Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 27. November 2001
Aktenzeichen: 15 U 108 und 109/01

(OLG Köln: Urteil v. 27.11.2001, Az.: 15 U 108 und 109/01)

Tenor

Auf die Berufungen der Verfügungsbeklagten werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 16.5.2001 (28 O 156/01 und 28 O 144/01) abgeändert und die Anträge des Verfügungsklägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im folgenden: Kläger) ist eine durch seine Mitwirkung in verschiedenen Fernsehsendungen weithin bekannte und berühmte Persönlichkeit.

Die Verfügungsbeklagten (im folgenden: Beklagten) betreiben im Internet jeweils einen Online-Dienst unter der Domain "www.free..de" (Verfahren LG Köln 28 O 144/01 = OLG Köln 15 U 109/01) bzw. unter der Domain "www.kon..de" (Verfahren LG Köln 28 O 156/01 = OLG Köln 15 U 108/01).

Unter den jeweiligen Adressen können Interessenten, die für sich eine Internet-Adresse einrichten wollen, einen kostenlosen "Domain-Check" durchführen lassen. Zu diesem Zweck kann eine beliebige Buchstaben- bzw. Zeichenfolge in ein dafür vorgesehenes Feld eingegeben werden. Durch eine Eingabebestätigung wird sodann eine automatisierte Suchabfrage gestartet, welche nach kürzester Zeit angibt, ob die zuvor eingegebene Adresse unter den Top-Level-Domains ".de", ".com", ".org" oder ".net" noch frei verfügbar ist.

Im Anschluss an den Domaincheck konnte sodann über die Beklagte zu 2 eine Registrierung bei den für die Vergabe zuständigen Organisationen, den sog. "nics" (für ".de" z.B. der DENIC) erfolgen; diese Möglichkeit räumte die Beklagte zu 1 bis Anfang Mai 2001 noch nicht ein. Vielmehr arbeitete die Beklagte zu 1 für die Vornahme einer Registrierung bis zu diesem Zeitpunkt in der Weise mit der Beklagten zu 2) zusammen, dass die Einrichtung einer Registrierung nur über die Beklagte zu 2 erfolgen konnte.

Unstreitig hat auch die Beklagte zu 1 in der Folgezeit die Möglichkeit eingeführt, über sie den eigentlichen Registrierungsvorgang zu steuern. Die Beklagte zu 1 erhebt dabei von ihren Kunden für die Vornahme der Registrierung eine einmalige "Setup-Gebühr" in Höhe von 9,99 Euro. Die weitere Finanzierung erfolgt über die Einblendung von Werbung, von der sich der Kunde durch Zahlung von jährlich weiteren 9,99 Euro lösen kann.

Bei der Beklagten zu 2 sind für die Registrierung bzw. für die Unterhaltung einer Internet-Domain gestaffelte Beträge zu entrichten.

Bei Einleitung der Verfügungsverfahren, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind, erhielt man bei beiden Beklagten nach der Eingabe der Buchstabenfolge "www.g.-j." (als Second-Level-Domain) die Mitteilung, dass unter den Bezeichnungen "www.g.-j..com", "www.g.-j..net" und "www.g.-j..org" noch eine Registrierung vorgenommen werden könne.

Bereits zuvor hatte sich unter Mitwirkung der Beklagten zu 1 der Schüler Michael W. eine Homepage unter der Bezeichnung "www.g.-j..de" registrieren lassen. Dagegen ist der Kläger im Wege eines Verfügungsverfahrens vorgegangen. Mit Schreiben vom 25.3.2001 teilten die Eltern des Schülers den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass die Domain erst kurzfristig benutzt und auf die Intervention des Klägers hin sofort gelöscht worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das einstweilige Verfügungsverfahren (LG Köln, 28 O 134/01), Bezug genommen.

Mit den vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger, dass es die Beklagten zu unterlassen hätten, unter den Top-Level-Domains "de", ".com", ".net" oder ".org" die Second-Level-Domain "g.-j." zur Registrierung bereit zu halten.

Er meint dazu, dass jede Registrierung unter einer solchen Domain sein Namensrecht verletze. Dabei sei unerheblich, dass sich sein Vorname mit einem "h" schreibe ("G."). Denn auch bei der nur angelehnten Schreibweise sei jede Benutzung der Second-Level-Domains erkennbar von der Absicht getragen, sich des Namens und der Person des Klägers zu bedienen, um an dessen kommerziellen Erfolg teilzuhaben.

Die Beklagten seien dabei auch als Störer anzusehen. Denn durch den Hinweis, dass die Domains noch frei verfügbar seien und durch ihre Mitwirkungsbereitschaft bei der Einrichtung der Homepage würden sie einen konkreten Beitrag zur Beeinträchtigung des Namensrechts des Klägers leisten.

Antragsgemäß hat das Landgericht zunächst in beiden Verfahren jeweils eine einstweilige Verfügung erlassen, mit denen es den Beklagten unter Strafandrohung verboten wurde,

die Internet-Domains "g.-j..de", "g.-j..com", "g.-j..net" oder "g.-j..org" selbst oder durch Dritte zu verwenden und/oder zu verwerten, zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, sie Dritten anzubieten und/oder in sonstiger Weise zugänglich zu machen, insbesondere sie zum Kauf, zur Miete oder zur Registrierung anzubieten.

Gegen die einstweiligen Verfügungen haben die Beklagten jeweils Widerspruch eingelegt.

Zur Begründung hat die Beklagte zu 1 vorgetragen, dass sie zumindest bis Anfang Mai 2001 unentgeltlich tätig gewesen sei.

Beide Beklagte meinen, dass in der Mitwirkung an der Registrierung keine Verletzung des Namens- bzw. des Persönlichkeitsrechts des Klägers liege. Dies könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil sich der Vorname des Klägers anders (mit "h") schreibe.

Soweit es um den Domain-Check (sog. "Whois-Abfrage") gehe, liege eine bloße Auskunft vor. Sodann sei es Sache des jeweiligen Interessenten, die Rechte Dritter bei der Einrichtung einer Homepage zu berücksichtigen. Dies sei auch - was unstreitig ist - Gegenstand der jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Entsprechend ließen sich die Beklagten - ebenfalls unstreitig - auch von ihren Kunden jeweils in Bezug auf die Rechte von Dritten freistellen.

Schließlich entfalle eine Haftung als mittelbarer Störer, weil die Beklagten im Rahmen des automatisierten Anmeldungsverfahrens keine Prüfungspflichten träfen.

In erster Instanz hat der Kläger sodann beantragt,

die erlassenen einstweiligen Verfügung zu bestätigen.

Die Beklagten haben beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügungen die Anträge zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 16.5.2001 hat das Landgericht die einstweiligen Verfügungen bestätigt und dazu im wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gemäß § 12 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Zwar stelle die Mitteilung der Verfügbarkeit der Adresse nach dem Domain-Check noch keinen (unbefugten) Namensgebrauch dar; indes gehe die Dienstleistung beider Beklagten darüber hinaus. Denn durch die Mitwirkung bei der Registrierung leisteten die Beklagten - wie der Fall Michael W. gezeigt habe - einen kausalen Beitrag zur Verletzung des Namensrechts des Klägers. Für die Beklagte zu 1 sei dabei unerheblich, dass sie seinerzeit noch kein Registrierungsangebot unterbreitet habe. Denn wegen der engen Verflechtung mit der Beklagten zu 2 (beide Firmen gehören zur "K. AG", was unstreitig ist) müsse sich die Beklagte zu 1 auch den Registrierungsvorgang durch die Beklagte zu 2 zurechnen lassen. Die Tätigkeit beider Beklagten sei auch als kommerziell einzustufen. Die Störereigenschaft der Beklagten entfiele auch nicht etwa deshalb, weil sie ihre Kunden vor der Registrierung durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer sorgfältigen Prüfung anhielten und sich von Ansprüchen freistellen ließen. Diese Regelungen könnten nämlich im Verhältnis zu Dritten - wie hier zum Kläger - nicht zu einem Anspruchsverlust des Berechtigten führen.

Die Beklagten könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Registrierung im Rahmen eines automatisierten Verfahrens vonstatten gehe. Denn es liege im Risikobereich der Beklagten, ihren Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass durch die Automation nicht in Rechte Dritter eingegriffen werde.

Schließlich sei unerheblich, ob dem Internet durch die einstweiligen Verfügungen der Second-Level-Domainname "g.-j." entzogen werde. Denn es sei ohnehin kein Grund ersichtlich, weshalb - außer dem Kläger - eine andere Person ein berechtigtes Interesse daran haben könnte, sich unter dieser Bezeichnung eine Homepage einzurichten. Die mangelnde Berechtigung von Dritten, sich dieses Namens zu bedienen, liege dabei ausschließlich im Risikobereich der Beklagten. Dies um so mehr, als es für den Unterlassungsanspruch ohnehin nicht auf ein Verschulden des Störers ankomme.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Beklagten jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und diese - ebenfalls fristgerecht - begründet.

Mit der Berufung verfolgen sie ihr Ziel einer Zurückweisung des Antrages weiter.

In der Berufungsinstanz haben sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und - vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.5.2001 (- I ZR 251/99 -, "ambiente.de") ergänzt.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie schon deshalb nicht als "Störer" angesehen werden könnten, weil ihnen - wie der DENIC - für die Vornahme der Erstregistrierung keine Prüfungspflichten in Bezug auf die Berechtigung der Vergabe einer Internetadresse oblägen. Unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00 -, CR 2001, 408 ff.: "Kurt Biedenkopf") vertreten sie weiter die Ansicht, dass in der Mitwirkung bei der Registrierung kein Gebrauch des Namens und damit auch keine Namensverletzung liege. Die Beklagten hätten auch gar nicht die "Sachherrschaft" über die Benennung der Second-Level-Domains. Dies sei vielmehr immer Sache der Internetnutzer. Weiter sei es auch nicht möglich, eine Abgrenzung von "geschützten" zu "ungeschützten" Namen vorzunehmen. Die Verantwortlichkeit der Beklagten sei auch aufgrund von § 5 Abs. 3 TDG (Gesetz über die Nutzung von Telediensten, BGBl. von 1997 I, 1870) ausgeschlossen. Schließlich könne in der bloßen Registrierung schon deshalb keine Beeinträchtigung des Namensrechts gesehen werden, weil zu diesem Vorgang noch die Einrichtung der Homepage hinzutreten müsse.

Die Beklagten beantragen,

wie erkannt.

Der Kläger hat seinen Antrag im Berufungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass den Beklagten nicht mehr untersagt werden soll, die streitigen Internetadressen "zu verkaufen" bzw. "zu vermieten". Im übrigen beantragt er,

die Berufungen zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtenen Entscheidung und führt dazu ergänzend und vertiefend aus.

Der Kläger meint, dass sich die Beklagten nicht auf die vom BGH zugunsten der DENIC aufgestellten Rechtsgrundsätze berufen könnten. So arbeite die DENIC ohne Gewinnerzielungsabsicht als private Einrichtung im öffentlichen Interesse. Die Beklagten müssten sich als kommerziell am Markt befindliche Unternehmen strengeren Maßstäben hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht unterziehen lassen.

Weiter vertritt er die Ansicht, dass sich die Beklagten nicht auf das TDG berufen könnten. Denn die eingeschränkte Haftung gemäß § 5 Abs. 3 TDG erfasse schon von Sinn und Zweck des Gesetzes nicht die hier zu behandelnde Fallkonstellation. Auch dazu trägt der Kläger vertiefend vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger schließlich darauf hinweisen lassen, dass die einstweiligen Verfügungen nicht unbedingt auf eine Sperrung der streitigen Internet-Domains ausgerichtet seien. Vielmehr gehe es dem Kläger in erster Linie darum, dass sich zumindest solche Personen, die nicht "G. J." heißen (oder von einem solchen Namensträger bevollmächtigt sind) unter den genannten Adressen eine Homepage sollten einrichten dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2001 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufungen der beiden Beklagten sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.

Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht zu. Der Vortrag des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beklagte unbefugt von seinem Namensrecht (§ 12 BGB) Gebrauch gemacht haben oder ein solcher Gebrauch droht. Die Beklagten können nicht als "Störer" gemäß §§ 12, 823, 1004 (analog) BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Beklagten gebrauchen nicht den Namen des Klägers im Sinne von § 12 BGB.

Ein Gebrauchmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass sich der Handelnde den Namen des Namensträgers anmaßt oder in anderer Weise im Verkehr den Anschein erweckt, der Namensträger stehe in irgendeiner Beziehung zu der mit dem Namen bezeichneten Person, Gegenstand oder Leistung (vgl. Heinrich, in: Soergel, 13. Aufl., § 12 Rdn. 172 m.w. Nachw. sowie OLG Dresden, Urteil vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00 -, CR 2001, 408 ff.: "Kurt Biedenkopf", jeweils m.w. Nachw.). Ein Gebrauchmachen durch die Beklagten läge daher etwa dann vor, wenn sie auf ihrer Homepage den Namen des Klägers ungefragt als Beispiel für freie Adressen abbilden würden und damit den Ruf des Klägers für eine Eigenwerbung ausnutzen würden. Entsprechendes könnte auch dann gelten, wenn die Beklagten den Namen des Klägers ohne "h" (also "G. J.") auf ihrer Homepage darstellen sollten. Erst recht könnte ein Gebrauchmachen darin liegen, falls es die Beklagten ihren Kunden durch eine entsprechende Aufmachung ihrer Websites nahelegen sollten, die Namen von Prominenten in leicht veränderter Form zur Gestaltung einer eigenen Internetpräsenz zu benutzen und dadurch ein Werbeeffekt erzielt werden sollte.

Der Vortrag des Klägers in der ersten Instanz hat nahegelegt, dass den Beklagten ein solches Verhalten verboten werden sollte. So heißt es u.a. in der Antragsschrift, dass die Beklagten die Domains "g.-j..com", "g.-j..net" sowie "g.-j..org" gegen Entgelt zur Registrierung anbieten. Weiter wurde vorgetragen, dass sich die Beklagten dadurch des Namens der Person des Antragstellers bedienten, um ihn zu eigenen kommerziellen Zwecken einzusetzen und so von seinem guten Ruf und Renommee zu profitieren (vgl. S. 3 bzw. S. 3 f. der Antragsschrift).

Dieser Vortrag geht aber an der tatsächlichen Gestaltung der Websites der Beklagten vorbei. Denn unstreitig - auch nach ausdrücklicher Erörterung im Termin - haben die Beklagten in keiner Weise den Namen des Klägers in der Weise gebraucht, dass Besucher ihrer Website ohne ihr eigenes Zutun auf den Namen des Klägers (bzw. auf den Namen "G. J.") gestoßen wären. Vielmehr sind die Websites der Beklagten jeweils so aufgebaut, dass in ein zunächst freies Eingabefenster ("www. ") erst durch den Besucher der Internetseite eine Zeichenfolge eingegeben werden muss. Erst nach der Eingabe einer beliebigen Zeichenfolge kann sodann programmgemäß ein sogenannter Domaincheck ("Whois-Abfrage") gestartet werden. Auf diese Weise kann ermittelt werden, ob für den zunächst eingegebenen Namen (bzw. die Zeichenfolge) noch eine Second-Level-Domain unter den Top-Level-Domains ".de", ".com", ".org" oder ".net" eingerichtet werden kann.

Anders, als es die Darstellung des Klägers nahe legte, erfolgt daher auf der Website der Beklagten kein Hinweis auf den Namen des Klägers (mit oder ohne "h"). Vielmehr müssen zunächst Dritte, die für sich eine Internetadresse freischalten lassen wollen, die entsprechende Zeichenfolge ("g.-j.") in das dafür vorgesehene Fenster eingeben, um sodann Informationen über die Domainvergabe zu erhalten.

Da die Beklagten somit aber nicht von sich aus einen Hinweis auf freie Internetadressen unter der Bezeichnung "G. J." erteilen, gebrauchen sie auch den Namen des Klägers nicht für werbliche Zwecke.

Eine Inanspruchnahme des Rufes bzw. des Renommees des Klägers liegt auch nicht in der Mitteilung an den Besucher der Websites der Beklagten auf dessen entsprechende Anfrage, dass die Internet-Domains "g.-j..de", "g.-j..com", "g.-j..net" oder "g.-j..org" noch nicht vergeben seien. (Dabei kann dahinstehen, dass zur Zeit - offenbar auch Anlass des vorliegenden Verfahrens - eine Mitteilung dahingehend erfolgt, dass die jeweiligen Adressen "gesperrt" sind bzw. die Registrierung unter ihnen derzeit nicht möglich sei.) Denn auch mit dieser Information gebrauchen die Beklagten nicht etwa den Namen des Klägers. Vielmehr stellt sich das Verhalten der Beklagten als eine bloße Informationserteilung dar. Diese Information gibt dabei wiederum nur im Rahmen eines automatisierten Verfahrens eine Auskunft darüber wieder, ob bei den jeweiligen Top-Level-Domains (".de", ".com", ".net" bzw. ".org") bereits entsprechende Second-Level-Domains angemeldet bzw. registriert wurden.

Diese Auskunft ist - worauf bereits das Landgericht zutreffend hinweist - für sich genommen nicht zu beanstanden. Denn aufgrund der technischen Ausgestaltung des Internets kann jede Internetdomain, die wie ein Adresse benutzt wird, jeweils nur ein Mal vergeben werden. Wer daher eine Internetadresse einrichten will, ist darauf angewiesen, zunächst eine Information darüber zu erhalten, ob die ins Auge gefasste Kennzeichenfolge noch zur freien Verfügung steht (oder bereits vergeben wurde).

Weshalb aber die Beklagte durch diese Mitteilung, die für sich genommen nur richtig oder falsch sein kann, in irgendeine Beziehung zum Kläger trete und dadurch den Eigenwert des Namens für sich in Anspruch nehmen könnte, ist nicht dargetan. Denn die Beklagten bieten die jeweilige Domain nicht von sich aus an, sondern teilen lediglich auf die Anfrage des Internetbesuchers mit, dass die entsprechende Domain noch nicht vergeben ist.

Fraglich kann mithin alleine sein, ob die Beklagten deshalb als Störer gemäß §§ 12, 823, 1004 (analog) BGB angesehen werden können, weil sie nach der Mitteilung freier Domains ihren Kunden auch bei deren Registrierung als Internetadressen behilflich sind. Eine Verantwortlichkeit als "mittelbarer Störer" würde zunächst voraussetzen, dass die Beklagten Prüfungspflichten wahrzunehmen haben, die durch eine Registrierung unter einer der streitigen Domains verletzt werden könnte (vgl. zur Herleitung und Begrenzung der Haftung des mittelbaren Störers in diesen Fällen BGH, Urteil vom 17.5.2001, - I ZR 251/99 -, und OLG Dresden, a.a.O.).

Für die DENIC hat der BGH dazu in der vorstehend erwähnten Entscheidung (welche dem Landgericht noch nicht vorgelegen haben konnte), ausgeführt, dass etwaige Prüfungspflichten erst nach der Erstregistrierung eingreifen können.

Ob gleiches auch für die Beklagten zu gelten hat, die - anders als die DENIC keine "öffentlichen Aufgaben" wahrnehmen und entgeltlich am Markt tätig sind - braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Allerdings können sich die Beklagten nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres darauf zurückziehen, dass ihnen eine Prüfung der Berechtigung schon wegen des automatisierten Anmeldungsverfahrens technisch unmöglich wäre. Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Senats durchaus auch im Online-Dienst automatisierte Prüfungsroutinen eingeführt werden können. So mag etwa daran gedacht werden, dass im Rahmen der gewünschten Registrierung abgefragt wird, ob die gewählte Internetadresse mit dem Namen des Kunden übereinstimmt oder ob dem Kunden eine entsprechende Vollmacht des Namensgebers vorliegt. Auf diese Weise könnte es durchaus möglich sein, einen unbefugten Gebrauch von Internetadressen auch im automatisierten Verfahren zumindest zu erschweren.

Sind daher einerseits durchaus Prüfroutinen denkbar, so ist andererseits zu bedenken, dass es - wie schon erwähnt - im Wesen des Internets liegt, dass jeweils nur eine Adresse gleicher Zeichenfolge vergeben werden kann. Dies führt naturgemäß dazu, dass die dem eigenen Namen genau entsprechende Second-Level-Domain bereits "vergeben" sein kann, wenn die Homepage eingerichtet werden soll. Schon diese Beschränkung macht deutlich, dass es jenseits der Benutzung des eigenen Namens ein berechtigtes Interesse daran geben kann, sich für die Einrichtung einer Homepage anderer Zeichenfolgen oder auch Fantasie- bzw. Alias-Namen zu bedienen. Dieses Bedürfnis führt aber zugleich die Grenzen der vorstehend erörterten Prüfroutinen vor Augen: Ist nämlich die Eingabe des eigenen Namens als Adresse nicht mehr möglich (oder aus bestimmten Gründen unerwünscht), so kann es zum einen legitim sein, sich unter einer anderen Bezeichnung im Internet "anzumelden", zum anderen führt dies dazu, dass nicht ohne weiteres die Gestattung (Ermächtigung) des wirklichen Namensträgers beizubringen wäre oder auch nur beigebracht werden könnte. Ist somit aber auch anzuerkennen, dass die Benutzung von Fantasie- oder Alias-Namen einem berechtigten Interesse entsprechen kann, so schließt dies wohl aus, dass der wirkliche Namensträger "ohne wenn und aber" unter Abweichung von dem Prioritätsprinzip die Aufgabe der jeweiligen Internetadresse von demjenigen verlangen könnte, welcher sich schon eine entsprechende Website eingerichtet hat. Denn es wäre kaum einzusehen, weshalb der Namensträger stets denjenigen sollte verdrängen können, der in - im betreffenden Einzelfall - legitimer Weise vor ihm unter einem Fantasie- oder Alias-Namen eine Internetadresse eingerichtet hatte.

Letztlich werden immer Fälle verbleiben, bei denen erst in der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Inhaber einer Domain geklärt werden kann, ob eine unbefugte Namensnutzung vorliegt oder nicht.

Die Frage nach möglicherweise zu verlangenden Prüfungsroutinen bedarf indes vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso kann offen bleiben, ob - und ggf. in welchem Umfang - neben Online-Prüfroutinen auch die Einsicht in Urkunden oder sonstige Belege veranlasst sein könnte.

Denn selbst wenn die Beklagten schon bei der Mitwirkung im Rahmen der Erstregistrierung Prüfungspflichten treffen sollten, so würde dies dem Antrag des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Dies beruht auf dem Umstand, dass der Kläger zu Unrecht davon ausgeht, dass jedwede Benutzung der Internetdomain mit der Zeichenfolge "G.-j." (".de", ".com", ".org" bzw. ".net") durch Dritte rechtswidrig sei. Der Kläger verkennt dabei, dass die Frage, ob eine Berechtigung zur Führung einer bestimmten Internetdomain gegeben ist, im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu treffen ist. So wäre es mit Blick auf das vorliegende Verfahren z.B. bedenkenfrei, wenn die Beklagten einer natürlichen Person mit dem Namen "G. J." (oder auch "G. J.") bei der Registrierung einer der Domains behilflich sein sollten, für welche der Kläger jetzt ein Namensrecht in Anspruch nimmt. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht eine natürliche Person mit ihrem "richtigen Namen" eine entsprechende Internetadresse unter einer der genannten Top-Level-Domains sollte einrichten können (vgl. zu diesem Aspekt des "Rechts der Gleichnamigen" auch das schon erwähnte Urteil des OLG Dresden vom 28.11.2000 - 14 U 2486/00 -, CR 2001, 408 [410 a.E.]). Dies gilt im Verhältnis zum Kläger erst recht deshalb, weil sich der Vorname des Klägers anders (nämlich "G."; Hervorhebung nur hier) schreibt. Kann der Kläger aber keine Sperrung der Internetadressen verlangen, so muss sein Unterlassungsbegehren schon deshalb erfolglos bleiben. Grundsätzlich gilt im Bereich der Gleichnamigen das Prinzip der Befugnis, den eigenen Namen zu verwenden und zwar dort, wo dies nur einer Person gleichzeitig möglich ist, nach der Priorität. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen vorliegend nicht. Auch der überragende Bekanntheitsgrad des Klägers ergibt keine Sperre für den Internetbereich. Insoweit folgt der Senat zur Schutzwürdigkeit des Namens von prominenten Personen der Entscheidung des OLG Dresden, welches überzeugend ausgeführt hat, dass es an Abgrenzungskriterien fehlt, um in zumutbarer Weise einen Personenkreis zu definieren, der unter dem Blickwinkel der "Berühmtheit" einen besonderen Namensschutz für sich reklamieren könnte (vgl. a.a.O. S. 410).

Fehl geht dabei auch die in der Anmerkung zu der Entscheidung von Röhrborn geführte Kritik (vgl. a.a.O. S. 410 f.), es sei "überraschend" an dem Urteil, dass "die Registrierung von Vor- und Nachnamen des Ministerpräsidenten des eigenen Bundeslandes kein grober, unschwer zu erkennender Verstoß sei". Zu Unrecht meint Röhrborn weiter, dass dies "nicht auf einen hohen Bildungsanspruch an die jeweils prüfenden Gremien schließen (lasse)". Dabei wird nach Ansicht des Senats verkannt, dass es schon im Hinblick auf die etwaige Gleichheit des eigenen Namens mit der einer berühmten Persönlichkeit keinen automatischen Vorrang geben kann. Hinzu kommt aber, dass die Berühmtheit einer Person immer einen engen Bezug zur Zeitgeschichte hat und es an schlechterdings an zureichend nachvollziehbaren Kriterien fehlt, um im Einzelfall in zumutbarer Weise zu entscheiden, ob eine Namensgleichheit mit einer solchen Berühmtheit vorliegt (vgl. dazu OLG Dresden, a.a.O.). Überzeugend hat das OLG Dresden in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass jede andere Beurteilung auch auf einen "'diffusen' Sonderrechtsschutz für Prominente" hinausliefe (vgl. a.a.O. S. 410).

Kann der Kläger daher nicht die Sperrung der genannten Domains von der Beklagten verlangen, so kann er auch nicht "als minus" gegenüber seinem zunächst verfolgten Anliegen von den Beklagten verlangen, dass diese die Internetadressen nur (nach einer entsprechenden Prüfung) an Träger des Namens "G. J." oder solche Personen vergeben, welche eine entsprechende Gestattung (Ermächtigung) vorlegen können.

Dem steht schon entgegen, dass der Kläger mit dieser Ausgestaltung seines Begehrens einen anderen Streitgegenstand entschieden wissen will. So ist das einstweilige Verfügungsverfahren von der Vorstellung getragen (gewesen), dass es dritten Personen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig sein könnte, sich unter den vom Kläger für sich reklamierten Internetadressen (die aus Kostengründen nicht vom Kläger selbst belegt werden sollten) registrieren zu lassen. Gegenüber diesem Ausschließlichkeitsanspruch stellt die nunmehr in den Raum gestellte Variation des Begehrens nicht etwa nur ein "minus", sondern ein "aliud" dar. Bereits deshalb erscheint es dem Senat nicht zulässig, über dieses Begehren im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu entscheiden. Liegt nämlich gegenüber dem ursprünglichen Antrag ein "aliud" vor, so handelt es sich in der Sache um eine Klageänderung, der die Beklagten (konkludent) widersprochen haben. Eine Entscheidung über das erst im Termin angesprochene Rechtsschutzbegehren, welches nicht einmal in einen ausformulierten Antrag eingemündet ist, kann auch nicht als sachdienlich angesehen werden (vgl. §§ 523, 263 ZPO). Von einer Sachdienlichkeit kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil für den Kläger noch nicht zureichend umrissen worden ist, welche Einschränkungen die Beklagten nach seinen Vorstellungen im Detail bei der Vergabe der streitigen Domains einzuhalten haben sollen. Dies zu präzisieren wäre aber Sache des Klägers. Denn es kann nicht Aufgabe des Senats sein, im Rahmen dieses Eilverfahrens für den Kläger die Eckpunkte etwaiger Prüfungspflichten, welchen die Beklagten möglicherweise unterworfen sein könnten, zu umreißen. Weiter steht einem solchen Vorgehen auch entgegen, dass der Kläger zwar den Schutz seines Namensrechtes und seines Persönlichkeitsrechtes verlangen kann, es aber nicht Aufgabe der Gerichte ist, schon im Vorfeld denkbare Rechtsverletzungen zu umschreiben und außerhalb einer konkreten Beeinträchtigung einen "geschützten Raum" für das Namensrecht des Klägers zu definieren.

Nach alledem kann dahinstehen, ob der Antrag des Klägers auch deshalb keinen Erfolg haben kann, weil in der bloßen Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens noch kein Gebrauch des Namens liegen könnte (so OLG Dresden, a.a.O. S. 408; a.A. wohl BGH, Urteil vom 17.5.2001, - I ZR 251/99 - "ambiente.de", vgl. a.a.O. unter II. 1c). Offen bleiben kann daher auch, ob eine Verantwortlichkeit der Beklagten an § 5 Abs. 3 TDG scheitern würde (der Senat neigt hier aber zur Auffassung des OLG Frankfurt in CR 1999, 707 ff.) oder deshalb abzulehnen wäre, weil die bloße Registrierung der Internetadresse erst durch die Einrichtung einer Homepage zu einer Erreichbarkeit im Internet führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung rechtskräftig.

Wert des Berufungsverfahrens:

400.000,- DM






OLG Köln:
Urteil v. 27.11.2001
Az: 15 U 108 und 109/01


Link zum Urteil:
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