungsbescheid auch einige Honorarforderungen aus Aufträgen der Jahre 2002, 2003 und 2004, so dass eine Konnexität zu den streitgegenständlichen Unterlagen aus diesen Jahren im Rahmen summarischer Prüfung zu bejahen ist. Letztlich kommt es auf diese Frage ohnehin nicht entscheidungserheblich an, da die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hier jedenfalls aus den nachstehend unter bb) dargelegten Gründen nicht zulässig ist.
bb. Dem Antragsgegner ist eine Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise verwehrt.
Es ist anerkannt, dass ein Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt werden darf. Dieser allgemeine Grundsatz ist in § 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG ausdrücklich hervorgehoben. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist insbesondere dann als unzulässig anzusehen, wenn die Zurückbehaltung dem Mandanten einen unverhältnismäßig hohen, auch bei Abwägung mit den Interessen des Steuerberaters nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Dies kann in gleichem Maße für ein Zurückbehaltungsrecht an Handakten als auch für ein Zurückbehaltungsrecht an Arbeitsergebnissen des Steuerberaters gelten (vgl. hierzu BGH, NJW 1988, 2607; NJW 1997, 2944; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 59; Gehre/Koslowski, § 66 Rn. 13; Kuhls, § 66 Rn. 31). Ein derartiger die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ausschließender schwerer Schaden wird beispielsweise angenommen, wenn dem Mandanten ohne die herausverlangten Unterlagen Wohnungsverlust oder die Verjährung eigener Ansprüche (vgl. Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. 2000, § 50 Rn. 22 m.w.N.) bzw. eine nachteilige Steuerschätzung (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 59) droht.
Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Verweigerung des Zugangs zu den streitgegenständlichen Unterlagen ein derartiger schwerer Nachteil droht.
Aus der seinem Antrag vom 04.04.2012 beigefügten eidesstattlichen Versicherung sowie den Anlagen K 1 und K 2 ergibt sich, dass gegen den Antragsteller ein Steuerstrafverfahren geführt wird, in dem ihm Steuerhinterziehung in erheblichem Ausmaß vorgeworfen wird. Wie der Antragsteller eidesstattlich versichert hat, rechnet die Steuerfahndung angesichts des bisher bestehenden Verkürzungsverdachts in einer Größenordnung von über 300.000 EUR über die im Strafbefehl verhängte Geldstrafe von 250 Tagessätzen hinaus sogar mit der Verhängung einer nicht mehr zur Bewährung aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe.
Dass der Antragsteller zur sachgerechten Verteidigung gegen die ihm gegenüber erhobenen steuerstrafrechtlichen Vorwürfe die streitgegenständlichen Unterlagen benötigt, ist nachvollziehbar. Durch die mit der Beschwerdeschrift vorgelegten Anlagen hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass sich die Unterlagen weder im Original noch in Kopie bei den Ermittlungsakten befinden, so dass er sich die für seine Verteidigung notwendigen Informationen nicht etwa durch Einsicht in diese verschaffen kann. Soweit das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf verweist, dass im Strafverfahren relevante Unterlagen von Amts wegen beizuziehen sind, überzeugt dies nicht. Die Verpflichtung des Strafgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet zwar auch ohne konkreten Beweisantrag die Herbeischaffung von Beweismitteln, soweit Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Gericht hierzu gedrängt sehen muss (vgl. etwa BGH, NStZ 2011, 471; NStZ-RR 2010, 316; NStZ 2007, 165). Angesichts des nach den Angaben des Antragstellers erheblichen Umfangs der streitgegenständlichen Unterlagen, die im Rahmen der durchgeführten Außenprüfung von den Steuerbehörden bereits einmal gesichtet wurden, erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Voraussetzungen vorlägen, wenn der Antragsteller nicht zumindest ansatzweise angeben könnte, inwieweit sich aus den Buchhaltungsunterlagen ihn möglicherweise entlastende Gesichtspunkte ergeben können. Um überhaupt in der Lage zu sein, entsprechende Angaben in das Steuerstrafverfahren einführen, ist der Antragsteller jedoch auf die vorherige Einsicht in die streitgegenständlichen Buchhaltungsunterlagen angewiesen.
Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass auch sein Recht auf eine effektive Verteidigung der gegen ihn erhobenen steuerstrafrechtlichen Vorwürfe in die zur Prüfung eines Verstoßes der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gegen Treu und Glauben vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien einzustellen ist. Das Recht auf ein faires Strafverfahren und eine umfassende strafrechtliche Verteidigung gehört zu den elementaren Attributen menschlicher Würde und zu den fundamentalen Prinzipien des Rechtsstaats. Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Strafverfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen; dies gilt auch, um eine gewisse verfahrensrechtliche "Waffengleichheit" von Strafverfolgungsbehörden und Beschuldigtem zu gewährleisten (BVerfGE 46, 202; 63, 45; BGHSt 36, 44; BGH, NJW 2007, 3010).
Zwar richten sich derartige einem Beschuldigten zukommenden grundrechtlich gewährleisteten Rechte grundsätzlich gegen den Staat, der die Ausgestaltung und Durchführung des Strafverfahrens hieran auszurichten hat. Das Grundgesetz stellt jedoch keine wertneutrale Ordnung dar und hat in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung aufgerichtet, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und damit auch bei der Auslegung privatrechtlicher Vorschriften durch den Richter Berücksichtigung finden muss. Diese Ausstrahlungswirkung der Grundrechte beeinflusst insbesondere die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Generalklauseln, wie etwa die hier maßgebliche Frage, welche Grenzen der Ausübung eines Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gezogen sind (vgl. hierzu BVerfGE 7, 198; 73, 261; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 242 Rn. 8).
Angesichts der dargestellten erheblichen Nachteile, die dem Antragsteller durch eine Vorenthaltung der streitgegenständlichen Unterlagen drohen, erscheint eine Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts auch unter Abwägung mit den berechtigten Interessen des Antragsgegners verhältnismäßig. Die Beschwerdeschrift weist zu Recht darauf hin, dass die Druckfunktion des Zurückbehaltungsrechts hier angesichts der Vermögenslosigkeit des Antragstellers, der bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ohnehin weitgehend ins Leere ginge. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst im Fall einer berechtigten Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an Handakten jedenfalls ein sich aus der Unterrichtungspflicht nach § 666 BGB ergebendes Einsichtsrecht bestehen kann (vgl. Feuerich/Braun, § 50 Rn. 26).
2. Auch ein Verfügungsgrund ist vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund i.S.v. § 940 ZPO, der eine vorläufige Regelung im Eilverfahren rechtfertigt, besteht in der Eilbedürftigkeit bzw. Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Regelung. Diese ist hier im Hinblick auf den Stand des gegen ihn geführten Steuerstrafverfahrens gegeben, in dem bereits ein Strafbefehl erlassen wurde und nach Einspruch Hauptverhandlungstermin auf den 21.05.2012 bestimmt ist. Im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Verhandlungstermin war gem. § 937 Abs. 2 ZPO auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geboten.
3. Der Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen einstweiligen Verfügung ist schließlich auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien verhältnismäßig. Die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Durchsicht und Vervielfältigung der streitgegenständlichen Unterlagen zu ermöglichen, vermeidet als Minus zur Anordnung einer vollständigen Herausgabe insbesondere eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. OLG Köln, DStR 2009, 1228; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, I-23 U 70/11).
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit war dem Antragsgegner, wie vom Antragsteller zuletzt beantragt, die Wahlmöglichkeit einzuräumen, ob er dem Antragsteller die Einsichtnahme in die Unterlagen in seinen eigenen Kanzleiräumen oder in den im Tenor genannten Räumen der Steuerberaterkammer M. ermöglicht, wobei ihm in letzterem Fall auch der Transport der Unterlagen zur Steuerberaterkammer obliegt. Die Steuerberaterkammer hat sich gegenüber dem Beschwerdegericht zur Zurverfügungstellung eines geeigneten Raumes bereit erklärt; Ansprechpartner ist der Geschäftsführer der Steuerberaterkammer, Rechtsanwalt Dr. D.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
OLG München:
Beschluss v. 14.05.2012
Az: 15 W 813/12
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