Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 28. Oktober 2008
Aktenzeichen: 12 E 1271/08

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 28.10.2008, Az.: 12 E 1271/08)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Óberweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. August 2008 wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Berichterstatter, Richter am Oberverwaltungsgericht X. , ist nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Ein Ablehnungsgesuch, das nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO zu einer Beschränkung des Berichterstatters auf unaufschiebbare Amtshandlungen führen würde, hat der Vollstreckungsschuldner ersichtlich nicht gestellt. Der Berichterstatter hat auch eine Selbstanzeige nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 Halbsatz 1 ZPO nicht erstattet, so dass eine vorherige gerichtliche Entscheidung hierüber nicht angezeigt ist.

Gründe für eine Selbstanzeige sind offensichtlich nicht gegeben. Fehler eines Richters in der Prozessleitung, fehlerhafte Entscheidungen oder Verfahrensverstöße begründen für sich genommen noch nicht Besorgnis der Befangenheit.

Vgl. etwa Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 68 m.w.N.

Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn das fehlerhafte Vorgehen des Richters jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normal geübten Verfahren entfernt, dass sich für die dadurch getroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt.

So etwa: Vollkommer, in. Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 42 Rn. 24 m.w.N.

Verfahrensfehler des Berichterstatters - erst recht so gravierende - lässt die Beschwerdebegründung des Vollstreckungsschuldners nicht einmal ansatzweise erkennen.

Die Niederschrift vom 4. Mai 2007 hat bei der Beschlussfassung am 29. Mai 2007 im Beschwerdeverfahren 12 E 418/07 Berücksichtigung gefunden. Gegenteiliges lässt sich dem Mitteilungsschreiben des Berichterstatters an den Antragsgegner vom 18. Juni 2007 nicht entnehmen. Dieses Schreiben bezieht sich nur auf den am 14. Juni 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 4. Juni 2007.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass das in der Niederschrift vom 4. Mai 2007 angesprochene, erstmalig („nun") auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 15. (nicht: 16.) April 2007 formulierte Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. , bei dem - entgegen der nunmehrigen Behauptung des Vollstreckungsschuldners - an keiner Stelle auf eine angebliche Offenbarungsverpflichtung des Richters abgehoben worden ist, in der Begründung des Beschlusses vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - keine Erwähnung gefunden hat. Spätestens mit der (bereits nicht mehr von Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. gefertigten) Nichtabhilfeentscheidung vom 16. April 2007 ist die Instanz beendet gewesen, so dass das unter dem 15. April 2007 gefertigte und erst nach Beendigung der Dienststunden am 16. April 2007 in den Nachtbriefkasten des Verwaltungsgerichts eingelegte Ablehnungsgesuch nicht mehr greifen konnte.

Die vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren 12 E 418/07 nachgereichte Beschwerdebegründung vom 15. April 2007 hat ausweislich des Umstandes, dass sich der Beschluss vom 29. Mai 2007 in diesem Verfahren mit der nur in dieser Begründung angesprochenen Problematik der „perpetuatio fori" auseinander setzt, erkennbar Berücksichtigung gefunden; damit ist im Übrigen auch der Rüge zu Ziff. 1 der Niederschrift vom 4. Mai 2007 Rechnung getragen worden.

Dass das Verwaltungsgericht erst das am 14. Juni 2007 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Schreiben des Vollstreckungsschuldners an das OVG NRW vom 4. Juni 2007 zum Anlass genommen hat, sich mit dem Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. zu befassen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass das im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung anhängige Ablehnungsgesuch bei der Beschwerdeentscheidung keine Berücksichtigung gefunden hat.

Im übrigen hätte ein entsprechender Gehörsverstoß nur im Wege der fristgebundenen Anhörungsrüge nach § 152a VwGO geltend gemacht werden können, was indes ausweislich des am 9. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juli 2007 und seines am 10. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatzes vom gleichen Tage jedoch nicht erfolgt ist. Eine zusätzliche Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle vom 10. Juli 2007, bei der dem Vollstreckungsschuldner bereits ein Aktenzeichen für seine Anhörungsrüge hätte mitgeteilt werden können und mit der die Nichtberücksichtigung der mit der Niederschrift vom 4. Mai 2007 erhobenen Rügen doch noch geltend gemacht worden sein soll, lässt sich den dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen.

Unsubstantiiert und deshalb von vornherein nicht berücksichtigungsfähig ist ferner die sinngemäße Behauptung des Schuldners, auch sein Schriftsatz vom 10. Juli 2007 habe keine Berücksichtigung gefunden; der Senatsbeschluss vom 6. August 2007 - 12 E 746/07 - stellt nämlich ausdrücklich auch auf den am 10. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage ab.

Dass dem Vollstreckungsschuldner bei der Vielzahl der ergangenen und ihm auch zugegangenen gerichtlichen Entscheidungen gerade der - von der Senatsgeschäftsstelle abgesandte - Beschluss vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - nicht zugegangen sein soll, ist unglaubhaft. Bezeichnenderweise hat der Vollstreckungsschuldner bei einer im Verwaltungsgericht Münster am 25. Oktober 2007 vorgenommenen Akteneinsicht in die auch die o.g. Beschwerdeentscheidung enthaltende Gerichtsakte zahlreiche Kopien aus der Gerichtsakte fertigen lassen. Darunter befanden sich auch Kopien der dem auf den Seiten 484 und 485 der Gerichtsakte abgehefteten Beschluss vom 29. Mai 2007 unmittelbar vorgehenden Seiten 481, 482 und 483 (Vor- und Rückseite), sowie der dem Beschluss nachgehefteten Seiten 487, 488, 489, 490 und 491 (Vor- und Rückseite). Diese zielgerichtete Auswahl von aus der Sicht des Vollstreckungsschuldners relevanten Schriftstücken unter Ausschluss gerade des genannten Beschlusses, obwohl dieser beim Aufblättern der Rückseite der Seite 483 offen zutage gelegen hat, lässt nur die Annahme zu, dass dem Vollstreckungsschuldner dieser für ihn nicht minder bedeutsame Beschluss bekannt gewesen ist. Eine weitere Substantiierung ist denn auch auf den Vorhalt im Schreiben des Senates vom 22. September 2008, auf das Bezug genommen wird, nicht erfolgt.

Der Einwand des Vollstreckungsschuldners, der Beschluss vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - hätte, um wirksam zu sein, zugestellt werden müssen, geht fehl. Der Beschluss war nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Er setzte i.S.v. § 56 Abs. 1 VwGO eine Frist nicht in Lauf und musste deshalb nicht förmlich zugestellt, sondern konnte nach § 173 VwGO i.V.m. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO formlos mitgeteilt werden. Aus § 122 VwGO ergibt sich eine Pflicht zur förmlichen Zustellung nicht.

Auch einer den Anforderungen des § 122 Abs. 2 VwGO genügenden Begründung ermangelte es dem Beschluss vom 29. Mai 2007 nicht, als er die Überlegungen erkennen lässt, welche in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die richterliche

Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind. Ungeachtet all dessen hat der Senat dem Antragsgegner aus Gründen der prozessualen Fürsorgepflicht vor seiner Entscheidung dem Antragsgegner nochmals eine Ausfertigung des Beschlusses vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - zur Kenntnisnahme übersandt.

So ist es auch mit dem - in gleicher Weise den Anforderungen des § 122 Abs. 2 VwGO entsprechend ausreichend begründeten und nicht förmlich zustellungsbedürftigen - Senatsbeschluss vom 6. August 2007 - 12 E 746/07 - geschehen, mit dem die Anhörungsrüge des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss vom 29. Mai 2007 - 12 E 418/07 - zurückgewiesen worden ist. Abgesehen davon, dass relevante Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Beschlusses vom 6. August 2007 für das vorliegende Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie erkennbar sind, nimmt der Senat dem Vollstreckungsschuldner auch insoweit nicht ab, den Beschluss nicht erhalten zu haben. Auch diesen Beschluss hat der Vollstreckungsschuldner im Rahmen seiner Akteneinsicht bei der Auswahl der zu fertigenden Kopien zielgerichtet ausgespart. Eine ausreichende Substantiierung der Behauptung, von der Entscheidung nicht in Kenntnis gesetzt worden zu sein, ist mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. Oktober 2008 ebenfalls nicht erfolgt.

Der Senat nimmt das Vorbringen des Vollstreckungsschuldners zu dem Themenkomplex „Richterablehnung" zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass er zukünftig gleichgelagerte Einwände des Vollstreckungsschuldners als rechtsmissbräuchlich werten wird. Dieser Wertung liegt zugrunde, dass der Vollstreckungsschuldner bislang in nahezu jedem gerichtlichen Verfahren, das im Zusammenhang mit dem Vergütungsstreit zwischen dem Vollstreckungsschuldner und seinem Rechtsanwalt steht, nahezu jeden Entscheidungsträger, der eine ihm nachteilige Entscheidung getroffen hat, mit dem Vorwurf der Voreingenommenheit überzogen hat, sei es direkt oder auf dem Umweg der Rüge, eine Selbstanzeige unterlassen zu haben. Zur Begründung beruft sich der Vollstreckungsschuldner regelmäßig auf angebliche Verfahrensfehler, die nach Art und Gewicht - selbst wenn sie vorlägen - die Besorgnis der Befangenheit nicht einmal ansatzweise zu rechtfertigen vermögen. Ein solches procedere lässt eine nachhaltige rechtsmissbräuchliche Instrumentalisierung des Instituts der Richterablehnung zu dem alleinigen sachfremden Zweck, die Zahlung der streitigen Gebührenforderung zu verhindern, offenkundig werden.

Vgl. zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Rechtsmittels, wenn es offensichtlich der Verfolgung sachfremder Interessen dient: OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 A 1469/94 -, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996

- 4 B 23.96 -, Buchholz 310, § 82 VwGO Nr. 17.

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist unzulässig.

Der Vollstreckungsschuldner ist entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten. Eine derartige Vertretung ist in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich gegen die im Vollstreckungsverfahren nach vorheriger Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgte Entscheidung über den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses richtet, nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlich. Dem steht § 11 Abs. 6 Satz 1 RVG, wonach Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts eingereicht werden können, nicht entgegen, weil diese Erleichterung lediglich für das Festsetzungsverfahren, nicht aber für das hiervon zu trennende - zudem in der VwGO und nicht im RVG geregelte - Beschwerdeverfahren im Vollstreckungsverfahren gilt.

Unabhängig davon wäre die Beschwerde auch unbegründet.

Die Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungsantrag, hinreichend bestimmter, wirksamer und vollstreckbarer Vollstreckungstitel - hier der dem Vollstreckungsschuldner zugestellte Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2006 als Vollstreckungstitel i.S.d. § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO - und eine dem Vollstreckungsgläubiger gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 795, 724 ZPO erteilte Vollstreckungsklausel) liegen vor.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 E 1164/07 -.

Entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners handelt es sich bei dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss nicht um einen Vollstreckungstitel i.S.d. § 726 Abs. 1 ZPO. Vielmehr ist der Vergütungsfestsetzungsbeschluss kraft Gesetzes - ungeachtet etwa des späteren Ausgangs eines gegen ihn gerichteten Erinnerungs-

oder Beschwerdeverfahrens - vollstreckbar. Ein Fall des § 750 Abs. 2 ZPO lag, wie der Senat bereits in seinem o.g. Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 E 1164/07 - ausgeführt hat, offenkundig nicht vor, so dass schon die mit PZU vom 15. Dezember 2006 dokumentierte Zustellung der Ausfertigung des Vergütungsfeststellungsbeschlusses für die Vollstreckung ausreicht.

Die gegen die Wirksamkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vorgebrachten Einwände des Vollstreckungsschuldners greifen nicht durch.

Die beim Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses unterbliebene Anhörung des Vollstreckungsschuldners ist im Erinnerungsverfahren nachgeholt worden. Dem Vollstreckungsschuldner ist - wie von ihm auf Seite 8 seines Schriftsatzes vom 28. August 2008 eingeräumt - auf den entsprechenden Beschluss des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. im Verfahren 11 K 1885/04 vom 27. März 2007, gegen den der Schuldner unter dem Aktenzeichen 12 E 418/07 erfolglos Beschwerde eingelegt hat, ausweislich des gegen PZU zugestellten Anhörungsschreibens vom 15. Oktober 2007, dem eine Abschrift des Vergütungsfestsetzungsantrages des Gläubigers vom 20. November 2006 beigefügt war, Gelegenheit gegeben worden, zu dem Vergütungsfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen. Dass ein Gehörsverstoß im Erinnerungsverfahren durch Nachholung der Anhörung geheilt werden kann, entspricht allgemeiner Auffassung.

Vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 2. August 1996

- 14 W 449/96 -, AGS 1997, 105 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2008, § 11 RVG Rn. 43 a.E.; Schneider, Anmerkung zu LAG Hamm, Beschluss vom 27. September 1979 - 8 Ta 175/79 -, KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 18 S. 28; Lappe, Anmerkung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 1983 - 20 W 113/83 -, KostRsp. BRAGO § 19 Nr. 54 S. 46.

Nichts anderes ergibt sich insoweit aus der vom Vollstreckungsschuldner zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die fehlende Anhörung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste.

Vgl. das von dem Vollstreckungsschuldner herangezogene Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 76.78 -, NJW 1980, 1810 sowie das Urteil vom 12. Dezember 1987 - 9 C 86.87 -, BayVbl 1988,350; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 - 9 B 1037/98 -, NVwZ 1999, 1107 (zu der Anhörung nach § 130a VwGO).

Denn diese Rechtsprechung kann schon deshalb offensichtlich nicht auf die hier in Rede stehende Problematik übertragen werden, weil die Rüge, vor der Vergütungsfestsetzung nicht gehört worden zu sein, anders als die Rüge, es fehle an einer Anhörung vor der die Instanz abschließenden Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege, noch zu einer Korrektur durch das festsetzende Organ - den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 11 Abs. 3 Satz 1 RVG - oder durch den erstinstanzlich zuständigen Spruchkörper führen kann (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 148 Abs. 1, 150 VwGO).

Der Rüge des Vollstreckungsschuldners, der gegen den Abhilfebescheid der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2007 gerichtete Antrag des Vollstreckungsgläubigers auf Entscheidung des Gerichts sei ihm nicht zwecks Stellungnahme zur Kenntnis gegeben worden sei, widerspricht der in den Akten befindlichen richterlichen Verfügung vom 14. Februar 2007 und dem entsprechenden Absendevermerk der Geschäftsstelle; abgesehen davon ist eine mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen den Erinnerungsbeschluss vom 27. März 2007 - 11 K 1885/04 - geheilt worden.

Dementsprechend geht auch der Vorwurf des Vollstreckungsschuldners, Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle C. hätten eine grobe Pflichtverletzung dadurch begangen, dass sie Ablehnungsgründe i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO nicht zur Anzeige gebracht und ihre Verfahrensbeteiligung eingestellt hätten, an der maßgebenden Prozesslage vorbei. Auch fehlt es an greifbaren Umständen, die die Besorgnis der Befangenheit hervorrufen und im vorliegenden Verfahren (noch) Berücksichtigung finden könnten. Gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist ein Ablehnungsgesuch nicht gestellt worden; das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster - 11 K 1885/04 - vom 17. Juli 2007 zurückgewiesen worden. Die Beschwerde dagegen hat der beschließende Senat mit Senatsbeschluss vom 29. August 2007 - 12 E 923/07 - als unzulässig verworfen. Auch ist die Anhörung des Vollstreckungsschuldners zum Vergütungsfeststellungsantrag des Vollstreckungsgläubigers im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gerade aufgrund der entsprechenden Anweisung im Beschluss des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. vom 27. März 2007 nachgeholt worden.

Die in der Beschwerdebegründung darüber hinaus zum Ausdruck kommende Annahme des Vollstreckungsschuldners, die gesamte Kammer des Verwaltungsgerichts einschließlich des Vorsitzenden hätte ihn über das Vorliegen von Umständen informieren müssen, die der betreffende Richter seinerseits nicht für eine Selbstanzeige als erheblich oder ausreichend erachtet habe, geht schon deshalb fehl, weil - wie oben dargelegt - kein Grund vorgetragen worden ist, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. zu rechtfertigen.

Soweit der Vollstreckungsschuldner mit dem sinngemäßen Vortrag, die Richterin am Verwaltungsgericht I. sei wegen Vorliegens eines der in § 42 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe ablehnbar, weil sie nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 45, 48 ZPO ihre - aus einer entsprechenden Anwendung von § 1036 Abs. 1 Satz 2 ZPO hervorgehende - Amtspflicht zur entsprechenden Offenlegung von Ablehnungsgründen verletzt habe, rügen will, das Gericht sei bei der Beschlussfassung über die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss am 21. August 2008 und bei dem Erlass des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. September 2008 nicht ordnungsgemäß durch den gesetzlichen Richter besetzt gewesen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG), greift der Einwand nicht durch.

Zum einen kann eine Entscheidung nicht mit der bloßen Begründung angefochten werden, ein Richter hätte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können bzw. habe seine Selbstablehnung erklären müssen.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992

- II ZR 230/91 -, BGHZ 120, 142 (145) m.w.N; zu den Auswirkungen von Besetzungsfehlern bei Nichtabhilfebeschlüssen vgl. im Übrigen: Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO, Stand März 2008, § 148 Rn. 10, m.w.N.;

Zum anderen ist der Vollstreckungsschuldner jeden plausiblen Vortrag zum tatsächlichen Vorliegen einer Indiztatsache für eine Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht I. schuldig geblieben.

Das Ablehnungsgesuch des Vollstreckungsschuldners gegen die Richterin am Verwaltungsgericht I. ist mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2007 - 11 K 1885/04 - unanfechtbar zurückgewiesen worden, so dass es an jeglichem rechtlich relevanten Anknüpfungspunkt dafür gefehlt hat, dass sich die Berichterstatterin einer Mitwirkung an der Entscheidung über die Erinnerung zu enthalten hatte. Die Begründung des Beschlusses genügt den Anforderungen des § 122 Abs. 2 VwGO.

Soweit Richterin am Verwaltungsgericht I. das Ablehnungsgesuch des Vollstreckungsschuldners gegen Richter am Verwaltungsgericht Dr. S. mit Beschluss vom 17. Juli 2007 - 11 K 1885/04 - zurückgewiesen und mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag den Antrag des Vollstreckungsschuldners auf einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses vom 12. Dezember 2006 abgelehnt hat, sind die hiergegen vom Vollstreckungsschuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse jeweils vom 29. Juli 2007 - 12 E 923/07 - und - 12 E 854/07 -,

so dass auch hieraus ein Ablehnungsgrund nicht abgeleitet werden kann.

Abgesehen davon steht das Erinnerungsverfahren nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3 , 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Vollstreckbarkeit des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nicht entgegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 E 1164/07 -.

Die im Verfahren 12 E 1232/08 eingelegte Beschwerde hat zwar den Eintritt der Rechtskraft, in die Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren erwachsen können,

vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 11 Rn. 335; N. Schneider, in: Schneider/

Wolf, RVG, 3. Aufl. 2006, § 11 Rn. 231 m.w.N.,

gehemmt, besitzt aber nach § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegenüber dem Vollstreckungstitel keine aufschiebende Wirkung.

Vgl. auch Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 299 und 347.

Mit seinen gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20. Dezember 2006 gerichteten außergebührenrechtlichen Einwendungen kann der Schuldner im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem nicht der Vergütungsfestsetzungsbeschluss, sondern allein der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2008 Verfahrensgegenstand ist, nicht gehört werden. Es reicht aus, dass - wie hier - der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers urkundlich durch einen Vollstreckungstitel ausgewiesen ist. Das Vollstreckungsorgan hat diesen Anspruch nach dem Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren weder festzustellen noch zu überprüfen, braucht mithin auch nicht auf entsprechende Einwendungen des Schuldners einzugehen.

Vgl. etwa: Stöber, In: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, vor § 704 Rn. 14 m.w.N.

Abgesehen davon haben die Erinnerung des Vollstreckungsschuldners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss und seine gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung eingelegte Beschwerde ausweislich des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 12 E 1232/08 - keinen Erfolg gehabt; ebenso ist der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses abgelehnt worden. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen.

Die Einwände des Vollstreckungsschuldners gegen den nach Anhörung (vgl. Anhörungsschreiben vom 5. August 2008) erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2008 greifen ebenfalls nicht durch.

Soweit der Vollstreckungsschuldner wiederum mit dem sinngemäßen Vortrag, die Richterin am Verwaltungsgericht I. sei wegen Vorliegens eines der in

§ 42 Abs. 2 ZPO aufgeführten Gründe ablehnbar, weil sie ihre Amtspflicht zur entsprechenden Offenlegung von Ablehnungsgründen verletzt habe, auch eine nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts bei der Beschlussfassung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rügen will, greift dieser Einwand zum einen aus Rechtsgründen nicht durch.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1992

- II ZR 230/91 -, a.a.O.

Zum anderen ist der Vollstreckungsschuldner jeden plausiblen Vortrag zum tatsächlichen Vorliegen einer Indiztatsache für eine Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht I. schuldig geblieben.

Verfahrensfehler der Berichterstatterin - erst recht ein gravierende Verfahrensfehler,

vgl. Czybulka, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 54 Rn. 68 m.w.N.; Vollkommer, in. Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 42 Rn. 24 m.w.N. -

lassen sich der Beschwerdebegründung des Vollstreckungsschuldners nicht einmal ansatzweise entnehmen. Insbesondere ist es abwegig, der Richterin am Verwaltungsgericht I. als schweren Verstoß gegen den grundrechtlich geschützten Anspruch auf rechtliches Gehör vorzuwerfen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage des Vergütungsfeststellungsbeschlusses vom 12. Dezember 2006 wegen eines Anspruchs in Höhe von 857,17 Euro nebst Zinsen und Kosten erlassen zu haben. Denn eine Aufhebung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses und der Erlass eines neuen Vergütungsfestsetzungsbeschlusses waren zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsschuldners - wie

oben dargelegt - nicht erforderlich. Auch im Übrigen begegnet der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 12. Dezember 2006, wie ebenfalls oben unter ergänzender Bezugnahme auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 12 E 1232/08 dargelegt - keinen Bedenken.

Die - ohnehin fernliegende - Annahme rechtsrelevanter Auswirkungen des Verhaltens der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle C. bzw. des Richters am Verwaltungsgerichts Dr. S. („Einfluss durch Autorität richterlicher Handlungen") auf die Unvoreingenommenheit der für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständigen Richterin am Verwaltungsgericht I. scheidet schon deshalb aus, weil es für eine derartige Annahme an jeglicher tatsächlichen Grundlage fehlt. Insbesondere lassen der Umstand, dass das Anhörungsschreiben vom 23. November 2006 den Vollstreckungsschuldner nach dessen Behauptung nicht erreicht und deshalb eine Anhörung vor Erlass des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses nicht stattgefunden habe, sowie die Nachholung der Anhörung im Erinnerungsverfahren keinen Grund für die Befangenheit der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle C. oder des Richters am Verwaltungsgericht Dr. S. erkennen, zumal die Ablehnung des Letztgenannten ohnehin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren 11 K 1885/04 vom 17. Juli 2007 in unanfechtbarer Weise,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2007

- 12 E 923/07 -,

zurückgewiesen worden ist.

Die Rüge, die Richterin am Verwaltungsgericht I. sei fälschlich von einer Bindung an den rechtskräftig bestätigten Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Münster vom 12. März 2008 - M - ausgegangen, verkennt, dass nach der mit Beschluss des Landgerichts Münster vom 20. Mai 2008 - T - erfolgten Zurückweisung der Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss und nach der Zurückweisung der Gegenvorstellung durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 4. Juli 2008 - T - alle Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verweisung ergebnislos ausgeschöpft worden sind, und nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG die Verweisung nicht von dem Gericht, an das verwiesen worden ist, in Frage gestellt werden kann. Dementsprechend würde es auf einem Missverständnis beruhen, wenn der Vollstreckungsschuldner die ihm mit Verfügung der Berichterstatterin vom 5. August 2008 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme dennoch als Möglichkeit verstanden haben sollte, den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichtes doch noch zu Fall bringen zu können.

Der Einwand, Richterin am Verwaltungsgericht I. habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz des vom Vollstreckungsgläubiger auf der Grundlage des zwischenzeitlich aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Münster erlangten Geldbetrages und damit trotz teilweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses erlassen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. So ist den rein spekulativen Ausführungen des Vollstreckungsschuldners nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, dass der Vollstreckungsgläubiger den zwischenzeitlich erlangten Geldbetrag trotz der Aufforderung des Drittschuldners vom 10. Dezember 2007 nicht längst an diesen zurückgezahlt hat. Auch berechtigt der neue Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. August 2008 den Gläubiger zwar, wegen der vollen Geldsumme zu vollstrecken; er gestattet diesem aber nicht zugleich, den zu Unrecht bereits eingezogenen Forderungsbetrag als Erfüllungsleistung zu behalten.

Eine Aussetzung der Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO ist daher ebenso wenig angezeigt wie der vom Vollstreckungsschuldner begehrte Erlass eines „Hängebeschlusses".

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 1, Halbsatz VwGO.

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 28.10.2008
Az: 12 E 1271/08


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