Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. Mai 2014
Aktenzeichen: I-15 U 45/14
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 28.05.2014, Az.: I-15 U 45/14)
"Für eine Unterlassungsklage, mit der es einer privaten Krankenversicherung es verboten werden soll, in einem Antwortschreiben an ihren Versicherungsnehmer bzw. auf Anfrage ihres Versicherungsnehmers Ausführungen dazu zu machen, dass und weshalb ein geltend gemachtes (Zahn-)Arzthonorar der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Ausnahmen sind nur in solchen Fällen geboten, in denen es an einem Bezug der einen Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren mangelt, die Äußerungen evident falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht. Insoweit gelten die im Zusammenhang mit einer Kfz-Haftpflichtversicherung aufgestellten Grundsätze der BGH-Entscheidung "Honorarkürzung" (GRUR 2013, 305) entsprechend."
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
II.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.01.2013 Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die mit den im Wesentlichen deckungsgleichen Hauptanträgen begehrte Untersagung des gesamten in den Klageanträgen aufgenommenen Schreibens der Beklagten sei bereits deshalb unbegründet, weil dieses nach dem eigenen Vorbringen des Klägers allenfalls in Teilen rechtlich zu beanstanden sei, wobei das Charakteristische des Verstoßes in den Hauptanträgen nicht zum Ausdruck komme. Auch die jeweiligen Hilfsanträge seien unbegründet: Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es vorliegend um den Vorwurf eines Behinderungswettbewerbs gehe - schon mangels eines zwischen den Parteien bestehenden Wettbewerbsverhältnisses nicht in Betracht. Abgesehen davon scheiterten lauterkeitsrechtliche Ansprüche auch an Folgendem: Es fehle an einer "Herabsetzung" nach § 4 Nr. 7 UWG, da die Beklagte keine Schmähkritik geäußert oder eine Formalbeleidigung begangen habe. Letzteres sei auch in Bezug auf die Anspruchsgrundlage aus §§ 823, 1004 BGB der Fall. In Bezug auf § 4 Nr. 8 UWG fehle es - ebenso wie mit Blick auf § 824 BGB - an einer Tatsachenbehauptung der Beklagten, vielmehr enthielten die beanstandeten Äußerungen der Beklagten eine zulässige, wertende Meinungsäußerung, indem die betreffende Honorarvereinbarung einer Bewertung unterzogen werde. Überdies habe die Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt; dem stehe nicht entgegen, dass die betreffenden rechtlichen Argumente der Beklagten bereits wiederholt in gerichtlichen Verfahren zurückgewiesen worden seien. Schließlich sei auch keine unzulässige Beeinflussung im Sinne von § 4 Nr. 2 UWG gegeben.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass das beanstandete Schreiben dem durchschnittlichen Leser/Patienten suggeriere, die Gebühren des Klägers seien allein wegen des sehr hohen Steigerungssatzes wucherisch. Der Aussagekern bestehe darin, dass der Kläger sein Honorar willkürlich und ohne Sachgrund wucherisch mit dem doppelten des Höchstsatzes festlege, ohne sich dabei an dem Verhältnis der von ihm erbrachten Leistung zu orientieren. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht beachtet, dass die Beklagte den Vorwurf des Wuchers erhebe, ohne zu offenbaren, dass sie es aufgrund zahlreicher Gerichtsentscheidungen besser wisse, dass nämlich ein angemessenes Preis-/Leistungsverhältnis auch bei sehr hohen Steigerungssätzen möglich sei. Der Zweck des Schreibens bestehe in einer Verächtlichmachung, Herabwürdigung und Kreditgefährdung des Klägers. Die grundsätzliche Ausdehnung des ehrenschutzfreien Raums auf den vorprozessualen Bereich hindere den Ehrenschutz vorliegend nicht. Abgesehen davon, dass diese Grundsätze im Falle von Schmähkritik und/oder Formalbeleidigung ohnehin nicht eingriffen, fehle es hier auch am notwendigen konkret und unmittelbar bevorstehenden Prozess, dem die beanstandete Äußerung zugeordnet werden könne. Die Beklagte habe auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, und zwar schon deshalb nicht, weil sie nicht zur Ausführung oder Verteidigung eigener Rechte handele. Es habe überhaupt kein Anlass bestanden, jenseits der konkreten Prüfung dieses Versicherungsfalles dem Kläger ohne Sachzusammenhang mit dieser Heilbehandlung generell für die Fälle der Überschreitung des Höchstsatzes um das Doppelte eine willkürliche Honorarfestlegung zu attestieren. Bei den zu unterlassenden Behauptungen handele es sich um Tatsachenbehauptungen, jedenfalls sei das Schreiben in entscheidender Weise durch den Bericht über tatsächliche Vorgänge geprägt. Die Verwendung des Begriffs "Wucher" weise für den Durchschnittsadressaten auf einen ausreichend konkreten Sachverhalt hin. Selbst wenn man davon abweichend von einem Werturteil auszugehen hätte, sei dieses als reine Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung unzulässig. Die Beklagte habe sich gerade nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit der Prüfung der Zahnarztrechnung, insbesondere nicht auf eine solche mit dem der Beklagte bekannten Rechtsprechungshintergrund (nämlich in Abhängigkeit der Angemessenheit von Schwierigkeitsgrad und Aufwand im Einzelfall), beschränkt, sondern den Kläger an den Pranger stellen wollen. Das Landgericht habe in Bezug auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche zu Unrecht ein Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG verneint und dabei nicht hinreichend beachtet, dass die Beklagte als Alleingesellschafterin der B an exponierter Stelle mit ihrem Logo "C" noch über dem Logo der "D" erscheine; daher erscheine das Franchise-Konzept dem durchschnittlichen Nachfrager zahnärztlicher Dienstleistungen als ein solches der Beklagten. Zumindest fördere die Beklagte fremden Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).
Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf von Versicherungsnehmern eingereichten Rechnungen zahn-ärztlicher Behandlungen durch den Kläger auf Basis von Honorarvereinbarungen über dem 7,0-fachen Gebührensatz wie wiedergegeben zu antworten:
hilfsweise,
Äußerungen, wie diejenigen auf S. 2, Abs. 3 - 7, des vorstehend wiedergegebenen Schreibens der Beklagten an den Patienten E vom 07.02.2011 unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen;
hilfsweise,
es wie vor zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers zu behaupten:
"Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.";
2.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf Anfragen von Versicherungsnehmern zu durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen durch den Kläger auf Basis von Honorarvereinbarungen über dem 7,0-fachen Gebührensatz mit dem vorstehend eingeblendeten Schreiben zu antworten;
hilfsweise,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs auf Anfragen von Versicherungsnehmern zu durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen durch den Kläger auf Basis von Honorarvereinbarungen zu erklären: "Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs "auffällig" ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Bei Zinsen und bei anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0-fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.", wie mit dem vorstehend eingeblendeten Schreiben wiedergegeben;
weiter hilfsweise,
es zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers zu behaupten:
"Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam.";
sowie weiter hilfsweise,
es zu unterlassen, gegenüber Patienten des Klägers, die bei der Beklagten eine Behandlungsrechnung des Klägers einreichen, zu behaupten:
"Außerdem verstößt die Vereinbarung wegen des sehr hohen Steigerungssatzes gegen § 138 Abs. 2 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen. Bei Prüfung des Begriffs "auffällig" ist stets eine umfassende Würdigung des Einzelfalls vorzunehmen. Bei Zinsen und anderen marktgängigen Leistungen ist auf das Verhältnis des vereinbarten Preises und des Marktpreises abzustellen. Die Wuchergrenze liegt dort in der Regel mindestens bei Zweifachen. Bei der Vereinbarung des über 8,0-fachen Gebührensatzes kann man unseres Erachtens Wucher annehmen.".
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend macht: Der Klage fehle - unabhängig von der Frage, ob es um Tatsachen oder Werturteile gehe - bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger eine privilegierte Äußerung der Beklagten angreife, die diese zur Begründung einer außergerichtlichen Verteidigung gegen eine aus ihrer Sicht unbegründete Erstattungsforderung ihres Versicherungsnehmers getätigt habe und die der Kläger als Dritter deshalb von vornherein nicht in einem gesonderten Unterlassungsklageverfahren verbieten lassen könne. Die insoweit vom Bundesgerichtshof für außergerichtliche Äußerungen einer beklagten Versicherung im Rahmen einer Haftpflichtschadensregulierung entwickelten Kriterien seien auf den hiesigen Einzelfall entsprechend anzuwenden. Ungeachtet dessen habe das Landgericht ein zwischen den Parteien bestehendes Wettbewerbsverhältnis zu Recht verneint; die Anwendbarkeit des UWG ergebe sich auch nicht aus einer vermeintlichen Förderung von Drittwettbewerb durch die Beklagte. Sie habe mit dem streitgegenständlichen Schreiben ausschließlich eigene Interessen sowie die Interessen der Gemeinschaft ihrer Versicherer wahrgenommen. Sie habe ihre Meinungsäußerung hinsichtlich eines "Wuchers" eindeutig nur auf Steigerungssätze über dem 8,0-fachen bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Allerdings war die Berufung des Klägers mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage einschließlich sämtlicher Hilfsanträge - und zwar mangels des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers - bereits unzulässig ist.
1.
Soweit der Kläger im Vergleich zu seinen erstinstanzlich gestellten Klageanträgen in den Klageanträgen zweiter Instanz dem Hauptantrag zu 1. einen weiteren Hilfsantrag hinzugefügt hat, stellt das eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageänderung dar, weil es sich um eine quantitative Änderung des Klageantrages zu 1. ohne Änderung des Klagegrundes (Lebenssachverhaltes) handelt. Denn der (neue) Hilfsantrag zu 1. betrifft bloß einen Ausschnitt aus dem Schreiben, das nach dem Hauptantrag zu 1. in seiner Gesamtheit angegriffen ist. Auf die Erfordernisse des § 533 Nr. 1 ZPO (Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit) kommt es daher nicht an, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet, wenn eine Zulässigkeit gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu bejahen ist (BGH, NJW 2004, 2152; MDR 2010, 1011; Zöller/Heßler, ZPO, 30. A., § 533 Rn 3).
2.
Die Unterlassungsklage, mit der auf das beanstandete außergerichtliche Regulierungsverhalten der Beklagten eingewirkt werden soll, ist insgesamt, also einschließlich aller Hilfsanträge zu den Hauptanträgen 1. und 2. gemäß der Berufungsbegründungsschrift unzulässig, weil es jeweils am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fehlt. Dies gilt sowohl hinsichtlich aller auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage verfolgten, als auch aller auf den bürgerlichrechtlichen Ehrenschutz gestützten Ansprüche des Klägers.
a)
Trotz der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung kann eine in erster Instanz als unbegründet abgewiesene Klage auf Berufung des Klägers als unzulässig abgewiesen werden (BGH NJW 1999, 1113, 1114; BGHZ 145, 316, 331 = NJW-RR 2001, 447; BGH NJW 2009, 1671, 1672; Beck`scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Edition 12, Stand: 15.03.2014, § 528 Rn 14; Musielak/Ball, ZPO, 11. A., 2014, § 528 Rn 18; a.A.: Münchener Kommentar zur ZPO/Rimmelspacher, 4. A., 2013, § 528 Rn 56, Rn 58). Namentlich steht einer entsprechenden Korrektur nicht die Vorschrift des § 528 ZPO entgegen. Insbesondere greift das sog. Verbot der reformatio in peius - wollte man in der Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet überhaupt eine Verschlechterung auf Seiten des Klägers sehen - vorliegend nicht, weil dieses Verbot grundsätzlich nicht einschlägig ist, wenn das erstinstanzliche Verfahren wegen eines von Amts wegen zu beachtenden, nicht behebbaren Verfahrensmangels unzulässig war. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gehört anerkanntermaßen zu den vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 2 S. 1, 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Mängeln einer Klage (BGH, BeckRS 1998, 30016612 = FamRZ 1998, 1357; Beck`scher Online-Kommentar ZPO/Wulf, Edition 12, Stand: 15.03.2014, § 529 Rn 16; Musielak/Ball, ZPO, 11. A., 2014, § 529 Rn 21). Die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unbegründet hat dem Kläger daher keine erhaltenswerte Rechtsposition verschafft (vgl. BGHZ 140, 208 = NJW 1999, 1113, 1114; vgl. BGH, NJW 2009, 1671, 1672).
b)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2013, 305 - Honorarkürzung) fehlt einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind. In diesem Sinne hatten zuvor auch bereits einige Oberlandesgerichte entschieden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 17.05.2011, Az. 3 U 1916/10 = BeckRS 2013,02280; vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2012, 3 U 2073/11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Schaden-Praxis 2009, 449 ff).
aa)
Die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ("BGH") knüpft an den bereits lange anerkannten Grundsatz an, dass einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der letztgenannte Grundsatz fußt auf der Erwägung, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird, weil die Berechtigung und Erheblichkeit der jeweiligen Behauptung allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden soll (vgl. BGH, GRUR 1998, 587, 589 - Bilanzanalyse Pro 7; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel). Vorstehendes gilt auch hinsichtlich Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen (BGH, GRUR 1973, 550, 551 - halbseiden), wobei für den Fall, dass der Dritte sich in dem betreffenden Verfahren selbst nicht gegen die jeweiligen Äußerungen wehren kann, im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen besonders sorgfältig zu prüfen ist, ob es dem Dritten zumutbar ist, die Äußerung im Verfahren hinzunehmen (BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).
Alldem liegt die Erwägung zugrunde, dass die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öffentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf, weshalb die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich vorbringen dürfen, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Das schließt - soweit es der Verfahrensgegenstand rechtfertigt - auch Tatsachenbehauptungen und -bewertungen mit Bezug auf am Verfahren nicht beteiligte Dritte zum Inhalt des Vorbringens ein. Um eine rechtsstaatliche Verfahrensführung zu gewährleisten, ist es grundsätzlich dem mit der Entscheidung in dem betreffenden Verfahren befassten Organ vorbehalten, die Erheblichkeit und Richtigkeit des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen. Dessen Entscheidung darf nicht mehr als unbedingt notwendig von außen dadurch beeinflusst werden, dass Dritte durch gerichtliche, an einen Verfahrensbeteiligten gerichtete Unterlassungsgebote außerhalb des Ausgangsverfahrens vorgeben, was in diesem vorgetragen und damit zum Gegenstand der betreffenden Entscheidung gemacht werden darf (vgl. BGH, NJW 2008, 996; BGHZ 183, 309 = GRUR 2010, 253 - Fischdosendeckel).
Zu beachten ist, dass dadurch die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer durch das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte nicht generell ausgeschlossen wird. Beispielsweise bleibt die Möglichkeit der Durchsetzung entsprechender Unterlassungs- bzw. auf Widerruf gerichteter Begehren in einer gesonderten Klage in solchen Fällen eröffnet, in denen es an einem Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsverfahren mangelt, die Äußerungen evident falsch sind oder eine unzulässige Schmähung darstellen, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Dritten im Vordergrund steht (BGH, NJW 2008, 996; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840, 841).
Aus dem Vorstehenden folgt, dass von einem Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht mit Erfolg im Wege einer gesonderten Klage verlangt werden kann, es zu unterlassen, in einem Haftpflichtprozess über den Ersatz der Sachverständigenkosten die Kürzung des Sachverständigenhonorars ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das Ergebnis des BVSK-Gesprächs vorzunehmen, weil dadurch auf die Rechtsverteidigung des Haftpflichtversicherers in einem gerichtlichen Verfahren eingewirkt werden könnte (BGH, GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung).
bb)
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. GRUR 1977, 745, 747 - Heimstätten-Gemeinschaft; GRUR 1981, 616 - Abgeordnetenprivileg; vgl. NJW 2005, 279) ist überdies seit langem anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht bloß dann fehlt, wenn Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen, sondern auch solche Äußerungen entsprechend privilegiert sind, die der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder bloß im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung getroffen werden. In Konsequenz dazu hat der BGH in dem einleitend unter a) genannten Urteil (GRUR 2013, 305, 306 - Honorarkürzung) entschieden, dass einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit ihr auf einen Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um ihn daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Hinweis auf pauschale Vergütungssätze zu kürzen, die nach der Höhe des Unfallschadens gestaffelt sind. Denn die betreffende Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess, was insbesondere deshalb der Fall sei, weil der Haftpflichtversicherer gemäß § 100 VVG verpflichtet sei, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche Dritter (außergerichtlich wie gerichtlich) abzuwehren. Daher bilde die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter durch den Haftpflichtversicherer eine Einheit, die nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Abwehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer aufgespaltet werden dürfe.
Daneben hat der BGH darauf abgestellt (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung), dass dem mit den (vermeintlich überhöhten) Sachverständigenkosten belasteten Ge- schädigten ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung stünden: Er könne den Haftpflichtversicherer im Umfang der Anspruchskürzung verklagen. Zudem könne der Sachverständige seinen Auftraggeber auf Zahlung der ungekürzten Sachverständigenkosten gerichtlich in Anspruch nehmen, wobei letzterer dem Haftpflichtversicherer den Streit verkünden könne (§§ 72, 73 ZPO).
Schließlich hat der BGH (GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung) festgehalten, dass die Begründung eines Haftpflichtversicherers, mit der er die Sachverständigenhonorare kürzt, nicht von dessen Rechtsansicht, nicht verpflichtet zu sein, eine einzelfallbezogene Prüfung und Begründung vorzunehmen, getrennt werden könne.
b)
Die vorstehend genannten Grundsätze sind auf die Situation, in der eine Krankenversicherung in einem Schreiben an ihren Versicherungsnehmer bzw. auf Anfrage ihres Versicherungsnehmers Ausführungen dazu macht, dass und weshalb das geltend gemachte Arzthonorar der Höhe nach nicht gerechtfertigt sei, zu übertragen (so auch LG Köln, Urteil vom 27.09.2013, Az. 90 O 66/13 = Anlage BB 1).
Es existieren namentlich keine relevanten Unterschiede zwischen den Versicherungssparten "Kfz-Haftpflicht" und "private Krankenversicherung", die einer Übertragung entgegenstehen. Denn auch die gegen einen privaten Krankenversicherer gerichtete Unterlassungsklage betrifft in solchen Fällen eine privilegierte Äußerung, die dieser zur Begründung einer außergerichtlichen Verteidigung gegen eine aus seiner Sicht unbegründete Erstattungsforderung des Versicherungsnehmers tätigt und die deshalb ein Dritter - z.B. der behandelnde Arzt, der einen Honoraranspruch gegen den Versicherungsnehmer hat - grundsätzlich nicht in einem gesonderten Unterlassungsprozess unterbinden lassen kann.
aa)
Zwar hat der BGH in dem unter a) erwähnten, einen Haftpflichtversicherungsanspruch betreffenden Urteil im Rahmen seiner Entscheidungsgründe unter anderem auf § 100 VVG abgestellt. Gleichwohl ist es im vorliegend interessierenden Zusammenhang unschädlich, dass es auf dem Gebiet des Rechts der privaten Krankenversicherung an einer dem § 100 VVG entsprechenden Gesetzesnorm und an einem derartigen Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers fehlt. Das VVG sieht für private Krankenversicherungen entsprechende Pflichten des Versicherers lediglich kraft vereinbarter Zusatzleistung vor (§ 192 Abs. 3 Nr. 3 VVG); ein derartiger Ausnahmefall besteht vorliegend nicht.
Auch wenn einem Kfz-Haftpflichtversicher im Gegensatz zum privaten Krankenversicherer die gesetzliche Aufgabe zukommt, gegebenenfalls direkt mit dem Dritten, der Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend macht, in Kontakt zu treten und auch auf diese Weise die Interessen des Versicherungsnehmers zu vertreten, darf nicht verkannt werden, dass es für die hier interessierende Frage nach der Privilegierung letztlich maßgeblich auf folgenden Gesichtspunkt ankommt: Es muss eine spätere rechtliche Auseinandersetzung zwischen Krankenversicherer und Versicherungsnehmer drohen, die in einen Versicherungsprozess münden kann. Dies ist zweifelsohne der Fall, wenn der private Krankenversicherer und der Versicherungsnehmer die Frage der Berechtigung eines (zahn-)ärztlichen Honorars und die korrespondierende Frage der Verpflichtung zur Erstattung entsprechender Aufwendungen kontrovers diskutieren. Auch eine private Krankenversicherung ist im Interesse der Gesamtheit ihrer Versicherungsnehmer, die durch ihre Beiträge die Erstattung von Behandlungskosten mitfinanziert, gehalten, unbegründete Ansprüche abzuwehren. Der Anspruch des Versicherungsnehmers beschränkt sich deshalb auf die Erstattung rechtlich begründeter Aufwendungen (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 2007, 679; KG, VersR 2000, 89). Damit trägt letztlich der Versicherte das Risiko einer Fehlbeurteilung, indem er entweder einer Vergütungsforderung seines Arztes ausgesetzt ist oder sich nach Zahlung der Vergütung mit dem Arzt über einen Rückforderungsanspruch auseinandersetzen muss (vgl. Voit, in: Prölls/Martin, VVG, 28. A., 2010, § 192 Rn 121).
bb)
Ferner ist zu beachten, dass der Hinweis auf § 100 VVG nicht etwa das allein die BGH-Entscheidung "Honorarkürzung" tragende Argument war, sondern der BGH hat gerade auch darauf abgestellt, ob anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.
Auch das Kostenerstattungsverfahren in der privaten Krankenversicherung ist ein den sonstigen anerkannten rechtlichen Auseinandersetzungen vergleichbarer Vorgang. Zwar kam vorliegend in Bezug auf die reine Frage nach der Erstattungsfähigkeit des klägerischen Honorars kein Prozess unmittelbar zwischen den hiesigen Parteien in Betracht. Allerdings verhält es sich erfahrungsgemäß häufig so, dass beispielsweise die Ablehnung eines ärztlichen Heil- und Kostenplans oder (vor allem) die Ablehnung der Erstattung des an einen Arzt gezahlten Honorarbetrages den Versicherungsnehmer veranlasst, einen Rechtsstreit gegen seine private Krankenversicherung anzustrengen. Ebenso ist denkbar, dass der jeweilige Arzt seinen Patienten auf Zahlung des (vollständigen) Honorars verklagt, der dann seiner privaten Krankenversicherung den Streit verkünden kann (vgl. zur Parallele beim Haftpflichtversicherungsprozess BGH, GRUR 2013, 305, 307 - Honorarkürzung). Insbesondere dem Kläger stehen also notfalls ausreichende Rechtsschutzgarantien zur Verfügung, um seine Honorarforderung durchzusetzen und auch die Berechtigung einer etwaigen Kürzung des Erstattungsanspruchs des Patienten gerichtlich überprüfen zu lassen.
cc)
Zwar ist dem Kläger darin zu folgen, dass eine private Krankenversicherung dem Schutz der Gesundheit des Versicherungsnehmers und damit einem hohen Gut dienen soll. Auch mag es zutreffen, dass den privat Krankenversicherten anders als in den Fällen einer Sachversicherung keine Schadensminderungspflicht (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) trifft und die private Krankenversicherung ihn daher nicht unter Beschneidung seines Selbstbestimmungsrechts auf kostengünstigere Behandlungsmethoden verweisen darf. Diese Unterschiede bieten aber keine Grundlage dafür, (außergerichtlichen) Äußerungen von privaten Krankenversicherern eine entsprechende Privilegierung gegenüber Unterlassungsklagen generell zu versagen. Auch in diesem Bereich kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen der Versicherungsnehmer, so dass die Interessenlage durchaus vergleichbar bleibt. Insbesondere darf einer privaten Krankenversicherung nicht - wie dies dem Kläger vorzuschweben scheint - unter Hinweis auf deren gesteigerte Treuepflichten die Äußerung einer Rechtsmeinung zur Berechtigung eines Erstattungsverlangens verwehrt werden.
c)
In Anwendung der unter a) und b) erläuterten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, dass der Unterlassungsklage des Klägers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
aa)
Die vorliegende Unterlassungsklage dient dem Ziel des Klägers, die in einer bestimmten Weise erfolgte Äußerung einer Rechtsauffassung der Beklagten, welche sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer E im Rahmen einer außergerichtlichen Stellungnahme zu dessen konkretem Erstattungsbegehren getätigt hat, unterbinden zu lassen. Der Kläger kann die Beklagte, wie oben allgemein rechtlich erläutert, aber nicht dazu zwingen, bezogen auf eine konkrete Position einer ihr zur Erstattung eingereichten Arztrechnung im Einzelnen gegenüber ihrem Versicherungsnehmer darzulegen, warum der Gebührenansatz nach dem Schwierigkeitsgrad der abgerechneten Leistung und dem dafür üblicherweise einzusetzenden Zeitaufwand unangemessen hoch und daher wucherisch sei, solange die Beklagte im Rahmen einer allgemein gehaltenen, anlassbezogenen Begründung nicht die Grenze zur unerlaubten Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung überschreitet.
aaa)
Wie aus den oben im Einzelnen dargestellten Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung folgt, steht es der Privilegierung der streitgegenständlichen Äußerungen namentlich nicht entgegen, dass sie außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erfolgten. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, dass es widersinnig wäre, wenn ein Dritter einer Versicherung die mit einer bestimmten Begründung versehene außergerichtliche Verteidigung gegen von einem Versicherungsnehmer geltend gemachte Erstattungsansprüche untersagen lassen könnte, obwohl dieselbe Begründung in einem etwaigen Prozess zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsnehmer nicht verboten werden könnte. Auch solche im Vorfeld bemühte Begründungen für die Ablehnung einer Honorarerstattung sind daher privilegiert und eine Aufspaltung in Äußerungen inner- und außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens verbietet sich vor diesem Hintergrund, da es um die Frage nach einem Verbot von der Anspruchsabwehr dienenden Äußerungen geht. Der Beklagten darf kein bestimmtes Regulierungsverhalten vorgeschrieben werden, und zwar grundsätzlich auch nicht in Bezug auf den Inhalt der Begründung von anspruchsablehnenden Schreiben. Was die Beklagte in einem etwaigen Prozess zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer gegen ihre Inanspruchnahme einwenden könnte, darf ihr daher auch vorprozessual nicht verboten werden.
bbb)
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht etwa darauf an, ob im Zeitpunkt der Absendung des beanstandeten Schreibens der Beklagten bereits ein Rechtsstreit zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer anhängig war oder zumindest unmittelbar und konkret bevorstand. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass nach der Lebenserfahrung relativ häufig die Zurückweisung von Erstattungsbegehren eines Versicherungsnehmers zu versicherungsrechtlichen Prozessen führt. Derartige außergerichtliche Auseinandersetzungen begründen deshalb stets die latente Gefahr, dass sie in einen Versicherungsrechtsstreit münden, weil sich nun einmal gegensätzliche finanzielle Interessen gegenüber stehen. Die Kürzung eines aus einer privaten Krankenversicherung resultierenden Erstattungsanspruchs dient daher regelmäßig zugleich der konkreten Vorbereitung einer unter Umständen gerichtlichen Auseinandersetzung (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2013,02280 zur Kfz-Haftpflicht-Versicherung). Der gegenteilige Standpunkt des Klägers, wonach keine gerichtliche Auseinandersetzung denkbar sei, in der sich die Beklagte mit dieser Rechtsmeinung verteidigen könnte, ist schon angesichts der überaus zahlreichen Urteile, die der Kläger selbst erstinstanzlich eingereicht hat, um die Rechtsansicht der Beklagten ("Wucher") zu widerlegen, nicht nachvollziehbar. Bereits eine nach alledem bestehende latente Gefahr einer versicherungsrechtlichen Auseinandersetzung rechtfertigt die Privilegierung solcher Äußerungen, seien es Tatsachen oder seien es Werturteile. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass - wie der Kläger geltend macht - Geschädigte, gegenüber denen ein Kfz-Haftpflichtversicherer die Verpflichtung zum Schadensersatz (der Höhe nach) in Abrede stellt, viel häufiger dazu geneigt seien, sich gerichtlich zur Wehr zu setzen.
Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23.10.2012, S. 25 (Blatt 215 GA) Zeugenbeweis dafür angetreten hat, dass die Beklagte solche Ablehnungsschreiben nicht als Prozessvorbereitung betrachte, war dem nicht nachzukommen. Es geht nicht darum, ob die Beklagte bzw. deren Sachbearbeiter bei der Abfassung derartiger Schreiben bewusst einen Prozess vorbereiten wollten. Die Privilegierung hängt vielmehr allein davon ab, ob die getätigten Äußerungen objektiv dazu geeignet sind, gegebenenfalls als rechtliche Argumente in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren zu dienen. Überdies ist unstreitig, dass die Beklagte sich in versicherungsrechtlichen Prozessen in der Tat unter Hinweis auf die Sittenwidrigkeit geltend gemachter Arzthonorare verteidigte.
bb)
Zudem betrifft der vorliegende Einzelfall keine Konstellation, in der die Durchsetzung individueller Ansprüche des Dritten auf Schutz seiner durch die beanstandeten Äußerungen betroffenen Rechte ausnahmsweise Vorrang gegenüber einer Privilegierung haben müsste. Denn die Äußerungen der Beklagten im streitgegenständlichen Schreiben weisen einen hinreichenden Bezug zum Thema der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen zwecks Erfüllung der mit der klägerischen Rechnung geltend gemachten Honorarforderungen auf, sie sind nicht auf der Hand liegend falsch und stellen schließlich auch keine unzulässige Schmähung dar, bei der nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht.
aaa)
Die streitgegenständlichen Äußerungen weisen einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Gegenstand eines (fiktiven) Rechtsstreits auf, in dem über die Höhe des zahnärztlichen Honorars des Klägers gestritten wird - sei es zwischen dem Versicherungsnehmer Herrn F und der Beklagten, sei es zwischen dem Kläger und Herrn E als dessen Patienten.
Dem Kläger kann nicht darin gefolgt werden, dass der Text ab S.2, 3. Abs. des streitgegenständlichen Schreibens eine zusätzliche und völlig unabhängige Äußerung von einer zuvor im selben Schreiben noch konkret erfolgten Prüfung von Rechnungsposten enthalte. Dem steht auch der Satz "Zu den Gebühren über dem 3,5fachen Satz, ..., ist zudem (Hervorhebung durch Senat) Folgendes anzumerken." nicht entgegen, auch wenn die Beklagte im davor befindlichen Absatz des streitgegenständlichen Schreibens eine Prüfung der Gebühren oberhalb des 2,3fachen bzw. 3,5fachen Satzes angekündigt hat, sobald ihr die zuvor erbetenen Auskünfte und Unterlagen vorlägen. Durch den vorstehend zitierten Satz werden die daran anschließenden Ausführungen nicht etwa völlig von zuvor auf den konkreten Einzelfall bezogenen Anmerkungen abgekoppelt, sondern letztere enthalten eine ergänzende, vertiefende Begründung, nachdem die Beklagte im 1. Absatz der S. 2 ihres Schreibens vom 07.02.2011 Herrn E dazu aufgefordert hat, zu veranlassen, dass der Kläger in Bezug auf jede einzelne Leistung darlegen möge, aus welchen Gründen der 2,3 bzw. 3,5-fache Gebührensatz nicht ausreichend sein sollten, wobei dies mit aussagefähigen Unterlagen belegt werden möge. Die Beklagte machte also deutlich, dass sie hinsichtlich der höheren Gebührensätze noch eine vertiefte Prüfung vornehmen wollte. Das Wort "zudem" kennzeichnet also keine völlige Abkopplung von den vorhergehenden Erläuterungen, sondern leitet zu einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt über. Entsprechendes gilt in Bezug auf den mit "Außerdem verstößt..." eingeleiteten weiteren Absatz des Schreibens.
Der Kläger wird in dem streitgegenständlichen Schreiben auch nicht ohne Not und "auf Vorrat als Wucherer gekennzeichnet". Vielmehr erfolgen die betreffenden Ausführungen der Beklagten mit Blick auf die konkret abgeschlossene Honorarvereinbarung gemäß Anlage K 34, die unstreitig Honorare über dem 8,0-fachen Gebührensatz vorsieht. Gebührensätze über dem 8,0-fachen sind auch bezüglich vereinzelter Positionen in der vom Versicherungsnehmer E eingereichten Rechnung des Klägers geltend gemacht worden (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23.10.2012, S. 29, drittletzter Absatz, Blatt 219 GA).
Soweit der Kläger geltend macht, in einem Prozess wäre er durch einen Richter zumindest vor dem konkreten Inhalt der Äußerungen der Beklagten geschützt, verkennt er: Das Gericht könnte sich zwar ein eigenständiges Bild von deren rechtlichen Qualität machen und diese ggf. als rechtlich nicht erheblich einstufen, es könnte diese jedoch nicht als solche "verbieten". Auch in diesem Falle könnte der Kläger daher entsprechende Äußerungen nur dann, und zwar in einem gesonderten Prozess verbieten lassen, wenn die soeben genannten Grenzen überschritten wären.
bbb)
Die Äußerungen der Beklagten sind auch nicht etwa auf der Hand liegend falsch. Insbesondere darf die Beklagte eine rechtliche Mindermeinung vertreten; selbst eine rechtlich unvertretbare Rechtsauffassung wäre vom Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. BGH GRUR 2013, 305, Tz. 14 - Honorarkürzung; NJW 2007, 3570, 3572 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer). Abgesehen davon wird auch in einem führenden Kommentar zum VVG das Doppelte als jedenfalls kritische Grenze angesehen (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 Rn 156 m.w.N.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Absendung des streitgegenständlichen Schreibens aufgrund von anderweitigen, ihr Regulierungsverhalten betreffenden Gerichtsentscheidungen wusste bzw. wissen musste, dass ein Missverhältnis i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB nicht isoliert aus der Höhe der Vergütung abzuleiten ist, sondern vom Wert der ärztlichen Leistung im Einzelfall abhängt. Es ist der Beklagten nicht verwehrt, an ihrer rechtlichen Argumentation festzuhalten und ggf. eine weitere Niederlage in einem Versicherungsrechtsstreit zu riskieren.
Ferner ergibt sich anhand des unter a) genannten BGH-Urteils, dass eine Ehrverletzung nicht bereits darin erblickt werden kann, dass die Beklagte die Angemessenheit und Erstattungsfähigkeit von sehr hohen Steigerungssätzen nicht anhand des Einzelfalls oder gar anhand konkreter, einzelner Rechnungspositionen geprüft hat, weil ein außenstehender Dritter - hier: der Kläger - der Versicherung gerade nicht verbieten lassen kann, sich ohne Einzelfallprüfung mit dem pauschalen Verweis auf die Überschreitung bestimmter Honorarschwellen gegen die geforderte Erstattungshöhe zu wehren. Es macht im Ergebnis keinen Unterschied, ob die pauschale Anspruchsabwehr - wie im vom BGH entschiedenen Fall "Honorarkürzung" - unter Hinweis auf BVSK-Gesprächsergebnisse erfolgt, oder ob diese - wie vorliegend - auf der (ggf. rechtsirrigen) Annahme beruht, der Honoraranspruch sei wucherhaft i.S.v. § 138 Abs. 2 BGB. Jeweils handelt es sich um eine Rechtsmeinung, die in untrennbarem Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem potentiellen Rechtsstreit verknüpft ist. Im Übrigen kommt die grundsätzliche Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalles auch im 4. Abs. der Seite 2 des streitgegenständlichen Schreibens der Beklagten zum Ausdruck.
Auch suggeriert die von der Beklagten gewählte Diktion nicht, es lägen (dem Patienten bzw. Versicherungsnehmer anhand der Honorarrechnung nicht ohnehin bereits bekannte) Fakten vor, die den Tatbestand des Wuchers erfüllten. Abgesehen davon sind auch Tatsachenbehauptungen in den einleitend zu c) genannten Grenzen, die hier aus den vorstehend erörterten Gründen eingehalten wurden, privilegiert.
ccc)
Ob Schmähkritik vorliegt, kann nicht ohne den Kontext, in dem die Äußerung steht und die Art der Öffentlichkeit, an welche sie sich wendet, beurteilt werden (BVerfG, NJW 2006, 3266; BVerfG, NJW 2009, 3016; BVerfG, NJW 2013, 3021; BGH NJW 2009, 3580). Es stellt einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird (BVerfG NJW 2013, 217; BVerfG, NJW 2012, 3712).
Unerheblich ist zudem, ob durch die betreffende Textgestaltung dem durchschnittlichen Patienten/Versicherungsnehmer suggeriert wird, die Honorarvereinbarung sei wegen eines zu hohen Steigerungssatzes Wucher, soweit die Gebühren den Höchstsatz um das Doppelte überschreiten. Die Beklagte kennzeichnet den Kläger - wie er meint nicht "unabhängig von der konkreten Rechnungsprüfung ohne Not, sozusagen auf Vorrat, schon einmal als Wucherer, der in der Sache nicht begründbare willkürliche Honorarfestsetzungen vornimmt." Die betreffende Passage aus dem streitgegenständlichen Schreiben der Beklagten ist keine bloße Beeinträchtigung der Ehre des Klägers; vielmehr steckt in ihr ebenso wie im gesamten Schreiben eine noch sachliche Begründung für die Ablehnung einer Versicherungsleistung (in einer bestimmten Höhe). Es ist der Beklagten unbenommen, eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten, die sich an der Höhe des Gebühren- bzw. Steigerungssatzes orientiert, und diesbezüglich eine Erstattung jedenfalls für eine solche Honorarforderung abzulehnen, die über dem Achtfachen des einfachen Gebührensatzes liegt, weil dieser ihrer Ansicht nach generell sittenwidrig sei. Insbesondere hat die Beklagte dezidiert erläutert, weshalb sie diese Rechtsauffassung vertritt. Dabei ist - wovon das Landgericht im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu Recht ausgegangen ist (LGU, S.13, 3. und 4. Abs.) - zu beachten, dass eine sachbezogene Kritik scharf, schonungslos und sogar ausfällig sein darf (vgl. BVerfG, NJW 2008, 749), wobei Letzteres hier nicht einmal der Fall ist. Im Vordergrund steht hier vielmehr die Frage nach der angemessenen Honorarhöhe und nicht etwa eine Diffamierung des Klägers. Die Beklagte begründet vielmehr ausführlich, warum sie jedenfalls Steigerungssätze über dem 8,0fachen für nicht erstattungsfähig hält.
Auch Worte/Passagen wie "Verbot des Wuchers", "Gebot der angemessenen Honorargestaltung", "sachlich nicht begründbare unwillkürliche (sic!) Honorarfestlegung" erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung. Dies gilt selbst dann, wenn man - der Ansicht des Klägers folgend - den Kern der Aussagen dahingehend zusammenzufassen könnte, dass der Kläger sein Honorar willkürlich und ohne Sachgrund wucherisch mit dem Doppelten des Höchstsatzes festlege, ohne sich insoweit am Verhältnis der von ihm erbrachten Leistung zu orientieren. Die rechtliche Wertung der Beklagten schließt die Verwendung solcher Vokabeln schon angesichts des Wortlautes einschließlich der gesetzlichen Überschrift des § 138 BGB und der hierzu entwickelten Rechtsprechung geradezu zwangsläufig ein. Vor diesem Hintergrund verfängt auch nicht der klägerische Hinweis darauf, dass die Diktion im versicherungsrechtlichen Schreiben, das Gegenstand des BGH-Urteils "Honorarkürzung" ist, wesentlich zurückhaltender gewesen sei.
Die Grenze zur Schmähkritik bzw. Formalbeleidigung wird schließlich auch nicht dadurch überschritten, dass die Beklagte ihr Schreiben mit dem Satz "Unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen, sofern Sie die Behandlung bei Herrn Dr. G fortsetzen, uns seinen Heil- und Kostenplan zur Vorabprüfung einzureichen." abschließt. Selbst wenn Herr E diesen Satz zum Anlass genommen haben sollte, sich nicht mehr vom Kläger behandeln zu lassen, besagt dies noch nichts über das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers von dieser Passage. Dass die Beklagte die Angemessenheit des vom Kläger berechneten Honorars bezweifelte und daher - aus der Sicht eines besonnenen Versicherungsnehmers - die Bereitwilligkeit zur Erstattung gefährdet war, ergibt sich zweifelsohne bereits aus dem übrigen Inhalt des Schreibens. Vor allem aber fordert die Beklagte gerade nicht zur Beendigung der Behandlung beim Kläger auf, sondern überlässt dies ("Sofern...") dem Patienten. Für den Fall, dass er zur Fortsetzung entschlossen ist, empfiehlt die Beklagte die Einreichung eines Heil- und Kostenplans zur Vorabprüfung. Dabei handelt es sich im Bereich der (privaten) Krankenversicherung um ein absolut übliches Procedere (vgl. Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 192 VVG Rn 138 "Kostenvoranschlag"). Mitnichten lässt sich daraus ableiten, der Zweck des Schreibens bestehe allein in der Verächtlichmachung, Herabwürdigung und Kreditgefährdung des Klägers. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine private Krankenversicherung sich - und zwar auch im Interesse des Patienten - eine Rechtsauffassung zur Erstattungsfähigkeit (zahn-)ärztlicher Leistungen bilden muss (OLG Frankfurt, Beschluss v. 20.08.2009, Az. 8 U 107/09, zitiert nach iuris ) und gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 VVG gegenüber ihrem Versicherungsnehmer laufende Beratungspflichten während des bestehenden Versicherungsverhältnisses hat (vgl. dazu Rixecker, in Römer/Langheid, VVG, 4. A., 2014, § 6 Rn 26 ff.).
cc)
Soweit der Kläger zahlreiche Rechtsprechung sowie eine gutachterliche Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 07.03.2014 und ein Sachverständigengutachten aus einem anderen Prozess vorlegt, die ihm bescheinigen, besonders akribisch bzw. auf Universitäts-Niveau zu arbeiten, weshalb die sehr hohen Steigerungsraten angemessen seien, mag dies in der Sache berechtigt sein. Gleichwohl steht dies der hier entscheidenden Privilegierung der Äußerung der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte darf nämlich gleichwohl nicht durch eine Unterlassungsklage gezwungen werden, diese Rechtsauffassung verbindlich zu übernehmen.
Das aus einem anderen Prozess stammende gerichtliche Sachverständigengutachten des Herrn Prof. Dr. H betrifft zudem im Kern einen anderen Behandlungsfall, auch wenn dort unter Hinweis auf weitere Einzelfälle dem Kläger eine besonders gründliche Arbeitsweise attestiert wird.
3.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses aufgrund des (wegen § 132 ZPO verspäteten) Schriftsatzes der Beklagten vom 28.04.2013 hat der Senat bereits mit Beschluss vom 08.05.2014 zurückgewiesen (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2014, S. 3). Die Zurückweisung beruht auf folgenden Erwägungen:
Die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO liegen nicht vor. Zwar können auch verspätete Rechtsausführungen einen Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO begründen (BGH NJW-RR 2011, 1009 Rz. 12; BGH ZIP 2012, 86 Rz. 8; Musielak/Foerste, a.a.O., § 283 ZPO Rn 3; Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, a.a.O., § 283 Rn 9), jedoch fehlt es vorliegend jedenfalls an der notwendigen "Erklärungsnot" des Klägers. Voraussetzung für die Fristsetzung nach § 283 ZPO ist nämlich unter anderem, dass sich die Partei auf das nicht rechtzeitige Vorbringen der Gegenpartei nicht erklären kann. Mit diesem Erfordernis ist klargestellt, dass die "überraschte" Partei keinen unbedingten Anspruch auf die Gewährung einer Frist für die Einreichung einer Gegenerklärung hat; vielmehr entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Erklärung nicht doch noch im Termin möglich ist (Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, 4. A., 2013, § 283 Rn 11).
Dabei überprüft das Gericht insbesondere, ob die Unmöglichkeit zur Erklärung über das gegnerische Vorbringen tatsächlich auf der Verspätung des Gegners beruht. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Kläger gerade wegen der Verspätung des seinem Prozessbevollmächtigten am 06.05.2014 zugegangenen Schriftsatzes der Beklagten außer Stande war, sich zum gemäß § 132 ZPO verspäten Vorbringen zu erklären. Der betreffende Schriftsatz wies gerade einmal einen Umfang von ca. 3 Seiten (nebst dem als Anlage BB1 vorgelegten Urteil) auf. Er betraf vor allen Dingen ausschließlich rechtliche Aspekte, die zwischen den Parteien im Kern seit langem (und zwar in beiden Instanzen) erörtert worden waren, so dass sich bereits die Frage der "Neuheit" des betreffenden Vorbringens stellt; "neu" i.S.v. § 283 ZPO ist nämlich solches Vorbringen nicht, das sich in der Wiederholung oder im bloßen Bestreiten früheren Vorbringens erschöpft (Beck`scher Online-Kommentar ZPO/Bacher, a.a.O., § 283 Rn 3 m.w.N.).
Ob Letzteres vorliegend der Fall ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Soweit nämlich einzelne neue Argumente im Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.2014 enthalten gewesen sein sollten, vermögen diese ersichtlich keine "Erklärungsnot" des Klägers zu begründen: Dies gilt namentlich hinsichtlich der Frage nach der Übertragbarkeit der in der BGH-Entscheidung "Honorarkürzung" entwickelten Grundsätze auf außergerichtliche Äußerungen von privaten Krankenversicherern; die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des LG Köln (Anlage BB1) wies keine wesentlich neuen Gesichtspunkte auf. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Stellungnahme der Beklagten zu den klägerischen Anlagen zum Schriftsatz vom 24.03.2014.
Dass hinsichtlich dieser Rechtsausführungen die Notwendigkeit näherer Überprüfung oder Erkundigung bestanden habe, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Ganz im Gegenteil: Er hat sich im Anschluss an die Einführung in den Sach- und Streitstand durch die Vorsitzende unter anderem wie folgt geäußert (vgl. Sitzungsprotokoll vom 08.05.2014, S. 2):
[Es komme] "nicht auf die rein "rechtstechnischen Fragen", an die die Vorsitzende im Rahmen der Einführung erörtert habe [an]. Er wolle sich insbesondere nicht mit der Frage nach der grundsätzlichen Übertragbarkeit der betreffenden Grundsätze auf private Krankenversicherer beschäftigen."
Die Anwendung des § 283 ZPO kann aber insbesondere daran scheitern, dass die "überraschte" Partei sich zu dem verspäteten Vorbringen überhaupt nicht äußert, wodurch sichergestellt wird, dass die "überraschte" Partei auf diese Weise nicht eine Zurückweisung des gegnerischen Vorbringens wegen Verspätung erzwingen kann (Münchener Kommentar zur ZPO/Prütting, a.a.O., § 283 Rn 16). Der Prozessbevollmächtigte Dr. I erhielt im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.05.2014 analog § 283 ZPO ein vorläufiges Erklärungsrecht, woraufhin er sich wie folgt äußerte (Sitzungsprotokoll vom 08.05.2014, S. 3):
"Er habe diesen Schriftsatz der Gegenseite bislang nur "überfliegen können". Er sei ohnehin nicht dazu verpflichtet, jetzt in irgendeiner Form zu diesem ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin zugegangenen Schriftsatz Stellung zu beziehen; er müsse nicht einmal Angaben dazu machen, wozu genau er noch Stellung nehmen wolle."
Insofern verweigerte Rechtsanwalt Dr. I - und zwar gerade in Kenntnis des Ergebnisses der Vorberatung des Senats zu den betreffenden Rechtsfragen - jedwede Stellungnahme zu dem verspäteten Schriftsatz vom 28.04.2014. Er hat insbesondere nicht etwa geltend gemacht, dass er mit dem abwesenden Kläger mit Blick auf die oben genannten Rechtsfragen noch hätte Rücksprache nehmen müssen. Vielmehr hat er zu erkennen gegeben, dass es seiner Auffassung nach auf die betreffenden Rechtsfragen hier überhaupt nicht ankomme.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der vorliegende Einzelfall weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Streitwert: EUR 100.000,- nach der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts.
I-15 U 45/1412 O 392/11LG Düsseldorf
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers vom 10.06.2014 wird zurückgewiesen.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 28.05.2014
Az: I-15 U 45/14
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