Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Juni 2004
Aktenzeichen: 21 W (pat) 321/03
(BPatG: Beschluss v. 29.06.2004, Az.: 21 W (pat) 321/03)
Tenor
Das Patent 101 61 617 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004 Patentansprüche 2 bis 8, gemäß Patentschrift 101 61 617 Beschreibung Sp 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004 Beschreibung Sp 2 bis 3, gemäß Patentschrift 101 61 617 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, gemäß Patentschrift 101 61 617.
Gründe
I.
Auf die am 14. Dezember 2001 beim deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung "Windelspender" erteilt worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 20. Februar 2003 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Am 14. Juni 2004 ist der Einspruch zurückgenommen worden.
Dem Einspruchsverfahren liegt der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut zugrunde:
a) Windelspender, bestehend aus einem zur Aufnahme liegend gestapelter Windeln bestimmten Behälter (1)
b) mit einer Wand, einem Boden (9) und einerc) dazwischen befindlichen Entnahmeöffnung, d) über welche die zuunterst liegende Windel herausziehbar ist, e) die Entnahmeöffnung sich in der Vorderwand (2) des Behälters (1) befindet undf) eine sich vom Unterrand (2c) der Vorderwand (2) nach oben erstreckende, etwa schlitzförmige Eingrifföffnung (7) undg) eine Ausnehmung (8) umfasst, die als Rücksprung des vorderwandseitigen Randes (9a) des Bodens (9) des Behälters ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dassh) die Vorderwand (2) im Bereich der Eingrifföffnung (7) eine Einziehung (2b) hat, wodurch die unteren Windeln in Richtung auf die Rückwand des Behälters leicht gestaucht werden, undi) die Vorderwand (2) als aufschnappbarer Deckel des Behälters (1) ausgebildet ist.
Hieran schließen sich die erteilten Unteransprüche 2 bis 8 mit folgendem Wortlaut an:
2. Windelspender nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Eingrifföffnung (7) eine die Dicke einer gestapelten Windel übersteigende Höhe hat.
3. Windelspender nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Eingrifföffnung (7) eine Höhe kleiner als die doppelte Dicke einer gestapelten Windel hat.
4. Windelspender nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorderwand (2) Sichtfenster (11, 12) hat.
5. Windelspender nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter (1) näherungsweise die Form eines geraden, vierflächigen Prismas hat.
6. Windelspender nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Behälter (1) zur Anpassung seines inneren Querschnitts an Windelstapel unterschiedlicher Formate eine Innenwand (6) hat, die parallel zu der Rückwand des Behälters (1) in Richtung auf die Vorderwand (2) verstellbar und feststellbar ist.
7. Windelspender nach einem der Ansprüche 1 bis 6, gekennzeichnet durch einen plattenförmigen Körper (11) zur Beschwerung des Windelstapels.
8. Windelspender nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eine der Behälterseitenwände zur Befestigung einer Ablagekonsole (5) ausgebildet ist.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, einen die Lagerung und die Entnahme der Windeln vereinfachenden Windelspender zu schaffen (Patentschrift Spalte 1, Absatz [0006]).
Zur Begründung des Einspruchs hat die Einsprechende auf folgende Druckschriften verwiesen:
(1) DE 296 07 763 U1
(2) DE 296 21 781 U 1
(3) DE 201 03 539 U1
(4) Text des schweizerischen Patentgesuchs 1155/00
(5) englische Übersetzung des Inhalts der PCT-Anmeldung PCT/CH01/00362, sowie
(5a) WO 01/95846 A1
(6) DE 297 22 873 U1
(7) FR 2 773 315 A1.
Der Patentinhaber stellt den Antrag, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung übereichten Unterlagen (Beschreibung Spalte 1, Anspruch 1) im Übrigen gemäß der Patentschrift (Beschreibung Spalten 2 und 3, Ansprüche 2 bis 8, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4) beschränkt aufrechtzuerhalten.
Der Patentinhaber führt im wesentlichen aus, dass aus keiner der genannten Druckschriften ein Windelspender bekannt sei, dessen Vorderwand im Bereich der Eingrifföffnung eine Einziehung hat, wodurch die unteren Windeln in Richtung auf die Rückwand des Behälters leicht gestaucht werden, was allein schon die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 begründe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung in entsprechender Anwendung von PatG § 78 (vgl. BPatG Mitt. 2002, 417, 418 - Etikettierverfahren).
Über den Einspruch war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn der Einspruch, wie im vorliegenden Fall, zurückgenommen wird (PatG § 61 Abs.1 S 2).
Der frist- und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind innerhalb der Einspruchsfrist die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt, so daß der Patentinhaber und insbesondere der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können.
Der Einspruch hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Das Patent war beschränkt aufrechtzuerhalten.
1.) Der geltende Patentanspruch 1 ist formal zulässig.
Die im Merkmal h) aufgenommene Ergänzung ist in der erteilten Beschreibung Spalte 2, Zeilen 9 bis 13 und der ursprünglichen Beschreibung Seite 2, Zeilen 25 bis 30 offenbart. Diese Ergänzung stellt eine Dimensionierungsangabe für die Einziehung dar, da damit angegeben wird, wie stark die Einziehung sein muss, nämlich so stark, dass die unteren Windeln in Richtung auf die Rückwand des Behälters leicht gestaucht werden.
2.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist sowohl gegenüber der älteren Anmeldung WO 01/95846 A1 (5a) als auch gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik neu.
Die internationale Patentanmeldung 01/95846 A1 (5a) mit Bestimmungsland u.a. Deutschland, ist bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigen, da sie - obwohl selbst nachveröffentlicht - durch den früheren Anmeldetag vom 11. Juni 2001 gegenüber dem Streitpatent (Anmeldetag 14. Dezember 2001) dem Stande der Technik iSv PatG § 3 Abs. 2 Nr. 3 zuzurechnen ist.
Die internationale Patentanmeldung nach (5a) beschreibt eine Vorrichtung zur Aufbewahrung und Abgabe von Windeln. Hierbei liegen zwei Windelstapel, getrennt durch eine Zwischenwand 11, nebeneinander. Die Vorderwand 7, die auch aus zwei Klapptüren 30 bestehen kann, reicht nur so weit bis zur Bodenplatte 2, dass ein Spalt 18 frei bleibt, der etwas höher als die Höhe einer Wegwerfwindel 20 ist. Die genannte Vorderwand 7 weist jedoch keine Einziehung zum Zwecke der Stauchung der Windeln auf, wie gemäß Merkmal h) beim Gegenstand des Anspruchs 1 vorgesehen ist.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik neu, denn keiner dieser Entgegenhaltungen ist eine Vorderwand mit einer Ausgestaltung wie im Merkmal h) des Anspruchs 1 beschrieben, entnehmbar. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
3.) Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der Druckschrift (3) ist ein Windelspender (Schutzanspruch 1), bestehend aus einem zur Aufnahme liegend gestapelter Windeln bestimmten Behälter (Box 1; Merkmal a)), mit einer Wand 3,4,2,5, einem Boden 6 (Merkmal b) und einer dazwischen befindlichen Entnahmeöffnung 13 (Merkmal c)), über welche die zuunterst liegende Windel herausziehbar ist (Schutzanspruch 1; Merkmal d)), bekannt, bei dem die Entnahmeöffnung sich in der Vorderwand (Wand 2 mit den Teilen 8 und 9) des Behälters (Box 1; Merkmal e)) befindet und eine sich vom Unterrand (untere Begrenzung 11) der Vorderwand 2 nach oben erstreckende, etwa schlitzförmige Eingrifföffnung 10 (Merkmal f)) und eine Ausnehmung 14 umfasst, die als Rücksprung des vorderwandseitigen Randes des Bodens 6 des Behälters (Box 1) ausgebildet ist (Merkmal g)).
Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 durch die kennzeichnenden Merkmale h) und i). Anregungen für eine Ausgestaltung nach diesen Merkmalen gehen aus der Druckschrift (3) nicht hervor. Die Befüllung erfolgt bei diesem Windelspender nach Öffnung des Deckels 7 von oben, so dass für eine Ausbildung einer aufklappbaren Vorderwand hier keine Veranlassung besteht und demgemäss auch keine diesbezügliche Anregung in Richtung auf das Merkmal i), die Vorderwand als aufschnappbaren Deckel auszubilden, durch (3) erfolgt. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehung in der Vorderwand gemäß Merkmal h), denn auch das Problem der leichteren Entnahmemöglichkeit infolge Stauchung der Windeln ist hier nicht angesprochen.
Nun ist zwar aus (7) ein Windelspender bekannt, der eine Vorderwand in Form eines schwenkbaren Vorderteils 3 aufweist, diese Vorderwand besitzt aber keine Einziehung, sie ist plan. Das Problem der besseren Entnahmemöglichkeit durch Stauchung der Windeln ist jedoch auch hier nicht erwähnt, so dass der Fachmann keine Anregungen erhalten konnte, im Bereich der Eingrifföffnung eine Einziehung zwecks Stauchung der Windeln vorzusehen.
In der Entgegenhaltung (2) schließlich ist im Schutzanspruch 1 ab dem 3. Aufzählungsstrich angegeben, die Bodenplatte und das Frontgehäuse so zu gestalten, dass die Darbietung und Griffigkeit der Windeln auf einen effektiven Einhand-Zugriff ausgerichtet ist, was erreicht wird durch eine Kürzung der Bodenplatte. Dadurch wölbt sich die Windel etwas abwärts, plustert sich auf, so dass der Zugriff erleichtert wird. Hier ist zwar die Beeinflussung der Windel zu einer Wölbung hin zum Zwecke eines besseren Entnahmeverhaltens beschrieben. Die Mittel, mit denen dies geschieht, sind aber von denen beim Gegenstand des Anspruchs 1 nach Merkmal h) verschieden. Gemäß dem Gegenstand von (2) wird die Wölbung durch eine Kürzung der Bodenplatte, dagegen gemäß Merkmal h) durch eine Einziehung der Vorderwand erreicht. Es ist nichts erkennbar, was den Fachmann hätte anregen können, statt des Bodens die Vorderwand zu verändern, so dass auch gegenüber dem Gegenstand dieser Druckschrift der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Auch der Windelspender nach der Druckschrift (6) konnte keine entsprechenden Anregungen vermitteln. Die drei optionalen Blenden 11, die an der Innenseite der Vorderwand montiert werden und je nach Windeldicke ausgewählt werden, dienen dem Zweck der Größenanpassung der Entnahmeöffnung 10 (Seite 2, Absatz: Erläuterung zu Fig. 2:). Dass diese Blenden auch zu einer nennenswerten Verkürzung des Innenraums und damit zu einer Stauchung der Windeln führen sollen, ist nicht erwähnt und für den Fachmann auch nicht erkennbar.
Die Druckschrift (1), deren Gegenstand einen Universal-Einwegwindelspender mit frontseitiger Tür und seitlicher Entnahmeöffnung betrifft, geht in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über den der Druckschrift (3) hinaus und konnte daher den Gegenstand des Anspruchs 1 ebenfalls nicht nahelegen.
Die seitens der Einsprechenden noch genannten Entgegenhaltungen (4) und (5) konnten, deren Vorveröffentlichung unterstellt, die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht in Frage stellen.
Die Entgegenhaltung (5) ist eine englische Übersetzung des Inhalts der PCT-Anmeldung PCT/CH 01/00362, die als WO 01/95846 A1 (5 a) veröffentlicht worden ist. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt, weist der Gegenstand dieser Entgegenhaltung weder eine Einziehung in der Vorderwand noch eine als aufschnappbarer Deckel ausgebildete Vorderwand auf und vermittelt auch keine dahingehenden Anregungen, weil auch hier das Prinzip der Windelstauchung zur besseren Entnahme nicht erkennbar ist.
Für die Entgegenhaltung (4), die die Prioritätsunterlagen zur Entgegenhaltung (5a) darstellt, gilt sinngemäß das Gleiche, weil hier derselbe Gegenstand beschrieben ist.
Dr. Winterfeldt Klosterhuber Dr. Franz Dr. Maksymiw Pr
BPatG:
Beschluss v. 29.06.2004
Az: 21 W (pat) 321/03
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c37cd6a968e3/BPatG_Beschluss_vom_29-Juni-2004_Az_21-W-pat-321-03