Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 14. August 2006
Aktenzeichen: 14 Ta 265/06
(LAG Köln: Beschluss v. 14.08.2006, Az.: 14 Ta 265/06)
1. Ein Beschlussverfahren über die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit.
2. Für die Wertfestsetzung können ausgehend von dem Regelstreitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG in Höhe von 4000 Euro die Bedeutung der damit verbundenen Mitbestimmungsfrage und die voraussichtlichen Kosten eines Sachverständigengutachtens als je nach Einzelfall erhöhende oder reduzierende Umstände in Ansatz gebracht werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerseite gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.05.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerseite des vorliegenden Streitverfahrens wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 3.000,00 .
Die Antragstellerseite beantragte mit bei Gericht am 02.02.2006 eingegangenem Antrag, den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Vereinbarung einer gutachterlichen Beratung im Zusammenhang mit der Betriebsvereinbarung vom 28.01.2005 begehrt wurde.
Mit Schriftsatz vom 06.03.2006 beantragte die Antragsgegnerseite, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen und regte an, diesen auf 644,50 , allenfalls auf 876,73 festzusetzen, weil in dieser Höhe die Sachverständigenvergütung anzusetzen sei.
Die Antragstellerseite widersprach dem und hielt eine Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000,00 für angemessen.
Durch Beschluss vom 27.05.2006 setzte das Arbeitsgericht Köln den Gegenstandswert auf 3.000,00 fest (Bl. 40 f. d. A.).
Gegen diesen am 22.06.2006 zugegangenen Beschluss richtete sich die vorliegende Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerseite, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 28.06.2006).
Die Antragsgegnerseite macht geltend, der Gegenstandswert müsse sich an den Kosten für die Sachverständigentätigkeit orientieren. Ein Sachverständigenhonorar von 3.000,00 sei unter keinen Umständen gerechtfertigt angesichts eines anzusetzenden Stundenhonorars zwischen 200,00 und 300,00 und eines maximalen Zeitaufwandes von zwei bis drei Stunden. Demzufolge ergebe sich ein Honorar zwischen 600,00 und 900,00 , in dieser Bandbreite sei auch der Gegenstandswert festzusetzen.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Streitwertbeschwerde ist statthaft, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert in Höhe von 200,00 ist erreicht; insoweit hat die Antragsgegnerseite nachvollziehbar dargelegt, dass sich bei dem von ihr angestrebten Streitwert eine um mehr als 400,00 niedrigere Anwaltsvergütung ergeben würde.
2. In der Sache hatte die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Ausgangspunkt ist, dass es im vorliegenden Verfahren um die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen ging. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Betriebsrat, ohne dass vorher die notwendige Einigung mit dem Arbeitgeber über die Höhe der Honorierung durch arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzt worden wäre, vom Arbeitgeber die Kostenübernahme im Beschlussverfahren verlangt; in solchen Fällen bemisst sich der Streitwert nach den geltend gemachten Sachverständigenkosten (siehe Fitting, Kommentar zum BetrVG, 23. Auflage, § 80 Randziffer 93; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001, LAGE BRAGO, § 8 Randnummer 50).
Im vorliegenden Fall ging es hingegen um die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen. Eine solche Streitigkeit bleibt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit (siehe Germelmann/Mattes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, §§ 84 Randziffer 12, 85 Randziffer 6 f.). Deshalb ist nach § 23 Abs. 3 RVG vom Regelgegenstandswert für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in Höhe von 4.000,00 auszugehen.
Vor diesem Hintergrund lag es im Streitwertermessen des Arbeitsgerichts, als reduzierenden Gesichtspunkt zu berücksichtigten, dass der Anspruch vorliegend im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht wurde. Eine zusätzliche Reduzierung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerseite geltend gemachte Bemessung des Sachverständigenhonorars ist nicht geboten. Denn zum einen erschöpft sich der Wert des Beschlussverfahrens nicht in der Höhe der mutmaßlichen Sachverständigenkosten, sondern es ist zu berücksichtigen, welcher weitergehende Wert mit dem Sachverständigengutachten für das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerseite verbunden gewesen wäre. Zum anderen hätte sich die Leistung des Sachverständigen nicht nur auf die Erstellung eines Gutachtens, das möglicherweise in zwei oder drei Stunden anzufertigen gewesen wäre, beschränkt, sondern der Sachverständige wäre verpflichtet gewesen, der Antragstellerseite dieses auch im Einzelnen zu erläutern und in Besprechungsterminen für diesbezügliche Auskünfte und Beratungen zur Verfügung zu stehen.
Angesichts dessen kann die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 3.000,00 durch das Arbeitsgericht nicht beanstandet werden.
Die Beschwerde hatte daher keinen Erfolg.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben aufgrund von § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG.
(Dr. Griese)
LAG Köln:
Beschluss v. 14.08.2006
Az: 14 Ta 265/06
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