Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. September 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 337/04

(BPatG: Beschluss v. 23.09.2010, Az.: 6 W (pat) 337/04)

Tenor

Das Patent 103 19 349 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-Patentansprüche 1 bis 18 vom 23. September 2010, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

-Unterlagen im Übrigen wie erteilt.

Gründe

I.

Gegen das Patent 103 19 349, dessen Erteilung am 29. Juli 2004 veröffentlicht wurde, ist am 28. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstandes. Der schriftsätzlich weiter geltend gemachte Widerrufsgrund einer unzulässigen Erweiterung des Patentgegenstandes hinsichtlich des damaligen Hilfsantrags wurde in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen.

Die Einsprechende stützt ihre Einspruchsbegründung im Wesentlichen auf die mit D3b bezeichnete Schwedische Patentanmeldung SE 9903376-3, welche zu dem nachveröffentlichten Schwedischen Patent SE 519 132 (D3) geführt hat.

Die im Erteilungsverfahren ermittelten Entgegenhaltungen DE 197 51 292 C1 (D1) und DE 101 59 417 A1 (D2) wurden eingangs der schriftsätzlichen Einspruchsbegründung erwähnt, im Weiteren jedoch nicht aufgegriffen. Des Weiteren bezieht sich die Einsprechende lediglich zur Erläuterung des in der SE-Anmeldung verwendeten Begriffs "Rototilt" noch auf einen Firmenprospekt "Lehmatik mit Rototilt" der Firma Lehnhoff (D4) sowie zwei Prospekte "Rototilt" der Firma Indexator (D5, D6).

Die Einsprechende stellt den Antrag, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:

- Patentansprüche 1 bis 18 vom 23. September 2010, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Patent betrifft nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruchs 1 eine Schnellkupplung zum Ankuppeln eines Werkzeugs an den Ausleger (2) eines Hydraulikbaggers (1) und dergleichen, mit einem werkzeugseitigen Kupplungsteil (8) sowie einem maschinenseitigen Kupplungsteil (3), die miteinander verriegelbar sind, wobei eine Energiekreiskupplung (12), insbesondere Hydraulikkupplung, zum Ankuppeln eines werkzeugseitigen Energieanschlusses (16) an einen maschinenseitigen Energieanschluss (15) vorgesehen ist und der Energiekreiskupplung (12) eine Reinigungsvorrichtung (17) zur Reinigung der Energieanschlüsse (15, 16) zugeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Energiekreiskupplung (12) einen werkzeugseitigen und einen maschinenseitigen Kupplungsträger (14, 13), insbesondere jeweils eine Kupplungsplatte, aufweist, an denen die Energieanschlüsse (15, 16) befestigt sind und welche Kupplungsflächen (30) bildende Oberflächen aufweisen, die im gekuppelten Zustand zusammengefahren sind, wobei die Energieanschlüsse (15, 16) in bzw. auf der Kupplungsfläche (30) Konnektorvorsprünge und/oder Konnektorausnehmungen aufweisen und die Reinigungsvorrichtung (17) Reinigungsdüsen (18) in der genannten Kupplungsfläche (30) besitzt.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 18 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH GRUR 2009, 184 f. -Ventilsteuerung).

2.

Der formund fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig. Er ist insoweit erfolgreich, als er zu einer Einschränkung des Patentgegenstandes führte.

3.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Der Patentanspruch 1 beruht auf einer einschränkenden Zusammenfassung des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen,

"dass die Energiekreiskupplung (12) einen werkzeugseitigen und einen maschinenseitigen Kupplungsträger (14, 13), insbesondere jeweils eine Kupplungsplatte, aufweist, an denen die Energieanschlüsse (15, 16) befestigt sind und welche Kupplungsflächen (30) bildende Oberflächen aufweisen, die im gekuppelten Zustand zusammengefahren sind, wobei die Energieanschlüsse (15, 16) in bzw. auf der Kupplungsfläche (30) Konnektorvorsprünge und/oder Konnektorausnehmungen aufweisen und die Reinigungsvorrichtung (17) Reinigungsdüsen (18) in der genannten Kupplungsfläche

(30) besitzt."

Offenbart sind diese in einschränkender Weise dem erteilten Patentanspruch 1 hinzugefügten Merkmale u. a. in Abs. [0008] und [0032] der Streitpatentschrift (Kupplungsplatten mit Energieanschlüssen und Kupplungsflächen bildenden Oberflächen, die im gekuppelten Zustand zusammengefahren sind) sowie in dem erteilten Patentanspruch 4 (Konnektorvorsprünge und/oder Konnektorausnehmungen in bzw. auf der Kupplungsfläche und Reinigungsdüsen in der genannten Kupplungsfläche). Dass hierbei von der in der erteilten Fassung enthaltenen Angabe "in bzw. auf der genannten Kupplungsfläche" die Worte "bzw. auf" gestrichen wurden, sieht der Senat als zulässig an, da nach dem gesamten Offenbarungsgehalt der Streitpatentschrift bezüglich der Reinigungsdüsen keine andere Anordnung möglich ist als in der Kupplungsfläche. Auf der Kupplungsfläche angeordnete Düsen stünden nämlich einem Zusammenfahren der Kupplungsflächen im Wege, so dass für eine Interpretation des gestrichenen Ausdrucks "bzw. auf" weder im Sinne von "und auf" noch von "oder auf" Raum ist, und die Streichung dieser Angabe somit als Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit zulässig ist.

4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Der dem Streitpatent am nächsten kommende Stand der Technik wird durch die SE-Anmeldung 9903376-3 (D3b bzw. D3c) repräsentiert. Der Senat hat im Wege der Amtsermittlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents sämtliche Unterlagen der schwedischen Patentanmeldung 9903376-3 der Öffentlichkeit zugänglich waren. Der Prioritätsbeleg des Schwedischen Patentamts D3d enthält die Bestätigung, dass die ihm beigefügten Dokumente eine originalgetreue Kopie der Anmeldeunterlagen darstellen, die nach der Patentschrift am 22. März 2001 offengelegt worden ist. Zwar wurde keine Offenlegungsschrift vorgelegt und das Schwedische Patentamt hat lediglich bestätigt: "The summary of the patent application number 9903376-3 published on 22 of March 2001 is the same as the summary filed on the 21 of September 1999". Dies erklärt sich jedoch aus der Art der Offenlegung bzw. Veröffentlichung nach schwedischem Recht.

Nach Kapitel 2 Ziffer 22 des Schwedischen Patentgesetzes (in englischer Fassung abrufbar auf der Website der WIPO unter http://www.wipo.int/clea/docs_new/pdf/en/se/se001en.pdf) stehen spätestens dann sämtliche Dokumente von Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zur Verfügung, wenn 18 Monate nach dem Anmeldetag vergangen sind (Kapitel 2 Ziffer 22 Abs. 2). Es wird jedoch keine Offenlegungsschrift herausgegeben, sondern es wird nur veröffentlicht, dass die Akten der betreffenden Patentanmeldungen der Öffentlichkeit zur Einsicht zur Verfügung stehen (Kapitel 2 Ziffer 22 Abs. 3). Der Senat hat darum -ebenfalls wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung -keine Zweifel daran, dass die D3b bzw. D3d (in der deutschen Übersetzung D3c, deren Korrektheit nicht bestritten wird) zum relevanten Stand der Technik gehören, zumal aus der Patentschrift (D3) hervorgeht, dass zwischen dem Anmeldetag und dem unter Ziffer (41) genannten Datum, das nach WIPO-Standard den Zeitpunkt bezeichnet, an dem die Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, 18 Monate liegen.

Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, kommt für die Definition der patentierten Lehre ganz entscheidend auf die Interpretation des Begriffs "Zusammenfahren" bzw. "in zusammengefahrenem Zustand" der Kupplungsflächen an. Der Senat gelangte diesbezüglich zu der Überzeugung, dass im Verständnis des Fachmanns, hier eines Maschinenbauingenieurs mit einschlägiger Erfahrung in der Konstruktion von Baumaschinen, die Gesamtintention des Streitpatents dahin geht, im gekuppelten Zustand der Kupplungsflächen ein direktes, vollständiges Aneinanderliegen der Flächen zu erreichen. Hinweise für diese Auslegung finden sich in der Streitpatentschrift insbesondere in Abs. [0016], wo ausdrücklich beschrieben ist, dass die Kupplungsflächen bei deren gesteuertem Zusammenfahren für die austretende Reinigungsflüssigkeit ein Ventil bilden, wobei das Spaltmaß zwischen den Flächen den wirksamen Durchlassquerschnitt bestimmt bis hin zu einer geschlossenen Stellung, in welcher der Austritt vollständig gesperrt ist. Damit kann vorteilhaft auf zusätzliche (separate) Steuerventile für die Reinigungsflüssigkeit verzichtet werden; auch ist als weiterer Vorteil beschrieben, dass mit dieser Ventilfunktion der Kupplungsoberflächen sehr hohe Drücke gefahren werden können.

Bei der Schnellkupplung nach der -einzigen hier einschlägigen -SE-Anmeldung 9903376-3 (D3b bzw. D3c) ist ein solches Zusammenfahren der Kupplungsflächen nicht vorgesehen und konstruktionsbedingt auch gar nicht möglich. Dort ist nämlich einzig eine Ausführungsform offenbart, bei welcher die Düsen für das Reinigungsmedium (Luft und/oder Flüssigkeit) auf den Kupplungsoberflächen und damit in einen zwangsweise verbleibenden Spalt zwischen diesen hineinragend angeordnet sind (s. dort Fig. 2, Düsen 44, 45, 49; verbleibender Ringspalt in der rechtsseitig dargestellten Kuppelstellung). Damit fehlt bei diesem Stand der Technik das Merkmal der in den Kupplungsoberflächen angeordneten Reinigungsdüsen, mit der Folge, dass auch kein vollständiges Zusammenfahren der Kupplungsflächen im gekuppelten Zustand, wie oben definiert, erfolgen kann. Alle weiteren zum Stand der Technik eingeführten Druckschriften zeigen schon keine Schnellkupplung mit einer Reinigungsvorrichtung.

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie oben unter 4.1 zur Neuheit ausgeführt, sind bei der Schnellkupplung nach der SE-Anmeldung 9903376-3, welche als einzige überhaupt eine Reinigungsvorrichtung für die Energiekreiskupplungen aufweist, die Reinigungsdüsen nicht in sondern auf den Kupplungsoberflächen angeordnet. Diese Anordnung steht dem Ziel eines vollständigen Zusammenfahrens der Flächen konstruktiv völlig entgegen, so dass von dieser Druckschrift auch keine Anregung für eine solche Kinematik ausgehen kann. Insbesondere kann sie den Fachmann nicht dazu veranlassen, die Düsen in die Oberflächen hinein zu verlegen und so die Möglichkeit zu schaffen, in vorteilhafter Weise die Kupplungsflächen selbst als steuerbare Ventilvorrichtung für die Reinigungsflüssigkeit zu nutzen.

Die weiteren eingeführten Druckschriften liegen, wie a. a. O. zur Neuheit ausgeführt, noch weiter ab vom Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1, da sie sämtlich schon keine Reinigungsvorrichtungen in Zusammenhang mit einer einschlägigen Schnellkupplung zeigen.

5.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Mit ihm sind auch die hierauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 18 gewährbar, die auf nicht triviale Ausgestaltungen des Patentgegenstandes gerichtet sind.

Dr. Lischke Guth Küest Hildebrandt Cl






BPatG:
Beschluss v. 23.09.2010
Az: 6 W (pat) 337/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c40b639d42eb/BPatG_Beschluss_vom_23-September-2010_Az_6-W-pat-337-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share