Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 294/03
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2006, Az.: 32 W (pat) 294/03)
Tenor
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Der Markeninhaberin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr samt Zuschlag gewährt.
Gründe
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 - I ZB 14/04 -, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den vorangegangenen Beschluss des Senats vom 10. März 2004 unter gleichzeitiger Zurückverweisung aufgehoben hat, ist erneut über die Beschwerde der Markeninhaberin gegen die von der Markenabteilung versagte Wiedereinsetzung zu entscheiden.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung, der sich ausdrücklich auf die am 31. Dezember 2002 abgelaufene Nachzahlungsfrist des § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG bezieht (und nicht, wie vom Senat in seinem ersten Beschluss irrtümlich angenommen, auf die am 31. August 2002 abgelaufene Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr ohne Zuschlag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG), ist stattzugeben. Die Markeninhaberin hat glaubhaft gemacht (§ 91 Abs. 3 MarkenG), dass sie an der Versäumung dieser Frist ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihrer Bevollmächtigten verhindert war (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Nachdem die Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 MarkenG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der am 30. Juni 2002 abgelaufenen Schutzdauer er Marke 293 228 entrichtet worden war, hat das Deutsche Patent- und Markenamt eine auf den 10. Oktober 2002 datierte "Information über den Ablauf der Schutzdauer" an die damalige Vertreterin der Markeninhaberin, die Rechtsanwaltskanzlei A... in B..., versandt, die dort am 11. Oktober 2002 einging. Die Kanzlei A... hat diesen Informationsbescheid mit Schreiben vom 28. Oktober 2002, mithin ohne schuldhaftes Zögern und mehr als zwei Monate vor Ablauf der Nachzahlungsfrist, an die niederländische Vertreterin der Markeninhaberin, die Kanzlei C..., auf dem Postweg weitergeleitet. Dem fristgerecht gestellten Wie- dereinsetzungsgesuch waren der o. a. Informationsbescheid und das Übersendungsschreiben der Kanzlei A..., jeweils in Kopie, beigefügt.
Wie die in der Kanzlei C... tätige Frau D... mit Affidavit vom 19. Februar 2003 versichert hat, ist das betreffende Schreiben von A... jedoch anscheinend bei C... nicht angekommen ("... did for some reason not reach our internal file and appears to have not been received at C..."); letzteres ergibt sich zumindest aus dem zweiten Teil des zitierten Satzes. Es kann somit nicht sicher ausgeschlossen werden, dass das betreffende Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen ist. Dies hätten weder die Kanzlei A... noch die Kanzlei C... zu vertreten.
Folglich konnte die Markeninhaberin nicht wissen, dass die Verlängerungsgebühr - entgegen ihren Instruktionen - nicht entrichtet worden war. Sie hatte somit auch keine Veranlassung, unverzüglich die Zahlung der Gebühr mit Zuschlag bei den für sie in Deutschland tätigen Kanzleien anzumahnen. Die Versäumung der Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Zuschlag innerhalb der Nachzahlungsfrist war somit unverschuldet. Für diese Fristversäumung war - wie der Bundesgerichtshof in der Rechtsbeschwerdeentscheidung klargestellt hat - die vorangegangene (wahrscheinlich schuldhafte, was aber mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben kann) Versäumung der regulären Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr nicht ursächlich.
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2006
Az: 32 W (pat) 294/03
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