Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. August 1992
Aktenzeichen: 6 U 13/92

(OLG Köln: Urteil v. 14.08.1992, Az.: 6 U 13/92)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das genannte Urteil wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien mit dem nachfolgend eingeblendeten Zeichen wie nachstehend (in Ablichtung) wiedergegeben zu bewerben:Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber,

insbesondere für Bedachungsmaterial, nämlich Schiefer einerseits

(Klägerin) und E.-Faserzementplatten andererseits (Beklagte).

Eine Veröffentlichung des

Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1980 über die Umweltbelastung durch

Asbest und andere faserige Feinstäube sowie die anschließende

Diskussion in der Àffentlichkeit hatten für die Beklagte schwere

wirtschaftliche Folgen. Händler, Bauherren, Architekten usw. nahmen

von der Verwendung asbesthaltiger Zementprodukte Abstand und

verwendeten stattdessen andere Materialien. Nachdem die

Faserzementindustrie im Jahr 1981 mit dem damaligen Bundesminister

des Inneren ein "Innnovationsprogramm" mit dem Ziel der

Reduzierung des Asbestgehalts in Asbestzementprodukten um

insgesamt 30 bis 50 % vereinbart hatte, gelang es der Beklagten

durch jahrelange kostenintensive Forschungen, Faserzementprodukte

und insbesondere Faserzementplatten herzustellen, die asbestfrei

sind. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses - unstreitigen -

Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer

Klageerwiderungsschrift vom 21.10.1991 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug

genommen.

Da Marktforschungsuntersuchungen, die

auf Veranlassung der Beklagten Anfang 1990 durchgeführt wurden,

ergaben, daß dem dem Verkehr bekannten Namen "E." bezogen auf

Asbestbelastungen bei den Bauherren ein negatives Image anhaftete,

ging die Beklagte dazu über, die Asbestfreiheit ihrer Produkte

werblich besonders herauszustellen. Sie verwendet hierzu u. a. das

im Urteilstenor (im "Original") wiedergegebene Zeichen, wie aus

den von der Klägerin mit der Klage zu den Akten gereichten und im

Urteilstenor in Ablichtung wiedergegebenen Prospekte (vgl. dazu

Originalprospekte Bl. 6 bis 9 d. A.) ersichtlich. Dieses Zeichen

ist durch folgende Elemente gekennzeichnet: Auf einem in grüner

Farbe gestalteten Quadrat befindet sich ein stilisierter weißer

Baum. Oberhalb des grüngrundigen Quadrates befindet sich das

ebenfalls in grüner Schrift ausgestaltete Wort "ASBESTFREI",

während unterhalb des Quadrats der ebenfalls in grüner Farbe

gehaltene Hinweis "INNO-VATIV" zu lesen ist.

Die Klägerin hat die Auffassung

vertreten, die Verwendung dieses Zeichens sei irreführend, weil

seine konkrete Gestaltung dem Betrachter eine generelle

Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit des mit diesem

Zeichen beworbenen Produkts suggeriere. Da die Verwendung von

Faserzementplatten unstreitig nicht schlechthin förderlich für die

Umwelt sei, müsse die Beklagte erläutern, worin der Vorteil für die

Umwelt bestehen solle. Eine derartige Erläuterung fehle aber;

insbesondere verstehe der angesprochene Verkehr das Zeichen der

Beklagten nicht dahin, die mit dem Zeichen beworbene Ware sei

umweltfreundlich oder umweltschonend, weil keine Asbestfasern

verwendet würden. Eine solche Einschränkung sei dem Zeichen nicht

zu entnehmen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu

unterlassen,

bei der Bewerbung von E.-Bedachungs-

und Fassadenmaterialien das nachfolgend eingeblendete

Umweltzeichen zu benutzen:

(Es folgt das Zeichen.)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, der in

das Zeichen eingeblendete stilisierte Baum sei nicht geeignet, bei

den Verbrauchern die Vorstellung einer umfassenden

Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit der beworbenen

Produkte hervorzurufen. Der Verkehr verstehe vielmehr das Zeichen

lediglich als Werbesymbol, welches zwei Bereiche betone, innerhalb

der sie - die Beklagte - besonders stark sei, nämlich die

Asbestfreiheit und die Innovationskraft. Gerade der Hinweis auf

"INNOVATIV" zeige im übrigen, daß das Werbezeichen keineswegs etwas

mit der Umwelt zu tun habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht wird auf die in

erster Instanz gewechselten Schriftsätze und den damit überreichten

Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Mit Urteil vom 03.12.1991, auf das

verwiesen wird, hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der

Klage gemäß § 3 UWG antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung wird

im wesentlichen angeführt, dem Zeichen sei im Hinblick auf seine

konkrete Gestaltung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der

Erklärungswert beizumessen, das beworbene Produkt sei frei von

Asbest, außerdem umweltfreundlich und schließlich sei das Produkt

bzw. die dahinterstehende Entwicklungsleistung innovativ. Der

stilisierte weiße Baum in dem ansonsten grün ausgestalteten

Zeichen werde vom Verkehr als Synonym für "Umweltfreundlichkeit"

bzw. "Unweltverträglichkeit" verstanden. Welcher Vorteil für die

Umwelt mit der Verwendung der beworbenen Produkte verbunden sei,

könne der Verkehr dem Zeichen aber nicht entnehmen. Die durch die

bildliche Darstellung suggerierte generelle Umweltfreundlichkeit

werde auch nicht durch das Wort "ASBESTFREI" hinreichend erläutert,

denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die

Auslobung der Beklagten dahin verstehen, daß mit "ASBESTFREI" auf

eine weitere Eigenschaft des beworbenen Materials hingewiesen

werden solle, die diesem neben seiner "Umweltfreundlichkeit"

zukomme.

Gegen das ihr am 11. Dezember 1991

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13. Januar 1992

(Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie

nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis

zum 21. April 1992 mit einem an diesem Tag eingegangenen

Schriftsatz fristgerecht begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

zur Begründung der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie

ist der Meinung, das beanstandete Zeichen sei als Gesamtaussage

gedacht und werde auch so verstanden; es könne daher nicht in drei

Einzelaussagen zergliedert werden, wie im angefochtenen Urteil

geschehen. Die Einheitlichkeit der Aussage werde bereits durch die

blockartige grafische Anordnung begründet und außerdem dadurch

gewährleistet, daß das Zeichen einschließlich seiner Wortangaben

einheitlich in grüner Farbe gehalten sei. Die leicht verständlichen

Wortangaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" seien nach den

Grundsätzen, die für ein Zusammentreffen von Wort und Bild in einem

Zeichen entwickelt worden seien, für den Sinngehalt des

Gesamtzeichens derart prägend und bestimmend, daß der

Bildbestandteil dazu lediglich als eine dienende, untergeordnete

und erläuternde Unterlegung verstanden werde.

Daß der Bildbestandteil des

Gesamtzeichens von beachtlichen Teilen der Verbraucher als eigene

umweltbezogene Aussage verstanden werde, bleibe weiterhin

bestritten. Gegen ein derartiges Verständnis spreche nicht nur die

Verfremdung des Baum-Bildes, sondern auch die grafische, farbliche

und sinngemä-ße Einbindung dieses Bildes in ein Gesamtzeichen.

Selbst wenn aber Teile der Verbraucher den Bildbestandteilen im

Gesamtzeichen oder einzelnen Bestandteilen des Zeichens einen -

über die Wortangaben hinausgehenden - Umweltbezug entnehmen

sollten, so werde dieser Umweltbezug nicht isoliert von dem durch

die Wortangaben vorgegebenen Aussagegehalt verstanden. Hier wirke

sich ebenfalls die grafische, farbliche und sinngemäße

Verklammerung aus. Auch das Landgericht erkenne an, daß durch die

Angabe "ASBESTFREI" bereits ein "Umweltbezug" angelegt sei. Selbst

wenn den übrigen Bestandteilen, insbesondere dem Bildteil,

ebenfalls eine irgendwie umweltbezogene Wirkung zukomme, werde

damit nur der Umweltbezug aufgegriffen, der bereits durch den

Eingangs-Wortbestandteil "ASBESTFREI" vorgegeben und angesprochen

sei. Der Gedanke an eine isolierte Umwelt-Aussage im Bildteil komme

nicht auf, insbesondere werde nicht der Eindruck einer "generellen

Umweltfreundlichkeit oder jedenfalls Umweltverträglichkeit"

ausgelöst. Allenfalls werde die in den Wortangaben zum Ausdruck

kommende Aussage plakativ unterlegt und erläutert, jedoch nicht

verselbständigt und generalisiert.

Sollte dennoch - was aber bestritten

werde - für Verbraucher das Bildelement sogar im Vordergrund stehen

und dadurch eine Umweltfreundlichkeit oder Umweltverträglichkeit

angesprochen werden, so stehe auch dieses Verständnis nicht

losgelöst von den übrigen Aussageteilen des Gesamtzeichens.

Vielmehr lieferten die blickfangmäßig hervorgehobenen,

verständlich und beschreibend verstandenen Angaben "ASBESTFREI"

und "INNOVATIV" die Begründung und Begrenzung für alle

umweltbezogenen Vorstellungen. Es könne keinen Unterschied machen,

ob man formuliere "umweltverträglich, weil asbestfrei" oder ob man

die Unweltverträglichkeit lediglich durch ein Bildelement zum

Ausdruck bringe und durch die im Vordergrund stehenden Wortangaben

im Sinne einer Begründung konkretisiere und begrenze.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom

14. April 1992 und 16. Juni 1992 verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung der

landgerichtlichen Entscheidung vom 3. Dezember 1991 (31 O 435/91)

abzuweisen,

hilfsweise ihr - der Beklagten -

nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

abzuwenden mit der Maß-gabe, daß die Sicherheit auch durch

Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten mit der

Maß-gabe zurückzuweisen, daß Untersagung der Verwendung des

beanstandeten Zeichens in der konkreten Form wie in den von der

Klägerin vorgelegten Prospekten zur Entscheidung gestellt ist,

ihr als Gläubigerin

Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder

öffentlichrechtlichen Sparkasse zu gestatten,

hilfsweise

ihr für den Fall des teilweisen oder

vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen

Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse, abzuwenden.

Auch die Klägerin wiederholt und

vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz unter Verteidigung

der angefochtenen Entscheidung. Sie ist der Ansicht, die Beklagte

erwecke mit der Verwendung des im Zentrum ihres Umweltzeichens

stehenden Bildes eines Baums einschließlich mit der alleinigen

Verwendung der grünen, wiederum der Natur entlehnten Farbe den

unrichtigen Eindruck, ihre Produkte seien wie ein Baum ein

Naturprodukt oder förderten die natürliche Umwelt in irgendeiner

positiven Weise. Davon könne aber keine Rede sein. Auch die

Ausführung "INNOVATIV", zumal in grüner Farbe, unterstreiche die

unrichtige Vorstellung des Verkehrs, die beworbenen Produkte der

Beklagten hätten eine positive Auswirkung auf die natürliche

Umwelt, eine Aussage, die nicht zutreffend sei, zumal sie nicht

einmal erläutert werde. Daß "INNOVATIV" selbst aus der Sicht der

Beklagten zudem nicht auf die (andere) Auslobung "ASBESTFREI"

beschränkt werde, habe aber die Beklagte in erster Instanz selbst

eingeräumt. Umso eher unterliege dann der Verkehr diesbezüglichen

Mißverständnissen.

Die vorgebliche Nähe zu angeblichen

Naturprodukten oder die natürliche Umwelt positiv beeinflussenden

Produkte stelle die Beklagte im übrigen im nahen Zusammenhang mit

der Benutzung des beanstandeten Zeichens auch sonst her, wie die zu

den Akten gereichten (und im Tenor dieses Urteils in Ablichtung

wiedergegebenen) Prospekte belegten. So hebe sie im zweiten Absatz

von Seite 11 ihres Prospekts "Sichere Fassaden für zeitgemäße

Architektur" 2/1989 hervor, daß ihr C.-Programm asbestfreier

Fassadenplatten "12 den Farben der Natur nachempfundene

Produktfarben" umfasse, die sie ebenda in Farbgruppen wie

"Waldfarben", "Steinfarben" und "Erdfarben" untergliedere. Àhnliche

Naturbezüge würden von der Gestaltung oder Verwendungstechnik oder

von einem Teil des Materials her auf Seiten 9, 11 und 23 desselben

Proskpektes herzustellen versucht, wenn die für E.-Fassaden

angebotenen E.-Schindeln aus Faserzement der traditionellen

Holzschindel und dem Schiefer- oder Tonziegel angenähert würden,

die als "in Farbtönen der Natur" total durchgefärbt angepriesen und

"wie ein Naturprodukt" mit allen traditionellen Baustoffen

"harmonisierend" ausgelobt würden. Auf all diesen Prospektseiten

finde sich gleichsam die positiven Natur-/Umweltaussagen

zusammenfassend das streitgegenständliche Umweltzeichen der

Beklagten. Die Beklagte gehe also im streitbezogenen Zusammenhang

ganz bewußt und gezielt vor, um dem Verkehr eine umfassende

Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte zu suggerieren, ja weit

darüber hinaus, um ihn zu dem unzutreffenden Eindruck zu verführen,

mit dem Kauf und der Verwendung ihrer Bedachungs- und

Fassenbekleidungs-Materialien unterstütze er einen positiv die

Natur bzw. die natürliche Umwelt fördernden Beitrag der Beklagten.

Beides, erst recht letzteres, entbehre hingegen jeder tatsächlichen

Grundlage.

Wegen des zweitinstanzlichen

Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf deren

Berufungserwiderung vom 4. Juni 1992 Bezug genommen.

Sämtliche von den Parteien zu den Akten

gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten

bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Klägerin kann von der Beklagten

gemäß § 3 UWG Unterlassung der im Tenor dieses Urteils näher

bezeichneten Werbung verlangen. Das beanstandete Zeichen in den

streitbefangenen Prospekten der Beklagten ist geeignet, bei einem

nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise

unrichtige Vorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit

den derart beworbenen Produkten (E.-Bedachungs- und

Fassadenmaterialien) im Bezug auf die Belange des Umweltschutzes

verbunden sind und auf diese Weise die Kaufentscheidung der

Verbraucher positiv zu beeinflussen.

Dies können die Mitglieder des Senats

aus eigener Sachkunde und Erfahrung feststellen, ohne daß es hierzu

der Einholung der von den Parteien beantragten

Sachverständigengutachten bedarf. Die Beklagte wendet sich mit der

angegriffenen Werbung insbesondere auch an die Endverbraucher, die

Bauherren; insoweit gehören aber die Mitglieder des Senats zu den

von der Werbemaßnahme der Beklagten angesprochenen

Verkehrskreisen.

Bei dem angegriffenen Zeichen,

bestehend aus den Wortbestandteilen "ASBESTFREI" und "INNOVATIV"

sowie dem Bildelement "weißer Baum vor grünem Hintergrund" handelt

es sich um eine Werbemaßnahme, die mit sogenannten umweltbezogenen

Argumenten den eigenen Absatz der Beklagten fördern soll. Zwar

spricht die Beklagte in dem Zeichen nicht ausdrücklich von

"umweltfreundlich, umweltschonend, umweltverträglich" oder

ähnlichen Begriffen. Der entsprechende Bezug wird aber auch ohne

derartige Hinweise durch den vom Zeichen vermittelten

Gesamteindruck hergestellt. Dies geschieht bereits durch den

un-übersehbaren und nach seinen Umrissen unverkennbaren

stilisierten Baum im Bildteil des Zeichens, der schon wegen seiner

Größe im Verhältnis zu den - zumal in sehr dünnen Buchstaben

gehaltenen - Wortbestandteilen, aber ebenfalls wegen seines

plakativen grünen Hintergrunds und der Plazierung in der Mitte des

Zeichens auf Anhieb ins Auge springt. Bei dem Baum und der grünen

Farbe handelt es sich jedoch um Symbole, die seit einigen Jahren

und insbesondere auch heute regelmäßig nahezu in allen Bereichen,

wie zum Beispiel in der Politik und Werbung und der entsprechenden

Berichterstattung der Medien einzeln oder zusammen Verwendung

finden, wenn deutlich gemacht werden soll, daß es bei der

betreffenden Aktion oder Maßnahme um den Umweltschutz, die

Umweltschonung bzw. die Umweltverträglichkeit geht. Der Baum ist

im Hinblick auf das seit langem im Blickpunkt des öffentlichen

Interesses stehenden Baum- bzw. Waldsterbens geradezu zu einem

Symbol der bedrohten Umwelt geworden; welche Erwartungen in Bezug

auf den Umweltschutz die grüne Farbe hervorruft oder zumindest

hervorrufen soll, zeigt derzeit die Aktion "der grüne Punkt".

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick

darauf, daß mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten kein Holz

oder ein sonstiges Naturprodukt, sondern ein "Kunstprodukt"

beworben wird, vermittelt das Bildelement des Zeichens mit seiner

Kombination der grünen Farbe mit dem Baum selbst dem flüchtigen

Betrachter daher auf Anhieb den Eindruck, mit dem derart

gestalteten Zeichen solle etwas Besonderes, Positives über das

Produkt im Bezug auf die natürliche Umwelt ausgesagt werden, ohne

daß es hierzu eines längeren Nachdenkens bedarf.

Diese durch das - letztlich als grüner

Baum erscheinende - Bildelement hervorgerufene und durch die Art

der prominenten Präsentation und Plazierung des Zeichens in den

streitgegenständlichen Prospekten noch gesteigerte Erwartung des

Verbrauchers, wird durch den Wortbestandteil "ASBESTFREI"

bestä-tigt und zusätzlich klargestellt. Dem Verkehr ist bekannt,

daß es in der Vergangenheit große Probleme mit asbesthaltigen

Baumaterialien gegeben hat und daß man diesen Problemen auch heute

noch ausgesetzt ist, wie zum Beispiel die bereits vom Landgericht

angeführten Zeitungsberichte über Asbestbelastungen von Gebäuden in

den neuen Bundesländern zeigen. Die von der Beklagten umworbenen

Endverbraucher werden deshalb - wie unstreitig auch von der

Beklagten ausdrücklich gewollt - dem am oberen Rand des Zeichen

angebrachten Hinweis "ASBESTFREI" entnehmen, daß sie bei der

Verwendung von E.-Bedachungs- und Fassadenelementen die ihnen durch

die Berichterstattung der Medien bekannten, von asbesthaltigen

Materialien ausgehenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der

Gesundheit nicht zu befürchten brauchen. Dabei ist der Hinweis

"ASBESTFREI" wie das gesamte übrige beanstandete Zeichen in grüner

Farbe gehalten und stellt auf diese Weise nicht nur nach dem

Sinngehalt seiner Aussage, sondern auch farblichsymbolisch den

Zusammenhang zu dem sich unmittelbar daran anschließenden Baum mit

dem plakativen grünen Hintergrund her.

Es kann daher dahinstehen, ob der Blick

des umworbenen Verbrauchers - wie es die konkrete Gestaltung des

Zeichens nahelegt - zunächst auf den unübersehbaren stilisierten

Baum fällt und - derart "eingestimmt" erst dann den Worthinweis

"ASBESTFREI" erfaßt oder ob diese Zeichenbestandteile in

umgekehrter Reihenfolge wahrgenommen werden. Der Verbraucher wird

in jedem Fall den "Umweltbezug" des Zeichens erkennen und den

"grünen" Hinweis "ASBEST-FREI" im Zusammenhang mit dem "grünen

Baum" dahin interpretieren, daß das derart beworbene Produkt

asbestfrei und deshalb freundlich bzw. schonend zu der natürlichen

Umwelt (einschließlich des Menschens) ist.

Das beanstandete Zeichen der Beklagten

beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Aussagegehalt, sondern

suggeriert das Vorhandensein weiterer Vorteile für die Umwelt, die

mit dem beworbenen Produkt verbunden sind und die es von den

früheren Produkten der Beklagten und bzw. oder von vergleichbaren

Produkten der Konkurrenten unterscheiden. Dies gilt auch dann,

wenn man mit der Beklagten in den Wortbestandteilen des Zeichens

die Begründung und Begrenzung der beim Verkehr durch das

Bildelement hervorgerufenen Umweltvorstellungen sieht, also nicht

- wie das Landgericht und die Klägerin das Bildelement als

selbständige Auslobung einer generellen "Umweltfreundlichkeit" bzw.

"Umweltverträglichkeit" der beworbenen E.-Elemente versteht (die

diese Produkte unstreitig nicht für sich in Anspruch nehmen

können). Weitergehende Erwartungen der Verbraucher von der

"Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit", die die

E.-Elemente neben ihrer Asbestfreiheit aufweisen, werden

jedenfalls durch den zweiten Wortbestandteil des Zeichens

"INNOVATIV" im Zusammenwirken mit der übrigen Ausgestaltung des

Zeichens hervorgerufen.

Wie die "Umweltaussage" "ASBESTFREI"

schließt auch der Hinweis "INNOVATIV" unmittelbar an das

Bildelement an und begrenzt es; er ist ebenso wie "ASBEST-FREI"

gestaltet, auch was die mit dem Bildelement gemeinsame grüne Farbe

angeht. Anders als "ASBEST-FREI" vermittelt aber der Hinweis

"INNOVATIV" weder für sich genommen noch mit dem übrigen

Zeicheninhalt oder in Verbindung mit den beworbenen Produkten

einen konkreten, leicht erfaßbaren Begriffsinhalt. Er signalisiert

vielmehr - wegen der deutlichen Anklänge dieses Worts an "neu"

selbst für denjenigen, der das Fremdwort nicht kennt oder des

Lateinischen nicht mächtig ist - lediglich etwas Neues bzw.

Neuerungen, wobei diese Neuerungen, Erfindungen, Entdeckungen,

neue Lösungen von technischen Problemen bei Produkten und Verfahren

und ähnliches mehr betreffen können (vgl. "Der große Brockhaus",

18. Aufl., "Innovation: Erneuerung, Neuerung, Einführung von etwas

Neuem, Verwirklichung von neuen Ideen bei Produkten,

Produktionstechniken, Management u. Organisation...", "innovativ:

Innovationen betreffend, auf ihnen beruhend, sie

schaffend...;").

Dabei mag es Verbraucher geben, die

"INNOVATIV" auf den Hinweis "ASBESTFREI" beziehen und deshalb die

Gesamtaussage des Zeichens im Sinne von "innovativ, weil asbestfrei

und daher unweltfreundlich" verstehen. Zumindest ein nicht

unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird aber in "INNOVATIV" eine

weitere - selbständige - umweltbezogene Werbeaussage der Beklagten

über die beworbenen E.-Produkte sehen, also kommulativ zu der

Aussage "ASBESTFREI". Dafür sorgt neben dem bis auf die Ankündigung

von etwas Neuem bzw. von Neuerungen diffusen Begriffsinhalt von

"INNOVATIV" und dem nach dem Sinngehalt dieses Begriffs nicht

erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage "ASBESTFREI" (oder einer

anderen konkreten Produktaussage) insbesondere auch die Gestaltung

und Plazierung dieses Wortbestandteils: "Innovativ ist ebenso groß

(und grün) wie "ASBESTFREI" und steht nicht unmittelbar im Anschluß

zu diesem Hinweis, sondern am unteren Rand des Zeichens als

weitere Begrenzung des Bildelements mit dem Baum auf grünem Grund.

Da aber das Zeichen bereits mit "AS-BESTFREI" eine Aussage über

eine positiv im Bezug auf die Umweltschonung zu beurteilende

Eigenschaft des beworbenen Produkts enthält, die grüne Farbe und

der unübersehbare Baum ebenfalls den Hinweis "INNOVATIV" zumindest

bildlich unterlegt und damit auch beeinflußt, wird ein nicht

unbeachtlicher Teil der Endverbraucher das Zeichen dahin

interpretieren, daß mit dem beworbenen E. -Elementen der Beklagten

neben der Asbestfreiheit noch andere neue - innovative - Vorteile

in Bezug auf die Umwelt im Sinne einer Umweltschonung oder

Umweltfreundlichkeit verbunden sind. Wie groß die Gefahr ist, daß

die angesprochenen Verbraucher "INNOVATIV" als weitere, von der

Auslobung "ASBESTFREI" unabhängige Werbeaussage verstehen, zeigt

der Umstand, daß die Beklagte ausweislich ihrer Darlegungen

insbesondere in der Klageerwiderung vom 21.10.1991 (dort Bl. 8 =

Bl. 23 d.A.) selbst den Hinweis "INNOVATIV" nicht nur als Aussage

über ihre innovative Tätigkeit zur Erreichung der Asbestfreiheit

ihrer Produkte versteht.

Mit der allgemeinen Anerkennung der

Umwelt als wertvolles und schutzbedürftiges Gut hat sich in den

letzten Jahren ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, welches

dazu geführt hat, daß der Verkehr unter Hinweis auf ihre

Umweltverträglichkeit beworbene Waren und Leistungen häufig

bevorzugt. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten durch den

Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz

anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, die Aufmerksamkeit zu

finden und emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von

einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum

Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl. BGH

WRP 1969/160 f. "Umweltengel"). Die beworbenen Produkte sind aber -

wie auch im Streitfall - regelmäßig nicht insgesamt, sondern nur

in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend. Was dabei im

Einzelfall in Bezug auf das konkrete Erzeugnis der Natur und Umwelt

nützt bzw. ihr zumindest nicht schadet, ist jedoch noch weitgehend

ungeklärt. Auch wird die Bedeutung der einzelnen in Betracht

kommenden umweltfreundlichen Eigenschaften der Produkte in der

Bevölkerung unterschiedlich gewertet, wobei oft sehr subjektive

Maßstäbe angelegt und Rangordnungen aufgestellt werden (vgl. dazu

Urteil des Senats in GRUR 1988/51, 52). Hinzu kommt, daß bei

Produkten aller Art zunehmend immer neue Aspekte als Vorteil für

den Umweltschutz an Bedeutung gewinnen oder jedenfalls in dieser

Weise massiv in der Werbung herausgestellt werden. Entsprechend

vielfältig sind die Erwartungen, die je nach der Art des beworbenen

Produkts oder der beworbenen Leistung bei dem Verbraucher ausgelöst

werden, wenn dabei nicht unmißverständlich gesagt wird, worin

konkret die Umweltfreundlichkeit oder Umweltverträglichkeit liegen

soll. Die Irreführungsgefahr im Bereich der Umweltwerbung ist

deshalb besonders groß und verpflichtet den Werbenden, bei der

Auswahl der verwendeten Begriffe und bei der Aufklärung darüber,

welcher Umstand im Einzelfall den herausgestellten Vorteil für die

Umwelt ausmachen soll, große Sorgfalt walten zu lassen.

Vorliegend geht es bei den beworbenen

E.-Elementen um ein sogenanntes Kunstprodukt, bei dem aus der Sicht

des Verbrauchers - im Hinblick auf seine Kenntnisse der mit der

Asbestbelastung verbundenen Probleme, aber auch aufgrund der in den

Medien diskutierten kritischen Punkten bei anderen Kunstprodukten

- insbesondere der Herstellungsvorgang oder bzw. und die

Abfallbeseitigung Probleme in Bezug auf die Belange des

Umweltschutzes bieten können. In Ermangelung einer Erläuterung,

worauf sich der umweltbezogene (grüne) Hinweis "INNOVATIV" konkret

bezieht, wird daher ein Teil der Verbraucher aufgrund dieses

Hinweises bei den beworbenen Waren der Beklagten unweltfreundliche

bzw. unweltschonende Neuerungen bei der Herstellung und der eund

Verarbeitung des Materials erwarten, während andere Verbraucher

allein oder zusätzlich dazu an entsprechende Neuerungen gegenüber

den herkömmlichen Produkten bei ihrer Entsorgung denken. All diesen

Verbrauchern ist jedoch gemeinsam, daß sie in ihren Erwartungen

über Art und Ausmaß der beworbenen Vorteile für die Umwelt und

Natur enttäuscht werden, denn die Beklagte hat außer der

Asbestfreiheit keine weiteren Umwelt-Vorteile vorgetragen, die

insoweit mit den E.-Elementen gegenüber den frü-heren Produkten der

Beklagten oder vergleichbaren Konkurrenzprodukten verbunden sind.

Mit dem Hinweis "INNOVATIV" soll vielmehr nach der Intention der

Beklagten die Innovationskraft ihres Unternehmens beworben werden,

zum Beispiel bei der Herstellung und Vermarktung asbestfreier

Produkte sowie bei der Entwicklung von Beschichtungen und der

Weiterentwicklung und Optimierung der Herstellungsverfahren für

Faserzementprodukte und Betondachsteinen sowie der weiteren

Verbesserung der gebrauchs- und anwendungstechnischen

Eigenschaften (vgl. Bl. 3 der Berufungsbegründung der Beklagten -

Bl. 48 d.A. - sowie Bl. 7 f. der Klageerwiderung der Beklagten vom

21.10.1991, Bl. 22 f. d.A.). Dies ist jedoch dem beanstandeten

Zeichen nicht zu entnehmen und wird - ohne daß es darauf ankommt -

selbst in den streitbefangenen Prospekten der Beklagten nicht

nä-her erläutert.

Die Gefahr, daß die Verbraucher durch

die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten in der dargestellten

Weise irregeführt werden, ist jedoch angesichts der auf Anhieb für

jedermann erkennbaren "Umweltbezogenheit" des Gesamtzeichens sowie

der Unschärfe des Begriffs "INNOVATIV" derart groß, daß nach

Ansicht des Senats wenigstens ein nicht unbeachtlicher Teil der

Verbraucher der aufgezeigten Irreführung über die weitere

Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit der E.-Elemente

neben deren Asbestfreiheit unterliegt.

Diese Irreführung ist auch geeignet,

die umworbenen Bauherren bei ihrer Wahl der Produkte für die

Bedachung und Fassaden zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Im

Hinblick auf das in den letzten Jahren immer stärker werdende

Umweltbewußtsein der Bevölkerung liegt es nahe, daß die Bauherren

eher zu Produkten greifen, bei denen sie durch das fertige

Erzeugnis bei der Verwendung oder Entsorgung keine schädlichen

Auswirkungen für die Gesundheit und die natürliche Umwelt

befürchten müssen oder bzw. und die bei ihrer Herstellung und

Verarbeitung keine derartigen negativen Wirkungen zeigen. Die

beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist danach gem. § 3 UWG

unzulässig.

Eine Interessen- und Güterabwägung

führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte wird durch das

Unterlassungsgebot nicht gehindert, die Asbestfreiheit ihrer

Produkte und gegebenenfalls auch die von ihr geschilderten

konkreten Innovationskräfte ihres Unternehmens zu bewerben; ihr

wird vielmehr lediglich untersagt, durch die konkrete Gestaltung

ihrer Werbemaßnahme den Verbraucher ein mehr an

"Unweltfreundlichkeit" zu versprechen, als tatsächlich geboten

wird.

Werden somit diejenigen Verbraucher

irregeführt, die das beanstandete Zeichen in seiner Gesamtheit

erfassen und dabei auch seine Wortbestandteile lesen, bedurfte es

keiner Entscheidung, ob diese Wortbestandteile von relevanten

Teilen der Verbraucher überhaupt nicht bemerkt werden, wie von der

Klägerin hinsichtlich der flüchtigen Durchschnittsverbraucher

geltend gemacht. Wenn auch das Bildelement des Zeichens auf Anhieb

ins Auge springt, sind doch die Worthinweise durch ihre Größe und

durch den Kontrast, den das Grün der Buchstaben vor dem weißen

Hintergrund bildet, trotz der dünnen Buchstaben derart deutlich

gestaltet, daß nach Ansicht des Senats der weitaus größte Teil der

Verbraucher die Hinweise "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" selbst bei

flüchtiger Betrachtungsweise bemerkt und liest. Dafür sorgt

zusätzlich die konkrete Präsentation des Zeichens in den

streitbefangenen Prospekten, nämlich nicht in unmittelbarer

Anbindung an den Fließtext der Prospekte, sondern jeweils mit

deutlichem Abstand zu dem übrigen Prospektinhalt. Sollte dennoch

ein relevanter Teil der umworbenen Endverbraucher die Worthinweise

des Zeichens nicht bemerken oder zumindest nicht lesen und deshalb

das Zeichen allein aufgrund des durch das Bildelement vermittelten

Erklärungswerts beurteilen, ist aber auch hinsichtlich dieser

Verkehrskreise von einer Irreführung im oben dargelegten Sinne

auszugehen. Diese Verbraucher werden aus den bereits angeführten

Erwägungen erwarten, daß mit dem stilisierten Baum auf grünem Grund

etwas Positives über das beworbene Produkt im Bezug auf die Belange

des Umweltschutzes ausgesagt werden soll, wie sonst durch die

Hinweise "umweltfreundlich", "umweltverträglich" oder

"umweltschonend". Mangels näherer Erläuterung des Zeichens, worin

diese Vorteile liegen, werden sie dann in gleicher Weise

irregeführt wie die Interessenten, die die Wortbestandteile des

Zeichens lesen und den Hinweis "INNOVATIV" mit den vorstehend

angeführten eigenen Vorstellungen von der konkreten

"Umweltfreundlichkeit" oder "Umweltverträglichkeit" der beworbenen

E. -Elemente ausfüllen. Einige dieser Verbraucher mögen zwar dabei

aufgrund ihrer Kenntnis von der früheren Berichterstattung über

"Asbestprobleme" im Zusammenhang mit "E." nur an "Asbestfreiheit"

denken und deshalb keiner Irreführung unterliegen. Die meisten

werden jedoch entweder zusätzlich zur "Asbestfreiheit" oder allein

an - tatsächlich nicht vorhandene - Vorteile für die natürliche

Umwelt bei der Herstellung und bzw. oder bei der Entsorgung der

Produkte denken und daher ebenfalls im Sinne von § 3 UWG über Art

und Umfang der durch das Zeichen in Aussicht gestellten

"Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" der beworbenen

E. -Elemente relevant getäuscht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO. Die Ànderung des Unterlassungstenors der angefochtenen

Entscheidung beruht allein darauf, daß die Klägerin ihren

Unterlassungsantrag im Berufungstermin besser an die konkret

beanstandete Wettbewerbsverletzung angepaßt hat. Eine

Einschränkung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin mit der

Folge, daß in der Ànderung des Klageantrags eine teilweise

Rücknahme der Klage zu sehen wäre, ist damit nicht verbunden.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711

ZPO.

Die Beschwer der Beklagten war gemäß §

546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Berufungsrechtszug.

Vorsitzender Richter am OLG Spätgens

ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben






OLG Köln:
Urteil v. 14.08.1992
Az: 6 U 13/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3392a39fd84/OLG-Koeln_Urteil_vom_14-August-1992_Az_6-U-13-92




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