Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Januar 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 249/03
(BPatG: Beschluss v. 26.01.2005, Az.: 26 W (pat) 249/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel; Malz; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken"
eingetragene Marke 399 27 618 COPACABANA SUNRISE ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 394 00 431 die ua für die Waren "frisches Obst und Gemüse" geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich nahestehender Waren bestimmt, so daß angesichts der zwischen Warenähnlichkeit und Markenähnlichkeit bestehenden Wechselwirkung ein erheblicher Abstand der Kennzeichnungen erforderlich sei, um die Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden. Diesen Abstand halte die angegriffene Marke jedoch ein. Zwar werde die Widerspruchsmarke als Wort-/Bildzeichen von dem englischen Wort "SUNRISE" mit der Bedeutung "Sonnenaufgang" geprägt. Die angegriffene Marke "COPACABANA SUNRISE" bestehe jedoch aus gleichgewichtigen Wortbestandteilen, so daß sie entgegen der Ansicht des Widersprechenden nicht von dem Bestandteil "SUNRISE" beherrscht werde. Die "Copacabana" sei ein Stadtteil der brasilianischen Metropole Rio de Janeiro mit einem mehrere Kilometer langen, sehr bekannten Sandstrand. Es erscheine deshalb fernliegend, daß der Verkehr diesen Bestandteil als geographische Herkunftsangabe für frisches Obst und Gemüse auffassen werde. Damit bestehe keine unmittelbare Verwechslungsgefahr. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Vergleichsmarken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Von einer Begründung seines Rechtsmittels hat er abgesehen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich darauf beschränkt, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2004 zu den Akten zu reichen, mit der in dem Verfahren R 429/203-2 die Beschwerde aus der hier in Rede stehenden Widerspruchsmarke 394 00 431 gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr 138 205 - COPACABANA SUNRISE zurückgewiesen wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216 - Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ist im vorliegenden Fall von Identität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind ua für "frisches Obst und Gemüse" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist als durchschnittlich zu bewerten. An den Abstand der Vergleichsmarken sind zwar überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke aber auch nach Auffassung des Senats in ausreichendem Maße gerecht wird.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, könnte im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr nur dann angenommen werden, wenn der Gesamteindruck der angegriffenen Marke "COPACABANA SUNRISE" von dem Wortbestandteil "SUNRISE" geprägt würde (vgl dazu BGH GRUR 2000, 223 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Widersprechende kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der weitere Markenbestandteil "COPACABANA" für "frisches Obst und Gemüse" als ernsthafte geographische Herkunftsangabe in Betracht kommen könnte. Kein Verbraucher, dem eine derart gekennzeichnete Frucht begegnet, wird realistischerweise annehmen, daß sie von dem berühmten Strand Rio de Janeiros stammt. Zur weiteren Begründung wird auf die bereits angeführte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Mai 2004 verwiesen, deren Ausführungen sich der Senat in vollem Umfang zu eigen macht.
Da auch für das etwaige Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr keine Gründe vorgetragen oder ersichtlich sind, konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG bestand kein Anlaß.
Albert Eder Kraft Ja/Fa
BPatG:
Beschluss v. 26.01.2005
Az: 26 W (pat) 249/03
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