Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 8. August 2012
Aktenzeichen: 2a O 122/12
(LG Düsseldorf: Urteil v. 08.08.2012, Az.: 2a O 122/12)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 24.05.2012 wird bestätigt.
II. Der Verfügungsbeklagten werden die weiteren Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens auferlegt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden „Klägerin“) nimmt die Verfügungsbeklagte (im Folgenden „Beklagte“) im Wege der einstweiligen Verfügung aus Markenrecht auf Unterlassung in Anspruch.
Die Klägerin handelt u.a. mit elektrischen Zigaretten (E-Zigarette). Dabei handelt es sich um ein Gerät zum Inhalieren verdampfter Flüssigkeit, bei dem der Dampf in Konsistenz und sensorischer Wirkung dem Tabakrauch ähnelt, ohne dass eine Verbrennung stattfindet.
Der Geschäftsführer der Klägerin ist Inhaber der Gemeinschaftswortmarke Nr. XXXXXXXXX „Egot“ die am 30.08.2011 unter anderem in der Klasse 34 für Tabak und Raucherartikel angemeldet und 08.03.2012 eingetragenen wurde (Anlage Ast 1). Er hat die Klägerin zur Geltendmachung der Rechte aus der Verfügungsmarke ermächtigt (Anlage Ast 2). Die Verfügungsmarke steht in Kraft.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls E-Zigaretten und Zubehör über ihre Internetseite unter der Domain www.ttzig.eu. Diese bietet sie - ohne das Einverständnis der Klägerin - unter Verwendung der Bezeichnungen „eGoT“ an (Anlage Ast 4).
Die Klägerin hat die Beklagte am 25.04.2012 erfolglos abgemahnt und am 18.05.2012 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 24.05.2012 der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die Kennzeichnungen „eGoT“ für elektronische Zigaretten und Zubehör für elektronische Zigaretten zu benutzen, insbesondere die Kennzeichnungen „eGoT“ auf elektronischen Zigaretten und Zubehör bzw. deren Aufmachung und Verpackung anzubringen oder derart gekennzeichnete Zigaretten und Zubehör anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Widerspruch vom 24.06.2012.
Die Klägerin behauptet, sie habe am 19.04.2012 Kenntnis von der Verwendung der vorgenannten Bezeichnungen durch die Beklagte für die von ihr angebotenen Produkte erhalten.
Die Klägerin beantragt,
den Widerspruch der Antragsgegnerin vom 24.06.2012 gegen die einstweilige Verfügung vom 24.05.2012 zu verwerfen und die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 24.05.2012 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, es fehle bereits an der Dringlichkeit. Der Geschäftsführer der Klägerin müsse schon lange Kenntnis vom Verkauf von elektronischen Zigaretten und Zubehör mit der Bezeichnung „eGo-T“ haben. Es fehle auch an einer Verwechslungsgefahr. Die Verfügungsmarke und die von ihr verwendete Bezeichnung würden unterschiedlich geschrieben und unterschiedlich ausgesprochen. Sie verwende ihre Bezeichnung auch nicht für Waren - Zigaretten -, für die die Verfügungsmarke eingetragen sei. Außerdem sei die Verfügungsmarke nicht schutzfähig. Es handele sich um einen beschreibenden Begriff, der eine bestimmte Bauform von E-Zigaretten kennzeichne. Schließlich sei die Markenanmeldung bösgläubig erfolgt. Die Klägerin wolle mit der Anmeldung fremde Arbeits- und Leistungsergebnisse monopolisieren, weil die Buchstabenkombination „e g o t“ von allen Anbieteren elektronischer Zigaretten seit mehreren Jahren verwendet werde. Außerdem verwende die Klägerin die Verfügungsmarke in erster Linie dazu, die Aktivitäten der Beklagten und anderer Händler zu behindern. Dies ergebe sich daraus, dass sie selbst die Verfügungsmarke in der angemeldeten Form „Egot“ überhaupt nicht benutze und gegen eine große Zahl anderer Händler - in mindestens 17 weiteren Fällen - vorgehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 Bezug genommen.
Gründe
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht erlassen worden ist.
I.
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einen Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 - E-Sky; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rdnr. 51).
Ein solches Überwiegen der Interessen der Klägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke identischen oder verwechslungsfähigen Zeichens für Produkte des Verletzers droht dem Markeninhaber eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung seines Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
1.
a)
Die Klägerin hat durch die Vorlage zweier eidesstattlicher Versicherungen ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, dass sie erstmals am 19.04.2012 Kenntnis über den Vertrieb als „eGoT“ bezeichneter elektrischer Zigaretten und Zubehör durch die Beklagte erlangt hat. Insbesondere hat die Klägerin auch dargelegt, wer, wann und in welcher Form Kenntnis von dem entsprechenden Online-Angebot der Beklagten erhalten hat. In der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 13.07.2012, die die als Anlage Ast 6 zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung vom 23.05.2012 ergänzt, versichert der Geschäftsführer der Klägerin, dass er am 19.04.2012 für ca. eine Stunde über die Suchmaschine www.google.de nach Unternehmen gesucht habe, die elektrische Zigaretten und Zubehör mit der Kennzeichnung „eGo-T“ verkaufen. Dabei habe er Kenntnis von dem Vertrieb solcher Produkte durch die Beklagte über die Webseite www.ttzig.eu erlangt.
Aus dem Einwand der Beklagten, aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich nicht, dass der Geschäftsführer der Klägerin erstmals am 19.04.2012 Kenntnis von dem Vertrieb erlangt habe, folgt keine andere Beurteilung. Denn bereits der durch den Geschäftsführer der Klägerin gewählte Wortlaut seiner eidesstattlichen Versicherung, in der er ausführt, dass er Kenntnis „erlangt“ habe, impliziert, dass er an diesem Tag erstmals Kenntnis hatte. Denn das Wort „erlangen“, das als Synonym für „erreichen, gewinnen oder etwas[nach eifrigem Bemühen] bekommen“ verwendet wird, schließt aus, dass jemand das Erlangte zuvor bereits gehabt hat.
b)
Ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung hat die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt. Denn sie hat die Beklagte innerhalb einer Woche - mit Schreiben vom 25.04.2012 - abgemahnt und den Verfügungsantrag nach nicht fristgerechter Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Monat ab Kenntnis, nämlich am 18.05.2012, gestellt.
2.
Das bisherige Verhalten der Klägerin rechtfertigt auch nicht den Rückschluss, dass ihr die Sache nicht eilig ist.
Es schadet der Klägerin insbesondere nicht, dass sie sich um den nach dem Vortrag der Beklagten bereits seit Anfang 2011 praktizierten Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte nicht schon erheblich früher, etwa im Jahr 2011 gekümmert hat. Denn die Klägerin hat Schutz für die Verfügungsmarke erst am 08.03.2012 erlangt und hatte mangels einer durchsetzbaren Rechtsposition vor diesem Zeitpunkt keine Veranlassung, sich für die Verwendung des Zeichens „Ego-T“ durch andere Händler zu interessieren.
Der durch die eidesstattliche Versicherung der Klägerin glaubhafte gemachte Zeitpunkt der Kenntniserlangung wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten ausweislich der vorgelegten Prozessvollmacht bereits am 22.03.2012 erfolgt ist. Denn die Klägerin hat diesen Umstand nachvollziehbar damit erklärt, dass die Beauftragung ursprünglich vor einem allgemeinen markenrechtlichen Hintergrund erfolgt sei. Dass die Kenntnis von der Verletzungshandlung der Beklagten erst nach dem 22.03.2012 erlangt wurde, deckt sich mit dem als Anlage Ast 8 vorgelegten Screenshot der Akteninformation der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, nach dem die Anlage der Akte gegen die Beklagte erst am 20.04.2012 erfolgt ist.
Auch aus den - zum Teil im Nachgang zur mündlichen Verhandlung ergänzten -Ausführungen der Beklagten, die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten hätten seit langem Kenntnis davon gehabt, dass auch andere Händler die Wortkombination „eGo-T“ benutzten, ergibt sich nicht, dass die Klägerin in der Zeit nach Markeneintragung frühere Kenntnis gerade von der Vertriebstätigkeit der Beklagten hatte.
II.
Der Klägerin steht auch ein Verfügungsanspruch zu. Denn sie kann nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verlangen, dass die Beklagte die Verwendung des Zeichens „EGoT“ in der tenorierten Weise unterlässt.
1.
a)
Die Beklagte benutzt die Bezeichnung „eGoT“ markenmäßig.
Ein rechtsverletzende Benutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die spezifischen Interessen des Markeninhabers deshalb betroffen sind, weil die Benutzung durch den Dritten die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, insbesondere ihre Hauptfunktion, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern. Diese Ursprungsgarantie wird dann beeinträchtig, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (BGH GRUR 2008, 254 - THE HOME STORE; EuGH GRUR 2007, 971 Rn 26 - Céline). Hierfür genügt es, wenn die Benutzung auch nur den Eindruck aufkommen lässt, dass eine Verbindung im geschäftlichen Verkehr zwischen den betroffenen Waren und dem Markeninhaber besteht (EuGH GRUR 2003,55 - Arsenal Football Club, Tz. 56).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend von einer markenmäßigen Benutzung auszugehen. Denn die Beklagte weist mit der Verwendung der Bezeichnung „eGoT“ nicht lediglich auf Eigenschaften, nämlich insbesondere die Art und Beschaffenheit, der von ihr angebotenen Artikel hin.
Ob eine Zeichenverwendung vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden wird und daher im engeren Sinn markenmäßig verwendet wird, beurteilt sich nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise. Maßgeblich sind die Verkehrskreise, die von den Waren/Dienstleistungen angesprochen werden, die von dem das fragliche Zeichen verwendenden Dritten vertrieben werden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 138). Dabei kommt es auf die gattungsmäßige Produktart als solche an, nicht auf anderweitige Einzelheiten wie Preis, Marketing oder den Vertriebsweg. Eine Verengung auf die tatsächlichen Käufer ist unzulässig (OLG Hamburg MarkenR 2005, 332 (334) - Junge Pioniere).
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Verkehrskreise sind nicht auf Verwender und Interessenten für E-Zigaretten beschränkt. Denn bei elektrischen Zigaretten und deren Zubehör handelt es sich wie bei herkömmlichen Zigaretten um Gegenstände des täglichen Bedarfs und damit des Massenkonsums. Mit deren Verbrauch ist nicht nur ein begrenzter Kreis befasst. Insofern ist für das Verständnis des Verkehrs die Gesamtbevölkerung maßgeblich (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rdnr. 448).
Es ist weder ersichtlich noch wurde dies durch die Beklagte glaubhaft gemacht, dass der so verstandene Durchschnittsverbraucher den Begriff „eGo-T“ als Beschreibung für eine elektrische Zigarette mit einem bestimmten Tanksystem begreift. Dabei ist bereits zweifelhaft, dass sich die Bedeutung der nach dem Vortrag der Beklagten zur Unterscheidung der unterschiedlichen Tanksysteme verwendeten Buchtstaben - eGo-T für „Tank“ oder eGo-C für „Changeable“ dem informierten Verbraucher erschließt. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass der Durchschnittsverbraucher der Bezeichnung „eGo“ einen Sinngehalt im Hinblick auf die Beschaffenheit, den Wert, die Herstellung oder andere Eigenschaften von elektrischen Zigaretten beimisst. Dass dieser Bezeichnung ein solcher Sinngehalt überhaupt zukommt, hat die Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.
b)
Es besteht auch Verwechslungsgefahr.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist grundsätzlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei kommt es im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 430; BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect).
Übertragen auf den hier zu beurteilenden Rechtsstreit führen diese Grundsätze dazu, eine Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Egot“ der Klägerin und dem von der Beklagten verwendeten Zeichen „eGoT“ zu bejahen.
Das Zeichen „Egot“ verfügt von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.
Die sich gegenüberstehenden Zeichen, „Egot“ und „eGoT“, sind hochgradig ähnlich. Sie unterscheiden sich lediglich durch eine unterschiedliche Schreibweise in Groß- und Kleinbuchtstaben. Diese Unterschiede sind aber nicht geeignet, beim Betrachter einen anderen Gesamteindruck entstehen zu lassen und daher eine Verwechslungsgefahr der ansonsten übereinstimmenden Zeichen auszuschließen.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich der klangliche Eindruck des Zeichens „eGoT“ vom Eindruck des Zeichens „Egot“ möglicherweise dann unterscheidet, wenn Teile der maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, das großgeschriebene „T“ als eigenständige Silbe auszusprechen. Denn selbst wenn dies so wäre, besteht jedenfalls eine sehr große Ähnlichkeit in schriftbildlicher Hinsicht. Dieser kommt besonderes Gewicht zu, weil die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihren Wortanfängen identisch sind und sich nur durch das großgeschriebene Binnen-G und -T minimal voneinander unterscheiden. Durch einen möglichen klanglichen Unterschied würde diese hohe schriftbildliche Ähnlichkeit nicht so weit ausgeglichen, dass die Zeichenähnlichkeit entfiele.
Darüber hinaus liegt auch Warenähnlichkeit vor. Die Beklagte hat unter dem Zeichen „eGoT“ elektrische Zigaretten vertrieben. Zwar ist die Klagemarke für Raucherartikel eingetragen, bei denen im Gegensatz zu E-Zigaretten ein Verbrennungs- und nicht ein Verdampfungsvorgang stattfindet. Für die maßgeblichen Verkehrskreise, das heißt den angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, ergibt sich dahingehend aber kein maßgeblicher Unterschied. Die E-Zigarette dient dem gleichen Verwendungszweck wie eine herkömmliche Zigarette und ist ein klassisches Substitutionsprodukt, das der substituierten Zigarette auch optisch ähnelt.
2.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs und einer unzulässigen Behinderung (§§ 8 Abs. 4, 4 Nr. 10 UWG, 242 BGB).
Eine wettbewerbswidrige Behinderung ist vorliegend durch die Anmeldung und Eintragung der Verfügungsmarke nicht erfolgt. Es ist im Allgemeinen rechtlich unbedenklich, wenn ein Zeichen als Marke in Kenntnis des Umstandes angemeldet wird, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im In- oder Ausland für gleichartige bzw. identische Waren bereits benutzt (EuGH GRUR 2009, 763 - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli, BGH GRUR 2009, 780 - Ivadal Tz. 14). Insofern ist es zunächst unerheblich, wenn das Zeichen „Ego-T“ etwa in China oder Deutschland bereits vor Anmeldung der Verfügungsmarke zur Bezeichnung einer elektrischen Zigarette und ihres Zubehörs genutzt worden ist.
Nur wenn zur Kenntnis von der Benutzung besondere, meist subjektive Umstände hinzu treten, kann das Verhalten des Anmelders rechtsmissbräuchlich oder wettbewerbswidrig sein oder eine bösgläubige Markenanmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG darstellen und der aus der Marke Angegriffene sich einredeweise gegen aus der Marke geltend gemachte Ansprüche verteidigen (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O. Vor §§ 14-19d, Rdnr. 375).
Solche besonderen Umstände können etwa darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen. Sie können sich auch daraus ergeben, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR, 2008, 621 (623) - AKADEMIKS, vgl. a. Fabry, GRUR 2010, 566; Gloy/Loschelder/Erdmann, HdB WettbewerbsR, § 57, Rn. 147 ff; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage § 4 Rdnr. 10.84ff.).
An diesen Voraussetzungen, die die Beklagte darlegen und glaubhaft machen muss, fehlt es hier.
Ein schutzwürdiger Besitzstand eines Dritten an dem Zeichen „Ego-T“ existiert nicht.
Dahingehend kommt es nicht darauf an, wer den Begriff „Ego-T“ zuerst für eine E-Zigarette verwendet hat. Ein „Vorbenutzungsrecht“ kennt das Markenrecht nicht. Es ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Beklagte oder ein Dritter einen schützenswerten Besitzstand an diesem Zeichen hat.
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte und zahlreiche andere Händler seit mehreren Jahren elektrische Zigaretten unter der Bezeichnung „Ego-T“ verkauft haben. Darüber hinaus ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Klägerin die Verfügungsmarke gerade deswegen eintragen ließ, um einen Besitzstand der Beklagten oder eines Dritten zu stören (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 14-19d, Rdnr. 143).
Es ist auch nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Klägerin die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrecht entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt. Die Wettbewerber der Klägerin - einschließlich der Beklagten - können elektrische Zigaretten und deren Zubehör - unter anderer Bezeichnung - weiter frei vertreiben. Die Folge, dass die Klägerin für die Zukunft andere Personen im Geltungsbereich des Markenschutzes von der Nutzung der Verfügungsmarke ausschließen kann, liegt in der Natur der Marke. Bei dieser handelt es sich ihrem Wesen nach gerade um ein Monopolrecht. Die Schwelle der als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmenden Behinderung ist erst überschritten, wenn das betreffende Verhalten bei objektiver Würdigung der Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (BGH a.a.O. - Akademiks, S. 624).
Dies ist nicht der Fall: Die Klägerin hat sich die Verfügungsmarke schützen lassen. Es gibt im Inland keine entgegenstehenden Markenrechte Dritter. Die Klägerin nutzt die für sie eingetragene Marke auch im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebes zum Vertrieb von Produkten. Dabei ist unerheblich, ob die Klägerin die Verfügungsmarke in der eingetragenen Form „Egot“ benutzt oder in der Schreibweise „Ego-T“. Denn das Hinzufügen oder Weglassen von Bindestrichen ist deshalb unschädlich, weil sich der kennzeichnende Charakter der Marke hierdurch nicht verändert, § 26 Abs. 3 MarkenG. Es kommt hinzu, dass die Klägerin die Verfügungsmarke jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig auch in der eingetragenen Form „Egot“ verwendet hat, und zwar für Zubehör für elektrische Zigaretten, nämlich Liquids (Anlage Ast 11). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin diese Bezeichnung bereits zum Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten im April 2012 verwendet hat. Denn selbst wenn sie die Benutzung der erst Anfang März 2012 für sie eingetragenen Verfügungsmarke in der Form „Egot“ erst im Juli 2012 aufgenommen hätte, ergäbe sich hieraus nicht, dass es ihr im Zeitpunkt der Geltendmachung ihrer Markenrechte an einem entsprechenden, ernsthaften Benutzungswillen gefehlt hat (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§ 14 - 19 d, Rdnr. 360ff.).
Ein Missbrauch folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin gegen eine größere Zahl von Wettbewerbern vorgegangen ist. Ihr steht es grundsätzlich frei, gegen jeden vorzugehen, durch den sie ihre Markenrechte verletzt sieht.
III.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 08.08.2012
Az: 2a O 122/12
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