Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 14. August 1992
Aktenzeichen: 6 U 13/92
(OLG Köln: Urteil v. 14.08.1992, Az.: 6 U 13/92)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 435/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das genannte Urteil wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien mit dem nachfolgend eingeblendeten Zeichen wie nachstehend (in Ablichtung) wiedergegeben zu bewerben:Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 250.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber,
insbesondere für Bedachungsmaterial, nämlich Schiefer einerseits
(Klägerin) und E.-Faserzementplatten andererseits (Beklagte).
Eine Veröffentlichung des
Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1980 über die Umweltbelastung durch
Asbest und andere faserige Feinstäube sowie die anschließende
Diskussion in der Àffentlichkeit hatten für die Beklagte schwere
wirtschaftliche Folgen. Händler, Bauherren, Architekten usw. nahmen
von der Verwendung asbesthaltiger Zementprodukte Abstand und
verwendeten stattdessen andere Materialien. Nachdem die
Faserzementindustrie im Jahr 1981 mit dem damaligen Bundesminister
des Inneren ein "Innnovationsprogramm" mit dem Ziel der
Reduzierung des Asbestgehalts in Asbestzementprodukten um
insgesamt 30 bis 50 % vereinbart hatte, gelang es der Beklagten
durch jahrelange kostenintensive Forschungen, Faserzementprodukte
und insbesondere Faserzementplatten herzustellen, die asbestfrei
sind. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses - unstreitigen -
Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer
Klageerwiderungsschrift vom 21.10.1991 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Da Marktforschungsuntersuchungen, die
auf Veranlassung der Beklagten Anfang 1990 durchgeführt wurden,
ergaben, daß dem dem Verkehr bekannten Namen "E." bezogen auf
Asbestbelastungen bei den Bauherren ein negatives Image anhaftete,
ging die Beklagte dazu über, die Asbestfreiheit ihrer Produkte
werblich besonders herauszustellen. Sie verwendet hierzu u. a. das
im Urteilstenor (im "Original") wiedergegebene Zeichen, wie aus
den von der Klägerin mit der Klage zu den Akten gereichten und im
Urteilstenor in Ablichtung wiedergegebenen Prospekte (vgl. dazu
Originalprospekte Bl. 6 bis 9 d. A.) ersichtlich. Dieses Zeichen
ist durch folgende Elemente gekennzeichnet: Auf einem in grüner
Farbe gestalteten Quadrat befindet sich ein stilisierter weißer
Baum. Oberhalb des grüngrundigen Quadrates befindet sich das
ebenfalls in grüner Schrift ausgestaltete Wort "ASBESTFREI",
während unterhalb des Quadrats der ebenfalls in grüner Farbe
gehaltene Hinweis "INNO-VATIV" zu lesen ist.
Die Klägerin hat die Auffassung
vertreten, die Verwendung dieses Zeichens sei irreführend, weil
seine konkrete Gestaltung dem Betrachter eine generelle
Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit des mit diesem
Zeichen beworbenen Produkts suggeriere. Da die Verwendung von
Faserzementplatten unstreitig nicht schlechthin förderlich für die
Umwelt sei, müsse die Beklagte erläutern, worin der Vorteil für die
Umwelt bestehen solle. Eine derartige Erläuterung fehle aber;
insbesondere verstehe der angesprochene Verkehr das Zeichen der
Beklagten nicht dahin, die mit dem Zeichen beworbene Ware sei
umweltfreundlich oder umweltschonend, weil keine Asbestfasern
verwendet würden. Eine solche Einschränkung sei dem Zeichen nicht
zu entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen,
bei der Bewerbung von E.-Bedachungs-
und Fassadenmaterialien das nachfolgend eingeblendete
Umweltzeichen zu benutzen:
(Es folgt das Zeichen.)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der in
das Zeichen eingeblendete stilisierte Baum sei nicht geeignet, bei
den Verbrauchern die Vorstellung einer umfassenden
Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit der beworbenen
Produkte hervorzurufen. Der Verkehr verstehe vielmehr das Zeichen
lediglich als Werbesymbol, welches zwei Bereiche betone, innerhalb
der sie - die Beklagte - besonders stark sei, nämlich die
Asbestfreiheit und die Innovationskraft. Gerade der Hinweis auf
"INNOVATIV" zeige im übrigen, daß das Werbezeichen keineswegs etwas
mit der Umwelt zu tun habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht wird auf die in
erster Instanz gewechselten Schriftsätze und den damit überreichten
Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Mit Urteil vom 03.12.1991, auf das
verwiesen wird, hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der
Klage gemäß § 3 UWG antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung wird
im wesentlichen angeführt, dem Zeichen sei im Hinblick auf seine
konkrete Gestaltung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der
Erklärungswert beizumessen, das beworbene Produkt sei frei von
Asbest, außerdem umweltfreundlich und schließlich sei das Produkt
bzw. die dahinterstehende Entwicklungsleistung innovativ. Der
stilisierte weiße Baum in dem ansonsten grün ausgestalteten
Zeichen werde vom Verkehr als Synonym für "Umweltfreundlichkeit"
bzw. "Unweltverträglichkeit" verstanden. Welcher Vorteil für die
Umwelt mit der Verwendung der beworbenen Produkte verbunden sei,
könne der Verkehr dem Zeichen aber nicht entnehmen. Die durch die
bildliche Darstellung suggerierte generelle Umweltfreundlichkeit
werde auch nicht durch das Wort "ASBESTFREI" hinreichend erläutert,
denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die
Auslobung der Beklagten dahin verstehen, daß mit "ASBESTFREI" auf
eine weitere Eigenschaft des beworbenen Materials hingewiesen
werden solle, die diesem neben seiner "Umweltfreundlichkeit"
zukomme.
Gegen das ihr am 11. Dezember 1991
zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 13. Januar 1992
(Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie
nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 21. April 1992 mit einem an diesem Tag eingegangenen
Schriftsatz fristgerecht begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft
zur Begründung der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie
ist der Meinung, das beanstandete Zeichen sei als Gesamtaussage
gedacht und werde auch so verstanden; es könne daher nicht in drei
Einzelaussagen zergliedert werden, wie im angefochtenen Urteil
geschehen. Die Einheitlichkeit der Aussage werde bereits durch die
blockartige grafische Anordnung begründet und außerdem dadurch
gewährleistet, daß das Zeichen einschließlich seiner Wortangaben
einheitlich in grüner Farbe gehalten sei. Die leicht verständlichen
Wortangaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" seien nach den
Grundsätzen, die für ein Zusammentreffen von Wort und Bild in einem
Zeichen entwickelt worden seien, für den Sinngehalt des
Gesamtzeichens derart prägend und bestimmend, daß der
Bildbestandteil dazu lediglich als eine dienende, untergeordnete
und erläuternde Unterlegung verstanden werde.
Daß der Bildbestandteil des
Gesamtzeichens von beachtlichen Teilen der Verbraucher als eigene
umweltbezogene Aussage verstanden werde, bleibe weiterhin
bestritten. Gegen ein derartiges Verständnis spreche nicht nur die
Verfremdung des Baum-Bildes, sondern auch die grafische, farbliche
und sinngemä-ße Einbindung dieses Bildes in ein Gesamtzeichen.
Selbst wenn aber Teile der Verbraucher den Bildbestandteilen im
Gesamtzeichen oder einzelnen Bestandteilen des Zeichens einen -
über die Wortangaben hinausgehenden - Umweltbezug entnehmen
sollten, so werde dieser Umweltbezug nicht isoliert von dem durch
die Wortangaben vorgegebenen Aussagegehalt verstanden. Hier wirke
sich ebenfalls die grafische, farbliche und sinngemäße
Verklammerung aus. Auch das Landgericht erkenne an, daß durch die
Angabe "ASBESTFREI" bereits ein "Umweltbezug" angelegt sei. Selbst
wenn den übrigen Bestandteilen, insbesondere dem Bildteil,
ebenfalls eine irgendwie umweltbezogene Wirkung zukomme, werde
damit nur der Umweltbezug aufgegriffen, der bereits durch den
Eingangs-Wortbestandteil "ASBESTFREI" vorgegeben und angesprochen
sei. Der Gedanke an eine isolierte Umwelt-Aussage im Bildteil komme
nicht auf, insbesondere werde nicht der Eindruck einer "generellen
Umweltfreundlichkeit oder jedenfalls Umweltverträglichkeit"
ausgelöst. Allenfalls werde die in den Wortangaben zum Ausdruck
kommende Aussage plakativ unterlegt und erläutert, jedoch nicht
verselbständigt und generalisiert.
Sollte dennoch - was aber bestritten
werde - für Verbraucher das Bildelement sogar im Vordergrund stehen
und dadurch eine Umweltfreundlichkeit oder Umweltverträglichkeit
angesprochen werden, so stehe auch dieses Verständnis nicht
losgelöst von den übrigen Aussageteilen des Gesamtzeichens.
Vielmehr lieferten die blickfangmäßig hervorgehobenen,
verständlich und beschreibend verstandenen Angaben "ASBESTFREI"
und "INNOVATIV" die Begründung und Begrenzung für alle
umweltbezogenen Vorstellungen. Es könne keinen Unterschied machen,
ob man formuliere "umweltverträglich, weil asbestfrei" oder ob man
die Unweltverträglichkeit lediglich durch ein Bildelement zum
Ausdruck bringe und durch die im Vordergrund stehenden Wortangaben
im Sinne einer Begründung konkretisiere und begrenze.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom
14. April 1992 und 16. Juni 1992 verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung vom 3. Dezember 1991 (31 O 435/91)
abzuweisen,
hilfsweise ihr - der Beklagten -
nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
abzuwenden mit der Maß-gabe, daß die Sicherheit auch durch
Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden kann.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten mit der
Maß-gabe zurückzuweisen, daß Untersagung der Verwendung des
beanstandeten Zeichens in der konkreten Form wie in den von der
Klägerin vorgelegten Prospekten zur Entscheidung gestellt ist,
ihr als Gläubigerin
Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft
einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder
öffentlichrechtlichen Sparkasse zu gestatten,
hilfsweise
ihr für den Fall des teilweisen oder
vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung, auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse, abzuwenden.
Auch die Klägerin wiederholt und
vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz unter Verteidigung
der angefochtenen Entscheidung. Sie ist der Ansicht, die Beklagte
erwecke mit der Verwendung des im Zentrum ihres Umweltzeichens
stehenden Bildes eines Baums einschließlich mit der alleinigen
Verwendung der grünen, wiederum der Natur entlehnten Farbe den
unrichtigen Eindruck, ihre Produkte seien wie ein Baum ein
Naturprodukt oder förderten die natürliche Umwelt in irgendeiner
positiven Weise. Davon könne aber keine Rede sein. Auch die
Ausführung "INNOVATIV", zumal in grüner Farbe, unterstreiche die
unrichtige Vorstellung des Verkehrs, die beworbenen Produkte der
Beklagten hätten eine positive Auswirkung auf die natürliche
Umwelt, eine Aussage, die nicht zutreffend sei, zumal sie nicht
einmal erläutert werde. Daß "INNOVATIV" selbst aus der Sicht der
Beklagten zudem nicht auf die (andere) Auslobung "ASBESTFREI"
beschränkt werde, habe aber die Beklagte in erster Instanz selbst
eingeräumt. Umso eher unterliege dann der Verkehr diesbezüglichen
Mißverständnissen.
Die vorgebliche Nähe zu angeblichen
Naturprodukten oder die natürliche Umwelt positiv beeinflussenden
Produkte stelle die Beklagte im übrigen im nahen Zusammenhang mit
der Benutzung des beanstandeten Zeichens auch sonst her, wie die zu
den Akten gereichten (und im Tenor dieses Urteils in Ablichtung
wiedergegebenen) Prospekte belegten. So hebe sie im zweiten Absatz
von Seite 11 ihres Prospekts "Sichere Fassaden für zeitgemäße
Architektur" 2/1989 hervor, daß ihr C.-Programm asbestfreier
Fassadenplatten "12 den Farben der Natur nachempfundene
Produktfarben" umfasse, die sie ebenda in Farbgruppen wie
"Waldfarben", "Steinfarben" und "Erdfarben" untergliedere. Àhnliche
Naturbezüge würden von der Gestaltung oder Verwendungstechnik oder
von einem Teil des Materials her auf Seiten 9, 11 und 23 desselben
Proskpektes herzustellen versucht, wenn die für E.-Fassaden
angebotenen E.-Schindeln aus Faserzement der traditionellen
Holzschindel und dem Schiefer- oder Tonziegel angenähert würden,
die als "in Farbtönen der Natur" total durchgefärbt angepriesen und
"wie ein Naturprodukt" mit allen traditionellen Baustoffen
"harmonisierend" ausgelobt würden. Auf all diesen Prospektseiten
finde sich gleichsam die positiven Natur-/Umweltaussagen
zusammenfassend das streitgegenständliche Umweltzeichen der
Beklagten. Die Beklagte gehe also im streitbezogenen Zusammenhang
ganz bewußt und gezielt vor, um dem Verkehr eine umfassende
Umweltfreundlichkeit ihrer Produkte zu suggerieren, ja weit
darüber hinaus, um ihn zu dem unzutreffenden Eindruck zu verführen,
mit dem Kauf und der Verwendung ihrer Bedachungs- und
Fassenbekleidungs-Materialien unterstütze er einen positiv die
Natur bzw. die natürliche Umwelt fördernden Beitrag der Beklagten.
Beides, erst recht letzteres, entbehre hingegen jeder tatsächlichen
Grundlage.
Wegen des zweitinstanzlichen
Vorbringens der Beklagten im übrigen wird auf deren
Berufungserwiderung vom 4. Juni 1992 Bezug genommen.
Sämtliche von den Parteien zu den Akten
gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin kann von der Beklagten
gemäß § 3 UWG Unterlassung der im Tenor dieses Urteils näher
bezeichneten Werbung verlangen. Das beanstandete Zeichen in den
streitbefangenen Prospekten der Beklagten ist geeignet, bei einem
nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise
unrichtige Vorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit
den derart beworbenen Produkten (E.-Bedachungs- und
Fassadenmaterialien) im Bezug auf die Belange des Umweltschutzes
verbunden sind und auf diese Weise die Kaufentscheidung der
Verbraucher positiv zu beeinflussen.
Dies können die Mitglieder des Senats
aus eigener Sachkunde und Erfahrung feststellen, ohne daß es hierzu
der Einholung der von den Parteien beantragten
Sachverständigengutachten bedarf. Die Beklagte wendet sich mit der
angegriffenen Werbung insbesondere auch an die Endverbraucher, die
Bauherren; insoweit gehören aber die Mitglieder des Senats zu den
von der Werbemaßnahme der Beklagten angesprochenen
Verkehrskreisen.
Bei dem angegriffenen Zeichen,
bestehend aus den Wortbestandteilen "ASBESTFREI" und "INNOVATIV"
sowie dem Bildelement "weißer Baum vor grünem Hintergrund" handelt
es sich um eine Werbemaßnahme, die mit sogenannten umweltbezogenen
Argumenten den eigenen Absatz der Beklagten fördern soll. Zwar
spricht die Beklagte in dem Zeichen nicht ausdrücklich von
"umweltfreundlich, umweltschonend, umweltverträglich" oder
ähnlichen Begriffen. Der entsprechende Bezug wird aber auch ohne
derartige Hinweise durch den vom Zeichen vermittelten
Gesamteindruck hergestellt. Dies geschieht bereits durch den
un-übersehbaren und nach seinen Umrissen unverkennbaren
stilisierten Baum im Bildteil des Zeichens, der schon wegen seiner
Größe im Verhältnis zu den - zumal in sehr dünnen Buchstaben
gehaltenen - Wortbestandteilen, aber ebenfalls wegen seines
plakativen grünen Hintergrunds und der Plazierung in der Mitte des
Zeichens auf Anhieb ins Auge springt. Bei dem Baum und der grünen
Farbe handelt es sich jedoch um Symbole, die seit einigen Jahren
und insbesondere auch heute regelmäßig nahezu in allen Bereichen,
wie zum Beispiel in der Politik und Werbung und der entsprechenden
Berichterstattung der Medien einzeln oder zusammen Verwendung
finden, wenn deutlich gemacht werden soll, daß es bei der
betreffenden Aktion oder Maßnahme um den Umweltschutz, die
Umweltschonung bzw. die Umweltverträglichkeit geht. Der Baum ist
im Hinblick auf das seit langem im Blickpunkt des öffentlichen
Interesses stehenden Baum- bzw. Waldsterbens geradezu zu einem
Symbol der bedrohten Umwelt geworden; welche Erwartungen in Bezug
auf den Umweltschutz die grüne Farbe hervorruft oder zumindest
hervorrufen soll, zeigt derzeit die Aktion "der grüne Punkt".
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick
darauf, daß mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten kein Holz
oder ein sonstiges Naturprodukt, sondern ein "Kunstprodukt"
beworben wird, vermittelt das Bildelement des Zeichens mit seiner
Kombination der grünen Farbe mit dem Baum selbst dem flüchtigen
Betrachter daher auf Anhieb den Eindruck, mit dem derart
gestalteten Zeichen solle etwas Besonderes, Positives über das
Produkt im Bezug auf die natürliche Umwelt ausgesagt werden, ohne
daß es hierzu eines längeren Nachdenkens bedarf.
Diese durch das - letztlich als grüner
Baum erscheinende - Bildelement hervorgerufene und durch die Art
der prominenten Präsentation und Plazierung des Zeichens in den
streitgegenständlichen Prospekten noch gesteigerte Erwartung des
Verbrauchers, wird durch den Wortbestandteil "ASBESTFREI"
bestä-tigt und zusätzlich klargestellt. Dem Verkehr ist bekannt,
daß es in der Vergangenheit große Probleme mit asbesthaltigen
Baumaterialien gegeben hat und daß man diesen Problemen auch heute
noch ausgesetzt ist, wie zum Beispiel die bereits vom Landgericht
angeführten Zeitungsberichte über Asbestbelastungen von Gebäuden in
den neuen Bundesländern zeigen. Die von der Beklagten umworbenen
Endverbraucher werden deshalb - wie unstreitig auch von der
Beklagten ausdrücklich gewollt - dem am oberen Rand des Zeichen
angebrachten Hinweis "ASBESTFREI" entnehmen, daß sie bei der
Verwendung von E.-Bedachungs- und Fassadenelementen die ihnen durch
die Berichterstattung der Medien bekannten, von asbesthaltigen
Materialien ausgehenden Beeinträchtigungen der Umwelt und der
Gesundheit nicht zu befürchten brauchen. Dabei ist der Hinweis
"ASBESTFREI" wie das gesamte übrige beanstandete Zeichen in grüner
Farbe gehalten und stellt auf diese Weise nicht nur nach dem
Sinngehalt seiner Aussage, sondern auch farblichsymbolisch den
Zusammenhang zu dem sich unmittelbar daran anschließenden Baum mit
dem plakativen grünen Hintergrund her.
Es kann daher dahinstehen, ob der Blick
des umworbenen Verbrauchers - wie es die konkrete Gestaltung des
Zeichens nahelegt - zunächst auf den unübersehbaren stilisierten
Baum fällt und - derart "eingestimmt" erst dann den Worthinweis
"ASBESTFREI" erfaßt oder ob diese Zeichenbestandteile in
umgekehrter Reihenfolge wahrgenommen werden. Der Verbraucher wird
in jedem Fall den "Umweltbezug" des Zeichens erkennen und den
"grünen" Hinweis "ASBEST-FREI" im Zusammenhang mit dem "grünen
Baum" dahin interpretieren, daß das derart beworbene Produkt
asbestfrei und deshalb freundlich bzw. schonend zu der natürlichen
Umwelt (einschließlich des Menschens) ist.
Das beanstandete Zeichen der Beklagten
beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Aussagegehalt, sondern
suggeriert das Vorhandensein weiterer Vorteile für die Umwelt, die
mit dem beworbenen Produkt verbunden sind und die es von den
früheren Produkten der Beklagten und bzw. oder von vergleichbaren
Produkten der Konkurrenten unterscheiden. Dies gilt auch dann,
wenn man mit der Beklagten in den Wortbestandteilen des Zeichens
die Begründung und Begrenzung der beim Verkehr durch das
Bildelement hervorgerufenen Umweltvorstellungen sieht, also nicht
- wie das Landgericht und die Klägerin das Bildelement als
selbständige Auslobung einer generellen "Umweltfreundlichkeit" bzw.
"Umweltverträglichkeit" der beworbenen E.-Elemente versteht (die
diese Produkte unstreitig nicht für sich in Anspruch nehmen
können). Weitergehende Erwartungen der Verbraucher von der
"Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit", die die
E.-Elemente neben ihrer Asbestfreiheit aufweisen, werden
jedenfalls durch den zweiten Wortbestandteil des Zeichens
"INNOVATIV" im Zusammenwirken mit der übrigen Ausgestaltung des
Zeichens hervorgerufen.
Wie die "Umweltaussage" "ASBESTFREI"
schließt auch der Hinweis "INNOVATIV" unmittelbar an das
Bildelement an und begrenzt es; er ist ebenso wie "ASBEST-FREI"
gestaltet, auch was die mit dem Bildelement gemeinsame grüne Farbe
angeht. Anders als "ASBEST-FREI" vermittelt aber der Hinweis
"INNOVATIV" weder für sich genommen noch mit dem übrigen
Zeicheninhalt oder in Verbindung mit den beworbenen Produkten
einen konkreten, leicht erfaßbaren Begriffsinhalt. Er signalisiert
vielmehr - wegen der deutlichen Anklänge dieses Worts an "neu"
selbst für denjenigen, der das Fremdwort nicht kennt oder des
Lateinischen nicht mächtig ist - lediglich etwas Neues bzw.
Neuerungen, wobei diese Neuerungen, Erfindungen, Entdeckungen,
neue Lösungen von technischen Problemen bei Produkten und Verfahren
und ähnliches mehr betreffen können (vgl. "Der große Brockhaus",
18. Aufl., "Innovation: Erneuerung, Neuerung, Einführung von etwas
Neuem, Verwirklichung von neuen Ideen bei Produkten,
Produktionstechniken, Management u. Organisation...", "innovativ:
Innovationen betreffend, auf ihnen beruhend, sie
schaffend...;").
Dabei mag es Verbraucher geben, die
"INNOVATIV" auf den Hinweis "ASBESTFREI" beziehen und deshalb die
Gesamtaussage des Zeichens im Sinne von "innovativ, weil asbestfrei
und daher unweltfreundlich" verstehen. Zumindest ein nicht
unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird aber in "INNOVATIV" eine
weitere - selbständige - umweltbezogene Werbeaussage der Beklagten
über die beworbenen E.-Produkte sehen, also kommulativ zu der
Aussage "ASBESTFREI". Dafür sorgt neben dem bis auf die Ankündigung
von etwas Neuem bzw. von Neuerungen diffusen Begriffsinhalt von
"INNOVATIV" und dem nach dem Sinngehalt dieses Begriffs nicht
erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage "ASBESTFREI" (oder einer
anderen konkreten Produktaussage) insbesondere auch die Gestaltung
und Plazierung dieses Wortbestandteils: "Innovativ ist ebenso groß
(und grün) wie "ASBESTFREI" und steht nicht unmittelbar im Anschluß
zu diesem Hinweis, sondern am unteren Rand des Zeichens als
weitere Begrenzung des Bildelements mit dem Baum auf grünem Grund.
Da aber das Zeichen bereits mit "AS-BESTFREI" eine Aussage über
eine positiv im Bezug auf die Umweltschonung zu beurteilende
Eigenschaft des beworbenen Produkts enthält, die grüne Farbe und
der unübersehbare Baum ebenfalls den Hinweis "INNOVATIV" zumindest
bildlich unterlegt und damit auch beeinflußt, wird ein nicht
unbeachtlicher Teil der Endverbraucher das Zeichen dahin
interpretieren, daß mit dem beworbenen E. -Elementen der Beklagten
neben der Asbestfreiheit noch andere neue - innovative - Vorteile
in Bezug auf die Umwelt im Sinne einer Umweltschonung oder
Umweltfreundlichkeit verbunden sind. Wie groß die Gefahr ist, daß
die angesprochenen Verbraucher "INNOVATIV" als weitere, von der
Auslobung "ASBESTFREI" unabhängige Werbeaussage verstehen, zeigt
der Umstand, daß die Beklagte ausweislich ihrer Darlegungen
insbesondere in der Klageerwiderung vom 21.10.1991 (dort Bl. 8 =
Bl. 23 d.A.) selbst den Hinweis "INNOVATIV" nicht nur als Aussage
über ihre innovative Tätigkeit zur Erreichung der Asbestfreiheit
ihrer Produkte versteht.
Mit der allgemeinen Anerkennung der
Umwelt als wertvolles und schutzbedürftiges Gut hat sich in den
letzten Jahren ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, welches
dazu geführt hat, daß der Verkehr unter Hinweis auf ihre
Umweltverträglichkeit beworbene Waren und Leistungen häufig
bevorzugt. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten durch den
Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz
anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, die Aufmerksamkeit zu
finden und emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von
einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum
Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen (vgl. BGH
WRP 1969/160 f. "Umweltengel"). Die beworbenen Produkte sind aber -
wie auch im Streitfall - regelmäßig nicht insgesamt, sondern nur
in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend. Was dabei im
Einzelfall in Bezug auf das konkrete Erzeugnis der Natur und Umwelt
nützt bzw. ihr zumindest nicht schadet, ist jedoch noch weitgehend
ungeklärt. Auch wird die Bedeutung der einzelnen in Betracht
kommenden umweltfreundlichen Eigenschaften der Produkte in der
Bevölkerung unterschiedlich gewertet, wobei oft sehr subjektive
Maßstäbe angelegt und Rangordnungen aufgestellt werden (vgl. dazu
Urteil des Senats in GRUR 1988/51, 52). Hinzu kommt, daß bei
Produkten aller Art zunehmend immer neue Aspekte als Vorteil für
den Umweltschutz an Bedeutung gewinnen oder jedenfalls in dieser
Weise massiv in der Werbung herausgestellt werden. Entsprechend
vielfältig sind die Erwartungen, die je nach der Art des beworbenen
Produkts oder der beworbenen Leistung bei dem Verbraucher ausgelöst
werden, wenn dabei nicht unmißverständlich gesagt wird, worin
konkret die Umweltfreundlichkeit oder Umweltverträglichkeit liegen
soll. Die Irreführungsgefahr im Bereich der Umweltwerbung ist
deshalb besonders groß und verpflichtet den Werbenden, bei der
Auswahl der verwendeten Begriffe und bei der Aufklärung darüber,
welcher Umstand im Einzelfall den herausgestellten Vorteil für die
Umwelt ausmachen soll, große Sorgfalt walten zu lassen.
Vorliegend geht es bei den beworbenen
E.-Elementen um ein sogenanntes Kunstprodukt, bei dem aus der Sicht
des Verbrauchers - im Hinblick auf seine Kenntnisse der mit der
Asbestbelastung verbundenen Probleme, aber auch aufgrund der in den
Medien diskutierten kritischen Punkten bei anderen Kunstprodukten
- insbesondere der Herstellungsvorgang oder bzw. und die
Abfallbeseitigung Probleme in Bezug auf die Belange des
Umweltschutzes bieten können. In Ermangelung einer Erläuterung,
worauf sich der umweltbezogene (grüne) Hinweis "INNOVATIV" konkret
bezieht, wird daher ein Teil der Verbraucher aufgrund dieses
Hinweises bei den beworbenen Waren der Beklagten unweltfreundliche
bzw. unweltschonende Neuerungen bei der Herstellung und der eund
Verarbeitung des Materials erwarten, während andere Verbraucher
allein oder zusätzlich dazu an entsprechende Neuerungen gegenüber
den herkömmlichen Produkten bei ihrer Entsorgung denken. All diesen
Verbrauchern ist jedoch gemeinsam, daß sie in ihren Erwartungen
über Art und Ausmaß der beworbenen Vorteile für die Umwelt und
Natur enttäuscht werden, denn die Beklagte hat außer der
Asbestfreiheit keine weiteren Umwelt-Vorteile vorgetragen, die
insoweit mit den E.-Elementen gegenüber den frü-heren Produkten der
Beklagten oder vergleichbaren Konkurrenzprodukten verbunden sind.
Mit dem Hinweis "INNOVATIV" soll vielmehr nach der Intention der
Beklagten die Innovationskraft ihres Unternehmens beworben werden,
zum Beispiel bei der Herstellung und Vermarktung asbestfreier
Produkte sowie bei der Entwicklung von Beschichtungen und der
Weiterentwicklung und Optimierung der Herstellungsverfahren für
Faserzementprodukte und Betondachsteinen sowie der weiteren
Verbesserung der gebrauchs- und anwendungstechnischen
Eigenschaften (vgl. Bl. 3 der Berufungsbegründung der Beklagten -
Bl. 48 d.A. - sowie Bl. 7 f. der Klageerwiderung der Beklagten vom
21.10.1991, Bl. 22 f. d.A.). Dies ist jedoch dem beanstandeten
Zeichen nicht zu entnehmen und wird - ohne daß es darauf ankommt -
selbst in den streitbefangenen Prospekten der Beklagten nicht
nä-her erläutert.
Die Gefahr, daß die Verbraucher durch
die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten in der dargestellten
Weise irregeführt werden, ist jedoch angesichts der auf Anhieb für
jedermann erkennbaren "Umweltbezogenheit" des Gesamtzeichens sowie
der Unschärfe des Begriffs "INNOVATIV" derart groß, daß nach
Ansicht des Senats wenigstens ein nicht unbeachtlicher Teil der
Verbraucher der aufgezeigten Irreführung über die weitere
Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit der E.-Elemente
neben deren Asbestfreiheit unterliegt.
Diese Irreführung ist auch geeignet,
die umworbenen Bauherren bei ihrer Wahl der Produkte für die
Bedachung und Fassaden zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Im
Hinblick auf das in den letzten Jahren immer stärker werdende
Umweltbewußtsein der Bevölkerung liegt es nahe, daß die Bauherren
eher zu Produkten greifen, bei denen sie durch das fertige
Erzeugnis bei der Verwendung oder Entsorgung keine schädlichen
Auswirkungen für die Gesundheit und die natürliche Umwelt
befürchten müssen oder bzw. und die bei ihrer Herstellung und
Verarbeitung keine derartigen negativen Wirkungen zeigen. Die
beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist danach gem. § 3 UWG
unzulässig.
Eine Interessen- und Güterabwägung
führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte wird durch das
Unterlassungsgebot nicht gehindert, die Asbestfreiheit ihrer
Produkte und gegebenenfalls auch die von ihr geschilderten
konkreten Innovationskräfte ihres Unternehmens zu bewerben; ihr
wird vielmehr lediglich untersagt, durch die konkrete Gestaltung
ihrer Werbemaßnahme den Verbraucher ein mehr an
"Unweltfreundlichkeit" zu versprechen, als tatsächlich geboten
wird.
Werden somit diejenigen Verbraucher
irregeführt, die das beanstandete Zeichen in seiner Gesamtheit
erfassen und dabei auch seine Wortbestandteile lesen, bedurfte es
keiner Entscheidung, ob diese Wortbestandteile von relevanten
Teilen der Verbraucher überhaupt nicht bemerkt werden, wie von der
Klägerin hinsichtlich der flüchtigen Durchschnittsverbraucher
geltend gemacht. Wenn auch das Bildelement des Zeichens auf Anhieb
ins Auge springt, sind doch die Worthinweise durch ihre Größe und
durch den Kontrast, den das Grün der Buchstaben vor dem weißen
Hintergrund bildet, trotz der dünnen Buchstaben derart deutlich
gestaltet, daß nach Ansicht des Senats der weitaus größte Teil der
Verbraucher die Hinweise "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" selbst bei
flüchtiger Betrachtungsweise bemerkt und liest. Dafür sorgt
zusätzlich die konkrete Präsentation des Zeichens in den
streitbefangenen Prospekten, nämlich nicht in unmittelbarer
Anbindung an den Fließtext der Prospekte, sondern jeweils mit
deutlichem Abstand zu dem übrigen Prospektinhalt. Sollte dennoch
ein relevanter Teil der umworbenen Endverbraucher die Worthinweise
des Zeichens nicht bemerken oder zumindest nicht lesen und deshalb
das Zeichen allein aufgrund des durch das Bildelement vermittelten
Erklärungswerts beurteilen, ist aber auch hinsichtlich dieser
Verkehrskreise von einer Irreführung im oben dargelegten Sinne
auszugehen. Diese Verbraucher werden aus den bereits angeführten
Erwägungen erwarten, daß mit dem stilisierten Baum auf grünem Grund
etwas Positives über das beworbene Produkt im Bezug auf die Belange
des Umweltschutzes ausgesagt werden soll, wie sonst durch die
Hinweise "umweltfreundlich", "umweltverträglich" oder
"umweltschonend". Mangels näherer Erläuterung des Zeichens, worin
diese Vorteile liegen, werden sie dann in gleicher Weise
irregeführt wie die Interessenten, die die Wortbestandteile des
Zeichens lesen und den Hinweis "INNOVATIV" mit den vorstehend
angeführten eigenen Vorstellungen von der konkreten
"Umweltfreundlichkeit" oder "Umweltverträglichkeit" der beworbenen
E. -Elemente ausfüllen. Einige dieser Verbraucher mögen zwar dabei
aufgrund ihrer Kenntnis von der früheren Berichterstattung über
"Asbestprobleme" im Zusammenhang mit "E." nur an "Asbestfreiheit"
denken und deshalb keiner Irreführung unterliegen. Die meisten
werden jedoch entweder zusätzlich zur "Asbestfreiheit" oder allein
an - tatsächlich nicht vorhandene - Vorteile für die natürliche
Umwelt bei der Herstellung und bzw. oder bei der Entsorgung der
Produkte denken und daher ebenfalls im Sinne von § 3 UWG über Art
und Umfang der durch das Zeichen in Aussicht gestellten
"Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" der beworbenen
E. -Elemente relevant getäuscht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO. Die Ànderung des Unterlassungstenors der angefochtenen
Entscheidung beruht allein darauf, daß die Klägerin ihren
Unterlassungsantrag im Berufungstermin besser an die konkret
beanstandete Wettbewerbsverletzung angepaßt hat. Eine
Einschränkung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin mit der
Folge, daß in der Ànderung des Klageantrags eine teilweise
Rücknahme der Klage zu sehen wäre, ist damit nicht verbunden.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711
ZPO.
Die Beschwer der Beklagten war gemäß §
546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert ihres
Unterliegens im Berufungsrechtszug.
Vorsitzender Richter am OLG Spätgens
ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben
OLG Köln:
Urteil v. 14.08.1992
Az: 6 U 13/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3392a39fd84/OLG-Koeln_Urteil_vom_14-August-1992_Az_6-U-13-92