Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. November 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 80/00
(BPatG: Beschluss v. 14.11.2000, Az.: 33 W (pat) 80/00)
Tenor
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.
Gründe
I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 18. Juni 1997 die Wortmarke Perfect Loversfür die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 9: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, insbesondere MC, LP, CD, Videos, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten;
Klasse 35: Werbung;
Klasse 41: Veranstaltung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 16. Dezember 1999 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, und zwar im Umfang sämtlicher beanspruchter Dienstleistungen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung "Perfect Lovers" sei ein englischsprachiger Begriff, der "perfekte Liebhaber" oder "perfektes Liebespaar" bedeute und vom inländischen Verkehr ohne weiteres verstanden werde. Die Bezeichnung "Perfect Lovers" deute darauf hin, daß durch die vom Anmelder angebotenen Dienstleistungen die perfekte Liebesbeziehung gefunden werden könne. Im Rahmen der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten" seien unter der Bezeichnung "Perfect Lovers" jeweils Veranstaltungen denkbar, die der allgemeinen Kontaktvermittlung und der Partnersuche dienten.
Der Anmelder hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt und in dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf Vorschlag des Senats die Dienstleistungen eingeschränkt und folgendermaßen neu gefaßt:
"Klasse 41: Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken;
Klasse 35: Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter Waren und Dienstleistungen."
Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben, und trägt vor, jedenfalls auch für die noch beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei der angemeldeten Marke "Perfect Lovers" um eine phantasievolle Bezeichnung, bei der jeder von vornherein merke, daß sie humorvoll und phantasievoll sei, und zwar um so mehr, als sie nicht eine Partnerschaftsvermittlung, sondern Vergnügungsveranstaltungen kennzeichnen solle.
II Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "Perfect Lovers" nach der Einschränkung der beanspruchten Dienstleistungen, die auf Grund der lediglich teilweisen Zurückweisung der Anmeldung durch die Markenstelle des Patentamts allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, hinsichtlich der nunmehr noch verbliebenen Dienstleistungen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen somit insoweit keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder Nr 2 MarkenG mehr entgegen.
Wie der Anmelder auch nicht in Frage stellt, werden die angesprochenen deutschen Verkehrskreise, die insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltung durch Film, Fernsehen, moderne Musik-, Tanz-, Show- und Musicalveranstaltungen etc an zahlreiche, weitgehend übliche englische Ausdrücke gewöhnt sind, den als Marke angemeldeten, sprachüblich gebildeten Begriff "Perfect Lovers" ohne weiteres im Sinne von "perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte" oder "perfektes/ideales Liebespaar" verstehen, zumal Wendungen wie "perfect gentleman", "perfect lady", "perfekte Hausfrau", "perfekter Ehemann", "perfekte(r) Gastgeber(in)" allgemein geläufig sind (vgl Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, 1. Auflage 1990, S 522 unter "perfect lit e)"; Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1134 unter "perfekt 1.").
Der Begriff "Perfect Lovers" kann zwar grundsätzlich insbesondere im Zusammenhang mit Unterhaltungsveranstaltungen wie Theater, Oper, Operette, Musical od.dgl. vor allem als inhaltlichthematischer Titel (vgl zB das Schauspiel von Oscar Wilde "An Ideal Husband" ("Ein idealer Gatte")) oder beispielsweise für Show-Veranstaltungen, die unterhaltende Wettbewerbe, Auswahlspiele, Präsentationen oä beinhalten, durchaus glatt beschreibend iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sein.
Hinsichtlich der nunmehr eingeschränkten beanspruchten Dienstleistungen "Unterhaltungsveranstaltungen, nämlich Musikdarbietungen in Diskotheken" erscheint die Bezeichnung "Perfect Lovers" als unmittelbar beschreibende Angabe jedoch nicht geeignet. Denn die üblichen Musikdarbietungen in Diskotheken bestehen in dem (meist lautstarken) Abspielen von Tonträgern durch Diskjockeys oder gelegentlich auch in Live-Auftritten von Bands oder Solisten. Da die angesprochenen Verkehrskreise angesichts der Bezeichnung "Perfect Lovers" aber nicht ernsthaft annehmen können, daß derartige Musikdarbietungen - selbst wenn es sich um gefühlvolle Schnulzen für Verliebte handelt - entweder nur für "perfekte/ideale Liebhaber/Geliebte/Liebespaare" bestimmt sind oder gerade "perfekte/ideale Liebespaare" zusammenzuführen vermögen, werden sie die Anmeldemarke schon insofern als Phantasiebezeichnung ansehen müssen.
Die nunmehr eingeschränkte beanspruchte Dienstleistung "Werbung, ausschließlich auf dem Gebiet vorgenannter Waren und Dienstleistungen" kann ebensowenig als beschreibende Angabe aufgefaßt werden. Soweit die "Werbung" das "Gebiet vorgenannter Waren" betrifft, ist allerdings darauf hinzuweisen, daß es sich bei den im Warenverzeichnis genannten Waren der Klasse 9 nur um "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild" handelt und - anders als in der Klasseneinteilung (vgl Anlage zu § 15 Abs 1 MarkenV) - die Formulierung "..., insbesondere ..." die folgende Aufzählung von Ton- und Bildträgern nicht als selbständig beanspruchte Waren, sondern nur beispielhaft als Mittel zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe nennt; dies käme besser durch die Fassung "..., insbesondere mittels ...." zum Ausdruck. Im übrigen sollten die Abkürzungen vermieden oder durch Volltext ergänzt werden. Die in der letzten Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses enthaltene Abkürzung "CP" müßte wohl richtig "LP" (= Langspielplatte) heißen (vgl auch Schriftsatz des Anmelders vom 20. Februar 1998).
Winkler Dr. Hockv. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 14.11.2000
Az: 33 W (pat) 80/00
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