Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. März 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 73/13

(BGH: Beschluss v. 19.03.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 73/13)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Seine dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger der Sache nach geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen hat. Im Zulassungsantrag hat der Kläger eingeräumt, dass er jedenfalls die Forderungen der V. D. und der Kreis- und Stadtsparkasse H. nicht aus- geglichen oder sich wenigstens mit den Gläubigern auf eine Ratenzahlung verständigt hat. Soweit er vorträgt, dass seine Ehefrau jetzt ein Grundstück verkaufen wolle, stand ihm dieses zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs nicht als liquider Vermögenswert zur Verfügung.

Der Anwaltsgerichtshof ist auch in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ermangele, nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte. Sein Vorbringen, Fremdgeldkonten würden nicht geführt, Gelder lasse er von den Schuldnern direkt auf Konten der Mandanten überweisen, genügt nicht, um eine Gefährdung der Mandanteninteressen auszuräumen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanzen:

AGH Celle, Entscheidung vom 17.10.2013 - AGH 27/12 -






BGH:
Beschluss v. 19.03.2014
Az: AnwZ (Brfg) 73/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c2e455ae914b/BGH_Beschluss_vom_19-Maerz-2014_Az_AnwZ-Brfg-73-13




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share