Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2009
Aktenzeichen: 14 W (pat) 59/05
(BPatG: Beschluss v. 06.03.2009, Az.: 14 W (pat) 59/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
Gründe
I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Oktober 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61L des Deutschen Patentund Markenamts die am 27. September 1996 eingereichte Patentanmeldung 196 40 034.1 -41 mit der Bezeichnung
"Verfahren zum Desinfizieren und/oder Sterilisieren von medizinischen Instrumenten oder Materialien sowie Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens"
gemäß PatG § 48 zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die Patentansprüche 1 bis 14 vom 1. April 2004 zu Grunde, von denen die Ansprüche 1 und 10 wie folgt lauten:
"1. Verfahren zum Desinfizieren und/oder Sterilisieren von Instrumenten oder Materialien für die medizinische Anwendung, bei dem zur Desinfektion und/oder Sterilisation pyrogenarme oder pyrogenfreie Reinigungslösungen und/oder Destillate in Sterilisatoren und Desinfektoren, insbesondere mittels Sterilfiltration erhalten und verwendet werden, gekennzeichnet durch die Verwendung von wenigstens einem Filter insbesondere Tiefenfilter, der ganz, teilweise oder zeitweise der desinfizierenden Phase eines Desinfektors oder Sterilisators ausgesetzt ist.
10. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens ein Filter (4) vor einem Sterilisator (1) oder einem Desinfektor (9) in der desinfizierenden Atmosphäre des Sterilisators und/oder des Desinfektor (9) in einer Zuführleitung (2, 6) für die Reinigungslösungen (3, 11) und/oder Destillate angeordnet ist."
Die Ansprüche 2 bis 9 sind auf Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 gerichtet, die Ansprüche 11 bis 14 betreffen die weitere Ausgestaltung der Vorrichtung nach Anspruch 10. Wegen des Wortlauts dieser Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.
Die Zurückweisung ist damit begründet, die geltenden Ansprüche 1 und 10 seien unzulässig erweitert; der Anmelder habe diesen Einwand der Prüfungsstelle auch in der Anhörung nicht entkräften können.
Gegen den Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt und ohne weitere Stellungnahme in der Sache sinngemäß beantragt, den Beschluss vom 18. Oktober 2005 aufzuhebenund um eine erneute Prüfung und Anhörung im Rahmen der Beschwerde gebeten.
Der ordnungsgemäß geladene Anmelder ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (PatG § 73), jedoch nicht begründet.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommene Überprüfung der Gründe, die zur Zurückweisung der Anmeldung geführt haben, hat ergeben, dass die Prüfungsstelle die Patentanmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Der Senat macht sich die Begründung des Beschlusses, die unter Würdigung des Vorbringens des Anmelders zutreffend zur Feststellung der unzulässigen Erweiterung des Anmeldungsgegenstands gelangt, in vollem Umfang zu eigen (BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter").
Da sich der Anmelder über sein im Prüfungsverfahren bereits berücksichtigtes Vorbringen hinaus im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht geäußert hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht er den angefochtenen Beschluss für fehlerhaft hält.
Schröder Harrer Proksch-Ledig C. Schuster Fa
BPatG:
Beschluss v. 06.03.2009
Az: 14 W (pat) 59/05
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