Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 13. Juli 2011
Aktenzeichen: 15 K 5676/09
(VG Düsseldorf: Urteil v. 13.07.2011, Az.: 15 K 5676/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagten Länder vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leisten.
Tatbestand
Die am 00. Januar 1973 geborene Klägerin ist deutschgriechische Staatsangehörige. Sie studierte in den Jahren 1995 bis 2005 Rechtswissenschaften an der H Universität in G und legte die erste juristische Staatsprüfung am 9. Mai 2005 in X mit der Note "ausreichend" (5,22 Punkten) ab. Anschließend war die Klägerin bis zum 31. August 2005 zu Ausbildungszwecken in einer griechischen Rechtsanwaltskanzlei in L (Griechenland) tätig. Im September 2005 trat sie in den Vorbereitungsdienst des Landes Hessen ein. Nach Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes in Deutschland Ende August 2007 bestand die Klägerin die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Auch der nach Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes (1. September 2007 bis zum 17. April 2008) unternommene Wiederholungsversuch blieb erfolglos mit der Folge, dass die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden war.
Unter dem 26. September 2008 wurde die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin auf ihren Antrag hin durch das "Griechische Nationalzentrum zur Anerkennung akademischer Titel und Informationen" als "akademischer Titel" anerkannt. Ferner wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin unter Anerkennung des ersten Staatsexamens und Anrechnung der in Deutschland absolvierten Ausbildungsstationen des Vorbereitungsdienstes durch die Rechtsanwaltskammer L zur Anwaltsprüfung in Griechenland zugelassen. Nach Ablegung von fünf Klausuren und erfolgreicher mündlicher Prüfung bestand die Klägerin die Anwaltsprüfung und wurde am 3. Dezember 2008 in das Anwaltsregister der Rechtsanwaltskammer L in Griechenland eingetragen.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2009 beantragte die Klägerin bei dem Gemeinsamen Prüfungsamt der Länder Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie Hansestadt Hamburg, Mecklenburg Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Zulassung zur Eignungsprüfung und den vollständigen Erlass von Prüfungsleistungen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 wurde die Klägerin zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihr Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen wurde abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das vorgenannte Prüfungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2009 zurück.
Bereits mit Schreiben vom 12. Mai 2009 beantragte die Klägerin auch beim Gemeinsamen Prüfungsamt der beklagten Länder (nachfolgend: Gemeinsames Prüfungsamt in E) die Zulassung zur Eignungsprüfung unter vollständiger Freistellung von der mündlichen und schriftlichen Prüfung. Mit Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsamtes in E vom 14. Juli 2009 wurde der Klägerin die Zulassung zur Eignungsprüfung unter Hinweis darauf, dass sich ein Antragsteller für diese Prüfung nur bei einem Prüfungsamt melden dürfe, versagt. Die Klägerin trat darauf hin gegenüber dem Gemeinsamen Prüfungsamt in C von der Prüfung zurück und stellte gegenüber dem Gemeinsamen Prüfungsamt in E mit Schreiben vom 30. Juli 2009 einen erneuten Zulassungsantrag sowie einen Antrag auf Erlass sämtlicher Prüfungsleistungen.
Mit Bescheid vom 25. August 2009 gab das Gemeinsame Prüfungsamt in E dem Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung statt und lud die Klägerin für den 21. und 22. September 2009 zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Den weiteren Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen wies das Gemeinsame Prüfungsamt in E zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder das bestandene erste juristische Staatsexamen noch der von der Klägerin in Deutschland durchlaufene juristische Vorbereitungsdienst den Erlass von Prüfungsleistungen rechtfertige. Mit dem ersten Staatsexamen habe die Klägerin insbesondere nicht die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erforderlichen verfahrensrechtlichen Kenntnisse nachgewiesen. Einer Berücksichtigung der im Vorbereitungsdienst erworbenen berufsbezogenen Kenntnisse stehe entgegen, dass die Klägerin in der zweiten Staatsprüfung zweimal versagt habe, so dass bei ihr nicht davon ausgegangen werden könne, dass ausreichende Rechtskenntnisse vorliegen.
Hiergegen hat die Klägerin unter dem 2. September 2009 Klage (15 K 5676/09) erhoben. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Klägerin nachfolgend zurückgenommen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2009 - 15 L 1351/09 -). Zur Begründung ihrer Klage macht sie im Wesentlichen geltend, dass der Erlass von Prüfungsleistungen jedenfalls wegen des bestandenen ersten juristischen Staatsexamens und des anschließend vollständig durchlaufenen Vorbereitungsdienstes gerechtfertigt sei.
Nachdem die Klägerin zu den Terminen zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten am 21. und 22. September 2009 unentschuldigt nicht erschienen war, erklärte das Gemeinsame Prüfungsamt in E die Eignungsprüfung mit Bescheid vom 19. November 2009, zugestellt am 24. November 2009, für nicht bestanden.
Hiergegen hat die Klägerin am 21. Dezember 2009 Klage erhoben (15 K 8369/09) erhoben.
Beide Klageverfahren sind mit Beschluss vom 4. Mai 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zum Aktenzeichen 15 K 5676/09 verbunden worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die beklagten Länder unter Aufhebung des Bescheides des Gemeinsamen Prüfungsamtes in E vom 25. August 2009 zu verpflichten, die Klägerin bei der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft von den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen vollständig bzw. teilweise freizustellen,
hilfsweise,
a) das Sachgebiet des "allgemeinen Teils des Bürgerlichen Gesetzbuches" zu streichen und ihr die Prüfungsleistung in diesem Sachgebiet zu erlassen,
b) das Sachgebiet des "Schuldrechts und des Sachenrechts jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
c) das Sachgebiet des zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, des zum Schuldrecht und des zum Sachenrecht "jeweils dazugehörenden Verfahrensrechts einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Gebiet zu erlassen,
d) das Sachgebiet "Grundrechte" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
e) das Sachgebiet des "allgemeinen Verwaltungsrechts und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
f) das Sachgebiet "Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
g) das Sachgebiet des "Verwaltungsprozessrechts einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
h) das Sachgebiet "Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts" mit dem dazugehörenden Prozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen zu erlassen,
i) das Sachgebiet des "beruflichen Verhaltens der Rechtsanwälte" zu streichen und ihr die Prüfungsleistungen in diesem Sachgebiet zu erlassen,
2. den durch das Gemeinsame Prüfungsamt der beklagten Länder erlassenen Bescheid vom 19. November 2009 aufzuheben.
Die beklagten Länder beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird das Vorbringen aus dem vorherigen Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die Verfahrensakte 15 L 1351/09 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen vollständigen bzw. teilweisen Erlass von schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen bei der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Der dies ablehnende Bescheid des Gemeinsamen Prüfungsamtes in E vom 25. August 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Gemäß den §§ 17 Satz 3, 40 Abs. 2 Nr. 6 des zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geänderten Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, ber. S. 1349) i. V. m. § 5 Satz 1 der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) geänderten Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (RAZEignPrV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) erlässt das Prüfungsamt auf Antrag eines Antragstellers, der - wie hier die Klägerin - unter den persönlichen Anwendungsbereich des EuRAG (vgl. dazu § 1 EuRAG) fällt, ganz oder teilweise Prüfungsleistungen, wenn er nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung oder durch anschließende Berufsausübung in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat.
Die Voraussetzungen für einen vollständigen bzw. teilweisen Erlass von Prüfungsleistungen liegen hier nicht vor.
Zu Unrecht meint die Klägerin, sie habe die erforderlichen Kenntnisse für einen Erlass der schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Satz 3 EuRAG i. V. m. § 5 RAZEignPrV durch die in Hessen erfolgreich auf der Grundlage des (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen) Gesetzes über die juristische Ausbildung in Hessen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. Januar 1994 - JAG Hessen a.F. - (GVBl. I S. 73) abgelegte erste juristische Staatsprüfung und den anschließend von ihr vollständig durchlaufenen Vorbereitungsdienst in Deutschland nachgewiesen.
Der Zweck der Eignungsprüfung besteht nach § 17 Satz 1 EuRAG darin, die Fähigkeit der Klägerin zu beurteilen, den Beruf einer Rechtsanwältin in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben. Sie betrifft ausschließlich die beruflichen Kenntnisse der Klägerin. Demgegenüber ging es bei der ersten juristischen Staatsprüfung darum festzustellen, ob der Bewerber das Ziel des rechtswissenschaftlichen Studiums erreicht hat.
Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2010 - 15 L 1302/10 - , unter Hinweis darauf, dass auch nach dem Kammerurteil vom 21. Juni 1996 - 15 K 10216/94 - (NJW 1997, 339 f.) ein Anspruch auf (teilweisen) Erlass von Prüfungsleistungen nicht schon dann begründet ist, wenn die erste juristische Staatsprüfung nachweislich bestanden ist, sondern dass die Überprüfung der tatbestandlichen Erlassvoraussetzungen des § 5 Satz 1 RAZEignPrV erfordert, "... die abstrakte Aussage des Prüfungszeugnisses durch einen Rückgriff auf die zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung ..." zu konkretisieren; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 B 1212/10 -, jeweils juris und www.nrwe.de.
Die von der Klägerin abgelegte erste juristische Staatsprüfung war gemäß § 6 Satz 1 JAG Hessen a.F. vorwiegend eine Verständnisprüfung (entsprechendes gilt für die aktuell maßgebliche staatliche Pflichtfachprüfung gem. § 6 Abs. 2 JAG Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004 - GVBl. I 2004, 158 -, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2009 - GVBl. I S. 666, 702 - nachfolgend: JAG Hessen n.F. - ). Sie diente gemäß § 6 Satz 2 JAG Hessen a.F. der Feststellung, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund eines Studiums der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften von Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Geschichte und zur Philosophie über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügen und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrschen, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen (vgl. gleichlautend zur staatlichen Pflichtfachprüfung § 6 Abs. 2 JAG Hessen n.F.). Die Klägerin hat also durch die erste juristische Staatsprüfung vornehmlich ihre Beherrschung des (materiellen) Rechts nachgewiesen, nicht aber ihre Qualifikation, den Beruf eines Rechtsanwalts ausüben zu können.
So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2010 - 15 L 1302/10 - und OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2010 - 14 B 1212/10 -, jeweils a.a.O.; vgl. ferner: Anwaltsgerichtshof Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 1 AGH 14/05 -, juris.
Diese Qualifikation wurde und wird auch in Hessen durch die zweite juristische Staatsprüfung nachgewiesen, mit der im Wesentlichen festgestellt werden soll, ob der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung, nämlich in der Rechtspraxis eigenverantwortlich tätig zu sein, erreicht hat (vgl. § 41 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 2 JAG Hessen a.F. und § 45 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 JAG Hessen n.F.). Diese auf die berufliche Rechtspraxis, nicht allein auf die Beherrschung des Rechts zugeschnittenen Kenntnisse sind die vornehmlich durch die Eignungsprüfung zu beurteilende Fähigkeit (vgl. § 17 Satz 1 EuRAG). Dem entspricht auch die Art der in der Eignungsprüfung gestellten Aufgaben. Es handelt sich ausschließlich um praktische Aufgaben aus dem Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwalts (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 RAZEignPrV).
Die Prüfungsleistungen sind auch nicht im Hinblick auf die Anerkennung der ersten juristischen Staatsprüfung als "akademischer Titel" durch das "Griechische Nationalzentrum zur Anerkennung akademischer Titel und Informationen" vom 26. September 2008 zu erlassen. Die Anerkennung hat über den zuvor bereits ausgeführten Bedeutungsgehalt der ersten juristischen Staatsprüfung hinaus im gegebenen Kontext keine eigene und damit weitere Bedeutung.
Ein vollständiger bzw. teilweiser Erlass von Prüfungsleistungen ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass die Klägerin nach bestandener erster juristischer Staatsprüfung den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland und damit sämtliche Stationen im Referendariat vollständig durchlaufen hat.
Vgl. zu diesem Ansatz OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2006 - 7 B 28.05 -, juris.
Ob mit der Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in Deutschland der Nachweis für die erforderlichen Kenntnisse im deutschen Verfahrensrecht tatsächlich erbracht werden kann, lässt die Kammer offen. Gegen einen solchen Ansatz spricht im Falle der Klägerin ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen schon ihr zweimaliges und damit endgültiges Prüfungsversagen in der zweiten juristischen Staatsprüfung, mit dem sie ihre fehlenden Rechtskenntnisse bzw. ihre fehlenden Qualifikation auch in Bezug auf die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts dokumentiert hat. Zwar ist ihr vor diesem Hintergrund nicht bereits der Zugang zu der Eignungsprüfung zu untersagen. Denn von einer Einschränkung des Anwendungsbereichs in Bezug auf Personen, die in Deutschland die erste oder zweite juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden haben, wurde im Rahmen des EuRAG bewusst abgesehen, weil eine solche Beschränkung die durch das EuRAG umgesetzten europäischen Richtlinien nicht zulassen.
Vgl. hierzu auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 1 Rdnr. 13.
Das endgültige Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung enthält aber jedenfalls die Aussage, dass die Klägerin das Ziel der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (vgl. zum Ziel der Ausbildung § 23 Abs. 2 JAG Hessen a.F. und § 28 JAG Hessen n.F.) gerade nicht erreicht hat und ihr infolgedessen weder die Befähigung zum Richteramt zuerkannt werden kann (vgl. dazu § 41 Abs. 1 JAG Hessen a.F. und § 45 Abs. 1 JAG Hessen n.F.) noch der (unmittelbare) Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts ermöglicht werden kann, der gemäß § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unter anderem auch an die Befähigung zum Richteramt anknüpft. Die erforderlichen fachlichen und praktischen Rechtskenntnisse, die notwendig sind, damit die Klägerin als zukünftiges "Organ der Rechtspflege" diejenigen Pflichten wahrnehmen kann, die ihr gegenüber ihren Mandanten, dem gegnerischen Anwalt und dem Gericht obliegen, können jedenfalls bei dieser Ausgangslage auch nicht aufgrund der Stationszeugnisse des durchlaufenen Vorbereitungsdienstes als festgestellt gelten, sondern sind in einer Eignungsprüfung besonders nachzuweisen.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich mit Blick auf die das Gemeinsame Prüfungsamt in C betreffende Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ob ein vollständiger Erlass von Prüfungsleistungen gerechtfertigt ist oder nicht, wird im Wege der Einzelfallprüfung durch das jeweilige Prüfungsamt entschieden. Dabei räumt § 5 RAZEignPrV dem Prüfungsamt bei seiner Entscheidung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum ein.
Vgl. dazu auch Lörcher in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 5 RAZEignPrV, Rdnr. 5.
Ausgehend hiervon, hat das Gemeinsame Prüfungsamt in E über einen Erlass von Prüfungsleistungen im Falle der Klägerin ablehnend entschieden und ist die Entscheidung aus den vorgenannten Gründen rechtmäßig erfolgt. Ungeachtet dessen ist der die Klägerin betreffende Sachverhalt unter Berücksichtigung ihres zweimaligen Prüfungsversagens mit dem vom OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) entschiedenen Fall auch nicht vergleichbar, war ferner das Gemeinsame Prüfungsamt in E als Prüfungsbehörde in dem entschiedenen Fall nicht beteiligt und bestehen auch im Übrigen keine substantiierten Anhaltspunkte für im Zuständigkeitsbereich des beklagten Prüfungsamtes entschiedene (gleichgelagerte) Vergleichsfälle.
Ein Erlass von Prüfungsleistungen kommt gemäß § 17 Satz 3 EuRAG i. V. m. § 5 Satz 1 RAZEignPrV auch nicht unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Berufsausübung der Klägerin in Betracht.
Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Berufsausübung Kenntnisse erworben hat, die für die Berufstätigkeit (als Rechtsanwältin) in Deutschland erforderlich sind, bestehen hier keine und sind auch von der Klägerin nicht dargetan worden. Soweit die Klägerin im vorgenannten Zusammenhang auf ihre im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und damit im Rahmen der Ausbildung (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 JAG Hessen a.F.) erworbenen Kenntnisse verweist, finden diese hier keine Berücksichtigung.
Dagegen spricht neben dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift insbesondere die Entstehungsgeschichte von § 17 Satz 3 EuRAG. Die Vorschrift wurde durch Gesetz vom 26. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2074) angefügt. Korrespondierend mit dem neuen § 17 Satz 3 EuRAG wurde § 5 RAZEignPrV geändert. Die Neuregelung setzt inhaltlich solche Vorgaben um, die in der Richtlinie 2001/19/EG (Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 14. Mai 2011, ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1) enthalten waren und um den die vormals geltende Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie (Richtlinie 89/48/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. EG Nr. L 19 S. 16), nachfolgend übernommen in der sogenannten Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (Richtlinien 2005/36/EG, ABl. 2005 L 255, S. 22 ff), ergänzt wurde. Aufgenommen wurde in Art. 1 Ziffer 3 RiLi 2001/19/EG die ausdrückliche Verpflichtung der Behörde zu prüfen, ob die durch den Antragsteller nach Erwerb der vorgelegten beruflichen Befähigungsnachweise gesammelte Berufserfahrung die Kenntnisse in den vom Aufnahmestaat geforderten Bereichen abdeckt. Damit wurde dem Aufnahmestaat die aus der Vlassopoulou-Rechtsprechung,
vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Rs C - 340/90 -, u.a. in NJW 1991, 2073,
resultierende Gleichwertigkeitsprüfung auch in Bezug auf die in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse auferlegt, was bedeutet, dass nach dem Inhalt der Richtlinie nur solche Berufsausübungen berücksichtigt werden müssen, die nach Erlangung des Befähigungsnachweises erworben wurden,
vgl. auch Lörcher in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, Vorbem. zu § 1 ff EuRAG, Rdnr. 76 m.w.N.,
hier also nach Absolvierung der Anwaltsprüfung in Griechenland.
Auch eine, wie von der Klägerin geltend gemacht, gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des in § 17 Satz 3 EuRAG geregelten Inhalts kommt nicht in Betracht.
Diesem Ansatz ist zum einen nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - Rs. C 109/04 - , (Kranemann), juris,
Rechtsreferendare im Vorbereitungsdienst als "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) angesehen werden, beizutreten. Denn mit der vorgenannten Entscheidung wird lediglich klargestellt, dass die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit bzw. über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auch auf die Zeit der praktischen Ausbildung anwendbar sind, da die praktische Ausbildung die Ausübung von Tätigkeiten umfasst, die vergütet werden. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, der unter Zugrundelegung der europäischen Richtlinie 2005/36/EG (Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie, a.a.O.) voraussetzt, dass nur solche Berufserfahrungen zu berücksichtigen sind, die nach Erlangung des Befähigungsnachweises, also nach der Ausbildung, erworben wurden, hat die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Rechtsreferendaren mit Arbeitnehmern keine erkennbare Bedeutung.
Zum anderen kann die Klägerin weitergehende Rechte auch nicht aus der durch Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch Art. 2 des Vertrages von Lissabon vom 13.12.2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 S. 56 und ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1) garantierten Niederlassungsfreiheit herleiten. Vielmehr steht es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jedem Mitgliedstaat in Ermangelung besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich frei, die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für sein Hoheitsgebiet zu regeln. Nationale Regelungen, welche die Ausübung der gemeinschaftsrechtlichen Freiheiten behindern oder weniger attraktiv erscheinen lassen, haben allerdings vier Voraussetzungen zu erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. EuGH, Urteil vom 30. November 1995, Rs. C-55/94 (Gebhard), NJW 1996, 579; EuGH, Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 (Centros Ltd.), NJW 1999, 2027; EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Rs C-167/01 (Kamer van Koophandel und Fabrieken voor Amsterdam), NJW 2003, 3331.
Die Sicherung einer geordneten Rechtspflege und der Schutz der Mandanten gebieten es aber, nicht ausreichend qualifizierte Personen von deren Beratung und Vertretung fernzuhalten. Nationale Normen, die für die Ausübung des Anwaltsberufs einen Eignungsnachweis verlangen und solche Personen, die diesen nicht erbringen, in ihren Handlungsmöglichkeiten einschränken, dienen damit zwingenden Gründen des Allgemeinwohls. Sie sind überdies geeignet, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen. Über das, was zu dem beschriebenen Zweck notwendig ist, gehen sie nicht hinaus. Diskriminierend wirken sie nicht, weil alle Gemeinschaftsangehörigen gleich behandelt werden. Soweit der Europäische Gerichtshof weitergehend auch in diesem Zusammenhang verlangt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung nationaler Vorschriften nicht die Kenntnisse und Qualifikationen außer acht lassen dürfen, die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, hat der nationale Gesetzgeber dieser gemeinschaftsrechtlichen Anforderung durch § 17 Satz 2 EuRAG fast wörtlich Rechnung getragen ("Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz über eine berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Rechtsanwaltsberufs verfügt.").
Vgl. zu den vorhergehenden Ausführungen: Anwaltsgerichtshof Naumburg, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 1 AGH 14/05 -, a.a.O.
Auch die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Mai 1990 in der Rechtssache T-50/89 gebietet keine andere Auslegung. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, dem die Ablehnung einer Prüfungszulassung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des allgemeinen Auswahlverfahrens KOM/A/621 zugrunde lag, das die Kommission 1988 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppen 7 und 6 der Laufbahngruppe A durchführte, und dessen Inhalt auf den vorliegenden, damit nicht im Zusammenhang stehenden Rechtsstreit nicht übertragbar ist.
Einen vollständigen bzw. teilweisen Prüfungserlass rechtfertigen auch nicht die von der Klägerin nachgewiesenen diversen Seminarteilnahmen. Gemäß § 17 Satz 3 EuRAG i. V. m. § 5 Satz 2 RAZEignPrV sind Ausbildungsinhalte durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. Dafür muss ein Dokument mit besonderer Aussagekraft vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Diesen Anforderungen genügt eine Bescheinigung über die erfolgte Teilnahme an Lehr- oder Seminarveranstaltungen, wie von der Klägerin vorgelegt, schon deshalb nicht, da aus dieser nicht hervorgeht, dass der sich hierauf berufende Antragsteller auch tatsächlich die im Rahmen der vorgenannten Veranstaltungen vermittelten Kenntnisse besitzt.
Vgl. auch Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 5 RAZEigPrV Rdnr. 4 und Lörcher in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 5 RAZEignPrV Rdnr. 3 m. w. N.
Die von der Klägerin zwischenzeitlich erworbenen medienrechtlichen Sonderkenntnisse einschließlich des von ihr erfolgreich mit dem akademischen Grad Master of Law (LL.M) absolvierten Weiterbildungsstudiengangs Medienrecht bleiben hier unberücksichtigt. Das Medienrecht gehört weder im Rahmen des Pflichtfaches noch der möglichen Wahlfächer zum Fächerkanon der Eignungsprüfung. Im Rahmen des Studiums werden in erster Linie Spezialkenntnisse abgefragt, wie auch die von der Klägerin vorgelegten Leistungsbescheinigungen dokumentieren. Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung werden - wenn überhaupt - allenfalls in Ausschnitten berührt. Spezialkenntnisse in einem nicht prüfungsgegenständlichen Fach ersetzen aber nicht die nach § 20 EuRAG i. V. m. § 6 RAZEignPrV geforderten Kenntnisse in den prüfungsrelevanten Prüfungsfächern der Eignungsprüfung.
Ein - allenfalls teilweiser - Erlass von (mündlichen) Prüfungsleistungen kommt schließlich auch nicht in Bezug auf die (mündliche) Prüfung zum anwaltlichen Berufsrecht in Betracht. Dafür, dass eine Prüfung im anwaltlichen Berufsrecht, wie die Klägerin geltend macht, unzulässig ist, weil Rechtsgebiete, die nicht auch Gegenstand der deutschen Juristenausbildung sind, nicht geprüft werden dürften,
so auch Lörcher in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. 2010, § 17 EuRAG Rdnr. 5 m.w.N. auf Henssler, AnwBl. 1996, 353 (358),
bestehen insbesondere unter Berücksichtigung der dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte zugrundeliegenden und in dem Gesetz aufgegangenen europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG, a. a.O.) keine Anhaltspunkte. Nach dem in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h der Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie (RL 2005/36/EG, a.a.O.) enthaltenen Grundgedanken handelt es sich bei der in §§ 16 ff EuRAG geregelten Eignungsprüfung um eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigten Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat (also im Falle der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland) einen reglementierten Beruf ohne vorherige Niederlassung nach §§ 2 ff EuRAG auszuüben, beurteilt werden soll. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie kann und soll sich die Prüfung daher gerade auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Vgl. hierzu auch BT-Drucks. 11/6154 S. 13; ferner: Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl. 2008, § 17 Rdnr. 7.
Ungeachtet dessen sind die berufsständischen Regeln auch Bestandteil der Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes. Gem. § 29 Abs. 2 Nr. 4 JAG Hessen n.F. findet die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt statt und sollen die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen gem. § 35 Abs. 1 JAG Hessen n.F. während dieser Ausbildung Stellung und Aufgabe eines Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege kennenlernen. Gem. § 59 Satz 2 BRAO hat der für die Ausbildung des Referendars zuständige Rechtsanwalt den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Aufgaben zu geben. Gem. § 59 Satz 3 BRAO soll Gegenstand der Ausbildung insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit und der Umgang mit den Mandanten, aber auch das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.
Die Hilfsanträge zum Hauptantrag zu 1. sind ebenfalls unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Prüfungsleistungen in bestimmten Sachgebieten erlassen werden. Ein Erlass in dem von ihr begehrten Umfang ist auch nicht unter Berücksichtigung der durch die erste juristische Staatsprüfung nachgewiesenen materiellen Kenntnisse geboten.
Bei den im Rahmen von § 5 RAZEignPrV zu erlassenden Prüfungsleistungen handelt es sich um die in § 21 EuRAG definierten Prüfungsbestandteile, also um die aus einem schriftlichen und mündlichen Teil bestehende Prüfung, wobei die schriftliche Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten und zwar je eine aus dem Pflichtfach Zivilrecht und eine aus dem Wahlfach umfasst und die mündliche Prüfung einen Kurzvortrag und ein Prüfungsgespräch beinhaltet, und nicht um einzelne Prüfungssachgebiete innerhalb der Prüfungsfächer (vgl. hierzu § 6 RAZEignPrV). Insoweit beziehen sich die geforderten schriftlichen oder mündlichen Prüfungsleistungen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen werden können, grundsätzlich auch auf das gesamte Prüfungsfach (vgl. hierzu § 20 EuRAG) und nicht bloß auf einzelne Prüfungssachgebiete des jeweiligen Prüfungsfachs.
Vgl. die Gesetzesbegründung zu § 5 RAZEignPrV, BR-Drucks. 712/90, S. 14.
Bezogen auf den Hilfsantrag zu i) wird ergänzend auf die vorherigen Ausführungen Bezug genommen, wonach eine Prüfung im anwaltlichen Berufsrecht, wie für die mündliche Prüfung vorgesehen, zulässig ist.
Der Hauptantrag zu 2., mit dem die Klägerin im Wege einer hier zulässigen Anfechtungsklage die Aufhebung des Bescheides des Gemeinsamen Prüfungsamtes vom 19. November 2009 begehrt, ist ebenfalls unbegründet.
Da es hier an einer positiven Erlassentscheidung durch das Gemeinsame Prüfungsamt in E fehlt und die diesbezügliche Entscheidung aus den vorgenannten Gründen auch rechtmäßig war, war die Klägerin auf der Grundlage der Ladung verpflichtet, zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zu erscheinen.
Vgl. zur Pflicht, zu einem Prüfungstermin zu erscheinen: OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1993 - 22 E 403/93 -, juris.
Nachdem sie dem Prüfungstermin unentschuldigt fern geblieben war, war das Gemeinsame Prüfungsamt in E gemäß § 9 Abs. 1 RAZEignPrV berechtigt, die schriftlichen Prüfungsleistungen als misslungen zu bewerten und die Eignungsprüfung im Erstversuch für nicht bestanden zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VG Düsseldorf:
Urteil v. 13.07.2011
Az: 15 K 5676/09
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