Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Juli 2007
Aktenzeichen: 5 W (pat) 444/06
(BPatG: Beschluss v. 12.07.2007, Az.: 5 W (pat) 444/06)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 10. Mai 2006 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 203 07 577 wird gelöscht.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Gründe
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber des mit Anmeldetag 15. Mai 2003 am 24. Juli 2003 in die Rolle eingetragenen, eine
"Faltbare Karte"
betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 203 07 577, dessen Schutzdauer auf sechs Jahre verlängert ist.
Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche lauten:
1. Faltbare Karte (1), insbesondere Radwander- oder Wanderkarte, umfassend einen bedruckten Kartenbogen (2), dadurch gekennzeichnet, dass der Kartenbogen (2) beidseitig eine wasserabweisende Beschichtung aufweist.
2. Faltbare Karte (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserabweisende Beschichtung beschreibbar ist.
3. Faltbare Karte (1) nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserabweisende Beschichtung eine transparente Kunststofffolie (3, 4) umfasst.
4. Faltbare Karte (1), nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die transparente Kunststofffolie (3, 4) auf den Kartenbogen (2) kaschiert ist.
5. Faltbare Karte (1) nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polypropylen aufweist.
6. Faltbare Karte (1), nach einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunstofffolie (3, 4) orientiertes Polypropylen aufweist.
7. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyethylen aufweist.
8. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunstofffolie (3, 4) Polyester aufweist.
9. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Acetat aufweist.
10. Faltbare Karte (1) nach Anspruch 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyethylenterephthalat aufweist.
11. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass der Kartenbogen (2) Papier mit einer Grammatur zwischen 80 und 150 g/m2, vorzugsweise zwischen 100 und 130 g/m2, insbesondere zwischen 110 und 120 g/m2 umfasst.
12. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 3 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die dicker der Kunstofffolie (3, 4) 7 bis 25 Mikrometer, vorzugsweise 10 bis 20 Mikrometer, insbesondere 12 bis 15 Mikrometer beträgt.
Mit Eingabe vom 16./19. August 2004 hat der Gebrauchsmusterinhaber neue Schutzansprüche 1 bis 12 zur Registerakte und erklärt, dass das Schutzrecht für Vergangenheit und Zukunft nur noch im entsprechenden Umfang geltend gemacht werde.
Diese Schutzansprüche lauten:
1. Faltbare Karte (1), insbesondere Radwander- oder Wanderkarte, umfassend einen bedruckten Kartenbogen (2), der beidseitig eine wasserabweisende Beschichtung aufweist, die einen transparente Kunststofffolie (3, 4) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicke der Kunststofffolie (3, 4) 7 bis 25 Mikrometer beträgt.
2. Faltbare Karte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicke der Kunststofffolie (3, 4) 10 bis 20 Mikrometer beträgt.
3. Faltbare Karte nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicke der Kunststofffolie (3, 4) 12 bis 15 Mikrometer beträgt.
4. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserabweisende Beschichtung beschreibbar ist.
5. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die transparente Kunststofffolie (3, 4) auf dem Kartenbogen (2) kaschiert ist.
6. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polypropylen aufweist.
7. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) orientiertes Polypropylen aufweist.
8. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyethylen aufweist.
9. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyester aufweist.
10. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Acetat aufweist.
11. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyethylenterephthalat aufweist.
12. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass der Kartenbogen (2) Papier mit einer Grammatur zwischen 80 und 150 g/m2, vorzugsweise zwischen 100 und 130 g/m2, insbesondere zwischen 110 und 120 g/m2 umfasst.
Die Antragstellerin hat am 1. September 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt.
Sie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters sei nicht schutzfähig. Auch in den Unteransprüchen seien keine schutzfähigen Gegenstände beansprucht.
Der Antragsgegner hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen.
Im Verfahren ist folgender Stand der Technik:
D1 DE 299 22 138 U1, D2 DE 691 11 649 T2, D3 DE 195 05 151 A1, D4 DE 195 05 298 A1.
Mit Eingabe vom 13./15. Januar 2005 hat der Antragsgegner geänderte Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag I und gemäß Hilfsantrag II vorgelegt.
Die Ansprüche gemäß Hilfsantrag II lauten:
1. Faltbare Karte (1), insbesondere Radwander- oder Wanderkarte, umfassend einen bedruckten Kartenbogen (2), der beidseitig eine wasserabweisende Beschichtung aufweist, die eine transparente Kunststofffolie (3, 4) umfasst, welche auf den Kartenbogen (2) kaschiert ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dicke der Kunststofffolie (3, 4) 10 bis 14 Mikrometer beträgt, und dass der Kartenbogen (2) Papier mit einer Grammatur zwischen 80 und weniger als 100 g/m2 umfasst.
2. Faltbare Karte (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die wasserabweisende Beschichtung beschreibbar ist.
3. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polypropylen aufweist.
4. Faltbare Karte (1), nach Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) orientiertes Polypropylen aufweist.
5. Faltbare Karte (1), nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunstofffolie (3, 4) Polyethylen aufweist.
6. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyester aufweist.
7. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunstofffolie (3, 4) Acetat aufweist.
8. Faltbare Karte (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Kunststofffolie (3, 4) Polyethylenterephthalat aufweist.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2006 durch Beschluss - das Gebrauchsmuster 203 07 577 teilgelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag II vom 13./15. Januar 2005 des Antragsgegners hinausgeht,
- den weitergehenden Löschungsantrag zurückgewiesen - und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin zu 2/5 und dem Antragsgegner zu 3/5 auferlegt.
Die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung wurde am 9. Oktober 2006 abgesandt. Das zur Akte gelangte Empfangsbekenntnis des Vertreters der Antragstellerin trägt kein Empfangsdatum.
Die Antragstellerin hat am 19. Oktober 2006 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Streitgebrauchsmuster zu löschen.
Der anwaltlich nicht mehr vertretene Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, und auch in der Sache begründet.
1. Es gelten die Schutzansprüche 1 bis 8 (gemäß Hilfsantrag II) vom 13./15. Januar 2005, die im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung als bestandsfähig angesehen wurden.
Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Schutzanspruch 1 umfasst die Merkmale der ursprünglichen und eingetragenen Schutzansprüche 1, 3, 4, 12 und 11. Die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den kennzeichnenden Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 2 und 5 bis 10.
Das Anspruchsbegehren ist auch gegenüber der Fassung der Schutzansprüche vom 16./19. August 2004 eingeschränkt.
2. Die faltbare Karte nach Schutzanspruch 1 ist nicht schutzfähig.
2.1 Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben.
Die Entgegenhaltung D1, DE 299 22 138 U1, betrifft eine faltbare Karte mit einem bedruckten Kartenbogen, der eine Kunststofffolienkaschierung umfasst. Angaben zur Dicke der Kunststofffolie fehlen.
Die Entgegenhaltungen D2 bis D4 zeigen keine faltbare Karte mit einem bedruckten Kartenbogen.
2.2 Die beanspruchte Karte ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar, sie beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Fachmann ist vorliegend ein Techniker aus dem Bereich der Papierverarbeitung. Dieser verfügt über breite Kenntnisse der Eigenschaften von Papiersorten und von Beschichtungsmaterialien für verschiedene Anwendungsfälle.
Nächstkommend ist die Druckschrift D1, DE 299 22 138 U1. Sie zeigt unbestritten eine faltbare Karte mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Schutzanspruch 1, siehe Schutzanspruch 1 in Verbindung mit der Figur der Entgegenhaltung.
Der Neuerung ist die Aufgabe zugrundegelegt, eine faltbare Karte der eingangs genannten Art zur Verfügung zu stellen, die feuchtigkeitsbeständig ist und eine erhöhte Verschleißfestigkeit aufweist, siehe Beschreibung Seite 1, Absatz 4.
Eine Lösung wird in einer Karte mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 gesehen.
Für das Kartenmaterial Papier geeigneten Flächengewichts und Beschichtungsmaterial geeigneter Stärke auszuwählen, wie im Kennzeichen des Schutzanspruchs 1 des angegriffenen Gebrauchsmusters angegeben, war eine Routinemaßnahme des hier angesprochenen Fachmanns. Die genannten Werte stellen Bemessungen dar, die der Fachmann im Zuge seiner Arbeit ohne erfinderisches Zutun auffinden konnte.
In der Entgegenhaltung D1, DE 299 22 138 U1, ist die Bemessung der Foliendicke in das Wissen des Fachmanns gestellt, d. h. es wird davon ausgegangen, dass ein Fachmann, der die in der D1 dargestellte Erfindung nacharbeiten will, geeignete Foliendicken entweder schon kennt oder aber durch einfache Versuche feststellen kann. In der Beschreibung der D1 wird in ein Papiergewicht von "mindestens 100 g/m2" genannt, siehe Seite 3 Absatz 4. An diese Grammatur schließt die beanspruchte "zwischen 80 und weniger als 100 g/m2" nach unten direkt an.
Als Beleg dafür, dass die im Kennzeichen des Schutzanspruch 1 enthaltenen Bemessungen am Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters im Griffbereich des Fachmanns lagen, wird zusätzlich auf den im Verfahren befindlichen weiteren Stand der Technik verwiesen: Darin finden sich Hinweise auf Beschichtungsmaterialien geeigneter Stärke und auf Papiere geeigneten Flächengewichts, die die beanspruchten Bereiche vorwegnehmen bzw. eingrenzen.
Der für die Foliendicke genannte Wert von 10 bis 14 m stellt eine gängige Größe dar. In der DE 691 11 649 T2 (D2) ist eine Dicke einer Folie, die Polypropylen aufweisen kann, von 13 m hervorgehoben, siehe dort Seite 6, letzter Absatz und Seite 20, Absatz 2. Die DE 195 05 298 A1 (D4) nennt im Anspruch 7 einen Dickenbereich einer Beschichtungsfolie von "ca. 15 bis 20 m, insbesondere von 15 m ", der fast direkt an den beanspruchten anschließt.
Der für das Papiergewicht beanspruchte Bereich "zwischen 80 und weniger als 100 g/m2" schließt nach oben direkt an das in der DE 195 05 298 A1 (D4) genannte Flächengewicht des Papiers von 60 bis 80 g/m2 an, siehe dort Anspruch 6. Anders als im angefochtenen Beschluss ausgeführt, betrifft die Entgegenhaltung D4 beschichtetes Papier allgemein, nicht ausschließlich Verpackungsmaterial, siehe insbesondere Ansprüche 1, 2 und 6.
Da die in der DE 195 05 298 A1 (D4) genannten Werte für Foliendicke und Papiergrammatur, wie oben ausgeführt, ganz nahe bei den beanspruchten Bereichen liegen, ist eine besondere und für den Fachmann nicht ohne weiteres vorhersehbare Kombinationswirkung, die die Gebrauchsmusterabteilung hervorgehoben hat, nicht gegeben.
4. Zu den Unteransprüchen:
Die Maßnahmen nach den Unteransprüchen sind durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt oder dem fachmännischen Können zuzuordnen. Es wird zu Anspruch 2 auf Seite 1 Absatz 2 der D1, zu Ansprüchen 3 bis 8 auf Seite 3 Absatz 3 der D1 verwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG und §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
BPatG:
Beschluss v. 12.07.2007
Az: 5 W (pat) 444/06
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