Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 17. November 2010
Aktenzeichen: 21 K 1975/07
(VG Köln: Urteil v. 17.11.2010, Az.: 21 K 1975/07)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B. Straße, von L. K. bis T.----straße (L. -X. / M. ), 1. Baustufe, d.h. Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadteinwärts (Bauabschnitt 2) und Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadtauswärts X. , T.----straße (Bauabschnitt 3), auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin führte in den Jahren 2000 bis 2002 aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung L. vom 16. März 1998 die Baumaßnahme "Verlängerung der Stadtbahnlinie 1 von L. - K. nach X. /M. (1. Bauabschnitt)" durch. Im Zuge dieser Baumaßnahme wurde die Stadtbahn auf der B. Straße über die vorhandene Endhaltestelle K. hinaus bis zur T.----straße hinausgeführt, und die Haltestellen N.---weg , C.---straße , X. /Zentrum und T.----straße wurden gebaut und eingerichtet. Dabei schließt die Trasse der neuen, ca. 2,8 km langen Stadtbahnstrecke in der Haltestelle K. an die bestehenden Gleise an, verläuft bis zum S.----weg in südlicher Seitenlage der B. Straße, wechselt im Knotenpunkt B. Straße/ S.----weg in die Mittellage der B. Straße und behält diese Lage bis zur T.----straße bei. In der Beschreibung des Vorhabens wird festgehalten, dass für den Bau der Stadtbahn in Mittellage der B. Straße der zur Verfügung stehende Straßenraum nicht überall ausreichend und daher eine Reduzierung der Straßenverkehrsfläche nur bedingt möglich sei.
Zur Planrechtfertigung wird in dem Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass in den Stadtteilen X. , M. und K. - mit zunehmender Tendenz - ca. 38.000 Einwohner lebten. In X. bestehe aufgrund der verkehrsgünstigen Lage u.a. ein Bezirksteilzentrum mit bedeutenden Einkaufs- und Versorgungsfunktionen. Zudem hätten sich jenseits der seinerzeitigen Endhaltestelle K. Firmen und Institutionen wie z.B. der Fernsehsender S1. und die Verwaltung der Stadtsparkasse L. mit jeweils hohen Beschäftigtenzahlen angesiedelt. Vorrangiges verkehrspolitisches Ziel der Stadt L. sei die Reduzierung des Individualverkehrs im städtischen Bereich und die Stärkung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs. Hieraus ergebe sich die besondere Bedeutung der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1 nach X. /M. , die frühzeitig erkannt worden und bereits als Zielsetzung im Generalverkehrsplan der Stadt L. aus dem Jahre 1972 enthalten sei. Mit der Verlängerung der Stadtbahnlinie könnten potenzielle Fahrgäste, die bislang Autos oder Busse genutzt hätten, zum Umsteigen auf die Stadtbahnlinie veranlasst werden. Es ergäben sich nämlich wegen der Verkehrsführung auf einer eigenen Trasse und der Vorrangschaltung der Signalanlagen für die Stadtbahn in Kreuzungsbereichen bedeutsame Einsparungen an Fahrzeiten.
Im Zuge der Vorbereitung des Planfeststellungsbeschlusses informierte die Beklagte die Bezirksregierung L. mit Schreiben vom 20. Juni 1996 über die örtliche Lage der vorhandenen Fernmeldeanlagen im Plangebiet und teilte dabei u.a. mit, dass von der derzeitigen Stadtbahnendstation auf beiden Seiten der B. Straße Kabelkanaltrassen verliefen, die sowohl Kabel des Ortsverkehrs als auch Kabel des Fernverkehrs sowie der Breitbandversorgung enthielten. Die Kosten der durch die geplanten Baumaßnahmen bedingten Veränderung dieser Anlagen beliefen sich auf ca. 610.000,00 DM und seien von der Klägerin als Verursacherin zu tragen. Für den Fall, dass die vorhandenen Straßenkreuzungen in ihrer Lage nicht erhalten werden könnten, kämen noch weitere Umlegungskosten hinzu.
Im Zuge der Baumaßnahmen erteilte die Klägerin der Beklagten zwei Aufträge zur Umlegung und Veränderung der Telekommunikationsanlagen, und zwar für die Baumaßnahme "Umbau und Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B. Straße, Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadteinwärts (Bauabschnitt 2)" - Auftrag P. 00000000 - und für die Baumaßnahme "Umbau und Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B. Straße, Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadtauswärts X. , T.----straße (Bauabschnitt 3)" - Auftrag P. 00000000. Da zwischen der Klägerin und der Beklagten Uneinigkeit darüber bestand, wer die Kosten für die Maßnahmen zu tragen habe, schlossen die Beteiligten unter dem 29. September/ 26. Oktober 2000 zwei gleichlautende "Kostenübernahmevereinbarungen". Hierin erklärte sich die Beklagte bereit, die Verlegung der Telekommunikationslinien durchzuführen (§ 1), während die Klägerin sich bereit erklärte, die Kosten dafür vorläufig zu übernehmen (§ 2). In § 3 dieser Vereinbarungen heißt es weiter:
"Die Deutsche Telekom erstattet der Stadt den von dieser im Sinne von § 1 der vorliegenden Vereinbarung nach Rechnungslegung gezahlten Betrag, soweit durch ein rechtskräftiges Urteil des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts festgestellt wird, dass die Deutsche Telekom gesetzlich verpflichtet war, die oben genannte Baumaßnahme auf eigene Kosten durchzuführen oder soweit beide Parteien zu einer entsprechenden Vereinbarung außergerichtlich gekommen sind."
Aufgrund dieser Vereinbarungen stellte die Beklagte der Klägerin mit Rechnungen vom 22. August 2000 zunächst vereinbarte Vorauszahlungen in Höhe von 86.512,37 € (Auftrag P. 00000000) und 167.430,40 € (Auftrag P. 00000000) in Rechnung. Mit Schlussrechnungen vom 17. Dezember 2002 berechnete sie - unter Anrechnung der Vorauszahlungen - weitere Forderungen in Höhe von 185.712,51 € (Auftrag P. 00000000) und 421.118,92 € (Auftrag P. 00000000). Außerdem stellte sie der Klägerin Kosten für Tiefbauarbeiten in einer Gesamthöhe von 92.478,63 € in Rechnung, die ihr ihrerseits seitens der "Arbeitsgemeinschaft B. Straße Stadtbahnlinie 1" mit Rechnungen vom 15. März 2001, vom 13. Juni 2001, vom 18. Januar 2002, vom 15. März 2002, vom 27. Juni 2002 und vom 27. September 2002 berechnet worden waren. Die Klägerin beglich diese Rechnungen.
Die Klägerin hat am 18. Mai 2007 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die im Zusammenhang mit der Baumaßnahme durchgeführte Verlegung der Telekommunikationslinien auf eigene Kosten durchzuführen. Zur Begründung trägt sie vor, die Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 56 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 29. Juli 1996 (TKG 1996). Bei der Stadtbahntrasse habe es sich um eine "spätere besondere Anlage" im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, deren Bau ohne die Verlegung der Telekommunikationsleitungen nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert gewesen sei. Der vorhandene begrünte Mittelstreifen habe nämlich aufgegeben werden müssen und es sei eine Verbreiterung der B. Straße auf beiden Straßenseiten erforderlich gewesen, so dass die vorhandenen Rad- und Gehwege ebenfalls hätten verlegt werden müssen. Die Telekommunikationsleitungen hätten ursprünglich 30 bis 40 cm unterhalb der Oberfläche im alten Gehwegbereich gelegen. Bei Beibehaltung dieser Lage hätten die Kabelrohre und Leitungen nunmehr ungeschützt im neuen Fahrbahnbereich gelegen. Hierdurch wäre es aufgrund des Schwerlastverkehrs zu Einbrüchen der Straße auf Grund der darunter liegenden, nur bedingt belastbaren Anlagen gekommen. Außerdem hätten bei Wartungsarbeiten und Reparaturen jeweils die Straße geöffnet werden müssen, was zu nicht hinnehmbaren Einschränkungen des Individualverkehrs geführt hätte.
Die verlängerte Stadtbahnlinie sei auch eine bevorrechtigte Anlage i.S. von § 56 Abs. 2 TKG 1996, da - wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergebe - ihre Realisierung im öffentlichen Interesse gelegen habe. Der hohe Verkehrswert der Verlängerung der Stadtbahntrasse ergebe sich aus dem Erschließungspotenzial für die Einwohner von X. / M. sowie für die dort konzentrierten Arbeits- und Schulplätze.
Auf § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 könne die Beklagte sich auch dann nicht berufen, wenn - woran wegen der verwendeten Kabelmaterialien und der Funktion der verlegten Leitungen allerdings erhebliche Zweifel bestünden - es sich bei den verlegten Telekommunikationslinien um Fernlinien gehandelt habe, denn jedenfalls seien durch die Verlegung keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstanden. Die Darlegungs- und Beweislast dafür obliege der Beklagten. Es sei ein Vergleich der angefallenen Kosten mit denen einer "Normalverlegung" unter vergleichbaren Umständen erforderlich. Keinesfalls könne die Unverhältnismäßigkeit hoher Kosten auf einen Vergleich der konkret angefallenen Kosten mit einem Durchschnittswert aller in einem bestimmten Zeitraum vorgenommenen Verlegungsmaßnahmen gestützt werden. Vorliegend ergebe sich die Tatsache, dass keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstanden seien, aber schon aus dem Umstand, dass die Beklagte erhebliche Einsparungen bei den Tiefbauarbeiten habe erzielen können. Eine "Normalverlegung" hätte nämlich zwangsläufig die Herstellung eines Grabens erfordert, die der Beklagten erspart geblieben sei, weil sie - die Klägerin - einen offenen Graben erstellt habe, der allen Versorgern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestanden habe. Zudem habe die Eigenart des Bauvorhabens einer Wiederverwendung der Kabel nicht im Wege gestanden; eine unterbrechungsfreie Versorgung der Kunden hätte auch mit Ringschlüssen bewerkstelligt werden können. Auf eine Beschädigung ihrer Anlagen während der Bauausführung könne die Klägerin sich nicht berufen, weil es ihr oblegen hätte, ihre Anlagen gegen Witterungseinflüsse und sonstige Gefahren zu schützen. Zudem seien Zweifel daran angebracht, dass die Beklagte die alten Kabel durch gleichartige ersetzt habe. Vielmehr ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass anstatt der alten Kabel moderne Glasfaserleitungen verlegt worden seien. Die hierdurch bedingten Mehraufwendungen könnten nicht zu der Annahme führen, die aufgewendeten Kosten hätten die einer Normalverlegung überschritten. Mit der Privilegierung von Fernlinien habe man nur solche Fälle erfassen wollen, in denen eine Verlegung wirtschaftlich unmöglich sei. Schließlich sei die in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG getroffene Unterscheidung zwischen Orts- und Fernlinien heute technisch und funktionell auch überholt, weil überall Glasfasertechnik eingesetzt werde und für den Fernverkehr genutzte Leitungen vor dem Hintergrund moderner Netzarchitekturen nicht mehr die exklusive Bedeutung hätten, die sie bei Erlass der inhaltsgleichen Rechtsvorschriften im Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 gehabt hätten. Daher sei die mit § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG bewirkte Privilegierung inzwischen auch obsolet.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, die Verlegung der Telekommunikationslinien im Zuge der Verlängerung der Stadtbahnlinie 1, B. Straße, von L. K. bis T.----straße (L. -X. / M. ), 1. Baustufe, d.h. Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadteinwärts (Bauabschnitt 2) und Teilbereich BAB 1 bis Ausbauende stadtauswärts X. , T.----straße (Bauabschnitt 3), auf eigene Kosten durchzuführen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 953.252,93 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, gem. § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nicht zur Verlegung ihrer Telekommunikationsanlagen verpflichtet gewesen zu sein, denn es habe sich um eine Fernlinie gehandelt, deren Verlegung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei. Letzteres sei schon deswegen der Fall, weil das Kabel und das Bauzeug nicht weiter habe verwendet werden können. Wegen des aufwändigen Bauvorhabens und seiner in mehreren Abschnitten erfolgten Realisierung seien Übergangsmaßnahmen nötig gewesen, um die Aufrechterhaltung der Versorgung zu gewährleisten. So sei es zur unterbrechungsfreien Versorgung der Kunden insbesondere erforderlich gewesen, eine neue Kabeltrasse zu verlegen und darin neue Kabel einzuziehen, um so die Leitungsumschaltung erst nach Herstellung der neuen Trasse vornehmen zu können. Erst im Anschluss hieran hätten die alten Leitungen stillgelegt werden können. Deswegen sei es schon wegen des Bauablaufs nicht möglich gewesen, Kabel und Bauzeug weiter zu verwenden. Außerdem sei es erforderlich gewesen, die Formsteinanlagen und Kabelschutzrohre zu entfernen, in denen die Telekommunikationslinien verlegt waren. Diese hätten danach für mehrere Wochen frei im Baustellenbereich gelegen und seien durch Bauarbeiten und Witterungsarbeiten beschädigt worden, so dass aus diesem Grunde ihre spätere Verwendung nicht mehr möglich gewesen sei. Eine sofortige Verlegung sei nicht möglich gewesen, weil die neue Trasse wegen des Ablaufs der Baumaßnahmen erst sukzessive nach Baufortschritt habe hergestellt werden können.
Bei einem im Rahmen der Prüfung "unverhältnismäßig hoher Kosten" i.S. von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 vorzunehmenden Vergleich der für die in Rede stehende Baumaßnahmen angefallen Kosten mit den Kosten, die ihr im Zeitraum von 2007 bis August 2009 für andere Umverlegungsmaßnahmen entstanden seien, ergebe sich, dass die hier in Rede stehenden Kosten exzeptionell hoch gewesen seien. Das ergebe sich schon aus dem außergewöhnlich hohen Materialaufwand, denn im Zuge der Baumaßnahme hätten 31 Kabelschächte abgebrochen und 19 neue Kabelschächte gebaut sowie 2844 Meter Kabelkanalformsteinanlagen und 2862 Meter Kabelkanalrohre abgebrochen und insgesamt 5.394 Meter Kabelkanalrohre neu verlegt werden müssen. Dabei seien keine Mehrkosten für technisch höherwertige neue Kabel entstanden. Die ersetzten Kabel seien Teil einer Telekommunikationsanlage und könnten nicht ohne weiteres durch andersartige Leitungen ersetzt werden. Mögliche Einsparungen bei den Tiefbauarbeiten könnten nicht berücksichtigt werden, denn dies liefe auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte anteilige Kostentragung hinaus. Der Wegebaulastträger hätte es nämlich sonst in der Hand, durch die Übernahme eines Teils der Kosten der Kabelverlegung die Kosten insgesamt niedrig zu halten und sich dadurch der von Gesetzes wegen vorgesehenen vollständigen Kostentragung zu entziehen. Ebenso wenig könne im Rahmen von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 eine Saldierung von Kosten oder ein Vorteilsausgleich Berücksichtigung finden.
Die in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG angelegte Unterscheidung zwischen Fernverkehr einerseits und Orts,- Vororts- oder Nachbarortsverkehr andererseits könne weder normativ noch tatsächlich an die Materialbeschaffenheit der verwendeten Kabel anknüpfen. Abgesehen davon, dass die Unterscheidung zwischen Orts,- Vororts- oder Nachbarortsverkehr ohnehin nicht mehr getroffen werden könne, sei die Frage, ob eine Leitung dem Fernverkehr zuzuordnen sei, nur aufgrund ihrer Einbindung in die Netzhierarchie und ihrer Beschaltung zu bestimmen, nicht aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit. Vor diesem Hintergrund seien die von der Baumaßnahme betroffenen Leitungen eindeutig Fernleitungen, denn sie dienten neben der Verbindung zweier Ortsnetze (G. und L. ) auch der Zuführung des Fernverkehrs aus G. zur Haupt- bzw. Fernvermittlungsstelle in L. und zur Weiterleitung dieses Verkehrs in das gesamte Bundesgebiet und ins Ausland. Zudem seien über die Linien auch Fernleitungen von Düsseldorf nach Erftstadt, Dortmund nach Erftstadt, G. nach Wien und Frankfurt nach G. geschaltet.
Schließlich stehe dem geltend gemachten Anspruch auch der Umstand entgegen, dass die Klägerin die streitgegenständliche besondere Anlage nach ihrer Errichtung an die Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) veräußert habe, in deren Eigentum sie sich heute befinde. Für den Fall, dass sie - die Beklagte - verpflichtet gewesen sein sollte, die Telekommunikationslinie auf eigene Kosten zu verlegen, seien ihr die Kosten dafür jedenfalls nach § 56 Abs. 4 TKG 1996 zu erstatten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet,
BVerwG, Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 6 B 41.08 - ,NVwZ-RR 2009, 308-310.
Die Klage ist auch als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung der sich aus einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten ergebenden Rechte und Pflichten, hier namentlich die Feststellung, dass die Beklagte gesetzlich verpflichtet war, ihre Telekommunikationsanlagen auf eigene Kosten zu verlegen.
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, denn nach § 3 der getroffenen Kostenübernahmevereinbarungen vom 29. September bzw. 26. Oktober 2000 ist diese Feststellung Voraussetzung für den Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Die Klägerin kann ihr Rechtsschutzziel auch nicht durch eine Leistungsklage erreichen (§ 43 Abs. 2 VwGO), denn Voraussetzung für den (mit einer Leistungsklage geltend zu machenden) Erstattungsanspruch ist gerade die vorherige Feststellung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1975 - VII C 25.73 - Rdnr. 16 -, NJW 1976, 906.
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat bereits deshalb einen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil sie nach § 53 Abs. 1, 3. Alternative TKG in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Juli 1996 (TKG 1996) - heute § 72 Abs. 1 TKG - sogar die Beseitigung der von den Baumaßnahmen betroffenen Telekommunikationslinien der Beklagten hätte verlangen können und diese gem. § 53 Abs. 3 TKG 1996 von der Beklagten auf eigene Kosten hätte bewirkt werden müssen (1). Selbst wenn man diese Auffassung - für die gesamte Baumaßnahme oder Teile derselben - nicht teilt, musste die Beklagte dem Verlangen der Klägerin nach der Verlegung der Telekommunikationslinien gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 - heute § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG - auf eigene Kosten stattgeben (2).
(1) Nach § 53 Abs. 1 TKG 1996 ist eine Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach ihrer Errichtung ergibt, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrswegs nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Erhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrswegs entgegensteht. Nach § 53 Abs. 3 TKG 1996 hat in diesen Fällen der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind vorliegend erfüllt. Die auf Antrag der Klägerin planfestgestellte Baumaßnahme "Verlängerung der Stadtbahnlinie 1 von L. K. nach X. / M. " beinhaltete auch eine von dem Unterhaltspflichtigen - der Klägerin - beabsichtigte Änderung des von der Baumaßnahme betroffenen Verkehrswegs B. Straße (§ 53 Abs. 1, 3. Alternative TKG 1996). Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, lagen die Telekommunikationsleitungen der Beklagten vor Durchführung der Baumaßnahme 30 bis 40 cm unterhalb des Oberflächenbereichs im alten Gehwegbereich. Dieser Gehwegbereich wurde im Zuge der Baumaßnahmen aufgegeben und an anderer Stelle neu angelegt. Die Verlegung der Telekommunikationslinien war damit unmittelbare Folge der durch den Bau der Stadtbahn bedingten Änderungen des Verkehrswegs. Zwar ist zu berücksichtigen, dass dies möglicherweise nicht ohne Einschränkungen für den gesamten Verlauf der Baumaßnahmen zwischen der Haltestelle K. und der Haltestelle T.----straße anzunehmen ist, denn auf dem vergleichsweise kurzen Abschnitt zwischen der Haltestelle K. bis zum S.----weg verläuft die Stadtbahntrasse in Seitenlage zur B. Straße und wechselt erst beim S.----weg in die Mittellage. Insbesondere soweit die Trasse in Seitenlage verläuft ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Verlegung der Telekommunikationslinien nicht wegen Veränderungen des Verkehrswegs, sondern unmittelbar wegen der Herstellung der besonderen Anlage - hier der Stadtbahntrasse - erforderlich wurde und insoweit bei isolierter Betrachtung dieser Bauabschnitte der Sachverhalt nicht nach § 53 TKG 1996, sondern ausschließlich nach § 56 TKG 1996 zu beurteilen sein könnte. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach zumindest im Bereich zweier Querungen ein Fall des § 56 TKG 1996 vorliege. Es ist aber nicht erforderlich, diesen möglichen Unterschieden im Einzelnen nachzugehen, da die Baumaßnahme sowohl für die Frage der Beseitigungspflicht wegen Vorrangs des Verkehrswegs nach § 53 Abs. 1 TKG 1996 wie auch für die Frage der Verlegung oder Veränderung wegen des Vorrangs einer späteren besonderen Anlage nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 als Einheit zu betrachten ist und bei einheitlicher Betrachtung die Verlegung der Telekommunikationslinie sich insgesamt als Folge der durch den Bau der Stadtbahntrasse bedingten Veränderungen des Verkehrswegs B. Straße darstellt. Im Übrigen war die Beklagte aber auch bei einer ausschließlich an § 56 TKG 1996 ausgerichteten rechtlichen Prüfung zur Verlegung ihrer Telekommunikationslinien auf eigene Kosten verpflichtet, wie noch weiter ausgeführt werden wird.
Der Anwendung von § 53 Abs. 1 TKG 1996 steht auch nicht entgegen, dass die Veränderung des Verkehrswegs ihre Ursache in dem Bau einer besonderen Anlage, nämlich der Stadtbahntrasse, hat. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ändert dies nichts daran, dass die Verlagerung des Gehwegs, die die unmittelbare Ursache für die Erforderlichkeit der Verlegung der Telekommunikationslinien begründete, der Aufrechterhaltung bzw. der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse diente. Zwar wird man nicht seine Augen davor verschließen können, dass der in § 53 TKG 1996 zu Gunsten des Verkehrsinteresses geregelte Konflikt zwischen Straßenbau- und Fernmeldeinteressen im vorliegenden Fall seine Ursache in der Herstellung der Stadtbahntrasse und damit einer besonderen Anlage hat und dass das Gesetz für den Konflikt zwischen der Herstellung einer späteren besonderen Anlage und den Fernmeldeinteressen eine spezielle Regelung in § 56 TKG 1996 getroffen hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass in derartigen Fällen die Anwendung von § 53 TKG 1996 gesperrt wird, sondern nur dazu, dass § 53 Abs. 1 TKG 1996 einer einschränkenden Auslegung anhand des Maßstabs des § 56 Abs. 2 TKG 1996 bedarf, wenn eine sich auf eine Fernmeldeanlage auswirkende Maßnahme des Straßenbaulastträgers auf die Herstellung oder Veränderung einer späteren besonderen Anlage zurückzuführen ist. Der in § 53 TKG 1996 geregelte Vorrang des Interesses des Straßenbaulastträgers kann daher nur dann durchgreifen, wenn es sich bei der die Erstursache bildenden späteren besonderen Anlage um eine bevorrechtigte Anlage im Sinne von § 56 Abs. 2 TKG 1996 handelt und deren Herstellung ohne die Veränderung oder Beseitigung der Fernmeldelinie entweder wesentlich erschwert würde oder ganz hätte unterbleiben müssen,
vgl. hierzu das zu den Vorläufervorschriften in §§ 3 und 6 des Telegraphenwegegesetzes ergangene Urteil des BVerwG vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, NVwZ 1987, 887 ff.
Dass das Verhältnis zwischen § 53 Abs. 1 TKG 1996 und § 56 Abs. 2 TKG 1996 in dieser Weise zu bestimmen ist, folgt aus der in den §§ 50 ff TKG 1996 vom Gesetzgeber getroffenen Abwägung und Regelung der bei Maßnahmen der vorliegenden Art berührten Interessen der betroffenen Träger besonderer Anlagen, Wegeunterhaltspflichtigen und Nutzungsberechtigten an den Telekommunikationslinien. Den Materialien zum Telekommunikationsgesetz ist zu entnehmen, dass sich die Vorschriften über die Rechtsbeziehungen zwischen den Nutzungsberechtigten, den Wegeunterhaltspflichtigen und den Trägern besonderer Anlagen an den entsprechenden Bestimmungen des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom 18. Dezember 1899 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 ausrichten. Sie sind "dem Telegraphenwegegesetz entnommen", dessen Bestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers insoweit "unverändert fortgelten sollen",
BT Drucks 13/3609, S. 50; vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 - BVerwG 6 B 22.03 -, Buchholz 442.066 § 53 TKG Nr. 2.
Den Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes über die Nutzung der Verkehrswege ist somit - ebenso wie den Vorgängerbestimmungen des Telegraphenwegegesetzes - der Grundsatz zu entnehmen, dass im Fall eines Konflikts zwischen den Interessen an der Nutzung des Verkehrswegs durch eine Telekommunikationslinie und den von dem Wegeunterhaltspflichtigen repräsentierten Interessen an einer der Widmung entsprechenden Nutzung des Verkehrswegs den zuletzt genannten Belangen der Vorrang einzuräumen ist (§ 53 TKG 1996). Anders kann dies sein, wenn es um die Interessen zwischen dem Nutzungsberechtigten an Telekommunikationslinien und dem Träger einer besonderen Anlage geht (§§ 55, 56 TKG 1996), denn hier stehen sich Fernmeldeanlagen und besondere Anlagen grundsätzlich gleichrangig gegenüber, weil die Verkehrswege von beiden in gleicher Weise genutzt werden. Auch in bezug auf den Straßenbaulastträger besteht zwischen ihnen kein besonderes Rangverhältnis. Der Konflikt zwischen ihnen wurde daher grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip mit der Folge gelöst, dass die bereits vorhandene Anlage Vorrang vor der späteren Anlage hat. Allerdings hat der Gesetzgeber insoweit auch berücksichtigt, dass der Träger einer besonderen Anlage mit dem Träger der Straßenbaulast identisch sein kann und es als unbillig angesehen, den "Herrn" der Straße, der diese Straße für eine eigene besondere Anlage nutzen will, ohne weiteres auf den zweiten Platz zu verweisen. Er hat deshalb den besonderen Anlagen der Straßenbaulastträger in § 6 Abs. 2 und 3 TWG (§ 56 TKG 1996) eine Sonderstellung eingeräumt und sie in ihrem Verhältnis zu den vorhandenen Fernmeldelinien bevorrechtigt - dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Veränderung oder Verlegung einer Fernmeldelinie nur verlangt werden kann, wenn sonst die Herstellung der besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 78.85 -, a.a.O..
Der Umstand, dass die Telekommunikationsnetzbetreiber mittlerweile private Unternehmen sind, zwingt zu keiner hiervon abweichenden Bewertung der von Konflikten der vorliegenden Art betroffenen Interessen, denn die Befugnis, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, steht nach wie vor dem Bund zu und wird von diesem den Netzbetreibern übertragen (§ 50 Abs. 1, 2 TKG 1996; jetzt § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004). Das öffentlich- rechtliche Nutzungsrecht des Bundes ändert seinen Rechtscharakter nicht dadurch, dass es nach seiner Übertragung von dem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ausgeübt wird. Vielmehr wird das wegenutzungsberechtigte Telekommunikationsunternehmen in den Vorschriften der §§ 50 bis 56 TKG 1996 jeweils als Inhaber eines - durch diese Bestimmungen näher ausgeformten und eingegrenzten - öffentlichrechtlichen Sonderrechts angesprochen. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits nach §§ 52, 53 TKG 1996 gegenüber dem Wegeunterhaltungspflichtigen und andererseits gemäß §§ 52, 56 TKG 1996 gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen,
vgl. Bier, Wolfgang: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei Streit über die Kostentragung für Verlegung oder Veränderung von Telekommunikationslinien, jurisPR-BVerwG 3/2009 Anm. 6 = jurisPR extra 2009, 94-96
Den so beschriebenen und nach wie vor geltenden Wertungen würde es widersprechen, wenn man bei nur mittelbar durch den Bau besonderer Anlagen bedingten Maßnahmen an Fernmeldelinien außer Acht ließe, dass diese unmittelbar durch Maßnahmen des Trägers der Straßenbaulast erforderlich geworden und veranlasst sind. Deswegen muss in derartigen Fällen die Anwendbarkeit von § 53 TKG 1996 grundsätzlich eröffnet bleiben, denn anderenfalls verlören Maßnahmen des Straßenbaulastträgers ihre Vorrangstellung gegenüber Fernmeldelinien immer schon dann, wenn sie ihrerseits durch die Herstellung besonderer Anlagen veranlasst sind. Umgekehrt kann eine derartige Interessenlage aber auch nicht dazu führen, dass Träger von nicht im Sinne von § 56 Abs. 2 TKG 1996 bevorrechtigten besonderen Anlagen gegenüber vorhandenen Fernmeldelinien immer dann in eine Vorrangstellung geraten, wenn durch die Herstellung ihrer Anlagen Veränderungen von Verkehrswegen erforderlich werden, die ihrerseits die Veränderung, Verlegung oder Beseitigung von Fernmeldelinien nach sich ziehen.
Die somit unter Einbeziehung von Tatbestandsmerkmalen des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 einschränkend auszulegenden Voraussetzungen von § 53 Abs. 1 TKG 1996 liegen hier vor. Die Veränderung der B. Straße war von dem Unterhaltspflichtigen - der Klägerin - beabsichtigt, wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung L. vom 16. März 1998 ergibt. Bei der Stadtbahntrasse handelt es sich auch um eine Anlage, die von dem Wegeunterhaltspflichtigen oder unter seiner überwiegenden Beteiligung zur Ausführung gebracht wurde. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Schienenanlage von der KVB - die sich allerdings zu 100% in Händen der Klägerin befindet - errichtet wurde, ändert dies nichts daran, dass die gesamte Baumaßnahme jedenfalls unter überwiegender Beteiligung der Klägerin ausgeführt wurde. Die Anlage wurde auch aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus Verkehrsrücksichten erstellt. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen zur Planrechtfertigung im Planfeststellungsbeschluss, in denen ausgeführt wird, dass die Stadtbahn der besseren Anbindung der wachsenden Stadtteile X. , M. und K. sowie der Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs und dem Ziel der Reduzierung des Individualverkehrs im städtischen Bereich dient. Schließlich wäre die Herstellung der Stadtbahntrasse ohne die Verlegung der Telekommunikationslinien auch wesentlich erschwert worden bzw. hätte ganz unterbleiben müssen. Die Beibehaltung der Telekommunikationslinien in alter Lage hätte nämlich zur Folge gehabt, dass die für die Stadtbahn in Anspruch genommenen Straßenflächen nicht durch die Inanspruchnahme der vorhandenen Gehwege hätten kompensiert werden können. Bei Beibehaltung der ursprünglichen Lage der Linien hätten die Kabelrohre und Leitungen nämlich im neuen Fahrbahnbereich gelegen mit der Folge, dass wegen der Belastungen u.a. durch Schwerlastverkehr Beschädigungen nicht nur der Telekommunikationsanlagen, sondern auch des Straßenkörpers zu besorgen gewesen wären. Dies wurde von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt und von der Beklagten auch nicht bestritten.
Liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1, 3. Alternative TKG 1996 vor, so hätte die Klägerin nach § 53 Abs. 3 TKG 1996 sogar die Beseitigung der Telekommunikationslinien auf Kosten der Beklagten verlangen können. Hieraus folgt - als Minus - ohne weiteres die mit dem Feststellungsantrag verfolgte Feststellung einer gesetzlichen Pflicht zur Verlegung, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Feststellung darauf zielt, die für eine Erstattung der verauslagten Kosten gem. § 3 der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen vom 29. September/ 26. Oktober 2000 erforderliche Grundlage zu schaffen und damit den tatsächlichen Verlauf der Baumaßnahme (Verlegung statt Beseitigung) in Rechnung zu stellen hat.
(2) Selbst wenn man vorliegend die Regelungen in § 53 Abs. 1 und Abs. 3 TKG 1996 auf die vorliegende Baumaßnahme - ganz oder teilweise - für nicht anwendbar hielte, hätte die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. In diesem Fall wäre der Konflikt zwischen der späteren besonderen Anlage und der Telekommunikationslinie allein nach § 56 Abs. 2 TKG 1996 zu beurteilen. Dass dabei die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 vorliegen, wurde oben bereits festgestellt, so dass dem Verlangen der Klägerin nach einer Verlegung der Telekommunikationslinien grundsätzlich auf Kosten der Beklagten hätte nachgekommen werden müssen. Dem steht auch die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nicht entgegen.
Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 kann die Verlegung einer nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden kabelgebundenen Telekommunikationslinie nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten annimmt, die betroffenen Leitungen dienten "nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr" - wofür nach Auffassung des Gerichts auch Überwiegendes
spricht -, scheitert die Anwendung dieser den Nutzungsberechtigten begünstigenden Vorschrift daran, dass die kabelgebundene Telekommunikationslinie vorliegend ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig zweckentsprechend untergebracht werden konnte.
Wann Verlegungskosten als unverhältnismäßig hoch im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 - heute § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 - anzusehen sind, ist in der Rechtsprechung derzeit nicht befriedigend geklärt. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der den unverhältnismäßig hohen Kosten die Kosten gegenüber stehen, die nicht unverhältnismäßig hoch sind und als Vergleichsmaßstab das gewöhnliche Maß für die Verlegung einer Fernmeldelinie bzw. die Kosten einer Verlegung "unter normalen Verhältnissen" heranzuziehen ist -
vgl. BVerwG, Urteil vom 07. November 1975 - VII C 25.73 -, NJW 1976, 906, nachfolgend BayVGH, Urteil vom 09. Oktober 1980 - Nr. 357 VI 78 -, BayVBl. 1981, 86 -,
vermag das Gericht jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht beizutreten. Abgesehen davon, dass unklar bleibt, ob bei dem somit vorzunehmenden Kostenvergleich als Vergleichsgröße die Kosten einer vom Einzelfall losgelösten und in jeder Beziehung durchschnittlichen Verlegung oder die Kosten einer die Besonderheiten der konkreten Baumaßnahme berücksichtigenden Verlegung maßgeblich sind, steht einer solchen Betrachtungsweise der Umstand entgegen, dass § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 keine Regelung über die Verteilung der Kostenlast enthält, sondern das Verlangen nach einer Verlegung grundsätzlich ausschließt und damit den Interessen des Nutzungsberechtigten gegenüber der besonderen Anlage ausnahmsweise Vorrang verleiht. Käme es dabei auf einen Vergleich mit durchschnittlichen Verlegungskosten an, hätten die Interessen des Nutzungsberechtigten bei größeren Vorhaben stets Vorrang mit der Folge, dass Telekommunikationslinien (Groß-) Vorhaben im Regelfall nicht zu weichen hätten. Käme es dagegen auf die "normalen" Baukosten einer Maßnahme vergleichbarer Größenordnung an und hielte man Kosten dann für unverhältnismäßig hoch, wenn Besonderheiten bei der Bauausführung wie etwa der Umstand, dass vorhandenes Material aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht wiederverwendet werden kann -
so der dem Urteil des BayVGH vom 09. Oktober 1980, a.a.O., zu Grunde liegende Sachverhalt -
vorliegen, so könnten derartige Umstände einem Verlegungsverlangen im Allgemeinen deshalb nicht entgegengehalten werden, weil sie sich typischerweise erst während der Bauausführung einstellen und zeigen - abgesehen davon, dass bei Verlegungen von Telekommunikationslinien unter heutigen Bedingungen vorhandenes Material - wie etwa Kabel - regelmäßig keine Wiederverwendung findet. Im Übrigen führt dieser Ansatz in beiden Varianten dazu, dass § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 den Charakter einer Norm erhielte, die das betroffene Unternehmen vorrangig vor unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteilen schützen soll. In diesem Fall wäre aber nicht erklärlich, warum dieser Schutz nur bei "nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienenden" Leitungen greifen soll, denn auch bei Verlegungen oder Veränderungen solcher Leitungen können für den Nutzungsberechtigten unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Die Frage, wann Kosten unverhältnismäßig hoch i.S. von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 sind mit der Folge, dass einem an sich nach § 56 Abs. 2 Satz 1 TKG 1996 zulässigen Verlangen nach einer Verlegung einer Telekommunikationslinie vom Nutzungsberechtigten nicht entsprochen werden muss und der Telekommunikationslinie damit ausnahmsweise der Vorrang vor einer privilegierten besonderen Anlage eingeräumt wird, ist nach Auffassung des Gerichts daher auf der Grundlage des mit § 56 TKG 1996 verfolgten Gesetzeszwecks dahingehend zu beantworten, dass grundsätzlich dann keine unverhältnismäßig hohen Kosten anzunehmen sind, wenn die Telekommunikationslinie weiterhin im Straßenraum untergebracht werden kann und auch ansonsten keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die die Verlegung so teuer machen, dass der mit ihr verbundene Nachteil für den Nutzungsberechtigten außer Verhältnis zu dem mit der Herstellung der besonderen Anlage verbundenen öffentlichen Interesse steht.
Diese Auslegung wird maßgeblich durch die Gesetzesmaterialien zum Telegraphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899 gestützt. Dass der Gesetzgeber im Telekommunikationsgesetz unmittelbar hieran angeknüpft hat, wurde oben bereits dargelegt.
Im Entwurf von § 6 TWG war ursprünglich vorgesehen, dass die Verlegung oder Veränderung einer Telegraphenlinie verlangt werden kann, wenn die Herstellung einer späteren im öffentlichen Interesse liegenden besonderen Anlage sonst unterbleiben müsste und die Telegraphenlinie anderweit ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann. Das Gleiche sollte gelten, wenn der dem Unternehmer einer solchen Anlage anderenfalls entstehende Schaden gegenüber den aus der Verlegung oder Veränderung der Telegraphenlinie erwachsenden Kosten unverhältnismäßig groß ist. Vorgesehen war ferner, dass die aus der Verlegung oder Veränderung der Telegraphenlinien erwachsenden Kosten grundsätzlich der Unternehmer der späteren Anlage zu tragen habe - dies jedoch dann nicht, wenn die Herstellung der Anlage aus Rücksichten der Gesundheitspflege oder aus sonstigen polizeilichen Gründen erforderlich ist. In den letztgenannten Fällen sollte die Telegraphenverwaltung die Kosten tragen, sofern für die Benutzung der Anlage eine Gebühr überhaupt nicht erhoben wird oder die zur Erhebung kommende Gebühr nur zur Deckung der Verwaltungs- und Unterhaltungskosten der Anlage einschließlich der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals dient,
Drucksachen des Reichstags, 10. Legislaturperiode, I. Session 1898/1900, Nr. 170; http://www.reichstagsprotokolle.de/Blatt_k10_bsb00002784_00405.html.
Dieser die Kostenverteilung ausdrücklich in den Blick nehmende Entwurf fand jedoch nicht die Zustimmung der Reichstagskommission, weil er nach Auffassung der Kommission die zum Unterhalt der Verkehrswege Verpflichteten, im Wesentlichen also die Gemeinden, zu sehr belastete. In der Kommission wurde deswegen insbesondere auch die Frage der Kostentragungspflicht bei Konflikten zwischen einer späteren besonderen Anlage und einer Telegraphenlinie erörtert, wobei sich die Kommission mehrheitlich einem Antrag anschloss, der vorsah, dass bei der Herstellung von öffentlichen Interessen dienenden besonderen Anlagen unter wesentlicher Beteiligung der Unterhaltspflichtigen der öffentlichen Verkehrswege die Telegraphenverwaltung die Kosten für die Verlegung von Telegraphenlinien zu tragen habe,
vgl. Bericht der Reichstagskommission zu den § 5 und 6 des Entwurfs, abgedruckt bei v. Rohr: Das Telegraphenwege-Gesetz, 1900, 121.
Bei der Frage, ob die Verlegung von Telegraphenlinien nur dann solle verlangt werden können, wenn ihre Unterbringung anderweitig möglich sei, sah die Kommission eine besondere Schutzbedürftigkeit von Telegraphenlinien, die dem Verkehr mit dem Ausland bzw. dem Fernverkehr dienen, weil von diesen überörtliche Interessen betroffen seien und große Kreise an deren Funktionieren eine Interesse hätten, während die spätere besondere Anlage im Wesentlichen (nur) lokalen Interessen diene. Dies führte dann zu einem Antrag, nach dem die Verlegung nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienender Telegraphenlinien nur dann solle verlangt werden können, "wenn die anderweitige Führung des der besonderen Anlage hinderlichen Teils der Telegraphenlinie auf einem Verkehrswege möglich ist", ohne dass hierbei die Notwendigkeit gesehen wurde, dem Verlangen nach Verlegung den Einwand zu hoher Kosten entgegensetzen zu können. Hiergegen wurde dann aber noch eingewandt, dass das Verlangen nach Verlegung nicht davon abhängig gemacht werden könne, dass die Verlegung auf einem Verkehrswege (lediglich) "möglich" sei, denn das Abstellen auf eine bloße Möglichkeit wurde als zu unbestimmt angesehen. Dies führte schließlich zu der Gesetz gewordenen Fassung des § 6 Abs. 2 TWG, die sich in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 und § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG 2004 im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat. Zur Begründung wurde angegeben, die Telegraphenverwaltung solle bei den als besonders wichtig erachteten Fernlinien zwar nicht in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nur die Möglichkeit gegeben sei, sich - etwa im Wege der Expropriation - einen neuen Weg für die Telegraphenlinie zu verschaffen. Sei dagegen eine andere Führung der Telegraphenlinie auf demselben oder einem anderen Verkehrswege oder aufgrund von § 12 des Gesetzentwurfs - dieser regelte die Inanspruchnahme privater Grundstücke für die Führung von oberirdischen Telegraphenlinien im Luftraum - ohne Anwendung zu großer Kosten möglich, so müsse die Telegraphenlinie weichen,
vgl. Bericht der Reichstagskommission zu den § 5 und 6 des Entwurfs, abgedruckt bei v. Rohr, a.a.O. S. 124 ff.
Dies erhellt zum einen, dass die Sonderstellung von Fernlinien in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 nicht dem Schutz von wirtschaftlichen Interessen des Nutzungsberechtigten, sondern dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit dieser als für das Gemeinwohl besonders wichtig erachteten Linien dient. Es erhellt zum anderen, dass ein Vorrang einer dem Fernverkehr dienenden Linie vor der - ebenfalls dem Gemeinwohl dienenden - besonderen Anlage nur dann bestehen soll, wenn die Fernlinie anderenfalls entfallen müsste - entweder weil sie aus tatsächlichen Gründen gar nicht mehr untergebracht werden kann oder weil ihre anderweitige Unterbringung unwirtschaftlich wäre. Die skizzierte Entstehungsgeschichte der Norm verdeutlicht auch, dass bei einer - tatsächlichen - anderweitigen Unterbringung der Linie in einem Verkehrsweg die Notwendigkeit eines Schutzes des Nutzungsberechtigten vor hohen Verlegungskosten nicht gesehen wurde. Diese ergab sich erst mit der Entscheidung, statt des Abstellens auf die bloße "Möglichkeit" einer Verlegung im Verkehrsweg auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und dabei auch Fälle einzubeziehen, in denen für die Verlegung keine Verkehrswege, sondern etwa private Grundstücke in Anspruch genommen wurden. Das Erfordernis, einem Verlegungsverlangen den Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten entgegensetzen zu können, folgte damit erst aus dem Wegfall der Bedingung, dass eine anderweitige Unterbringung in einem Verkehrsweg möglich sein muss. Daraus ist für die Auslegung des Begriffs der "unverhältnismäßig hohen Kosten" in § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 zum Einen zu folgern, dass der Einwand zu hoher Kosten regelmäßig bereits dann nicht erhoben werden kann, wenn die Telekommunikationslinie - wie vorliegend - anderweitig in demselben oder einem anderen Verkehrsweg untergebracht werden kann. Zwar ist nach dem Wortlaut von § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 die Möglichkeit des Einwands unverhältnismäßig hoher Kosten nicht beschränkt und bezieht sich damit auch auf den Fall einer Verlegung im Verkehrsweg. Der in ihrer Entstehungsgeschichte zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck der Norm gebieten es aber, die Vorschrift in dem Sinne auszulegen, dass Kosten, die durch eine Verlegung im Verkehrsweg verursacht werden, grundsätzlich nicht unverhältnismäßig hoch sind. Ob eine Ausnahme hiervon dann geboten ist, wenn die Kosten für eine derartige Verlegung gleichwohl unzumutbar und unwirtschaftlich sind, kann offen bleiben.
Zum Anderen kann vor dem Hintergrund der aufgezeigten im Telegraphenwegegesetz und den gleichlautenden Folgeregelungen im Telekommunikationsgesetz getroffenen Wertungen für die Frage, wann Kosten "unverhältnismäßig hoch" sind, nicht ein Vergleich mit den Kosten "normaler" oder durchschnittlicher Baumaßnahmen ausschlaggebend sein, sondern nur eine Abwägung der betroffenen öffentlichen Interessen an der Erhaltung der Telekommunikationslinie einerseits und der Herstellung der besonderen Anlage andererseits. Nur wenn die Verlegungskosten so hoch sind, dass sie bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Aufgabe der Linie zwingen würden, kann von "unverhältnismäßig hohen" Kosten die Rede sein. Das ergibt sich daraus, dass § 6 Abs. 2 Satz 2 TWG/ § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG eine Abwägung treffen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Herstellung der besonderen Anlage einerseits und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Telekommunikations- (Fern-) Linie andererseits und nur für den Fall, dass die Herstellung der besonderen Anlage faktisch zum Verlust der Telekommunikationslinie führten würde, den grundsätzlichen Vorrang der besonderen Anlage durchbrechen.
Vorliegend konnte sich die Beklagte daher schon deshalb nicht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 TKG 1996 berufen, weil ihre Telekommunikationslinie wieder im Straßenraum der B. Straße untergebracht werden konnte und nichts dafür spricht, dass die dafür
aufzuwendenden Kosten in Höhe von etwa 950.000,00 € die Verlegung unzumutbar oder unwirtschaftlich gemacht haben. Aber auch abgesehen davon spricht nichts dafür, dass diese Kosten im Vergleich zu den mit dem Bau der Stadtbahntrasse und den dadurch bedingten Veränderungen der B. Straße verbundenen öffentlichen Interessen außer Verhältnis stehen. Mit der Verlängerung der Stadtbahntrasse wurden gewichtige öffentliche Interessen verfolgt. Sie diente der besseren Anbindung von X. , M. und K. mit seinerzeit ca. 38.000 Einwohnern und einem überdurchschnittlichen Bevölkerungswachstum an das öffentliche Verkehrsnetz der Stadt L. . Mit ihr sollte der Individualverkehr reduziert und eine Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs erzielt werden. Angesichts dieser überragenden Gemeinwohlbelange kann nicht die Rede davon sein, dass Verlegungskosten in Höhe von weniger als eine Million Euro außer Verhältnis zur Erreichung dieser Ziele stehen.
Der Umstand, dass die besondere Anlage im Eigentum der KVB steht, steht der getroffenen Feststellung nicht entgegen. Selbst wenn - was die Klägerin in Abrede stellt - die besondere Anlage nach ihrer Errichtung an die KVB veräußert worden sein sollte und dies grundsätzlich geeignet wäre, einen Erstattungsanspruch aus § 56 Abs. 4 TKG 1996 zu begründen, änderte dies nichts an der hier allein in Rede stehenden und festgestellten Verpflichtung der Beklagten aus § 56 Abs. 2 TKG 1996.
Da die Klägerin somit mit ihrem Hauptantrag obsiegt, bedarf es einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Die Berufung wurde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
VG Köln:
Urteil v. 17.11.2010
Az: 21 K 1975/07
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