Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Januar 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 218/00
(BPatG: Beschluss v. 10.01.2001, Az.: 32 W (pat) 218/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Jugend liest Zeitungfür die Dienstleistungen Erziehung, Ausbildung, kulturelle Aktivitäten, insbesondere Durchführung und Planung von Jugendwettbewerben.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, da der beanspruchten Wortfolge ein eindeutiger Bedeutungsgehalt zu entnehmen sei, so daß eine Eignung zur Betriebskennzeichnung fehle. Aus diesem Grunde bestehe auch ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber der Anmelderin.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, daß dem Slogan "Jugend liest Zeitung" gerade keine Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen zu entnehmen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Bei Werbeslogans ist dabei in jedem Fall zu prüfen, ob dieser einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist somit bei Werbeslogans mit beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen (vgl. BGH BlPMZ 2000,162 - Radio von hier). Dies ist hier der Fall. "Jugend liest Zeitung" stellt für einen Jugendwettbewerb, der unter die beanspruchten Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" und auch "kulturelle Aktivitäten" fällt, eine ausschließlich beschreibende Angabe des Inhalts dar, daß für eine erfolgreiche Teilnahme an diesem Wettbewerb die genaue Lektüre von Zeitungen erforderlich ist.
Ob der Eintragung der Marke auch noch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Sekretaruk Mü/Fa
BPatG:
Beschluss v. 10.01.2001
Az: 32 W (pat) 218/00
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