Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 29. August 1997
Aktenzeichen: 6 U 27/97

(OLG Köln: Urteil v. 29.08.1997, Az.: 6 U 27/97)

Tenor

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 3.12.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 496/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 9.200 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 60.207 DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter eingetragener Verein zur

Förderung gewerblicher Interessen, zu dessen satzungsgemäßen

Aufgaben es gehört, Wettbewerbsverstöße - erforderlichenfalls mit

gerichtlicher Hilfe - zu bekämpfen und zu unterbinden.

Die Beklagte betreibt in K. einen Lebensmitteleinzelhandel, in

dem sie bei Bedarf Tragetaschen aus Plastik mit dem Aufdruck "N."

an ihre Kunden ausgibt. Sie lehnt es ab, gebrauchte Plastiktaschen

von Wettbewerbern zur Entsorgung anzunehmen. Hiergegen richtet sich

das vorliegende Verfahren.

Zumindest am 29.2.1996 oder am 11.3.1996 legten die Zeugen H.

und Sohn Mitarbeitern der Beklagten ca. 70 gebrauchte bedruckte

Einkaufstüten aus Kunststoff mit dem Begehren vor, diese zu

entsorgen. Die Beklagte nahm die etwa 40 Tüten zurück, die mit dem

erwähnten Aufdruck "N." versehen waren, und lehnte die Annahme der

übrigen Tüten ab.

Der Kläger hat behauptet, nicht nur an einem der soeben

aufgeführten Tage, sondern an beiden seien der Beklagten auf die

beschriebene Weise Tüten von Drittunternehmen vorgelegt worden und

habe diese die Annahme verweigert. Er vertritt die Auffassung, in

dem beschriebenen Verhalten liege ein gem. § 1 UWG sittenwidriger

Verstoß gegen die Verpackungsverordnung (VerpackV). Es handele sich

bei den vorgelegten Tüten im Sinne des § 3 Abs.1 Nr.2 VerpackV um

Verkaufsverpackungen, die die Beklagte ungeachtet der Tatsache

zurückzunehmen habe, daß sie nicht von ihr, sondern von anderen

Lebensmittelgeschäften ausgegeben worden seien.

Mit Blick auf eine vergebliche vorgerichtliche Abmahnung

verlangt der Kläger neben der Unterlassung des vorbeschriebenen

Verhaltens mit seinem nachstehend dargestellten Antrag zu 2) den

Ersatz seiner durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

Nachdem er zunächst eine andere Antragsfassung angekündigt

hatte, hat der Kläger sinngemäß b e a n t r a g t,

Die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

vom Endverbraucher gebrauchte

Kunststofftragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie in

ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarer Nähe der

Verkaufsstelle nicht zurückzunehmen, es sei denn, sie beteiligt

sich an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV;

an ihn 207 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt und

die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. In der

Sache sei der Antrag zu weitgehend und liege auch bei einem

unterstellten Verstoß gegen die wertneutrale Verpackungsverordnung

kein Wettbewerbsverstoß vor. Im übrigen verstoße die

Verpackungsverordnung gegen EG-Recht und liege mit den

wiederverwendbaren Taschen eine Verpackung im Sinne der

Verpackungsverordnung auch nicht vor.

Das L a n d g e r i c h t hat die Klage mit der Begründung

abgewiesen, die streitgegenständlichen Kunststofftragetaschen seien

weder Verkaufsverpackungen, noch Umverpackungen, noch

Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung. Eine

Verkaufsverpackung liege nicht vor, weil die Tüten die Ware nicht

unmittelbar umhüllten und auch nicht zu ihrem Schutz erforderlich

seien, und die Einkaufstüten unterfielen auch nicht den

Definitionen des Gesetzes für Umverpackungen und

Transportverpackungen.

Seine gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet

der Kläger wie folgt:

Entgegen der Auffassung der Kammer stellten die Tragetaschen

Verpackungen dar. Der Begriff der Verpackung sei in der

Verpackungsverordnung bewußt nicht definiert worden und daher der

maßgeblichen technischen DIN 55405 Teil 5 zu entnehmen. Nach deren

Definition und dem allgemeinen Sprachverständnis seien die

fraglichen Plastiktüten indes Verpackungen.

Der Verordnungsgeber habe ausweislich der Begründung zu § 3 der

Verpackungsverordnung die Absicht gehabt, möglichst umfassend alle

Verpackungen in deren Anwendungsbereich einzubeziehen. Angesichts

der Tatsache, daß die Tüten auch bei einer Mehrfachverwendung durch

Kunden letztlich entsorgt werden müßten, stelle es ein Unterlaufen

der auf Müllvermeidung gerichteten abfallwirtschaftlichen Ziele der

Verpackungsverordnung dar, die Einkaufstüten nicht als von dieser

erfaßt anzusehen.

Die Taschen dienten zum Transport der Ware durch den

Endverbraucher und seien daher nach der Definition in den

Begriffsbestimmungen des Merkblattes des Bundesministers für

Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur

Verpackungsverordnung, das der Kläger als Anlage 1 zum Schriftsatz

vom 11.11.1996 zu den Akten gereicht hat, Verkaufsverpackungen.

Dasselbe ergebe sich aus dem mit demselben Schriftsatz als Anlage 3

überreichten Bericht der Gesellschaft für

Verpackungsmarktforschung. Schließlich stehe die Auslegung auch mit

dem einschlägigen EG-Recht in Einklang.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren zunächst den Antrag

angekündigt, die Beklagte entsprechend seinen erstinstanzlichen

Anträgen zu verurteilen. Nachdem der Senat darauf hingewiesen

hatte, daß damit der Sache nach eine Verpflichtung begehrt werde,

auf die ein Anspruch aus § 1 UWG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen

nicht bestehen dürfte, hat der Kläger seinen Antrag in der

nachstehend darzustellenden Weise umgestellt. Er vertritt die

Auffassung, aus den vorstehenden Gründen habe er einen Anspruch

darauf, daß die Beklagte schon die Vergabe von Tragetaschen

unterlasse, solange sie nicht entweder Kunststofftragetaschen auch

von Drittfirmen zur Entsorgung entgegennehme, oder sich einem

System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließe.

Der Kläger b e a n t r a g t,

unter Abänderung des Urteils des

Landgerichts Köln vom 3.12.1996 - 31 O 497/96 - die Beklagte zu

verurteilen,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der

Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,

ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu

unterlassen,

Kunststoff-Tragetaschen zu vertreiben,

solange sie nicht vom Endverbraucher gebrauchte

Kunststoff-Tragetaschen von Drittfirmen für solche Waren, die sie

in ihrem Sortiment führt, in oder in unmittelbarerer Nähe der

Verkaufsstelle zurücknimmt, es sei denn, sie beteilige sich an

einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV;

an ihn 207 DM zu zahlen.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat zunächst auch im Berufungsverfahren gerügt, es fehle an

der erforderlichen Mitgliederzahl und Ausstattung des Klägers. Im

Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie indes ausdrücklich

erklärt, daß sie diese Rügen nicht mehr aufrechterhalte.

In der neuen Antragsfassung sieht die Beklagte eine

Klageänderung, der sie widerspricht.

In der Sache vertritt sie über ihren in erster Instanz

geäußerten Rechtsstandpunkt hinaus die Auffassung, es handele sich

bei den von ihr verwendeten Plastiktüten deswegen nicht um

Verpackungen, weil die Taschen im Zeitpunkt des Erwerbs der Ware

diese noch nicht umhüllen. Es handele sich bei ihnen um

Transporthilfen und nicht um den Gegenstand des Warentransports.

Sie sei auch - was unstreitig ist -, allerdings mit anderen

Produkten, dem dualen System angeschlossen. Schon aus diesem

Grundes sei sie auch bezüglich der nicht lizensierten Taschen zur

Rücknahme nicht verpflichtet. Jedenfalls könne eine

Rücknahmeverpflichtung hinsichtlich solcher Taschen nicht bestehen,

die mit dem grünen Punkt des Dualen Systems Deutschland versehen

seien. Tatsächlich habe sie aber - was der Kläger nicht bestreitet

- auch nur solche zurückgewiesen.

Ein etwaiger Verstoß gegen die wettbewerblich neutrale

Vorschrift des § 6 Abs.1 VerpackV sei schließlich weder

sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG, noch im Sinne des § 13 Abs.2

Ziff.2 UWG wesentlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die

gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen

Erfolg. Denn die Klage ist - einschließlich des im

Berufungsverfahren neugefaßten Antrages - zwar zulässig, aber

unbegründet.

Der Kläger ist zunächst gem. § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG

prozeßführungsbefugt. Dies bedarf keiner näheren Erläuterungen,

nachdem die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung über die

Berufung ausdrücklich erklärt hat, daß sie ihre ursprüngliche Rüge

bezüglich der hinreichenden Mitgliederzahl und Ausstattung des

Klägers im Sinne dieser Vorschrift nicht mehr aufrechterhalte.

Der Kläger nimmt mit dem vorliegenden Verfahren auch

entsprechend seiner Satzung nicht allein Individualinteressen -

etwa des Dualen Systems Deutschland - sondern auch generell das

Interesse seiner Mitglieder war. Denn es liegt im Interesse aller

übrigen Gewerbetreibenden der Lebensmittelbranche, die Mitglieder

des Klägers sind, daß sich der einzelne Wettbewerber nicht einen

Vorteil verschafft, indem er weder entsprechend der

Verpackungsverordnung Verpackungen zurücknimmt, noch sich einem

System nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt.

Der nunmehr gestellte Antrag ist auch zulässig. Er enthält zwar

eine Klageänderung, diese ist aber gem. §§ 263, 523 ZPO zulässig,

weil der Senat sie für sachdienlich erachtet. Das neue Begehren

stellt deswegen eine Klageänderung dar, weil der ursprüngliche

Antrag des Klägers darauf gerichtet war, die Beklagte zu

verurteilen, die streitgegenständlichen Tüten anzunehmen, während

der Kläger nunmehr beantragt, der Beklagten unter bestimmten

Bedingungen schon die Ausgabe der Tüten zu untersagen. Diese

Klageänderung ist deswegen sachdienlich, weil unter Verwendung

desselben Prozeßstoffes im Wesentlichen dieselben Fragen zu

entscheiden sind, die schon bisher Gegenstand der

Auseinandersetzung der Parteien waren, und so ein weiterer Prozeß

vermieden werden kann (vgl. zu diesen zur Beurteilung der

Sachdienlichkeit maßgeblichen Kriterien im Einzelnen z.B.

Zöller-Greger, ZPO, 20. Auflage, § 263, RZ 13 m.w.N.). Die

Sachdienlichkeit ist im vorliegenden Verfahren überdies deswegen um

so eher zu bejahen, weil die Klage - wie sogleich darzulegen ist -

auch mit dem neuen Antrag abzuweisen ist und der Beklagten durch

die Zulassung der von dem Kläger vorgenommenen Klageänderung aus

diesem Grunde ein Rechtsnachteil nicht entstehen kann.

Die mithin zulässige Klage ist nicht begründet. Es liegt zwar

ein Verstoß gegen die Verpackungsverordnung vor, dieser

rechtfertigt indes den geltendgemachten Unterlassungsanspruch

nicht. Aus diesem Grunde besteht auch nicht die Pflicht, dem Kläger

die Abmahnkosten in Höhe von 207 DM zu erstatten.

Die Weigerung der Beklagten, die streitgegenständlichen

Kunststofftragetaschen anzunehmen, stellt einen Verstoß gegen die

Verpackungsverordnung dar, weil derartige Tragetaschen entgegen der

Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der EG-Richtlinie

94/62 vom 20.12.1994 zu den Verkaufsverpackungen im Sinne der

Verpackungsverordnung gehören.

Dabei ist entgegen der Meinung des Klägers allerdings nicht von

einem übergeordneten Begriff der Verpackung, sondern von den drei

in der Verpackungsverordnung für die unterschiedlichen

Verpackungsarten verwendeten Begriffen auszugehen. Denn der

Verordnungsgeber wollte ersichtlich die Verpackungsarten, die von

der Verordnung betroffen sein sollen, genau erfassen und abgrenzen

und hat sich dazu eben jener drei in der Verpackungsverordnung

ausdrücklich aufgeführten Verpackungsbegriffe bedient. Von diesen

kommt - wovon die Parteien zu Recht übereinstimmend ausgehen - nur

die Verkaufsverpackung in Betracht. Um eine solche

Verkaufsverpackung handelt es sich bei den streitgegenständlichen

Tüten indes. Die in der Verordnung enthaltene Definition für

Verkaufsverpackungen ist, zumal dort ausdrücklich auch Tragetaschen

aufgeführt sind, nach ihrem Wortlaut erfüllt und es besteht weder

nach dem erkennbaren Sinn der Verpackungsverordnung, noch unter

Berücksichtigung der erwähnten EG-Richtlinie ein Anlaß, die

streitgegenständlichen Einkaufstüten gleichwohl als von der

Verpackungsverordnung nicht erfaßt anzusehen.

Die hier streitgegenständlichen Tragetaschen fallen zunächst

nicht deswegen aus dem Anwendungsbereich der Verpackungsverordnung

heraus, weil sie in dem oben erwähnten Merkblatt des

Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nicht

aufgeführt sind. Zum einen ist das Merkblatt für die Auslegung der

Verordnung nicht verbindlich und zum anderen läßt sich dessen

Definition auf S.157 unter c) cc) zwanglos auch dahin verstehen,

daß die streitgegenständlichen Tüten doch Verkaufsverpackungen

darstellen, weil es bei ihnen (auch) darum geht, die Ware auf dem

Transport durch den Endverbraucher zu schützen.

Es spricht auch nicht gegen die Verpackungseigenschaft, daß die

Taschen erst im Zeitpunkt des Verkaufs der Ware hinzugefügt werden

und sich nicht schon vorher bei dieser befinden. Denn unabhängig

davon dienen sie jedenfalls gerade dem Transport der Ware durch den

Endverbraucher, wie dies die Verpackungsverordnung ausdrücklich als

Zweck der Verkaufsverpackung beschreibt. Óberdies wird nicht selten

Ware (etwa frisch angeschnittene Lebensmittel) erst im Zeitpunkt

des Verkaufs verpackt, ohne daß deswegen Zweifel daran erlaubt

wären, daß es sich um eine Verkaufsverpackung handelt.

Auch die mögliche Wiederverwendung hindert die Einordnung der

Tragetaschen als Verkaufsverpackung nicht. Denn zum einen werden

längst nicht alle derartigen Taschen wirklich mehrfach benutzt und

zum anderen erfaßt die Verpackungsverordnung auch wiederverwertbare

Verpackungen. Letzteres ergibt sich aus der Tatsache, daß die

Verpackungsverordnung, die mit Blick auf das Ziel der

Abfallreduzierung weit auszulegen ist, ausdrücklich gerade auch die

Schaffung von solchen Verpackungen, die wiederbefüllt werden

können, zum abfallwirtschaftlichen Ziel hat (§ 1 Abs. 2 VerpackV).

Sieht der Verordnungsgeber nämlich - wie dies in der vorstehend

angegebenen Bestimmung der Fall ist - die Verwendung mehrfach

verwertbarer Verpackungen als ein Ziel der Verordnung an, so ist

nicht ersichtlich, aus welchem Grunde derartige Verpackungen - also

insbesondere diejenigen, die den Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden - gleichwohl wegen der Möglichkeit der

Wiederverwendung nicht als Verkaufsverpackungen im Sinne der

Verpackungsverordnung anzusehen sein sollten.

Ebenso steht der Umstand, daß einzelne Händler für die Ausgabe

der Tüten ein - geringes - Entgelt verlangen, der Zuordnung der

Tragetaschen zu den Verkaufsverpackungen nicht entgegen. Es kann

daher offenbleiben, ob die Beklagte ihrerseits ebenfalls ein

solches Entgelt verlangt. Die Notwendigkeit, die Tasche käuflich zu

erwerben, ändert nichts daran, daß sie aus den vorstehenden Gründen

den weiten Begriff der Verkaufsverpackung erfüllt. Soweit das

Entgelt den Verbraucher dazu anhalten mag, die Tüte mehrmals zu

verwenden, ist dies unerheblich, weil die von dem Verordnungsgeber

gerade angestrebte Mehrfachverwendung aus den dargelegten Gründen

der Qualifikation als Verkaufsverpackung nicht entgegensteht. Im

übrigen wird die Einkaufstüte dadurch, daß der Verbraucher für sie

ein Entgelt bezahlt, nicht etwa zu der von ihm gekauften Ware im

hier maßgeblichen Sinne. Der Verbraucher erwirbt - jedenfalls in

aller Regel, auf die hier abzustellen ist - die Plastiktüte nicht,

um eine solche für irgendwelche anderen Zwecke zu besitzen, sondern

alleiniger Zweck ist in aller Regel der Transport der gekauften

Ware. In dieser Funktion ist die Tüte indes im Sinne der

Verpackungsverordnung eine Verkaufsverpackung.

Der Senat verkennt nicht, daß die streitgegenständlichen

Plastiktüten in gewisser Hinsicht die Nachfolger der früher

üblichen Einkaufstaschen sind und man diese nach landläufiger

Vorstellung kaum als Verpackung im herkömmlichen Sinne ansehen

würde. Das steht indes der Qualifizierung der Tüten als

Verkaufsverpackung nicht entgegen. Denn es kommt nicht auf die

Vorstellung der Verbraucher über den Begriff der Verpackung,

sondern allein darauf an, ob der von dem Verordnungsgeber N.tiv

vorgegebene Begriff speziell der Verkaufsverpackung erfüllt ist.

Das ist indes aus den vorstehenden Gründen der Fall.

Hieran ändert schließlich auch die erwähnte EG-Richtlinie 94/62

nichts. Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Tüten

auch unter den dort gebrauchten Verpackungsbegriff fallen - was mit

Blick auf den in Art.3 Ziff.1 a) verwendeten Begriff der

"Verkaufseinheit" indes zweifelhaft erscheint - und inwieweit die

Richtlinie bei der Auslegung der Verpackungsverordnung überhaupt zu

beachten ist. Denn selbst wenn die streitgegenständlichen Tüten von

der Richtlinie nicht erfaßt sind, ändert dies nichts daran, daß die

Beklagte auch angesichts der Richtlinie auf Grund von § 6 Abs.1

VerpackV verpflichtet ist, die Tüten anzunehmen. Die Richtlinie

gestattet nämlich in ihrer Präambel (auf der zweiten Seite im

sechsten Absatz) den Mitgliedsstaaten, im Bereich der Vermeidung

und Wiederverwendung von Verpackungen auch Normen zu erlassen, die

über ihren, der Richtlinie, Inhalt hinausgehen. Um eine derartige,

aus diesem Grunde zulässige Norm würde es sich dann bei der

Verpackungsverordnung handeln. Die in der Richtlinie für eine

solche nationale Regelung aufgestellten Voraussetzungen, wonach die

Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die

anderen Mitgliederstaaten nicht daran hindern dürfen, ihren

Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, sind ersichtlich

erfüllt.

Die Beklagte ist entgegen ihrer Auffassung auch nicht etwa

deswegen berechtigt, die Annahme der nach alledem den

Verkaufsverpackungen zuzuordnenden Tüten zu verweigern, weil sie

sich für andere Verpackungen dem Dualen System angeschlossen hat.

Denn die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs.3 VerpackV kann

nach dem Sinn dieser Bestimmung nur bezüglich solcher Verpackungen

von der Rücknahmepflicht befreien, für die sich der betreffende

Verwender an dem System beteiligt. Dies ist angesichts des Zieles

des Verordnungsgebers, Verpackungen zu vermeiden und anfallende

Verpackungen einer umfassenden Rücknahmepflicht zu unterwerfen,

offenkundig und bedarf daher keiner näheren Begründung.

Aus den vorstehenden Gründen besteht die auf § 6 Abs.1 VerpackV

beruhende Verpflichtung der Beklagten, unter den im Klageantrag

dargestellten Voraussetzungen zum Zwecke der Entsorgung vorgelegte

Einkaufstüten auch dann anzunehmnen, wenn es sich um von einem

anderen Unternehmen ausgegebene Tüten handelt.

Der Senat läßt die hiervon gesonderte Frage dahinstehen, ob ein

Verstoß gegen diese Verpflichtung im Sinne von § 1 UWG als

wettbewerbswidrig anzusehen ist. Ebenso läßt der Senat die weitere

Frage offen, ob von einer Wiederholungs- oder einer

Erstbegehungsgefahr auszugehen wäre, oder dem ein etwaiges

provokatives Verhalten der Zeugen H. und Sohn bzw. der Umstand

entgegenstünde, daß es sich bei den vorgelegten Tüten angeblich

ausschließlich um solche gehandelt hat, die mit dem "Grünen Punkt"

des Dualen System Deutschland gekennzeichnet waren.

Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil der geltendgemachte

Anspruch ungeachtet dieser Fragen aus den nachfolgend

darzustellenden Gründen nicht besteht.

Der Kläger begehrt mit seinem nunmehr gestellten Antrag, der

Beklagten bereits die Ausgabe der hier in Rede stehenden Tüten zu

untersagen, sofern diese nicht entweder Tüten in dem begehrten

Umfange zurücknimmt, oder sich einem System nach § 6 Abs.3 VerpackV

anschließt. Hierauf kann indes kein Anspruch bestehen, weil die

Verpackungsverordnung die Ausgabe von Verkaufsverpackungen nicht an

diese Voraussetzungen knüpft.

Die Verpackungsverordnung verlangt in ihrem die Rücknahmepflicht

für Verkaufverpackungen regelnden § 6 lediglich, daß der

"Vertreiber", also derjenige, der Verkaufsverpackungen in den

Verkehr bringt, entweder diese zurücknimmt, oder sich einem System

nach § 6 Abs.3 VerpackV anschließt. Diese Regelung besagt gerade

nicht, daß Verkaufsverpackungen überhaupt nur in den Verkehr

gebracht werden dürfen, wenn der Vertreiber auf die eine oder

andere Weise für eine Rückführung sorgt. Vielmehr ist der einzelne

Unternehmer frei, Verkaufsverpackungen in den Verkehr zu bringen.

Tut er dies, so ergeben sich für ihn zwar die in § 6 VerpackV

enthaltenen alternativen Pflichten, das besagt aber nicht, daß der

Normgeber schon die Ausgabe der Verkaufsverpackungen an die

Erfüllung dieser Pflichten geknüpft hätte. Der Unterschied mag für

die Praxis von geringer Bedeutung sein, weil der Vertreiber nach

beiden rechtlichen Ansätzen letztlich verpflichtet ist, sich durch

eine der beiden Alternativen des § 6 VerpackV an der Rückführung

der Verkaufsverpackungen zu beteiligen. Gleichwohl hindert der

eindeutige Wortlaut der Verpackungsverordnung, ein etwa als

wettbewerbswidrig anzusehendes Verhalten bereits bei der Ausgabe

der Tüten anzunehmen. Daß der Normgeber die Verhaltenspflichten

nicht schon an die Ausgabe der Verkaufsverpackungen, sondern erst

an die Situation knüpfen wollte und geknüpft hat, in der dem

Vertreiber Verkaufsverpackungen zur Rücknahme vorgelegt werden,

zeigt im übrigen über den Wortlaut des § 6 VerpackV hinaus auch die

im § 12 VerpackV enthaltene Sanktionsdrohung. In dessen Ziffer 6

wird nämlich für den Fall der Weigerung, Verkaufsverpackungen

zurückzunehmen, nicht etwa schon die Ausgabe von

Verkaufsverpackungen, sondern lediglich eben diese Weigerung für

ordnungwidrig erklärt.

Es kommt schließlich folgendes hinzu: Schwerpunkt der

Beanstandung durch den Kläger ist nicht die Ausgabe der Tüten,

sondern die Weigerung der Beklagten, diese zurückzunehmen. Bis zu

dem oben erwähnten Hinweis des Senats auf bestehende

Zulässigkeitsbedenken hat der Kläger sogar ausschließlich dieses

Begehren verfolgt und dementsprechend beantragt, die Beklagte zu

verurteilen, "es zu unterlassen, ... Kunstofftragetaschen ... nicht

zurückzunehmen...". Ein derartiger Anspruch kann indes nicht

bestehen, weil er - ungeachtet seiner Formulierung - der Sache nach

auf ein positives Tun, nämlich die Rücknahme der Tüten, gerichtet

ist, und die allein in Betracht kommende Norm des § 1 UWG - von dem

hier nicht in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch abgesehen -

lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keinen Anspruch auf ein

positives Tun gewährt. Vor diesem Hintergrund wäre es eine Umgehung

der gesetzgeberischen Wertung, wonach lediglich bei

wettbewerbswidrigem Handeln ein Anspruch auf Unterlassung, und

nicht bei einem möglicherweise als wettbewerbswidrig anzusehenden

Unterlassen ein Anspruch auf ein positives Tun besteht, das

wettbewerbswidrige Verhalten statt in dem eigentlich beanstandeten

Verhalten, hier also in der Weigerung der Rücknahme, nunmehr schon

in dem letzten davor liegenden positiven Tun, hier also in der

Ausgabe der Einkaufstüten, zu sehen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung trotz der bestehenden

Pflicht der Beklagten, die streitgegenständlichen Tüten

zurückzunehmen, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 60.207 DM






OLG Köln:
Urteil v. 29.08.1997
Az: 6 U 27/97


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