Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Juli 2003
Aktenzeichen: 10 W (pat) 36/02
(BPatG: Beschluss v. 24.07.2003, Az.: 10 W (pat) 36/02)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 26. September 2000 reichte der Anmelder mit dem hierfür vorgesehenen Formblatt einen Antrag auf Erteilung eines Patents für eine als "Schiraz" bezeichnete Erfindung ein. Er bat um Bescheid, wem die Erfindung gehöre, denn Frau J... habe die gleiche Erfindung beim Patentamt eintragen lassen.
In der Folgezeit teilte das Patentamt dem Anmelder mit, dass dem Patenterteilungsantrag keine Unterlagen beigelegen hätten, in denen der Anmeldungsgegenstand ausreichend beschrieben werde und gewährte ihm eine Frist von einem Monat, um eine ausreichende Beschreibung und zumindest einen Patentanspruch einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist werde durch Beschluss das Fehlen einer rechtswirksamen Anmeldung festgestellt und das Aktenzeichen gelöscht. Mit Telefax vom 15. März 2001 teilte der Anmelder mit, er wolle "seine Erfindung kündigen" und bitte um die Rücküberweisung der 100 DM Anmeldegebühr. Daraufhin wies ihn das Patentamt darauf hin, dass die Rücknahme der Anmeldung nur mit einer Originalunterschrift erklärt werden könne. Im übrigen sei die Anmeldegebühr mit Einreichung des Patenterteilungsantrags verfallen.
Durch Beschluss vom 4. April 2002 stellte das Patentamt fest, dass durch den am 26. September 2000 eingegangen Antrag auf Erteilung eines Patents keine rechtswirksame Patentanmeldung zustande gekommen sei und löschte das Aktenzeichen.
Gegen diesen Beschluss legte der Anmelder mit Telefax vom 29. April 2002 "Widerspruch" mit der Begründung ein, er sei schwer krank und habe deshalb den Bescheid des Patentamts nicht beantworten können. Darüber hinaus könne er die Beschwerdegebühr in Höhe von 200 Euro nicht bezahlen.
Er beantragt sinngemäß, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 hat das Gericht den Anmelder ausführlich auf die Rechtslage hingewiesen.
II.
In der Widerspruchsschrift, die als rechtzeitige (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG) Beschwerde gegen den Beschluss des Patentamts vom 4. April 2002 anzusehen ist, hat der Anmelder erklärt, er könne die - nach § 6 PatKostG iVm GebVerz Nr. 411 200 zu entrichtende - Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € nicht bezahlen. Diese Erklärung ist als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu werten. Der Antrag ist begründet, wenn der Anmelder nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Prozesskosten ganz oder zum Teil aufzubringen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat (§§ 129 ,130 PatG, § 114 ZPO).
Dies ist jedoch nicht der Fall.
1. Zum einen hat der Anmelder trotz Hinweises des Gerichts über die Voraussetzungen der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die nach § 136 PatG iVm §§ 117 Abs 2, 118 Abs 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit entsprechenden Belegen nicht eingereicht, so dass schon hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen keine Grundlage für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe vorhanden ist.
2. Darüber hinaus hat die Beschwerde auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl §§ 129, 130 Abs 1 Satz 1 PatG).
a. Die Beschwerde ist allerdings nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Anmelder die Anmeldung zurückgenommen hätte. Wie das Patentamt ihm zutreffend mitgeteilt hat, reicht eine Rücknahmeerklärung per Telefax nicht aus, sie muss vielmehr die Originalunterschrift des Anmelders tragen (vgl Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl vor § 34 Rn 257).
b. Die Beschwerde erscheint jedoch unbegründet.
Für die Einleitung eines Patenterteilungsverfahrens muss ein Erteilungsantrag gestellt und der Anmeldungsgegenstand muss beschrieben sein; die (schriftlichen) Anmeldeunterlagen gem § 34 Abs 1 und 3 PatG müssen erkennen lassen, für welchen Gegenstand Schutz begehrt wird (vgl. BGH BlPMZ 1979, 151 "Etikettiergerät II"; Senatsbeschluss GRUR 1986, 50). Der Antrag des Anmelders vom 25. , eingegangen am 26. September 2000 richtet sich zwar auf die Erteilung eines Patents, enthält aber keine Beschreibung eines Erfindungsgegenstandes im Sinne der §§ 34 Abs 4, 35 Abs 2 Satz 1 PatG. Ihm fehlt daher die für eine Patentanmeldung vorauszusetzende Offenbarung einer als Erfindung beanspruchten technischen Lehre. Aus der in der Spalte "Bezeichnung der Erfindung" des Antragsformulars enthaltenen Angabe ergibt sich allenfalls das technische Fachgebiet, dem der zu beurteilende Gegenstand zuzuordnen ist. Eine technische Lehre, die den Inhalt der Erfindung ausmacht, geht aus dieser Angabe allein nicht hervor. Die Offenbarung desjenigen Gegenstandes, der unter Schutz gestellt werden soll, ist aber ein wesentlicher, unverzichtbarer Bestandteil jeder Anmeldung (BGH aaO, Senatsentscheidung BPatGE 26, 198 ff), wie nunmehr auch in § 35 Abs 2 Satz 1 PatG klargestellt ist.
Schülke Püschel Schuster Pr
BPatG:
Beschluss v. 24.07.2003
Az: 10 W (pat) 36/02
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