Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: 10 W (pat) 40/03

(BPatG: Beschluss v. 23.06.2005, Az.: 10 W (pat) 40/03)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Bezahlung der 16. Jahresgebühr für ihr Patent 35 27 778, das auf eine Anmeldung vom 2. August 1985 zurückgeht und einen "Stützrahmen zur Aufnahme von Schreibstiften" zum Gegenstand hat, zahlte die Anmelderin am 30. Oktober 2000 einen Betrag in Höhe von 2.050,- DM beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein. Das Patentamt benachrichtigte sie durch Schreiben vom 7. Dezember 2000 dahingehend, dass sie die Jahresgebühr nicht in voller Höhe entrichtet habe, weshalb das Patent erlöschen werde, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats der Zustellung dieser Nachricht einen weiteren Betrag in Höhe von 606,50 DM begleichen werde. Diese Summe war errechnet aus der vollen Gebühr (2.415,- DM) zuzüglich eines 10%igen Zuschlags, abzüglich des bereits gezahlten Betrags.

Am 22. Dezember 2000 beantragte die Patentinhaberin beim DPMA die Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Frist und kündigte an, (nur) 365,- DM zu überweisen, was sie mit Wirkung vom 11. Januar 2001 auch tat. Das DPMA stellte daraufhin fest, dass die Anmeldung mit Wirkung vom 1. Mai 2001 als erloschen gelte.

Durch Zwischenbescheid vom 23. November 2001 teilte das Patentamt der Patentinhaberin mit, dass der Wiedereinsetzungsantrag keine Erfolgsaussichten habe, zum einen weil die versäumte Handlung (Zahlung der vollen Gebühr nach dem seit Anfang 2000 gültigen Tarif samt 10%igem Zuschlag) nicht vollständig nachgeholt worden sei, zum anderen, weil die Patentinhaberin die vollständige Gebührenzahlung nicht ohne Schuld versäumt habe. Es sei von ihr zu erwarten gewesen, sich über das neue Gebührenverzeichnis, das auf dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) beruhe, rechtzeitig zu informieren.

Die Patentinhaberin beantwortete den Zwischenbescheid durch ein am 21. Dezember 2001 beim DPMA eingegangenes Schreiben in der Weise, dass sie nunmehr die Wiedereinsetzung in die Viermonatsfrist gemäß § 17 Abs. 3 PatG verlangte. Einen Restbetrag in Höhe von 241,50 DM (= 123,48 €) zahlte sie am 21. Dezember 2001 ein.

Zur Begründung des neuerlichen Wiedereinsetzungsgesuchs gab sie an, am 20. Dezember 2000 habe eine ihrer Angestellten von einer Mitarbeiterin des DPMA die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Rückerstattung des Zuschlags sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zweimonatsfrist gestellt werden solle. Sie habe sich in dem Glauben gewähnt, dass dem Wiedereinsetzungsantrag als reiner Formsache stattgegeben werde und habe deshalb die Zuschlagsgebühr gleich einbehalten und nur einen Betrag von 365,- DM entrichtet. In dieser Beurteilung der Sachlage sei sie noch dadurch bestärkt worden, dass innerhalb der erst am 30. April 2001 endenden Nachzahlungsfrist keine gegenteilige Nachricht des DPMA erfolgt sei. Sie habe darauf vertraut, dass das DPMA einen Patentinhaber, der deutlich erkennbar gezeigt habe, dass er sein Patent aufrechterhalten wolle, auf einen den Verlust des Patents nach sich ziehenden Irrtum aufmerksam mache, zumal wenn wegen des Fristenlaufs dafür noch genügend Zeit gewesen wäre.

Durch Beschluss vom 20. Februar 2000 wies das DPMA - Patentabteilung 11 - den Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Dezember 2000 zurück, wobei es den Sachvortrag vom 21. Dezember 2001 als verspätet ansah und deshalb unberücksichtigt ließ.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 20. März 2002 eingegangene Beschwerde. Die Patentinhaberin beantrag sinngemäß, den Beschluss vom 20. Februar 2000 aufzuhebenund dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die zweimonatige Frist zur zuschlagfreien Zahlung der 16. Jahresgebühr, hilfsweise dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die viermonatige Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr mit Zuschlag, stattzugeben.

Zur Begründung verweist die Patentinhaberin auf ihren Schriftsatz vom 19. Dezember 2001.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg 1. Die Patentinhaberin hat die Fristen zur Zahlung der 16. Jahresgebühr versäumt.

Die 16. Jahresgebühr war am 31. August 2000 fällig geworden und hätte zuschlagfrei bis zum 31. Oktober 2000 gezahlt werden können (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PatG in der Fassung des 2. PatGÄndG v. 16. Juli 1998 (BlPMZ 1998, 382). Nach Nr. 112 116 des zum 1. Januar 2000 geänderten Gebührenverzeichnisses (Anlage zu § 1 PatGebG i.d.F.v. Art. 10 HSanG v. 22. Dezember 1999, BlPMZ 2000, 1, 2) betrug die Gebühr 2.415,- DM. Da die Patentinhaberin bis zum Ablauf der Frist lediglich 2.050,- DM eingezahlt hatte, musste sie die restliche Gebühr innerhalb der Viermonatsfrist des § 17 Abs. 3 Satz 3 PatG a.F.(d.h. bei Zustellung der Nachricht im Dezember 2000 bis zum 30. April 2001) mit dem tarifmäßigen Verspätungszuschlag in Höhe von 10% bezahlen (= 241,50 DM, Nr. 112 200 des damals gültigen Gebührenverzeichnisses). Das DPMA hat demnach von ihr zu Recht eine Nachzahlung in Höhe von 606,50 DM verlangt. Da die Patentinhaberin diesem Verlangen nicht in voller Höhe nachgekommen ist, hat sie auch die Nachfrist versäumt.

2. Die Wiedereinsetzungsanträge vom 22. Dezember 2000 und vom 21. Dezember 2001 sind zwar in zulässiger Weise gestellt worden. Die Patentinhaberin hat jedoch keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 16. Jahresgebühr. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die zweimonatige zuschlagfreie, als auch im Hinblick auf die viermonatige zuschlagpflichtige Zahlungsfrist.

a) Die Wiedereinsetzung in die Zahlungsfrist gemäß § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 PatG a.F. scheitert bereits daran, dass der Antrag vom 22. Dezember 2000 keine Tatsachenangaben zur Begründung der Wiedereinsetzung enthalten hat (§ 123 Abs. 2 Satz 2 PatG). Abgesehen davon hat die Patentinhaberin auch im weiteren Verfahren nicht geltend gemacht, dass sie - entgegen den Ausführungen des DPMA in seinem Zwischenbescheid vom 23. November 2001 - ohne Verschulden an der Wahrung der zuschlagfreien Zahlungsfrist gehindert gewesen sei.

b) Was die Patentinhaberin im Hinblick auf die Versäumung der viermonatigen Nachfrist zu ihrer Entlastung vorträgt, ist nicht geeignet, ihr Verschulden an der Versäumung dieser Frist auszuräumen.

Soweit sie darauf abstellt, eine ihrer Angestellten habe vom Patentamt die Auskunft erhalten, dass ein Antrag auf Rückerstattung des Zuschlags sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zweimonatsfrist gestellt werden solle, so kann sich die Patentinhaberin schon deshalb nicht auf die Fehlerhaftigkeit dieser Auskunft berufen, weil diese - wenn sie so erteilt worden sein sollte - völlig korrekt war. Wäre die Patentinhaberin entsprechend dieser Auskunft vorgegangen, dann hätte sie zunächst den 10% Zuschlag gezahlt und damit die Nachfrist gewahrt. Den Zuschlag hätte sie zurückerstattet bekommen, falls dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die zuschlagfreie Zahlungsfrist stattgegeben worden wäre.

Die Patentinhaberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie vom Patentamt nicht vor Ablauf der Nachfrist auf die abermals unvollständige Zahlung hingewiesen worden ist. Das DPMA hat nicht die Pflicht, vor Fristablauf eingehende Zahlungen auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls (nochmalige) Warnhinweise zu geben. Vielmehr lag es allein in der Verantwortung der Patentinhaberin, die Restzahlung auf die 16. Jahresgebühr entsprechend der Gebührennachricht des Patentamts vorzunehmen.

Schülke Püschel Rauch Pr






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Az: 10 W (pat) 40/03


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