Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2010
Aktenzeichen: 12 W (pat) 328/05

(BPatG: Beschluss v. 07.10.2010, Az.: 12 W (pat) 328/05)

Tenor

Das Patent 195 36 258 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 bis 9 mit geänderter Beschreibung Bl. 2/9 bis 5/9, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung, 3 Blatt Zeichnungen mit Abb. 1 bis 4 wie Patentschrift.

Gründe

I Gegen das am 28. September 1995 angemeldete und am 17. Februar 2005 veröffentlichte Patent 195 36 258 mit der Bezeichnung "Flaschendispenser" hat die P... GmbH in W...

am 17. Mai 2005 Einspruch eingelegt.

Die Einsprechende hat geltend gemacht, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Nachweis des Standes der Technik hat sich die Einsprechende auf folgende Druckschriften gestützt:

D1 DE4344320C1 D2 DE3607139A1 D3 DE2647206A1 D4 DE2343687A1 D5 DIN 12650 Teil 1 / u. a. Ausgabe Juli 1978 D6 GB 688 500 D7 DE 73 16 241 U D8 US 3 283 727 D9 US 4 300 705 D10 US5375746A D11 US 3 987 934 D12 DE1975037U Hiervon sind die Druckschriften D1 bis D5 im Prüfungsverfahren berücksichtigt worden. Darüber hinaus ist in der Beschreibung des Patents noch folgende Druckschrift genannt:

D13 DE 83 16 490 U1.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie verteidigt das Patent mit geänderten Ansprüchen und beantragt in der mündlichen Verhandlung zuletzt, das Patent 195 36 258 mit den im Tenor genannten Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die verteidigten Patentansprüche 1 bis 9 nach dem einzigen (Haupt-)Antrag lauten:

1. Flaschenaufsatzdispenser mit einem Zylinder (5), einem darin längs verschieblichen Kolben (3), einem Ventilblock (9) mit einem Ansaugventil (16) und einem Ausstoßventil (10), und einer vom Ventilblock (9) seitlich abragenden Ausstoßkanüle (13), die mit dem Ausstoßventil (10) lösbar verbindbar ist, wobei das Ausstoßventil (10) eine Dosieröffnung (12) zum Verbinden mit der Ausstoßkanüle (13) aufweist, wobei der Ventilblock (9) nach unten hin offen und über ein Gewinde an seinem unteren Ende direkt oder mittels eines Adapters auf eine Reagenzflasche fest aufschraubbar ist und wobei an der Oberseite des Ventilblocks (9) der Zylinder (5) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Ansaugventil (16) und das Ausstoßventil (10) vollständig innerhalb des Ventilblocks (9) angeordnet sind, so dass alle dichtenden Verbindungen des Ansaugventils (16) und des Ausstoßventils (10) und die der Dosieröffnung (12) am Ventilblock (9) innerhalb des bei auf einer Reagenzflasche aufgeschraubtem Flaschenaufsatzdispenser zwischen dem Flaschenaufsatzdispenser und der Flasche eingeschlossenen Volumens liegen und Flüssigkeit, die durch undichte Stellen austritt, in jedem Fall in die Reagenzflasche zurückfließt, dass das Ansaugventil (16) und das Ausstoßventil (10) in dem nach unten hin offenen Ventilblock (9) von unten leicht zugänglich sind und dass in dem Ventilblock (9) eine seitliche Öffnung zum Einschieben der Ausstoßkanüle (13) vorgesehen ist.

2.

Flaschendispenser nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass das Ausstoßventil (10) eine Ausstoßöffnung (15) aufweist, durch die die Flüssigkeit rückdosiert wird.

3.

Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in die Dosieröffnung (12) die Ausstoßkanüle (13) einschiebbar ist.

4.

Flaschendispenser nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Dosieröffnung (12) in das Ausstoßventil (10) senkrecht zur Ausstoßöffnung (15) eingelassen ist.

5.

Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die in dem Ventilblock (9) vorgesehene seitliche Öffnung eine Bohrung (14) ist.

6.

Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausstoßkanüle (13) eine das Ausstoßventil (10) mit der Ausstoßkanüle (13) verbindende Öffnung (11) aufweist.

7.

Flaschendispenser nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Ausstoßkanüle (13) an dem dem Ausstoßventil (10) zugewandten Ende vorzugsweise konisch angespitzt ist.

8.

Flaschendispenser nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die seitliche Öffnung (14) des Ventilblocks (9) durch einen Verschlussdeckel (18) verschließbar ist.

9.

Flaschendispenser nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass der Verschlussdeckel als vorzugsweise mehrteilige Membran (19) ausgestaltet ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

1.

Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.

2.

Das Patent ist wie beantragt beschränkt aufrechtzuerhalten.

a. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Antrag sind zulässig.

Patentanspruch 1 leitet sich aus den erteilten Patentansprüchen 1, 2, 4 und 6 und der Beschreibung (Abs. [0032], Satz 1, Absatz [0041], Satz 4 sowie Absätze [0027], [0029] und [0030] im Zusammenhang mit der deutlichen Darstellung in Abb. 1) ab. Die richtigstellende Verwendung der Bezeichnung "Ventilblock" im Zusammenhang mit dem Positionszeichen 9 folgt aus Absatz [0031].

Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 2, 4 und 6 bis 9 entsprechen denen der erteilten Patentansprüche 3, 5 und 7 bis 10 in dieser Reihenfolge.

Die geltenden Ansprüche 3 und 5 folgen aus den erteilten Ansprüchen 4 und 6 in Anpassung an den geltenden Anspruch 1.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 betrifft somit eine Weiterbildung des patentgemäßen Flaschenaufsatzdispensers.

Die ursprüngliche Offenbarung ist ebenfalls gegeben.

b.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben.

c.

Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 sind ebenfalls patentfähig.

3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4).

Dr. Ipfelkofer Bayer Sandkämper Dr. Baumgart Fa






BPatG:
Beschluss v. 07.10.2010
Az: 12 W (pat) 328/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c39ddb12a2ce/BPatG_Beschluss_vom_7-Oktober-2010_Az_12-W-pat-328-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share