Landgericht Aachen:
Urteil vom 4. November 1992
Aktenzeichen: 4 O 286/92
(LG Aachen: Urteil v. 04.11.1992, Az.: 4 O 286/92)
Tenor
Das beklagte M wird verurteilt, an den Kläger 632,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1992 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 72 % und das beklagte M zu 28 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte M darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 57,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300,00 DM abwenden, wenn nicht das beklagte M vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung des beklagten M geltend.
Im März 1991 wurd bei dem Apotheker H durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung B eine Betriebsführung durchgeführt, deren Feststellungen unter anderem auch die Berichtigung des bereits 1989 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbescheides 1987 notwendig machten. Bei der Änderung des Bescheides beging der zuständige Sachebarbeiter des Finanzamtes E einen Übertragungsfehler bei der Übernahme des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes aus dem Betriebsprüfungsberichtes in die betreffende Spalte des Eingabebogens. In dieser Spalte mit der Kennziffer 400 sind wegen der nach § 30 Nummer 2 BewG erforderlichen Abrundung des Einheitswertes auf volle tausend deutsche Mark zur Sicherstellung einer korrekten Eintragung bereits drei Nullen vorgedruckt. Versehentlich trug der Sachbearbeiter zusätzlich zwei weitere Nullen per Hand ein. Daraus ergab sich statt eines Einheitswertes von 437.000,00 DM nunmehr ein Betrag von 43.700.000,00 DM, der auch in dieser Größenordnung in dem entsprechenden Bescheid über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 11987 vom 30. Januar 1992ausgewiesen wurd. Dieser Gewerbesteuermeßbesheid wurde von der Beklagten an die Stadt E weitergeleitet, die am gleichen Tag einen Gewerbesteuerbescheid erließ. IN den Gewerbesteuerbesheid übernahm die Stadt E den Einheitswert des Betriebsvermögens und setzte dem Apotheker H gegenüber einen BEtragin Höhe von 308.243,00 DM an Gewerbesteuer fest. Nach Erhalt der Steuerbescheide beauftragte der Apotheker H den Kläger mit der Einlegung von Rechtsmitteln. Der Kläger legte daraufhin gegen den Gewerbesteuermeßbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Gegen den Gewerbesteuerbescheid legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte ebenfalls Aussatzung der Vollziehung. Daraufhin wurden die Bescheide geändert; der Einheitswert des gewerblichen Betriebes auf den 1. Januar 1987 wurde auf 437.000,00 DM festgesetzt.
Mit der Klage begehrt der Kläger von dem beklagten M Erstattung des von ihm seinem Mandanten, Herrn H, gegenüber in Rechnung gestellte Gebühren in Höhe von insgesamt 2.249,25 DM.
Der Kläger trägt vor:
Der Erlaß des Gewerbesteuermeßbescheides vom 30. Januar 1992 beinhalte eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Beamten. Dieser habe seine Pflicht, den Bescheid sorgfältig zu bearbeiten, fahrlässig verletzt. Über der Eingabe über Bildschirm hätte sofort auffallen müssen, daß statt 437.000,00 D; der hundertfache Betrag eingegeben worden sei. Spätestens bei Versendung des Bescheides und entsprechender Nachkontrolle hätte die falsche maschinelle Eingabe auffallen müssen. Die Beauftragung eines Anwalts bzw. Steuerberaters sei durch den Erlaß der Steuerbescheide erforderlich gewesen. Dies gelte bereits deshalb, weil sich Herr H generell bei der Abgabe seiner Steuererklärung der Mithilfe seines Steuerberaters bediene. Im Übrigen sei es nicht fachkundigen Personen nicht verständlich, wie sich Gewerbesteuermeßbescheid als Grundlagenbescheid und Gewerbesteuerbescheid zueinander verhalten würden und welches Rechtsmittel bei einer falschen Nachforderung an Gewerbesteuer gegen welches der beiden Bescheid einzulegen seis. Im vorliegenden Fall seien die Durchführung eines Einspruchs- und eines Widerspruchsverfahrens erforderlich gewesen. Der Kläger habe für seine Tätigkeit nur eine 7,5/10 Mittelgebühr abgerechnet. Das beklagte M sei verpflichtet, Herrn H bzw. aufgrund der erfolgten Abtretung dem Kläger, diesen Betrag als Schadenersatz wegen der begangenen Amtspflichtverletzung zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
das bekalgte M zu verurteilen, an ihn 2.249,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Mai 1992 zu zahlen.
Das beklagte M beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte M trägt vor:
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht wegen einer Amtspflichtverletzung des zuständigen Sachbearbeiters beim Finanzamt zu. Es erscheine bereits fraglich, ob der dem Sachbearbeiter unterlaufene Eingabefehler überhaupt objektiv eine Amtspflichtverletzung darstelle. Jedenfalls sei aber die Pflichtwiderigkeit nicht schuldhaft verursacht worden. Bei dem Beamten vorgeworfenen Fehlverhalten handele es sich um ein rein mechanisches Versehen, das auch einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten jederzeit unterlaufen könne. Dass der Gewerbesteuermeßbescheid vor seiner Versendung nicht nochmals nachkontrolliert worden sei, begründe ebenfalls keine Amtspflichtverletzung, da eine solche Überprüfung weder vorgesehen noch im Rahmen des von dem Finanzämtern zu bewältigenden Massenverfahren möglich sei. Überdies sei Herr H der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht nach § 254 BGB deshalb nicht hinreichend nachgekommen, weil zumindest die sofortige Beauftragung des Klägers im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr hätte die ohne weiteres erkennbare überhöhte Berücksichtigung des Einheitswertes lediglich des einfachen - telefonischen - Hinweises des Herrn H gegenüber dem zuständigen Beamten des Finanzamtes bedurft, der dann sofort die notwendige Korrektur veranlasst hätte. Überdies hätte es nicht einmal der Einlegung eines Einspruchs bedurft, da eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorgelegen hätte, die jederzeit - auch ohne förmliches Rechtsbehelfsverfahren - die Berichtigung eines Fehlers zuläßt. Schließlich sei der Gebührensatz des Klägers überhöht. Dem Kläger stehe allenfalls ein Anspruch auf Zahlung einer 2/10 Gebühr nach der Vorschrift des § 23 Nummer 7 Steuerberatergebührenverordnung, die hier allein anwendbar sei, zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht aus steht aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG in Höhe von 632,80 DM zu.
Entgegen der Auffassung des beklagten M stellt der "Eingabefehler" eine fahrlässige Amtspflichtsverletzung des zuständigen Sachbearbeiters beim Finanzamt E dar. Der Erlaß inhaltlich richtiger Steuerbescheide stellt eine Amtspflicht des zuständigen Beamten, die ihm jedem Steuerpflichtigen gegenüber obliegt, dar (vergleiche hierzu: Palandt-Thomas, § 839 Randziffer 153). Die von dem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt begangene Amtspflichtsverletzung war auch schuldhaft. Denn für die Frage, ob ein schuldhaftes Fehlverhalten vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Übertagungsfehler ein "Mißgeschick" bzw. ein rein mechanisches Versehen war, das auch einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten hätte unterlaufen können. Entscheidend ist vielmehr, daß ein fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten des Beamten, der objektiv eine Amtspflichtsverletzung begangen hat, bereits dann vorliegt, wenn der Beamte bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte voraus sehen müssen, daß er seiner Amtspflicht zuwider handelt (Palandt-Thomas, § 839 Randziffer 52 ff. m. w. N.). Bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte dem Beamten aber auffallen müssen, daß in der betreffenden Spalte des Eingabebogens bereits drei Nullen vorgedruckt waren. Der eingetretene Erfolg, nämlich die fehlerhafte Festsetzung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes in dem Gewerbesteuermeßbescheid, war daher vermeidbar, so daß der zuständige Beamte jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt hat. Da mithin bereits die fehlerhafte Eintragung in dem Eingabebogen eine schuldhafte Amtspflichtsverletzung des zuständigen Beamten darstellt, kann dahingestellt bleiben, ob auch der Umstand, daß der Steuerbescheid vor seiner Versendung nicht nochmals nachkontrolliert worden ist, eine Amtspflichtsverletzung begründet.
Der Steuerschuldner, der Apotheker H, war auch berechtigt, umgehend seinen Steuerberater, den Kläger des vorliegenden Verfahrens, mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Ihm kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich nicht zunächst telefonisch mit dem Finanzamt E in Verbindung gesetzt hat bzw. selbst ein Rechtsmittel gegen den Bescheid eingelegt hat. Das beklagte M verkennt, daß zwar für einen Fachmann, wie dem Kläger, ohne weiteres erkennbar gewesen sein mag, daß hier eine offenbare Unrichtigkeit des Bescheides vorlag. Im Hinblick darauf, daß dem Steuerschuldner, Herrn H, gleichzeitig mit dem Gewerbesteuermeßbescheid ein Gewerbesteuerbescheid zuging, in dem er zur Zahlung von 308.243,00 DM aufgefordert wurde, kann dem Kläger jedoch aus der sofortigen Einschaltung seines Steuerberaters kein Vorwurf gemacht werden. Dies gilt um so mehr, als Gewerbesteuerbescheide mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden, die auf die Möglichkeiten eines Rechtsmittels und die Folgen seiner Versäumung hinweisen. Gerade in Anbetracht der Höhte des geforderten Steuerbetrages kann dem Steuerschuldner wegen der sofortigen Einschaltung seines Steuerberaters kein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens angelastet werden. Denn auch wenn möglicherweise für Herrn H erkennbar sein mußte, daß die Nachforderung an Gewerbesteuer inhaltlich unrichtig war, so ist ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend, daß er Rechtsnachteile für den Fall der Versäumung von Rechtsmitteln fürchtete.
Als Ergebnis ist festzuhalten, daß dem Apotheker H dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtsverletzung des zuständigen Sachbearbeiters beim Finanzamt gegen das beklagte M zugestanden hat, den er wirksam an den Kläger abgetreten hat. Dem Kläger steht jedoch der Höhe nach nur ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 632,80 DM aus abgetretenem Recht zu. Das beklagte M weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, daß im vorliegenden Fall die Steuerberatergebührenverordnung anzuwenden ist. Nach ganz überwiegend vertretender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, besteht bei Mehrfachqualifikation als Steuerberater/Rechtsanwalt kein Wahlrecht bezüglich der Anwendung der Steuerberatergebührenverordnung oder der BRAGO (vergleiche nur: Mittelsteiner-Scholz, Handbuch zur Steuerberatergebührenverordnung, Seite 47). Vielmehr besteht bei einer Mehrfachqualifikation, wie sie der Kläger besitzt, dann die Pflicht, nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen, wenn der Steuerberater/Rechtsanwalt steuerberatend im Sinne des Steuerberatergesetzes tätig wird. Daß der Kläger hier vom Apotheker H in seiner Eigenschaft als Steuerberater und nicht als Rechtsanwalt konsultiert worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger selbst weist darauf hin, Herr H sei bereits deshalb berechtigt gewesen, ihn einzuschalten, weil Herr H "sich bei der Abgabe seiner Steuererklärungen generell der Mithilfe seines Steuerberaters" bediene. Legt man mithin die Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zugrunde, so richtet sich die dem Kläger für seine Tätigkeit zustehende Gebühr nach der Vorschrift des § 23 Nummer 7 Steuerberatergebührenverordnung. Denn der streitgegenständliche Verwaltungsakt enthält eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt dann vor, wenn es sich um einen mechanischen Fehler handelt, der ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden kann (BFH-NV 86, 2). Hierzu zählen auch typische Fehler im heutigen mechanischen Veranlagungsverfahren, d. h. in Verfahren mit Hilfe elektronischer Rechenanlagen (FG-Bad.-Württ. EPG 88.503). Eine Berichtigung gemäß § 129 AO ist insbesondere auch dann möglich, wenn - wie hier - in den Eingabewert oben eine falsche Zahl eingetragen wird (BFH, Bundessteuerblatt 88, 164). Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers ist jedoch jederzeit möglich; eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens bedarf es nicht. Bei Steuerbescheiden ist die Berichtigung zwar nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 I 2) möglich. Die Festsetzungsfrist endet nach § 171 Absatz 2 AO jedoch insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides. Da mithin die Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht erforderlich war, kann der Kläger nicht eine Gebühr nach den §§ 40, 41 Steuerberatergebührenverordnung in Ansatz bringen, sondern lediglich eine Gebühr nach der Vorschrift des § 23 Nummer 7 Steuerberatergebührenverordnung.
Nach dieser Vorschrift beträgt die Gebühr für einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids oder auf Aufhebung einer Steueranmeldung 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1) der Steuerberatergebührenverordnung. Nach § 11 der Steuerberatergebührenverordnung bestimmt der Steuerberater die Gebühr dann, wenn für die Gebühren ein Rahmen vorgegeben ist, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfanges und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit nach billigem Ermessen. Hier hat der Kläger selbst in seinem Einspruchsschreiben vom 3. März 1992 an das Finanzamt E darauf hingewiesen, daß es sich "offensichtlich ... bei dem gerügten Fehler um eine falsche maschinelle Eingabe" handele. In seinem weiteren Schreiben vom 8. April 1992 hat der Kläger zusätzlich betont, daß es "schlichtweg unmöglich" sei, daß sein Mandant ein Gewerbekapital von 43.000.000,00 DM gehabt habe.
Im Hinblick darauf, daß objektiv und für den Kläger ohne weiteres erkennbar die Einleitung eines förmlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht erforderlich war, sondern es lediglich eines einfachen Schreibens an das Finanzamt mit dem Antrag auf Berichtigung des Bescheides bedurft hätte, war bzw. ist der Kläger nach Auffassung der Kammer allenfalls berechtigt, eine 2/10 Gebühr nach der Vorschrift des § 23 Nummer 7 Steuerberatergebührenverordnung in Ansatz zu bringen. Dies entspricht, ausgehend von einem Gebührenstreitwert von 308.243,00 DM einem Betrag in Höhe von 587,80 DM. Unter Hinzurechnung der dem Kläger nach der Vorschrift des § 16 Steuerberatergebührenverordnung) zustehenden Kostenpauschale in Höhe von 40,00 DM sowie zusätzlicher Schreibauslagen in Höhe von insgesamt 5,00 DM (§ 17 Steuerberatergebührenverordnung) ergibt sich der dem Kläger insgesamt zustehende Gebührenanspruch und damit die Höhe der Schadensersatzforderung von 632,80 DM.
Abschließend sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß dem Kläger auch dann, wenn man davon ausgeht, daß er berechtigt war, seine Gebühren nach der BRAGO abzurechnen, kein höherer Gebührenanspruch zusteht. Denn in diesem Fall stünde dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer 7,5/10 Gebühr nach der Vorschrift des § 118 BRAGO), sondern lediglich ein Anspruch auf Zahlung einer 2/10 Gebühr nach der Vorschrift des § 120 BRAGO zu, wobei eine volle Gebühr sowohl nach der Tabelle A (Anlage 1) zur Steuerberatergebührenverordnung als auch nach der Anlage zu § 11 BRAGO 2.939,00 DM beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
I L Richterin Dr. T
ist an auswärtiges
Amtsgericht abgeordnet
und kann nicht unter-
schreiben
LG Aachen:
Urteil v. 04.11.1992
Az: 4 O 286/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c3911e8cea54/LG-Aachen_Urteil_vom_4-November-1992_Az_4-O-286-92